Europäische Union

2013/719/EU: Beschluss der Kommission vom 16. November 2012 — Staatliche Beihilfe SA.33305 (2012/C) und SA.29832 (2012/C) umgesetzt von den Niederlanden für ING (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8238) Text von Bedeutung für den EWR

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14.12.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 337/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16. November 2012 Staatliche Beihilfe SA.33305 (2012/C) und SA.29832 (2012/C) umgesetzt von den Niederlanden für ING (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8238) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/719/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nachdem die Mitgliedstaaten und andere Beteiligte entsprechend diesen Bestimmungen zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurden (1), in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Die Niederlande meldeten am 22. Oktober 2008 eine Kapitalerhöhung von 10 Mrd. EUR („Rekapitalisierungsmaßnahme“) bei der ING Groep N.V. („ING“) in Form von Core-Tier-1-Wertpapieren („CT1-Wertpapiere“) bei der Kommission an. (2) Durch ihre Entscheidung vom 12. November 2008 („Rettungsentscheidung“) (2) genehmigte die Kommission die Rekapitalisierungsmaßnahme angesichts der von den Niederlanden und ING vorgelegten Verpflichtungen vorläufig als Rettungsbeihilfe. Die Niederlande und ING sicherten eine erneute Anmeldung der Rekapitalisierungsmaßnahme zu, wenn eine der folgenden Situationen eintreten sollte, die das Erreichen einer Gesamtverzinsung von mindestens 10 % pro Jahr erheblich weniger wahrscheinlich erscheinen lassen würden (3): — Wenn über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Jahren oder in drei der kommenden fünf Jahre keine Dividende ausgeschüttet wird oder — wenn nach einem Übergangszeitraum von einem Jahr nach dem Datum des vorliegenden Beschlusses der Aktienkurs über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchschnittlich unter 13 EUR liegt. (3) In der Rettungsentscheidung stellte die Kommission fest, dass die Rekapitalisierungsmaßnahme selbst zwar nicht in Frage gestellt werden würde, wenn eines der Szenarios für eine erneute Anmeldung einträfe, dass aber eine solche Entwicklung die Bedingungen hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme in Fragen stellen und insbesondere zusätzliche Verhaltensmaßregeln erfordern könnten, damit diese Maßnahme weiterhin mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre. (4) Am 22. Oktober 2009 legten die Niederlande einen Umstrukturierungsplan vor, der einen Katalog von Verpflichtungen enthielt. Mit ihrer Entscheidung vom 18. November 2009 (4) („Umstrukturierungsentscheidung von 2009“) genehmigte die Kommission die ING gewährte oder zu gewährende Umstrukturierungsbeihilfe und den entsprechenden Umstrukturierungsplan. In Artikel 1 dieser Entscheidung schloss die Kommission ein förmliches Prüfverfahren ab, dass sie wegen einer Stützungsfazilität für illiquide Vermögenswerte, die ING von den Niederlanden gewährt wurde, wobei die Maßnahme angesichts der Verpflichtungen von Seiten der Niederlande genehmigt wurde. In Artikel 2 dieser Entscheidung stellt die Kommission im ersten Absatz fest, dass die Umstrukturierungsbeihilfe, die ING von den Niederlanden gewährt wurde, eine staatliche Beihilfe darstellt, und im zweiten Absatz, dass die Beihilfe vorbehaltlich der in Anhang II dieser Entscheidung aufgeführten Verpflichtungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (5) Am 17. November 2011 meldeten die Niederlande bei der Kommission einen Antrag auf Änderung der Verpflichtungen an, auf denen die Umstrukturierungsentscheidung von 2009 basierte. Die Anmeldung wurde als Sache SA.29832 registriert. Anstelle der Veräußerung der Westland Utrecht Bank („WUB“) durch ING wie in den Verpflichtungen, die die Grundlage für die Umstrukturierungsentscheidung von 2009 bildeten, vorgesehen (nachstehend „die WUB-Verpflichtung“) schlugen die Niederlande vor, dass ING Teile von WUB in die Nationale Nederlanden Bank („NN Bank“) integrieren und diese integrierte Einheit als Teil von ING Insurance Europe veräußern würde. Die Niederlande baten ferner um eine Verlängerung der Veräußerungsfrist für WUB, die in der Umstrukturierungsentscheidung von 2009 vorgesehen war. (6) Am 21. November 2011 meldeten die Niederlande in der Sache SA.33305 die Rekapitalisierungsmaßnahme erneut bei der Kommission an. Diese Anmeldung wurde erforderlich, da ING in zwei aufeinanderfolgenden Jahren (2010 für 2009 und 2011 für 2010) keine Kupons an die Niederlande ausgezahlt hatte. (7) Am 5. Dezember 2011 erhielt die Kommission Hinweise von der Mediobanca, die ING Direct (5) Italia beschuldigte, gegen das Verbot der Preisführerschaft zu verstoßen, das ING infolge der Verpflichtungen der Niederlande im Rahmen der Umstrukturierungsentscheidung von 2009 auferlegt worden war (6). (8) Die Niederlande und ING baten um teilweise Annullierung der Umstrukturierungsentscheidung von 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-29/10 und T-33/10. Durch sein Urteil vom 2. März 2012 (7) annullierte das Gericht den ersten und zweiten Absatz von Artikel 2 der Umstrukturierungsentscheidung von 2009 sowie Anhang II dieser Entscheidung (8). (9) Da das Gericht diese Bestimmungen annullierte, musste die Kommission die Umstrukturierungsbeihilfe erneut bewerten, wodurch sie in die Lage versetzt wurde, in der sie sich am 18. November 2009 befand. Daher verabschiedete die Kommission am 11. Mai 2012 einen neuen Beschluss („Umstrukturierungsbeschluss von 2012“) (9), in dem sie feststellte, dass die Änderung (10) der Rückzahlungsbedingungen für die CT1-Wertpapiere staatliche Beihilfe darstellt und dass die Maßnahme und alle anderen Umstrukturierungsbeihilfemaßnahmen, die im Rahmen des Umstrukturierungsplans zugunsten von ING gewährt wurden, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Die Kommission stützte sich in ihrer Bewertung der Vereinbarkeit u. a. auf die im Rahmen des Umstrukturierungsplans vom 22. Oktober 2009 vorgelegten Verpflichtungen, die im Anhang zum Umstrukturierungsbeschluss von 2012 aufgeführt sind. (11) (10) Durch ihren Beschluss vom 11. Mai 2012 („der Eröffnungsbeschluss“) (12) leitete die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein, um die drei folgenden Punkte zu untersuchen: — ob die Vergütung für die Rekapitalisierungsmaßnahme angesichts der Tatsache, dass ING dem Staat seit 2009 keine Kupons gezahlt hatte, was eine erneute Anmeldung aus den unter Randnummer 2 angegebenen Gründen zur Folge hatte, noch angemessen war; — ob die vorgeschlagenen Änderungen der Verpflichtungen und insbesondere die Alternative, die von den Niederlanden als Ersatz für die WUB-Verpflichtung vorgeschlagen wurde, die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe gewährleisten; — ob ING Direct eine aggressive Preisstrategie verfolgt hatte, insbesondere in Italien. (11) Der Eröffnungsbeschluss wurde am 30. August 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte interessierte Parteien zur Stellungnahme auf. Die Kommission hat Stellungnahmen Dritter erhalten. (12) Per E-Mail vom 13. Juni 2012 übermittelten die Niederlande der Kommission eine Stellungnahme zum Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses. Zusätzlich zu Informationen in Bezug auf ING Direct und insbesondere ING Direct Italia beinhaltete diese Stellungnahme ein Dokument zur Beantwortung der im Eröffnungsbeschluss erhobenen Fragen hinsichtlich der Alternative zur WUB-Verpflichtung sowie einen Antrag auf Aussetzung der Veräußerungsfrist und Benennung eines Veräußerungstreuhänders. (13) Am 15. Juni 2012 schlugen die Niederlande ferner weitere Verpflichtungen vor, einschließlich einer Verpflichtung zu einem festen Rückzahlungsplan für die verbleibenden CT1-Wertpapiere. Darüber hinaus gaben sie an, dass sie den Veräußerungsplan für ING Insurance (13), der im Umstrukturierungsplan vom 22. Oktober 2009 enthalten war, ändern müssten, und legten zu diesem Zweck einen Vorschlag zur Verlängerung der für ING geltenden Verhaltensmaßregeln vor. Die Niederlande vertraten die Ansicht, dass die Kommission anhand dieser Vorschläge schlussfolgern könnte, dass die Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. (14) Am 19. Juni 2012 fand ein Treffen der Kommission mit Vertretern von ING, NN Bank und der Niederlande statt, währenddessen die NN Bank der Kommission einen Nachtrag zu dem im Eröffnungsbeschluss dargelegten Geschäftsplan vorlegte (14). (15) Weitere Treffen zwischen der Kommission, ING und den Niederlanden fanden insbesondere am 25. Juli, 24. August, 6., 17., 18. und 26. September und 1. Oktober 2012 statt. Parallel zu diesen Gesprächen legten die Niederlande insbesondere am 23. August und 14., 24. und 25. September 2012 Informationen über das Verfahren zur Veräußerung von ING Insurance, über das Geschäftsmodell der NN Bank sowie über die Preispolitik von ING Direct Europe vor. (16) Am 23. August 2012 reichten die Niederlande eine Studie von RBB Economics ein, in der mögliche Wege beschrieben wurden, um negative Wettbewerbsfolgen des Verbots der Preisführerschaft für ING Direct Europe zu vermeiden. Dieses Verbot wurde ING Direct Europe aufgrund einer von den Niederlanden zugesagten Verpflichtung auferlegt, die im Anhang zum Umstrukturierungsbeschluss von 2012 dargelegt wurde. Per E-Mail vom 5. September 2012 stellte die Kommission verschiedene Fragen zu dieser Studie und forderte quantitative Daten an, die die Behauptungen von RBB Economics bestätigten. Am 13. September 2012 legten die Niederlande ein Schreiben von RBB Economics vom 11. September 2012 vor, in dem zwar die Fragen der Kommission beantwortet, aber keine weiteren quantitativen Daten bereitgestellt wurden. ING stellte am 14. September 2012 zusätzliche von RBB Economics herangezogene Daten zur Verfügung und legte am 17. September 2012 während einer Fachsitzung mit der Kommission weitere Daten vor. (17) Am 14. September 2012 legten die Niederlande aktualisierte Bilanzprojektionen für die NN Bank („Geschäftsplan der NN Bank“) vor. (18) Am 31. Oktober 2012 legten die Niederlande der Kommission einen formalen Antrag auf Änderung des Umstrukturierungsbeschlusses von 2012, insbesondere der Veräußerungsfristen für ING Insurance, vor und präsentierten einen neuen Katalog von Verpflichtungen, der die geforderte Änderung der Veräußerungsfristen für ING Insurance enthält und in dem der zuvor angemeldete Antrag betreffend die Veräußerungsfrist von WUB sowie der anfängliche Antrag auf Änderung, der im Eröffnungsbeschluss beschrieben wird, geändert werden. Durch den neuen Katalog von Verpflichtungen würden bestimmte Elemente des Umstrukturierungsplans vom 22. Oktober 2009 geändert und Verpflichtungen, die im Anhang zum Umstrukturierungsbeschluss von 2012 (15) dargelegt wurden, ersetzt werden. Diese Verpflichtungen würden am Datum des Kommissionsbeschlusses zur Änderung des Umstrukturierungsbeschlusses von 2012 in Kraft treten. Dem Verpflichtungskatalog sind zwei separate Dokumente beigefügt. In einem Dokument wird das für ING Direct Europe geltende Verbot der Preisführerschaft dargelegt, das nicht Teil des Änderungsbeschlusses wäre, sondern für die Kommission die Grundlage für die Überwachung des geänderten Umstrukturierungsbeschlusses von 2012 bilden würde. Das andere Dokument enthält die Grundsätze, die auf die interne Abwicklung der US-Geschäfte im Bereich Variable Annuities (VA) und Financial Products von ING anzuwenden sind, und wird als separater Anhang betrachtet. (19) Die Kommission stellt fest, dass die Niederlande ausnahmsweise akzeptieren, dass der vorliegende Beschluss in englischer Sprache verabschiedet wird. II.   SACHVERHALT 2.1   BESCHREIBUNG VON ING (20) ING besteht aus der ING Groep N.V., einer Holding, die als Muttergesellschaft die Bankgeschäfte von ING über die ING Bank N.V. („ING Bank“) und ihre Versicherungsgeschäfte über die ING Verzekeringen N.V. („ING Insurance“) kontrolliert. (21) In ihrer Segmentberichterstattung unterteilt ING die ING Bank nach Geschäftssparten in Retail Banking, Commercial Banking und ING Direct. Hingegen verwendet ING Insurance eine geografische Berichterstattungsstruktur: Insurance Benelux (beinhaltet das niederländische Versicherungsgeschäft „Nationale Nederlanden“ (auch bekannt als „NN“)), Insurance Central & Rest of Europe, Insurance US und Insurance Asia/Pacific. Eine ausführlichere Beschreibung der Geschäftssegmente von ING ist unter Randnummer 20 bis 37 des Umstrukturierungsbeschlusses von 2012 zu finden. (22) In Tabelle 1 werden die wichtigsten Finanzkennzahlen von ING für den Zeitraum 2007–2011 zusammengefasst. Trotz der Tatsache, dass ING 2010 und 2011 profitabel war, schüttete es keine Dividenden an ihre Aktionäre aus. Infolgedessen zahlte ING auch keine Kupons an die Niederlande. Tabelle 1 Wichtigste Finanzkennzahlen von ING für 2007–2011 Jahr 2007 2008 2009 2010 2011 Gesamteinkommen (in Mio. EUR) 73 672 64 248 46 928 54 105 55 794 Nettoergebnis (in Mio. EUR) 9 238 – 868 –1 006 2 810 5 766 Gesamtvermögen (in Mrd. EUR) 1 313 1 332 1 164 1 247 1 279 Gesamteigenkapital (in Mrd. EUR) 37 17 34 41 47 Ausstehender Nominalbetrag an CT1-Wertpapieren (in Mrd. EUR)   10 5 5 3 2.2   UMSTRUKTURIERUNGSPLAN, DER IM UMSTRUKTURIERUNGSBESCHLUSS VON 2012 GENEHMIGT WURDE (23) ING setzt gegenwärtig den Umstrukturierungsplan vom 22. Oktober 2009 basierend auf den Verpflichtungen um, die im Anhang zum Umstrukturierungsbeschluss von 2012 aufgeführt sind. Ein Überwachungstreuhänder überwacht die Umsetzung u. a. der WUB-Verpflichtung sowie der Verpflichtungen in Bezug auf ING und ING Direct Europe im Hinblick auf die Einhaltung des Verbots der Preisführerschaft durch ING. 2.3   SCHWIERIGKEITEN BEI DER UMSETZUNG DER VERPFLICHTUNGEN, AUF DENEN DIE RETTUNGSENTSCHEIDUNG UND DER UMSTRUKTURIERUNGSBESCHLUSS VON 2012 BASIEREN Erneute Anmeldung der Rekapitalisierungsmaßnahme (24) ING muss lediglich dann Kuponzahlungen für CT1-Wertpapiere an die Niederlande leisten, wenn eine Dividende auf Stammaktien ausgeschüttet wird. Zum Zeitpunkt der Rettungsentscheidung gab ING an, dass das Unternehmen seine gegenwärtige Dividendenpolitik fortführen würde, falls es die Marktbedingungen zulassen. Da ING jedoch 2010 und 2011 keine Dividenden ausgeschüttet hat, meldeten die Niederlande am 21. November 2011 die Rekapitalisierungsmaßnahme entsprechend ihrer Verpflichtung, auf der die Rettungsentscheidung basiert, erneut an. Die Verpflichtung zur erneuten Anmeldung zielte darauf ab, eine ausreichende Vergütung angesichts der Unsicherheit der Kuponzahlungen in Verbindung mit den CT1-Wertpapieren sicherzustellen. Schwierigkeiten bei der Umsetzung der WUB-Verpflichtung sowie der Verpflichtungen zur Veräußerung des Versicherungsgeschäfts  (16) – Änderung dieser Verpflichtungen zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe (25) Im Herbst 2010 organisierte ING eine Marktsondierung, um herauszufinden, ob Marktteilnehmer an einem Kauf von WUB interessiert wären. ING kontaktierte zahlreiche Marktteilnehmer (17). Es bestand kein wirkliches Interesse an WUB. Der Überwachungstreuhänder berichtete in seinen Berichten vom September 2010, November 2010 und Januar 2011 über diese Marktsondierung (18). Daher gestalteten die Niederlande die WUB-Verpflichtung um und meldeten die Änderung bei der Kommission an. Die Neugestaltung sah die Integration von Teilen der WUB in die NN Bank, die Teil des europäischen Versicherungsgeschäfts von ING ist, vor. Diese Struktur, bei der Teile der WUB in die NN Bank integriert und ein Großteil des historischen Hypothekenportfolios (insgesamt 34 Mrd. EUR) bei ING verbleiben würden, wird von den Niederlanden und ING als „Van Gogh-Szenario“ bezeichnet. (26) Zusätzlich zu den Schwierigkeiten bei der Erfüllung der WUB-Verpflichtung hatte ING auch Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Verpflichtung zur Veräußerung von ING Insurance. ING hatte anfänglich die Absicht, die Verpflichtung zur Veräußerung von ING Insurance durch einen Börsengang umzusetzen, der das gesamte Versicherungsgeschäft abdecken sollte, entschied sich aber später gegen einen einzigen Börsengang, sondern für zwei separate Börsengänge, einen für Eurasien (19) und einen für die Vereinigten Staaten von Amerika. Allerdings änderte ING angesichts des sich verschlechternden Konjunktur- und Marktumfelds in Europa das Basisszenario des Börsengangs für das Eurasien-Versicherungsgeschäft und beabsichtigt nun, Möglichkeiten zur separaten Veräußerung einiger der Teile dieses Eurasien-Versicherungsgeschäfts zu prüfen. (27) Den Niederlanden zufolge haben makroökonomische und regulatorische Entwicklungen, ungünstige Bewertungen und die Einwirkung branchenweiter Probleme auf ING selbst die Veräußerung von ING Insurance verzögert. Im Hinblick auf das makroökonomische Umfeld sind die langfristigen Zinssätze sowohl in den Niederlanden als auch in den Vereinigten Staaten kontinuierlich gesunken und somit die Verbindlichkeiten der Versicherer gestiegen. Darüber hinaus hatte die Eskalation der Staatsschuldenkrise in Europa Auswirkungen auf die Vermögenswerte der Lebensversicherer. Es herrscht Unsicherheit bezüglich der neuen Solvabilität-II-Vorschriften (20), sodass öffentliche Anleger und Industriepartner Schwierigkeiten haben, ein Versicherungsunternehmen exakt zu bewerten. Den Niederlanden zufolge haben sich die Bewertungskennzahlen verschlechtert. Die Lebensversicherungsindizes in Europa und in den Vereinigten Staaten werden zu historischen Tiefs gehandelt und liegen ungefähr beim 0,4-fachen des Buchwerts (gesunken vom 0,9-fachen des Buchwerts im zweiten Halbjahr 2009). (28) Darüber hinaus […] (*1) hat Nationale Niederlanden […] durch die anhaltende Unsicherheit bezüglich eines sektorweiten Falls von Verkauf unter Vorgabe falscher Behauptungen in den Niederlanden (so genannte Woekerpolissen). Im Hinblick auf ING Insurance US gab ING an, dass […] in Bezug auf VA-Produkte, die einen großen Teil der Bilanz von ING Insurance US ausmachen (21). (29) Vor diesem Hintergrund ist ING nicht mehr in der Lage, sein Versicherungsgeschäft bis Ende 2013 zu veräußern, was die Niederlande in ihrer Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss der Kommission bestätigten. Angeblich aggressive Preisstrategie von ING Direct Italia (30) In ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2011 brachte die Mediobanca vor, dass ING unter Verstoß gegen das ING auferlegte Verbot der Preisführerschaft auf dem italienischen Markt als Preisführer aufgetreten sei. Genauer gesagt, behauptete die Mediobanca, dass ING Direct Italia in der vierten Woche im September 2011 (19.–25. September) ihren für Neukunden für 12 Monate geltenden Bruttozinssatz von 3,50 % (dem in der vorherigen Woche geltenden Satz, der mindestens seit der vierten Woche im Juni 2011 gegolten hatte) auf 4,20 % angehoben und sich somit als Preisführer positioniert hätte. Laut Mediobanca hob die Banca Sistema als Reaktion auf das neue Angebot von ING Direct Italia ihren Bruttozinssatz für 12 Monate für alle Kunden in der letzten Woche im September 2011 (26.–30. September) auf 4,25 % an, was dies – zumindest theoretisch – zu einem wettbewerbsfähigeren Produkt machte (22). III.   BEGRÜNDUNG DES ERÖFFNUNGSBESCHLUSSES (31) Im Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission folgende Zweifel an den von den Niederlanden vorgeschlagenen Änderungen sowie an deren Fähigkeit, die Vereinbarkeit der Rekapitalisierungsmaßnahme und der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt weiterhin zu gewährleisten: Zweifel an der angemessenen Vergütung für die Rekapitalisierungsmaßnahme (32) ING scheint eine opportunistische Vergütungsstrategie in Bezug auf die CT1-Wertpapiere verfolgt zu haben, was im Widerspruch zu ihren zuvor erklärten Absichten hinsichtlich der Dividendenausschüttungspolitik zu stehen scheint. Nach Ansicht der Kommission hat ING anscheinend eine Ausschüttungspolitk verfolgt, bei der die Kuponzahlungen an den Staat eingeschränkt wurden, obwohl ING zur Ausschüttung von Dividenden aus den erzielten Gewinnen in der Lage war. Daher zweifelte die Kommission daran, ob sie die Rekapitalisierungsmaßnahme ohne feste Verhaltensmaßregeln im Hinblick auf die Vergütungsbedingungen im Zusammenhang mit den CT1-Wertpapieren weiterhin als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachten könne, ohne dass Änderungen im Einklang mit den unter Randnummer 32 der Rettungsentscheidung geäußerten Vorbehalten vorgenommen werden. (33) Insbesondere schienen Verhaltensmaßregeln erforderlich, um gegen die Ausnutzung der staatlichen Beihilfe anzugehen, wobei der Beihilfeempfänger strategische Entscheidungen trifft, um die Verzinsung an den Mitgliedstaat, die dieser im normalen Geschäftsverlauf erhalten hätte, zu minimieren. Solche Maßregeln könnten nach Ansicht der Kommission entweder eine Erhöhung der Vergütung, eine Klärung des Rückzahlungsplans oder eine Kombination dieser Maßnahmen beinhalten. Zweifel angesichts der vorgeschlagenen Änderung der Verpflichtungen zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe (34) ING hatte die Integration des Kerns der WUB in die NN Bank wie oben unter Radnummer 4 beschrieben, vorgeschlagen. Der Vorschlag zur Veräußerung der WUB nach ihrer Integration in die neu gegründete NN Bank wurde bei der Kommission angemeldet. Basierend auf einer vorläufigen Beurteilung der finanziellen Informationen und Projektionen wie unter Randnummer 39 bis 78 des Eröffnungsbeschlusses beschrieben, hatte die Kommission Zweifel, dass die NN Bank ein eigenständiges Unternehmen bilden würde, und zweifelte an, dass ihre Veräußerung im Hinblick auf den Schutz des Wettbewerbs den gleichen Wert wie die ursprüngliche WUB-Verpflichtung hätte. (35) Die Kommission äußerte insbesondere Zweifel daran, dass die NN Bank in Bezug auf Umfang und Produktangebot mit der WUB-Verpflichtung vergleichbar wäre (da erstere geringere Marktanteile und Finanzkennzahlen als letztere aufwies), und war nicht überzeugt, dass die NN Bank stark genug wachsen würde, um in absehbarer Zukunft zu einem bedeutenden Marktteilnehmer zu avancieren. (36) Des Weiteren hatte die Kommission Zweifel, ob die NN Bank in der Lage wäre, als unabhängiger Marktteilnehmer aufzutreten. Durch die der Kommission vorgelegten Informationen konnte nicht hinreichend nachgewiesen werden, dass die NN Bank eine kritische Größe besitzt und ausreichenden Zugang zu Finanzmitteln hat, um ihr Geschäft zu erhalten und auszubauen. Durch die Informationen wurde auch die Rentabilität des Unternehmens nicht nachgewiesen. Außerdem fragte sich die Kommission, ob der Plan für den Verkauf von ING Insurance bis 2013, der die Eigenständigkeit der neuen Bank sicherstellen sollte, angesichts der Marktentwicklungen basierend auf den neuesten verfügbaren Informationen noch bestätigt werden könne, und forderte einen aktualisierten Plan für die Veräußerung von ING Insurance Europe an. Auf der Grundlage dessen äußerte die Kommission Zweifel, dass die vorgeschlagene Änderung die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt weiterhin gewährleisten würde. Zweifel in Bezug auf das Preisverhalten von ING Direct Italia (37) Die Kommission beschloss, das Preisverhalten von ING Direct in Italien zu untersuchen. Das von der Mediobanca angekreidete Preisverhalten von ING Direct hätte, falls es sich bestätigt hätte, Zweifel aufgeworfen, ob ING die der Rettungsentscheidung zugrunde liegende Verpflichtung eingehalten hätte, von einer geschäftlichen Expansion abzusehen, die ING angestrebt hätte, wenn es die Rekapitalisierungsmaßnahme nicht erhalten hätte. Die Untersuchung der Kommission betrifft auch die Frage, ob der einschlägige Markt für die Bewertung der Preisstrategie von ING Direct der Gesamtmarkt für Spareinlagen- und Hypothekenprodukte oder der stärker spezia

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