Europäische Union

94/602/EG: Beschluß Nr. 151 vom 22. April 1993 zur Anwendung des Artikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92

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en enthalten?□ja□nein □ja□nein Wenn JA, in Form welchen Vermögenswerts? Bis zu welcher Höhe? ( >ENDE EINES SCHAUBILD> E 602 >ANFANG EINES SCHAUBILD> Verordnungen über soziale SicherheitSeite 31BESCHEINIGUNG ZUR ZUSAMMENRECHNUNG VON BESCHÄFTIGUNGSZEITEN, ZEITEN SELBSTÄNDIGER ERWERBSTÄTIGKEIT ODER WOHNZEITEN Beitragsunabhängige Sonderleistungen Verordnung 1408/71: Artikel 10a (2) Verordnung 1247/92: Artikel 2 Der zuständige Träger fuellt Teil A aus und übersendet zwei Ausfertigungen an den Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Versicherten gegolten haben. Dieser Träger fuellt Teil B aus und reicht den Vordruck an den Träger zurück, der ihn übersandte. Wurde die Bescheinigung von dem Versicherten beantragt, fuellt der ausstellungspflichtige Träger Teil B aus und händigt den Vordruck dem Versicherten aus oder stellt ihn ihm zu. Teil A 1An den Träger 1.1Bezeichnung: 1.2Anschrift (2): 2□Arbeitnehmer□Rentner□Arbeitnehmersystem □Selbständiger□Selbständigensystem □sonstiges 2.1Name (2a) 2.2VornamenMädchenname (2 a)Geburtsort (2b) 2.3GeburtsdatumGeschlechtStaatsangehörigkeitD.N.I. (2c) 2.4Anschrift (2): 2.5Versicherungsnummer: 2.6Rentennummer: 3 Zur Bearbeitung eines von dem obengenannten Versicherten gestellten Antrags bitte die Beschäftigungszeiten, Zeiten selbständi- ger Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten angegeben, die er von:bis: in (5) zurückgelegt hat. 4Zuständiger Träger 4.1Bezeichnung:Kenn-Nr. (3): 4.2Anschrift (2): 4.3Stempel4.4Datum: 4.5Unterschrift ! Teil B Vom Träger des anderen als des zuständigen Mitgliedsstaats auszufuellen (4). 5 Die in Feld 2 genannte Person hat □seit dem 6folgende Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit zurückgelegt: 6.1vombis 6.2vombis 6.3vombis 6.4vombis 6.5vombis 6.6vombis 6.7vombis 6.8vombis 6.9vombis 6.10vombis 7folgende Wohnzeiten zurückgelegt: 7.1vombis 7.2vombis 7.3vombis 7.4vombis 7.5vombis 7.6vombis 7.7vombis 7.8vombis 7.9vombis 7.10vombis 8Träger, der Teil B auszufuellen hat 8.1Bezeichnung: 8.2Anschrift (2): 8.3Stempel8.4Datum: 8.5Unterschrift " HINWEISE Der Vordruck ist in Druckschrift und ausschließlich auf den punktierten Linien auszufuellen. Er umfasst 3 Seiten, von denen keine weggelassen werden darf, selbst wenn sie keine zweckdienliche Angabe enthält. ANMERKUNGEN (1) Kennbuchstabe des Landes des Trägers, der den Vordruck zuerst ausfuellt: B = Belgien; DK = Dänemark; D = Deutschland; GR = Griechenland; E = Spanien; F = Frankreich; IRL = Irland; I = Italien; L = Luxemburg; NL = Niederlande; P = Portugal; GB = Vereinigtes Königreich. (2) Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land, Rufnummer. (2a) Bei spanischen Staatsangehörigen sind beide Namen anzugeben. Bei portugiesischen Staatsangehörigen sind alle Namen (Vornamen, Name, Mädchenname) in standesamtlicher Reihenfolge anzugegeben, wie sie aus dem Personalausweis oder aus dem Paß ersichtlich sind. (2b) Bei portugiesischen Orten sind auch Pfarrbezirk und Gemeinde anzugeben. (2c) Bei spanischen Staatsangehörigen ist die auf dem spanischen Personalausweis vermerkte (D.N.I.-)Nummer, falls vorhanden, anzugeben, selbst wenn der Ausweis abgelaufen ist. Falls nicht vorhanden, ist "keine" anzugeben. (3) Anzugeben, falls vorhanden. (4) Von dem im Anhang zum Beschluß Nr. 151 genannten Träger auszufuellen. Falls dieser Träger die Auskünfte - oder einzelne davon - nicht bescheinigen kann, ist dieser Vordruck unausgefuellt oder nur teilweise ausgefuellt zurückzusenden und, wenn möglich, eine eidesstattliche Versicherung der betreffenden Person(en) beizufügen, die diese Auskünfte enthält. (5) Angaben der Anschrift(en) des Versicherten bei der Zurücklegung der Zeiten. § >ENDE EINES SCHAUBILD>

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.