31994D0602

94/602/EG: Beschluß Nr. 151 vom 22. April 1993 zur Anwendung des Artikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92

Amtsblatt Nr. L 244 vom 19/09/1994 S. 0001 - 0017


BESCHLUSS Nr. 151 vom 22. April 1993 zur Anwendung des Artikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 (94/602/EG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, wonach sie alle Verwaltungs- oder Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und aus späteren Verordnungen ergeben,

aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972, wonach sie die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen festlegt, die für die Durchführung der Verordnungen erforderlich sind,

aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die genannte Verordnung führt eine Koordinierungsregelung ein, die von der Regelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 abweicht und die Eigenheiten der beitragsunabhängigen Sonderleistungen berücksichtigt.

Nach dem in die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eingefügten Artikel 10a werden die genannten Sonderleistungen ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 10 und Titel III dieser Verordnung ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gewährt, in dem die Betreffenden wohnen, sofern diese Leistungen im Anhang IIa aufgeführt sind; sie werden vom Träger des Wohnorts zu seinen Lasten gewährt; dieser Träger berücksichtigt dabei, soweit erforderlich, für die Gewährung dieser Leistungen die in irgendeinem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten, Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, jede Leistung nach Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung oder den Umstand, daß die Invalidität oder die Behinderung erstmals im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats festgestellt wurde.

Dieselben Leistungen können übrigens unter den in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 festgelegten Voraussetzungen vorübergehend Personen gewährt oder weitergewährt werden, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats wohnen oder ihren Wohnsitz dorthin verlegen.

Aus praktischen Gründen erscheint es zur Erleichterung der Verwaltung und der Gewährung dieser Leistungen zweckdienlich, auf einzelne in anderen Artikeln der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 als Artikel 10 oder als die Artikel des Titels III und in der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 aufgeführte Durchführungsbestimmungen zu verweisen, sofern sie die Vorschriften für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf diese Leistungen oder die Bestimmung ihrer Höhe nicht beeinflussen.

Ausserdem sind für die Begründung des Anspruchs auf diese Leistungen in den betreffenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften häufig Bedürftigkeitsvoraussetzungen festgelegt.

Daher muß ein neuer Vordruck E 601, mit dem die Höhe der Einkünfte des Betreffenden, seines Ehegatten und/oder seiner Familienangehörigen in jedem anderen Mitgliedstaat ermittelt werden kann, für den Fall erstellt werden, daß sich der Träger zur Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften an eine(n) oder mehrere dafür zuständige Stellen oder Träger wenden muß.

Daher ist diesem Beschluß als Anhang ein Verzeichnis der Stellen beizufügen, die die obengenannten Auskünfte erteilen.

Die Begründung des Anspruchs auf diese Leistungen ist manchmal von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten, Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig; daher muß auch ein Vordruck E 602 erstellt werden, der die Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ermöglicht.

Die Sprache bei der Ausstellung der Vordrucke ist Gegenstand der Empfehlung Nr. 15 der Verwaltungskommission.

Schließlich ist der bei der Anrechnung der obengenannten Einkünfte anzuwendende Umrechnungskurs vorzusehen - BESCHLIESST FOLGENDES:

1. Die Artikel 84, 85, 86, 87 und 88 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie Artikel 40, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 59, 105, 106, 110, 115 und 121 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 gelten auch für die in Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung aufgeführten beitragsunabhängigen Sonderleistungen.

2. Unterliegt die Gewährung dieser besonderen Leistungen Bedürftigkeitsvoraussetzungen, kann der zuständige Träger nach Maßgabe der Voraussetzungen und Grenzen, die in den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften festgelegt sind, beim Träger jedes anderen möglicherweise beteiligten Mitgliedstaats Auskünfte über die Höhe der Einkünfte der betreffenden Person, ihres Ehegatten und/oder ihrer Familienangehörigen in diesem anderen Mitgliedstaat gemäß beigefügtem Vordruckmuster E 601 einholen. Der Träger, bei dem die Auskünfte augefordert wurden, fuellt den Vordruck aus und führt darin alle Angaben auf, über die er im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften verfügt.

3. Die mitgliedstaatlichen Träger, die Auskünfte über die Höhe der Einkünfte nach Nummer 2 dieses Beschlusses zu erteilen haben, sind im Anhang aufgeführt.

Bei angeforderten Auskünften, die der Träger, an den der Vordruck gerichtet ist, nicht bescheinigen kann, wird gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung der betreffenden Person, ihres Ehegatten und/oder ihrer Familienangehörigen eingeholt, sofern die jeweilige Person in dem Mitgliedstaat wohnt, in den der Vordruck geleitet worden ist. Diese Versicherung wird dem an den zuständigen Träger zurückgesandten Vordruck beigefügt.

4. Zur Berücksichtigung der Einkünfte der betreffenden Person in dem anderen Mitgliedstaat rechnet der zuständige Träger den vom Träger des anderen Mitgliedstaats und/oder eidesstattlich angegebenen Betrag zum Umrechnungskurs nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in seine Währung um. Zu berücksichtigen ist der am Tage der Feststellung oder der Neufeststellung der Leistung geltende Umrechnungskurs.

5. Hängt der Anspruch auf diese besonderen Leistungen von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten, Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten ab, kann der zuständige Träger beim Träger jedes Mitgliedstaats Auskünfte über die in diesem Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten gemäß beigefügtem Vordruckmuster E 602 einholen. Bei angeforderten Auskünften, die der Träger, an den der Vordruck gerichtet ist, nicht bescheinigen kann, wird eine eidesstattliche Versicherung der betreffenden Person eingeholt, sofern diese in dem Mitgliedstaat wohnt, in den der Vordruck geleitet worden ist. Diese Versicherung wird dem an den zuständigen Träger zurückgesandten Vordruck beigefügt.

6. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen den betreffenden zuständigen Trägern die in den Nummern 2 und 5 dieses Beschlusses genannten Vordrucke zur Verfügung. Diese Vordrucke liegen in den Amtssprachen der Gemeinschaft vor und sind in den einzelnen Sprachen völlig deckungsgleich angeordnet, so daß jeder Empfänger den Vordruck in seiner Landessprache erhalten kann.

7. Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Er ist mit Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 wirksam.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission Poul VORRE

ANHANG (Nummer 3 des Beschlusses)

1. Belgien - Alter und Tod (Renten): Office national des pensions/Rijksdienst voor Pensiönen (Landesrentenamt), Brüssel.

- Familienleistungen: Office national des allocations familiales pour travailleurs salariés/Rijksdienst voor kinderbijslag voor werknemers (Landesamt für Familienbeihilfen an Arbeitnehmer), Brüssel.

- Leistungen zur besonderen Sicherung von Behinderten: Ministère de la prévoyance sociale/Ministerie van Sociale Voorzorg (Ministerium für soziale Vorsorge).

2. Dänemark Socialministeriet (Sozialministerium), Kopenhagen.

3. Deutschland Die betreffende Verbindungsstelle.

4. Spanien - Für beitragsunabhängige Alters- und Invaliditätsrenten: Instituto Nacional de Servicios Sociales (Landesamt für Sozialleistungen).

- Für beitragsunabhängige Familienleistungen: Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Seguridad Social (Provinzdirektionen der Landesanstalt für soziale Sicherheit).

5. Frankreich a) Über die Höhe der Einkünfte:

- Für Personen unter 60 Jahren:

- Im allgemeinen Caisse primaire d'assurance maladie (Ortskrankenkasse) des Wohnorts;

- Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für soziale Sicherheit) des überseeischen Wohndepartements (Martinique, Guadeloupe, Guyana, Réunion).

- Für Personen über 60 Jahre:

- Im allgemeinen Caisse régionale d'assurance maladie, branche vieillesse (Regionalkrankenkasse, Zweig Alter) des Wohnorts;

- Caisse régionale d'assurance vieillesse (Regionalkasse für Altersversicherung), Straßburg für das Gebiet Elsaß (Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle);

- Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés (Staatliche Kasse für Altersversicherung der Arbeitnehmer), Paris für den Raum Paris;

- Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für soziale Sicherheit) des überseeischen Wohndepartements (Martinique, Guadeloupe, Guyana, Réunion).

b) Über zurückgelegte Zeiten:

- Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés (Staatliche Kasse für Altersversicherung der Arbeitnehmer), Paris.

6. Griechenland ºäñõìá Êïéíùíéêþí Áóöáëßóaaùí (IKA) (Sozialversicherungsanstalt), Athen.

7. Irland EC Records Section, Department of Social Welfare (Ministerium für Sozialordnung), Dublin.

8. Italien Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Provinzialstellen.

9. Luxemburg Fonds national de solidarité (Nationaler Solidaritätsfonds), Luxemburg.

10. Niederlande Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Postfach 1100, 1180 BH Amsterdam (Amstelveen).

11. Portugal - Mutterland: Centro Regional de Segurança Social (Regionalstelle der Sozialversicherung) des Wohnorts.

- Autonome Region Madeira: Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Funchal.

- Autonome Region Azoren: Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Angra do Heroísmo.

12. Vereinigtes Königreich - The Overseas Benefits Directorate (Amt für Internationale Leistungen), Longbenton, Newcastle upon Tyne, NE98 1YX, Großbritannien.

- Für in Nordirland wohnende Personen: Social Security Agency (Amt für soziale Sicherheit), Castle Court, Royal Avenü, Belfast, B21 1DF, Nordirland.

E 601

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Verordnungen über soziale SicherheitSeite 31ERSUCHEN UM AUSKÜNFTE ÜBER DIE HÖHE DER EINKÜNFTE IN EINEM ANDEREN ALS DEM ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAAT Beitragsunabhängige Sonderleistungen Verordnung 1408/71: Artikel 10a Verordnung 1247/92: Artikel 2 A. Auskunftsersuchen Der für die Gewährung beitragsunabhängiger Sonderleistungen zuständige Träger, der zu erfahren wünscht, ob der Betreffende über Einkünfte in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, fuellt diesen Teil A in zwei Ausfertigungen aus und sendet diese an den im Anhang zum Beschluß Nr. 151 genannten Träger dieses anderen Mitgliedstaats.

1Träger, an den der Vordruck gerichtet ist 1.1Bezeichnung:

1.2Anschrift (2):

2□Arbeitnehmer□Rentenberechtigter□Arbeitnehmersystem □Selbständiger□Selbständigensystem □sonstiges 2.1Name (2a) 2.2VornamenMädchenname (2a)Geburtsort (2b) 2.3GeburtsdatumGeschlechtStaatsangehörigkeitD.N.I. (2c) 2.4Anschrift (2):

2.5Versicherungsnummer:

2.6Rentennummer:

2.7Zeitraum, für den die Auskunft eingeholt wird:

3Angaben zu der in dem anderen Mitgliedstaat gegebenenfalls ausgeuebten Tätigkeit der in Feld 2 genannten Person 3.1Arbeitgeber:

3.2Anschrift (2):

3.3Selbständige Tätigkeit:

3.4Einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Beschlusses Nr. 119 gleichgestellter Sachverhalt:

4Ehegatte 4.1Name (2a) 4.2VornamenMädchenname (2a)Geburtsort (2b) 4.3GeburtsdatumGeschlechtStaatsangehörigkeitD.N.I. (2c) 4.4Ausübung einer Erwerbstätigkeit□ja (3)□nein 4.5Anschrift (2):

4.6Versicherungsnummer:

! 5Andere Familienangehörige als der Ehegatte NameVornamenGeburtsdatumVerwandschafts-Wohnort (5)BerufVersicherungs- verhältnis (4)nummer 6Zuständiger Träger 6.1Bezeichnung:

6.2Anschrift (2):

6.3Aktenzeichen:

Stempel6.4Datum:

6.5Unterschrift B. Auskünfte Vom Träger des anderen als des zuständigen Mitgliedstaats auszufuellen (6).

7Art und Höhe der Einkünfte in dem betreffenden Zeitraum Betrag 7.1Arbeitsentgeltin Feld 2 genannte Person Ehegatte Familienangehörige(r) (7) 7.2Sonstige Erwerbseinkünftein Feld 2 genannte PersonEhegatte Familienangehörige(r) (7) 7.3Sozialversicherungsleistungen (8)in Feld 2 genannte Person Ehegatte Familienangehörige(r) (7) 7.4Bewegliches Vermögenin Feld 2 genannte Person Ehegatte Familienangehörige(r) (7) 7.5Unbewegliches Vermögenin Feld 2 genannte Person Ehegatte Familienangehörige(r) (7) 7.6Gesamtbetrag der Einkünfte in dem betreffenden Zeitraum (9) 8Träger des anderen als des zuständigen Mitgliedstaats (6) 8.1Bezeichnung:

8.2Anschrift (2):

8.3Aktenzeichen:

8.4Stempel8.5Datum:

8.6Unterschrift " HINWEISE Der Vordruck ist in Druckschrift und ausschließlich auf den punktierten Linien auszufuellen. Er umfasst 3 Seiten, von denen keine weggelassen werden darf, selbst wenn sie keine zweckdienliche Angabe enthält.

ANMERKUNGEN (1)Kennbuchstabe des Landes, in dem Teil A des Vordrucks ausgefuellt wird: B = Belgien; DK = Dänemark; D = Deutschland; GR = Griechenland; E = Spanien; F = Frankreich; IRL = Irland; I = Italien; L = Luxemburg; NL = Niederlande; P = Portugal; GB = Vereinigtes Königreich.

(2)Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land, Telefonnummer.

(2a)Bei spanischen Staatsangehörigen sind beide Namen anzugeben.

Bei portugiesischen Staatsangehörigen sind alle Namen (Vornamen, Name, Mädchenname) in standesamtlicher Reihenfolge anzugeben, wie sie aus dem Personalausweis oder aus dem Paß ersichtlich sind.

(2b)Bei portugiesischen Orten sind auch Pfarrbezirk und Gemeinde anzugeben.

(2c)Bei spanischen Staatsangehörigen ist die auf dem spanischen Personalausweis vermerkte (D.N.I.-)Nummer, falls vorhanden, anzugeben, selbst wenn der Ausweis abgelaufen ist. Falls nicht vorhanden, ist "keine" anzugeben.

(3)In diesem Fall Angabe des Landes und des Ortes der Ausübung der Erwerbstätigkeit.

(4)Das Verwandschaftsverhältnis jedes Famlienangehörigen zum Antragsteller ist mit folgenden Buchstaben zu kennzeichnen:

A=Eheliches Kind; in Spanien eheliches (matrimonial) und aussereheliches (non matrimonial) Kind.

B=Für ehelich erklärtes Kind.

C=Adoptivkind.

D=Uneheliches Kind (wird die Bescheinigung für eine männliche Erwerbsperson ausgestellt, sind uneheliche Kinder nur dann aufzuführen, wenn die Vaterschaft oder die Unterhaltspflicht des Betreffenden amtlich festgestellt wurde).

E=Zum Haushalt der Erwerbsperson gehörendes Stiefkind.

F=Enkel und Geschwister, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat; falls der zuständige Träger ein griechischer Träger ist, auch Neffen und Nichten bis zum dritten Grad.

G=Sonstige Kinder, die dauernd wie eigene Kinder im Haushalt des Antragstellers leben (Pflegekinder).

Andere Verwandtschaftsverhältnisse (z. B. Großvater) sind auszuschreiben. Ist ein Kind verheiratet, geschieden oder verwitwet, so ist dies in Feld 5 anzugeben; ist ein Kind Halbwaise, so ist dies für die griechischen Träger ebenfalls anzugeben.

(5)Falls ein Kind nicht die gleiche Anschrift hat, wie sie unter 2.4 oder 4.5 angegeben ist, so ist die andere Anschrift im nachstehenden Feld anzugeben:

Name und Vornamen:

Anschrift (2):

(6)Von dem im Anhang zum Beschluß Nr. 151 (sowie gegebenenfalls im Anhang je Land) angegebenen Träger auszufuellen. Falls dieser Träger die Auskünfte - oder einzelne davon - nicht bescheinigen kann, ist dieser Vordruck (und gegebenenfalls die Anlage) unausgefuellt oder nur teilweise ausgefuellt zurückzusenden und, wenn möglich, eine eidesstattliche Versicherung der betreffenden Person(en) beizufügen, die diese Auskünfte enthält.

(7)Werden im Feld 5 mehrere Familienangehörige aufgeführt, sind Namen, Vornamen und Geburtsdaten dieser Familienangehörigen anzugeben.

(8)Angabe, um welche Leistungen es sich handelt.

(9)Angabe, ob es sich um die Höhe der Einkünfte vor oder nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und vor oder nach Abzug der Steuern handelt. Wenn möglich, Angabe des Nettobetrags (nach Abzug der Beiträge und Steuern).

§ E 601 Anlage Bitte "Hinweise" und "Anmerkungen" auf Seite 3 des Vordrucks E 601 beachten!F1In dem betreffenden Zeitraum bezogene Einkünfte Antragsteller oderEhegatte Leistungsempfänger 1.1Aus Arbeitnehmertätigkeit□ja□nein □ja□nein Wenn JA, Beschäftigungsdauer in dem betreffenden Zeitraumvom bis vom bis Gesamtbetrag des bezogenen Bruttoentgelts 1.2Aus selbständiger Erwerbstätigkeit □ja□nein □ja□nein Wenn JA, Dauer der Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Zeitraumvom bis vom bis Art der ausgeuebten Tätigkeit Gesamtbetrag der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 1.3Ersatzeinkommen (Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Vorruhestand usw.)□ja□nein □ja□nein Wenn JA, Dauer des Leistungsbezugs in dem betreffenden Zeitraumvom bis vom bis Art des Ersatzeinkommens Gesamtbetrag der bezogenen Ersatzeinkommen 1.4Rente oder Beihilfe□ja□nein □ja□nein Wenn JA, Bezugsdauer in dem betreffenden Zeitraumvom bis vom bis Art der Leistung Gesamtbetrag der bezogenen Leistungen 1.5Sonstige Einkünfte (Einkünfte aus Kapitalvermögen, Sachbezuege, Unterhaltsrente usw.)□ja□nein □ja□nein Art der Einkünfte Gesamtbetrag der sonstigen Einkünfte $ F2 Bitte "Hinweise" und "Anmerkungen" auf Seite 3 des Vordrucks E 601 beachten!Antragsteller oderEhegatte Leistungsempfänger 2.1Güter, die Eigentum des Antragstellers oder Leistungsempfängers und/oder seines Ehegatten sind□ja□nein □ja□nein Wenn JA, Art der Güter (Grundstücke, Häuser, Kapitalvermögen usw.) Derzeitiger Wert dieser Güter Bei Grundstücken oder Häusern: Gemeinde, in der diese Güter gelegen sind Wohnt der Antragsteller oder Leistungsempfänger im eigenen Haus oder in einer eigenen Wohnung?□ja□nein Vermietet er einen Teil davon?□ja□nein Wenn JA, derzeitiger Wert des vermieteten Teils 2.2Güter, die innerhalb der letzten zehn Jahre Gegenstand einer Schenkung des Antragstellers oder Leistungsempfängers und/oder seines Ehegatten (4) waren□ja□nein □ja□nein Wenn JA, Art der Güter (Grundstücke, Häuser, Kapitalvermögen usw.) Datum der Schenkungsurkunde Derzeitiger Wert dieser Güter Beschenkter (Name, Anschrift, Verwandschaftsverhältnis zum Schenker) 2.3Vom Antragsteller oder Leistungsempfänger und/oder seinem Ehegatten geführter landwirtschaftlicher Betrieb□ja□nein □ja□nein Bewirtschaftete Fläche % E 601 Anlage Bitte "Hinweise" und "Anmerkungen" auf Seite 3 des Vordrucks E 601 beachten!ELGB1Finanzielle Auskünfte über den Betreffenden (1)1.1Erwerbseinkünfte oder Leistungen (2) 1.1.1Quelle 1.1.2Jahresbetrag 1.1.3Unternehmen oder Stelle 1.2Bewegliches Vermögen (2) (3) (4) 1.2.1Quelle 1.2.2Tatsächlicher (jährlicher) Kapitalertrag 1.2.3Verkehrswert des Kapitals (3) 1.3Unbewegliches Vermögen (4) 1.3.1Einheits- oder Verkehrswert 1.3.2Einkünfte 1.4Sonstige Einkünfte oder Renten 2Auskünfte über die Familienangehörigen, die im Haushalt des Betreffenden lebenNameVornamenGeburtsdatumVerfügbare Einkünfte oder Mittel (1) (1)Einzutragen sind die verfügbaren Zahlenangaben für das Jahr, das dem in Feld 2 des Vordrucks E 601 erfassten Zeitraum entspricht.

(2)Bei den Angaben des Vereinigten Königreichs über Einkünfte handelt es sich um Nettobeträge nach Abzug von Einkommenssteuer, Sozialversicherungsbeiträgen und bestimmten erwerbstätigkeitsbezogenen Abgaben. Dieser Betrag umfasst weder das britische Wohngeld noch den dortigen Gemeindesteuerausgleich.

(3)Bei den Angaben des Vereinigten Königreichs bleibt der Wert der vom Betreffenden selbst genutzten Wohnung ausser Betracht.

(4)Zu den Angaben des Vereinigten Königreichs: Liegt der Wert des beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Betreffenden zusammengenommen unter 3 000 £, dann ist dem Träger, an den der Vordruck gerichtet ist, der genaue Vermögenswert wahrscheinlich nicht bekannt.

& E 601 Anlage Bitte "Hinweise" und "Anmerkungen" siehe Seite 3 des Vordrucks E 601 beachten!B1Einkünfte in der Zeit vombisAntragstellerEhegatte oderoder LeistungsempfängerLebensgefährte 1.1Aus Arbeitnehmertätigkeit□ja□nein □ja□nein Wenn JA, Beschäftigungsdauer in dem betreffenden Zeitraumvom bis vom bis Gesamtbetrag des bezogenen Arbeitsentgelts 1.2Aus selbständiger Erwerbstätigkeit□ja□nein □ja□nein Wenn JA, Dauer der Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Zeitraumvom bis vom bis Art der ausgeuebten Tätigkeit Gesamtbetrag der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Zeit vombis 1.3Andere Sozialleistungen als Alters- und Hinterbliebenenrenten (Krankheit, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfälle, Familienbeihilfen, Behindertenbeihilfen, garantiertes Alteneinkommen usw.) □ja□nein □ja□nein Wenn JA, Dauer des Bezugs der Leistungen in dem betreffenden Zeitraumvom bis vom bis Art der Sozialleistungen Gesamtbetrag der bezogenen Sozialleistungenn 1.4Alters- oder Hinterbliebenenrente□ja□nein □ja□nein Wenn JA, Dauer des Rentenbezugs in dem betreffenden Zeitraum vom bis vom bis Rentengesamtbetrag 1.5Sonstige Einkünfte (Unterhaltsrente, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Sachbezuege usw.)□ja□nein □ja□nein Art der Einkünfte Gesamtbetrag der sonstigen Einkünfte 2Unbewegliches Vermögen AntragstellerEhegatte oderoder LeistungsempfängerLebensgefährte Liegenschaften, deren Eigentümer oder Nutznießer der Antragsteller oder Leistungsempfänger und/oder sein Ehegatte oder Lebensgefährte sind□ja□nein □ja□nein Wenn JA, Art des Rechtsverhältnisses (Eigentum ohne Nießbrauch) Art der Liegenschaften (Grundstücke, Gebäude usw.) Steuerpflichtiges Einkommen aus jeder dieser Liegenschaften Gemeinden, in denen sich diese Liegenschaften befinden Wohnt der Antragsteller oder Leistungsempfänger in einer Wohnung, deren Eigentümer oder Nutznießer er selbst, sein Ehegatte oder sein Lebengefährte ist?□ja□nein □ja□nein Wenn JA, steuerpflichtiges Einkommen aus der genutzten Wohnung / B3Veräusserte Güter AntragstellerEhegatte oderoder LeistungsempfängerLebensgefährte Güter, die innerhalb der letzten 10 Jahre vom Antragsteller oder Leistungsempfänger und/oder seinem Ehegatten oder Lebensgefährten entgeltlich oder unentgeltlichg veräussert wurden□ja□nein □ja□nein Wenn JA, Art der Güter (Grundstücke, Gebäude, bewegliche Werte usw.) Zeitpunkt der Veräusserung Verkaufswert des Gutes zum Zeitpunkt der Veräusserung Ist der Ertrag der veräusserten Güter im Vermögen des Antragstellers oder Leistungsempfängers und/oder seines Ehegatten oder Lebensgefährten enthalten?□ja□nein □ja□nein Wenn JA, in Form welchen Vermögenswerts? Bis zu welcher Höhe? ( >ENDE EINES SCHAUBILD>

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>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Verordnungen über soziale SicherheitSeite 31BESCHEINIGUNG ZUR ZUSAMMENRECHNUNG VON BESCHÄFTIGUNGSZEITEN, ZEITEN SELBSTÄNDIGER ERWERBSTÄTIGKEIT ODER WOHNZEITEN Beitragsunabhängige Sonderleistungen Verordnung 1408/71: Artikel 10a (2) Verordnung 1247/92: Artikel 2 Der zuständige Träger fuellt Teil A aus und übersendet zwei Ausfertigungen an den Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Versicherten gegolten haben. Dieser Träger fuellt Teil B aus und reicht den Vordruck an den Träger zurück, der ihn übersandte. Wurde die Bescheinigung von dem Versicherten beantragt, fuellt der ausstellungspflichtige Träger Teil B aus und händigt den Vordruck dem Versicherten aus oder stellt ihn ihm zu.

Teil A 1An den Träger 1.1Bezeichnung:

1.2Anschrift (2):

2□Arbeitnehmer□Rentner□Arbeitnehmersystem □Selbständiger□Selbständigensystem □sonstiges 2.1Name (2a) 2.2VornamenMädchenname (2 a)Geburtsort (2b) 2.3GeburtsdatumGeschlechtStaatsangehörigkeitD.N.I. (2c) 2.4Anschrift (2):

2.5Versicherungsnummer:

2.6Rentennummer:

3 Zur Bearbeitung eines von dem obengenannten Versicherten gestellten Antrags bitte die Beschäftigungszeiten, Zeiten selbständi- ger Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten angegeben, die er von:bis:

in (5) zurückgelegt hat.

4Zuständiger Träger 4.1Bezeichnung:Kenn-Nr. (3):

4.2Anschrift (2):

4.3Stempel4.4Datum:

4.5Unterschrift ! Teil B Vom Träger des anderen als des zuständigen Mitgliedsstaats auszufuellen (4).

5 Die in Feld 2 genannte Person hat □seit dem 6folgende Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit zurückgelegt:

6.1vombis 6.2vombis 6.3vombis 6.4vombis 6.5vombis 6.6vombis 6.7vombis 6.8vombis 6.9vombis 6.10vombis 7folgende Wohnzeiten zurückgelegt:

7.1vombis 7.2vombis 7.3vombis 7.4vombis 7.5vombis 7.6vombis 7.7vombis 7.8vombis 7.9vombis 7.10vombis 8Träger, der Teil B auszufuellen hat 8.1Bezeichnung:

8.2Anschrift (2):

8.3Stempel8.4Datum:

8.5Unterschrift " HINWEISE Der Vordruck ist in Druckschrift und ausschließlich auf den punktierten Linien auszufuellen. Er umfasst 3 Seiten, von denen keine weggelassen werden darf, selbst wenn sie keine zweckdienliche Angabe enthält.

ANMERKUNGEN (1) Kennbuchstabe des Landes des Trägers, der den Vordruck zuerst ausfuellt: B = Belgien; DK = Dänemark; D = Deutschland; GR = Griechenland; E = Spanien; F = Frankreich; IRL = Irland; I = Italien; L = Luxemburg; NL = Niederlande; P = Portugal; GB = Vereinigtes Königreich.

(2) Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land, Rufnummer.

(2a) Bei spanischen Staatsangehörigen sind beide Namen anzugeben.

Bei portugiesischen Staatsangehörigen sind alle Namen (Vornamen, Name, Mädchenname) in standesamtlicher Reihenfolge anzugegeben, wie sie aus dem Personalausweis oder aus dem Paß ersichtlich sind.

(2b) Bei portugiesischen Orten sind auch Pfarrbezirk und Gemeinde anzugeben.

(2c) Bei spanischen Staatsangehörigen ist die auf dem spanischen Personalausweis vermerkte (D.N.I.-)Nummer, falls vorhanden, anzugeben, selbst wenn der Ausweis abgelaufen ist. Falls nicht vorhanden, ist "keine" anzugeben.

(3) Anzugeben, falls vorhanden.

(4) Von dem im Anhang zum Beschluß Nr. 151 genannten Träger auszufuellen. Falls dieser Träger die Auskünfte - oder einzelne davon - nicht bescheinigen kann, ist dieser Vordruck unausgefuellt oder nur teilweise ausgefuellt zurückzusenden und, wenn möglich, eine eidesstattliche Versicherung der betreffenden Person(en) beizufügen, die diese Auskünfte enthält.

(5) Angaben der Anschrift(en) des Versicherten bei der Zurücklegung der Zeiten.

§ >ENDE EINES SCHAUBILD>