Europäische Union

2010/385/: Beschluss des Rates vom 24. Juni 2010 über den Abschluss der Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) durch die Europäische Union

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Quellenkennung: 32010D0385. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ekretariats (im Folgenden als „Generaldirektor“ bezeichnet) im Konsens der anwesenden Mitglieder oder, falls kein Konsens erzielt werden kann, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. J. Die Versammlung prüft und nimmt gegebenenfalls auf ihrer ersten Tagung die von der Vorbereitungskommission erarbeiteten Beschlüsse, Entwürfe von Übereinkünften, Bestimmungen und Richtlinien nach den in Artikel IX Absatz F bis I für die jeweilige Angelegenheit festgelegten Abstimmungsverfahren an. Artikel X Der Rat A. Der Rat besteht aus mindestens 11, höchstens jedoch 21 von der Versammlung gewählten Vertretern von Mitgliedern der Organisation. Die genaue zwischen 11 und 21 liegende Anzahl von Vertretern entspricht der aufgerundeten Zahl von einem Drittel der Mitglieder der Organisation, berechnet auf der Grundlage der Anzahl der Mitglieder der Organisation zu Beginn der jeweiligen Wahl der Mitglieder des Rates. Die Mitglieder des Rates werden entsprechend der Geschäftsordnung der Versammlung nach einem Rotationsprinzip gewählt, mit dem Ziel, eine effektive Teilnahme von Entwicklungsländern und entwickelten Ländern zu gewährleisten und eine faire und ausgewogene geographische Verteilung sowie eine effektive Arbeitsweise des Rates zu erreichen. Die Mitglieder des Rates werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. B. Der Rat tritt halbjährlich zusammen; seine Sitzungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern er nicht etwas anderes beschließt. C. Zu Beginn jeder Sitzung wählt der Rat für den Zeitraum bis zu seiner nächsten Sitzung aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und die sonstigen erforderlichen Amtsträger. Der Rat hat das Recht, seine Geschäftsordnung auszuarbeiten. Diese Geschäftsordnung ist der Versammlung zur Genehmigung vorzulegen. D. Jedes Mitglied des Rates hat eine Stimme. Der Rat fasst Beschlüsse über Verfahrensfragen mit einer einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse über Sachfragen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefasst. Ist strittig, ob es sich um eine Sachfrage handelt, so wird diese Frage als Sachfrage behandelt, sofern nicht der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder etwas anderes beschließt. E. Der Rat ist gegenüber der Versammlung verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Er nimmt die ihm nach dieser Satzung übertragenen Befugnisse und Aufgaben sowie die ihm von der Versammlung zugewiesenen Aufgaben wahr. Dabei handelt er nach Maßgabe der Beschlüsse der Versammlung und unter gebührender Berücksichtigung ihrer Empfehlungen und stellt deren ordnungsgemäße und fortlaufende Umsetzung sicher. F. Der Rat 1. erleichtert Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern; 2. prüft den Entwurf des Arbeitsprogramms und den Haushaltsentwurf der Organisation und legt diese der Versammlung vor; 3. genehmigt die Vorkehrungen für die Tagungen der Versammlung einschließlich der Erarbeitung des Entwurfs der Tagesordnung; 4. prüft den Entwurf des jährlichen Tätigkeitsberichts der Organisation und weitere vom Sekretariat nach Artikel XI Absatz E Nummer 3 erstellte Berichte und legt diese der Versammlung vor; 5. erarbeitet weitere von der Versammlung angeforderte Berichte; 6. schließt vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Versammlung im Namen der Organisation Übereinkünfte mit Staaten und mit internationalen Organisationen und Stellen; 7. konkretisiert das von der Versammlung angenommene Arbeitsprogramm im Hinblick auf seine Umsetzung durch das Sekretariat und im Rahmen des angenommenen Haushalts; 8. ist befugt, der Versammlung Angelegenheiten zur Prüfung vorzulegen, und 9. setzt bei Bedarf im Einklang mit Artikel VIII Absatz B Nebenorgane ein und beschließt ihren Aufgabenbereich und ihre Dauer. Artikel XI Das Sekretariat A. Das Sekretariat unterstützt die Versammlung, den Rat und deren Nebenorgane bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Es nimmt sonstige ihm nach dieser Satzung übertragene Aufgaben sowie die ihm von der Versammlung oder dem Rat zugewiesenen Aufgaben wahr. B. Das Sekretariat besteht aus einem Generaldirektor, der Leiter und höchster Verwaltungsbeamter des Sekretariats ist, und dem benötigten Personal. Der Generaldirektor wird von der Versammlung auf Empfehlung des Rates für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann. C. Der Generaldirektor ist gegenüber der Versammlung und dem Rat unter anderem für die Ernennung der Bediensteten sowie für die Organisation und die Arbeitsweise des Sekretariats verantwortlich. Bei der Einstellung des Personals und der Festsetzung der Dienstverhältnisse ist vorrangig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Integrität zu gewährleisten. Dabei ist gebührend zu berücksichtigen, wie wichtig es ist, in erster Linie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten auf einer möglichst breiten geographischen Grundlage auszuwählen und dabei insbesondere der angemessenen Vertretung von Entwicklungsländern und einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen Rechnung zu tragen. Bei der Erstellung des Haushalts ist hinsichtlich der Vorschläge für Einstellungen von dem Grundsatz auszugehen, dass die Personalausstattung auf das für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Sekretariats erforderliche Mindestmaß beschränkt bleibt. D. Der Generaldirektor oder ein von ihm benannter Vertreter nimmt ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und des Rates teil. E. Das Sekretariat 1. arbeitet den Entwurf des Arbeitsprogramms und den Haushaltsentwurf der Organisation aus und legt diese dem Rat vor; 2. setzt das Arbeitsprogramm und die Beschlüsse der Organisation um; 3. arbeitet den Entwurf des jährlichen Tätigkeitsberichts der Organisation und weitere von der Versammlung oder dem Rat angeforderte Berichte aus und legt sie dem Rat vor; 4. gewährt der Versammlung, dem Rat und deren Nebenorganen administrative und technische Unterstützung; 5. erleichtert die Kommunikation zwischen der Organisation und ihren Mitgliedern und 6. bringt die Politikberatung, nachdem diese erfolgt ist, nach Artikel IV Absatz C Nummer 2 den Mitgliedern der Organisation zur Kenntnis, erarbeitet einen Bericht über seine Politikberatung und legt ihn der Versammlung und dem Rat für jede ihrer Tagungen vor. Der Bericht an den Rat enthält auch die geplante Politikberatung bei der Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogramms. F. In Erfüllung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und die sonstigen Mitglieder des Personals Weisungen von einer Regierung oder von einer anderen Stelle außerhalb der Organisation weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als internationale, nur der Versammlung und dem Rat verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte. Jedes Mitglied achtet den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und der sonstigen Mitglieder des Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Artikel XII Der Haushalt A. Der Haushalt der Organisation wird finanziert aus 1. Pflichtbeiträgen ihrer Mitglieder, welche die Versammlung auf der Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen festsetzt; 2. freiwilligen Beiträgen und 3. anderen möglichen Quellen nach Maßgabe der Finanzvorschriften, die von der Versammlung nach Artikel IX Absatz G im Konsens anzunehmen sind. Die Finanzvorschriften und der Haushalt sichern eine solide Finanzierungsgrundlage der Organisation und gewährleisten die effektive und effiziente Durchführung der im Arbeitsprogramm festgelegten Tätigkeiten der Organisation. Die Pflichtbeiträge dienen der Finanzierung der Kerntätigkeiten und der Verwaltungskosten. B. Das Sekretariat erarbeitet den Haushaltsentwurf der Organisation und legt ihn dem Rat zur Prüfung vor. Der Rat leitet den Haushaltsentwurf entweder mit einer Empfehlung zur Annahme an die Versammlung weiter oder sendet ihn zur Überprüfung und Wiedervorlage an das Sekretariat zurück. C. Die Versammlung ernennt einen externen Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von vier Jahren mit der Möglichkeit der Wiederwahl. Die Amtszeit des ersten Rechnungsprüfers beträgt zwei Jahre. Der Rechnungsprüfer prüft die Rechnungslegung der Organisation und gibt die im Hinblick auf die Effizienz des Managements und die internen Finanzkontrollen erforderlichen Anmerkungen und Empfehlungen ab. Artikel XIII Rechtspersönlichkeit, Vorrechte und Immunitäten A. Die Organisation besitzt Völkerrechtspersönlichkeit. Im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds und vorbehaltlich seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften verfügt sie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Zwecke erforderliche innerstaatliche Rechtsfähigkeit. B. Die Mitglieder beschließen über ein gesondertes Übereinkommen über Vorrechte und Immunitäten. Artikel XIV Beziehungen zu anderen Organisationen Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Versammlung ist der Rat ermächtigt, im Namen der Organisation Übereinkünfte zur Herstellung angemessener Beziehungen zu den Vereinten Nationen und allen anderen Organisationen zu schließen, deren Tätigkeit mit jener der Organisation in Verbindung steht. Diese Satzung lässt die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus bestehenden völkerrechtlichen Verträgen unberührt. Artikel XV Änderungen und Austritt, Überprüfung A. Änderungen dieser Satzung können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Beglaubigte Abschriften des Wortlauts eines Änderungsvorschlags werden vom Generaldirektor ausgefertigt und allen Mitgliedern spätestens neunzig Tage vor der Behandlung durch die Versammlung übermittelt. B. Änderungen treten für alle Mitglieder in Kraft, 1. sobald sie von der Versammlung nach Prüfung der vom Rat zu jedem Änderungsvorschlag vorgelegten Anmerkungen angenommen worden sind und 2. nachdem alle Mitglieder nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren ihre Zustimmung bekundet haben, durch die Änderung gebunden zu sein. Die Mitglieder bekunden ihre Zustimmung, durch die Änderung gebunden zu sein, durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde bei dem in Artikel XX Absatz A genannten Verwahrer. C. Ein Mitglied kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem diese Satzung nach Artikel XIX Absatz D in Kraft getreten ist, aus der Organisation austreten, indem es eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den in Artikel XX Absatz A genannten Verwahrer richtet; dieser benachrichtigt umgehend den Rat und sämtliche Mitglieder. D. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahrs wirksam, in dem er bekannt gegeben wird. Der Austritt eines Mitglieds aus der Organisation berührt weder seine vertraglichen Verpflichtungen aus Artikel V Absatz B noch seine finanziellen Verpflichtungen für das Jahr seines Austritts. Artikel XVI Beilegung von Streitigkeiten A. Die Mitglieder legen jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung im Einklang mit Artikel 2 Nummer 3 der Charta der Vereinten Nationen mit friedlichen Mitteln bei und bemühen sich zu diesem Zweck um eine Lösung mit Hilfe der in Artikel 33 Absatz 1 der Charta der Vereinten Nationen genannten Mittel. B. Der Rat kann zur Beilegung einer Streitigkeit durch die von ihm für zweckmäßig erachteten Mittel beitragen, indem er unter anderem seine guten Dienste anbietet, die an der Streitigkeit beteiligten Mitglieder auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für ein vereinbartes Verfahren eine Frist empfiehlt. Artikel XVII Zeitweiliger Entzug von Rechten A. Ein Mitglied der Organisation, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht, wenn der Rückstand die Höhe seiner für die beiden vorangegangenen Jahre fälligen Beiträge erreicht oder überschreitet. Die Versammlung kann jedoch diesem Mitglied die Ausübung des Stimmrechts gestatten, wenn sie davon überzeugt ist, dass das Zahlungsversäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied keinen Einfluss hat. B. Einem Mitglied, das gegen diese Satzung oder eine nach dieser Satzung von ihm eingegangene Übereinkunft beharrlich verstoßen hat, kann auf Empfehlung des Rates von der Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Mitglieder die Ausübung der Vorrechte und Rechte aus seiner Mitgliedschaft zeitweilig entzogen werden. Artikel XVIII Sitz der Organisation Der Sitz der Organisation wird von der Versammlung auf ihrer ersten Tagung festgelegt. Artikel XIX Unterzeichnung, Ratifikation, Inkrafttreten und Beitritt A. Diese Satzung liegt auf der Gründungskonferenz für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und für zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne des Artikels VI Absatz A zur Unterzeichnung auf. Danach liegt sie bis zu ihrem Inkrafttreten zur Unterzeichnung auf. B. Diese Satzung steht den Staaten und den zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne des Artikels VI Absatz A, die diese Satzung nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen, nachdem sie nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 von der Versammlung als Mitglieder zugelassen worden sind. C. Die Zustimmung, durch diese Satzung gebunden zu sein, wird durch Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer zum Ausdruck gebracht. Die Staaten ratifizieren diese Satzung oder treten ihr bei nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren. D. Diese Satzung tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünfundzwanzigsten Ratifikationsurkunde in Kraft. E. Für Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Inkrafttreten der Satzung eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt diese Satzung am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde in Kraft. F. Vorbehalte zu dieser Satzung sind nicht zulässig. Artikel XX Verwahrer, Registrierung, verbindlicher Wortlaut A. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird hiermit zum Verwahrer dieser Satzung und aller Ratifikations- und Beitrittsurkunden bestimmt. B. Diese Satzung wird von der Verwahrregierung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. C. Diese Satzung, die in englischer Sprache abgefasst ist, wird im Archiv der Verwahrregierung hinterlegt. D. Die Verwahrregierung übermittelt den Regierungen der Staaten und den Exekutivorganen der zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die diese Satzung unterzeichnet haben oder die nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 als Mitglieder zugelassen wurden, gehörig beglaubigte Abschriften dieser Satzung. E. Die Verwahrregierung teilt allen Unterzeichnern dieser Satzung umgehend das Datum jeder Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde und den Tag des Inkrafttretens der Satzung mit. F. Die Verwahrregierung teilt allen Unterzeichnern und Mitgliedern umgehend den Zeitpunkt mit, zu dem Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration später Mitglieder werden. G. Die Verwahrregierung leitet neue Anträge auf Mitgliedschaft umgehend an alle Mitglieder der Organisation zur Prüfung nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 weiter. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Satzung unterschrieben. Geschehen zu Bonn am 26. Januar 2009 in einer Urschrift in englischer Sprache.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.