Europäische Union

2010/385/: Beschluss des Rates vom 24. Juni 2010 über den Abschluss der Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) durch die Europäische Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0385. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

13.7.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 178/17 BESCHLUSS DES RATES vom 24. Juni 2010 über den Abschluss der Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) durch die Europäische Union (2010/385/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss des Rates vom 19. Oktober 2009 wurde die Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) (1) (nachstehend „Satzung“ genannt) im Namen der Europäischen Gemeinschaft am 23. November 2009 unterzeichnet. (2) Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. (3) Der Abschluss der Satzung durch die Union ist angebracht. (4) In den unter die Satzung fallenden Gebieten haben sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten. (5) Gemäß Artikel VI Absatz C der Satzung müssen zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (nachstehend „IRENA“ genannt) beitreten, den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch diese Satzung erfassten Angelegenheiten erklären. (6) Die Union sollte daher eine solche Zuständigkeitserklärung annehmen. (7) Die Union sollte einen im Programm „Intelligente Energie — Europa“ („IEE“) zu veranschlagenden jährlichen Beitrag an die IRENA zahlen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Zuständigkeitserklärung wird im Namen der Union angenommen und ihr Wortlaut diesem Beschluss angehängt. (2)   Die Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) (nachstehend „die Satzung“ genannt) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt und deren Wortlaut diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 (1)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Union gemäß Artikel XIX und Artikel XX Absatz A der Satzung die Ratifikationsurkunde bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als Verwahrer der Satzung zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union, durch die Satzung gebunden zu sein, zum Ausdruck zu bringen. (2)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Union gemäß Artikel VI Absatz C der Satzung die im Anhang enthaltene Zuständigkeitserklärung zu hinterlegen. Artikel 3 Die Union zahlt einen jährlichen Beitrag zur Internationalen Organisation für erneuerbare Energien. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2010. Im Namen des Rates Der Präsident J. BLANCO LÓPEZ (1)  Die auf der Konferenz angenommene Erklärung betreffend verbindliche Wortlaute der Satzung ist Bestandteil der Satzung. ANHANG Zuständigkeitserklärung 1.    Gemäß Artikel VI Absatz C der Satzung muss die Ratifikations- oder Beitrittsurkunde einer zwischenstaatlichen Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung über den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch die Satzung erfassten Angelegenheiten enthalten. 2.    Unter Anerkennung des Mitgliedsstatus der Europäischen Union sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union generell zuständig für Tagesordnungspunkte, die organisatorische Fragen (z. B. rechtliche oder budgetäre Fragen) und Verfahrensfragen (z. B. Wahl von Vorsitzenden, Annahme von Tagesordnungen, Genehmigung von Berichten) betreffen. 3.    Im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestehen auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien folgende Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten: — Die Union besitzt die ausschließliche Zuständigkeit in den Fällen, in denen eine Bestimmung der Satzung der IRENA oder ein Rechtsakt zur Durchführung dieser Satzung erforderlich ist, um die Union zur Ausübung ihrer internen Zuständigkeit zu befähigen, oder insoweit, als ein Rechtsakt der Union gemeinsame Vorschriften enthält, die durch Bestimmungen der Satzung der IRENA oder eines in Anwendung dieser Satzung erlassenen Rechtsakts beeinträchtigt oder in ihrer Tragweite geändert werden könnten; — soweit gemeinsame Vorschriften bestehen, die jedoch nicht beeinträchtigt und auch in ihrer Tragweite nicht geändert werden — dies gilt insbesondere für Unionsvorschriften, in denen lediglich Mindeststandards festgelegt sind —, besitzen die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit, und zwar unbeschadet der Zuständigkeit der Union, in diesem Bereich tätig zu werden; — die Mitgliedstaaten besitzen die ausschließliche Zuständigkeit für die unter die Satzung der IRENA fallenden Angelegenheiten, für die die Union keine gemeinsamen Vorschriften erlassen hat. Die nachstehende Auflistung von Rechtsakten der Europäischen Union veranschaulicht, inwieweit die Europäische Union im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union von ihrer internen Zuständigkeit auf diesem Gebiet Gebrauch gemacht hat. Der sich aus diesen Rechtsakten ergebende Umfang der Zuständigkeit der Union ist unter genauer Berücksichtigung der Bestimmungen jeder einzelnen Maßnahme zu beurteilen, und zwar insbesondere im Hinblick darauf, inwieweit mit diesen Bestimmungen gemeinsame Vorschriften festgelegt werden und — bezüglich der Feststellung, ob eine ausschließliche Zuständigkeit der Union gegeben ist — inwieweit diese gemeinsamen Vorschriften durch die Bestimmungen der Satzung der IRENA oder einen in Anwendung dieser Satzung erlassenen Rechtsakt beeinträchtigt oder in ihrer Tragweite geändert werden. — Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33); — Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42); — Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16). 4.    Die Ausübung der Zuständigkeiten, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe der Verträge auf die Union übertragen haben, verändert sich naturgemäß ständig. Die Union behält sich daher das Recht vor, diese Erklärung entsprechend abzuändern. Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) Die VERTRAGSPARTEIEN dieser Satzung — IN DEM WUNSCH, die umfassende und verstärkte Einführung und Nutzung erneuerbarer Energien im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung zu fördern, GELEITET von ihrem festen Glauben an die außerordentlich großen Möglichkeiten, die erneuerbare Energien bieten, um den mit der Energiesicherheit und den schwankenden Energiepreisen verbundenen Problemen zu begegnen und sie allmählich zu verringern, ÜBERZEUGT, dass erneuerbare Energien bei der Verringerung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre eine wesentliche Rolle spielen können und somit zur Stabilisierung des Klimasystems beitragen und einen nachhaltigen, sicheren und schonenden Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft ermöglichen, IN DEM WUNSCH, die positive Wirkung zu verstärken, die die Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien auf die Anregung eines dauerhaften Wirtschaftswachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen haben können, ANGESPORNT durch das enorme Potenzial erneuerbarer Energien bei der Gewährleistung eines dezentralen Energiezugangs, insbesondere in den Entwicklungsländern, und des Energiezugangs für isolierte und entlegene Regionen und Inseln, BESORGT über die ernsthaften nachteiligen Auswirkungen, die die Nutzung fossiler Brennstoffe und die ineffiziente Nutzung traditioneller Biomasse auf die Gesundheit haben können, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass erneuerbare Energien in Verbindung mit verbesserter Energieeffizienz zunehmend den voraussichtlich steil ansteigenden weltweiten Energiebedarf in den kommenden Jahrzehnten decken können, IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, eine internationale Organisation für erneuerbare Energien zu gründen, die die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern erleichtert und zugleich eine enge Zusammenarbeit mit bestehenden Organisationen aufbaut, die die Nutzung erneuerbarer Energien fördern — HABEN FOLGENDES VEREINBART: Artikel I Gründung der Organisation A. Die Vertragsparteien dieser Satzung gründen hiermit die Internationale Organisation für erneuerbare Energien (im Folgenden als „Organisation“ bezeichnet) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. B. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der Gleichheit aller ihrer Mitglieder und achtet bei der Durchführung ihrer Tätigkeit in gebührender Weise die Hoheitsrechte und Zuständigkeiten ihrer Mitglieder. Artikel II Ziele Die Organisation fördert die umfassende und verstärkte Einführung sowie die nachhaltige Nutzung aller Formen von erneuerbaren Energien unter Berücksichtigung a) der nationalen und internen Prioritäten und der Vorteile, die sich aus einem kombinierten Einsatz von erneuerbaren Energien und Energieeffizienzmaßnahmen ergeben, und b) des Beitrags, den erneuerbare Energien durch die Entlastung der natürlichen Ressourcen und die Verringerung der Entwaldung, insbesondere der Abholzung tropischer Wälder, der Wüstenbildung und des Verlusts an biologischer Vielfalt zur Erhaltung der Umwelt leisten, sowie des Beitrags zum Klimaschutz, zum Wirtschaftswachstum und sozialen Zusammenhalt einschließlich der Armutslinderung und der nachhaltigen Entwicklung, zum Zugang zur Energieversorgung und zu deren Sicherung, zur regionalen Entwicklung und in Bezug auf die Verantwortung zwischen den Generationen. Artikel III Begriffsbestimmung In dieser Satzung bezeichnet der Ausdruck „erneuerbare Energien“ alle Formen von Energie, die in nachhaltiger Weise aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, wie unter anderem 1. Bioenergie; 2. geothermale Energie; 3. Wasserkraft; 4. Meeresenergie, einschließlich unter anderem Gezeiten-, Wellen- und Ozean-thermischer Energie; 5. Solarenergie und 6. Windenergie. Artikel IV Tätigkeiten A. Als Kompetenzzentrum für Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien und als Vermittlerin und Impulsgeberin, die Erfahrungen für praktische Anwendungen und Strategien zur Verfügung stellt, in allen Fragen in Bezug auf erneuerbare Energien Unterstützung anbietet und den Staaten hilft, von der effizienten Entwicklung und dem Wissens- und Technologietransfer zu profitieren, führt die Organisation die folgenden Tätigkeiten durch: 1. Insbesondere zum Nutzen ihrer Mitglieder wird die Organisation a) die derzeitige Praxis im Bereich der erneuerbaren Energien, darunter Politikinstrumente, Anreizsysteme, Investitionsmechanismen, bewährte Vorgehensweisen, verfügbare Technologien, integrierte Systeme und Ausstattung sowie Erfolgs- und Misserfolgsfaktoren, analysieren, beobachten und, ohne Verpflichtung für die Politik ihrer Mitglieder, systematisieren; b) die Diskussion mit anderen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen und Netzwerken in diesem Bereich und anderen einschlägigen Bereichen in die Wege leiten und das Zusammenwirken mit ihnen gewährleisten; c) ihren Mitgliedern auf deren Ersuchen einschlägige Politikberatung und Unterstützung gewähren, wobei ihr jeweiliger Bedarf berücksichtigt wird, und internationale Diskussionen über eine Politik für erneuerbare Energien und über die entsprechenden Rahmenbedingungen anregen; d) den sachdienlichen Wissens- und Technologietransfer verbessern und in den Mitgliedstaaten die Entwicklung der Kapazitäten und der Kompetenz vor Ort fördern, einschließlich der notwendigen Querverbindungen; e) ihre Mitglieder beim Aufbau von Kapazitäten unterstützen, einschließlich durch Schulung und Bildung; f) ihre Mitglieder auf deren Ersuchen zur Finanzierung erneuerbarer Energien beraten und bei der Anwendung entsprechender Mechanismen unterstützen; g) die Forschung, einschließlich der Forschung zu sozioökonomischen Fragen, anregen und beleben und Forschungsnetzwerke, gemeinsame Forschung sowie die Entwicklung und Anwendung von Technologien fördern und h) über die Entwicklung und Anwendung nationaler und internationaler technischer Normen in Bezug auf erneuerbare Energien informieren, und zwar auf der Grundlage solider Kenntnisse durch aktive Präsenz in den maßgeblichen Foren. 2. Darüber hinaus verbreitet die Organisation Informationen über die Vorteile und das Potenzial erneuerbarer Energien und verstärkt die diesbezügliche öffentliche Wahrnehmung. B. Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten 1. handelt die Organisation in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zur Förderung des Friedens und der internationalen Zusammenarbeit und in Übereinstimmung mit der Politik der Vereinten Nationen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung; 2. setzt die Organisation ihre Mittel so ein, dass deren wirtschaftliche Verwendung im Hinblick darauf sichergestellt ist, dass alle ihre Ziele angemessen verfolgt und ihre Tätigkeiten durchgeführt werden können, um den größtmöglichen Nutzen für ihre Mitglieder und in allen Teilen der Welt zu erzielen, unter Beachtung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer sowie entlegener und isolierter Regionen und Inseln; 3. arbeitet die Organisation eng mit bestehenden Einrichtungen und Organisationen zusammen und bemüht sich um die Herstellung von beiderseits nutzbringenden Beziehungen, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, auf Ressourcen und laufende Maßnahmen von Regierungen und von anderen Organisationen und Stellen, die die Förderung erneuerbarer Energien zum Ziel haben, aufzubauen und diese effizient und effektiv zu nutzen. C. Die Organisation 1. legt ihren Mitgliedern einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor; 2. informiert die Mitglieder über ihre Politikberatung, nachdem diese erfolgt ist, und 3. informiert die Mitglieder über Konsultationen und die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind, und über deren Arbeit. Artikel V Arbeitsprogramm und Projekte A. Die Organisation führt ihre Tätigkeiten auf der Grundlage eines vom Sekretariat erstellten, vom Rat geprüften und von der Versammlung angenommenen jährlichen Arbeitsprogramms durch. B. Zusätzlich zu ihrem Arbeitsprogramm kann die Organisation, nachdem sie ihre Mitglieder konsultiert hat und, im Fall eines Widerspruchs, nach Genehmigung durch die Versammlung, von den Mitgliedern in die Wege geleitete und finanzierte Projekte unter der Voraussetzung durchführen, dass nichtmonetäre Mittel der Organisation vorhanden sind. Artikel VI Mitgliedschaft A. Die Mitgliedschaft steht den Staaten offen, die Mitglied der Vereinten Nationen sind, sowie zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die willens und fähig sind, im Einklang mit den in dieser Satzung niedergelegten Zielen und Tätigkeiten zu handeln. Zur Mitgliedschaft in der Organisation berechtigt sind zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden, von denen mindestens einer Mitglied der Organisation ist, und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für mindestens eine der in den Aufgabenbereich der Organisation fallenden Angelegenheiten übertragen haben. B. Diese Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration werden 1. Gründungsmitglieder der Organisation, indem sie diese Satzung unterzeichnen und eine Ratifikationsurkunde hinterlegen; 2. weitere Mitglieder der Organisation, indem sie eine Beitrittsurkunde hinterlegen, nachdem ihr Antrag auf Mitgliedschaft genehmigt wurde. Der Antrag auf Mitgliedschaft gilt als genehmigt, wenn drei Monate nach Übermittlung des Antrags an die Mitglieder kein Widerspruch erhoben wurde. Wurde Widerspruch erhoben, so beschließt die Versammlung nach Artikel IX Absatz H Nummer 1 über den Antrag. C. Für jede zwischenstaatliche Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dieser Satzung. Die Organisation und ihre Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, die aufgrund dieser Satzung gewährten Rechte, einschließlich der Stimmrechte, gleichzeitig auszuüben. In ihren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden erklären die genannten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch diese Satzung erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen der Verwahrregierung auch jede maßgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit. Bei Abstimmungen über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, stimmen die zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration mit der Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der Stimmen entspricht, die ihren Mitgliedstaaten zuerkannt werden, die auch Mitglieder der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien sind. Artikel VII Beobachter A. Der Beobachterstatus kann von der Versammlung gewährt werden: 1. zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien tätig sind; 2. Unterzeichnern, die die Satzung nicht ratifiziert haben, und 3. Antragstellern auf Mitgliedschaft, deren Antrag nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 genehmigt wurde. B. Die Beobachter dürfen ohne Stimmrecht an den öffentlichen Tagungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane teilnehmen. Artikel VIII Organe A. Hiermit werden die folgenden Hauptorgane der Organisation eingesetzt: 1. die Versammlung; 2. der Rat und 3. das Sekretariat. B. Die Versammlung und, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Versammlung, der Rat können die Nebenorgane einsetzen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung für notwendig erachten. Artikel IX Die Versammlung A. 1. Die Versammlung ist das oberste Organ der Organisation. 2. Die Versammlung kann jede Angelegenheit erörtern, die in den Geltungsbereich dieser Satzung fällt oder sich auf die Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Satzung vorgesehenen Organs bezieht. 3. In Bezug auf jede dieser Angelegenheiten kann die Versammlung a) Beschlüsse fassen und Empfehlungen an jedes dieser Organe richten und b) auf Antrag der Mitglieder der Organisation an diese Mitglieder Empfehlungen richten. 4. Darüber hinaus ist die Versammlung befugt, Angelegenheiten für die Prüfung durch den Rat vorzuschlagen und von ihm und vom Sekretariat Berichte zu allen die Arbeitsweise der Organisation betreffenden Angelegenheiten anzufordern. B. Die Versammlung besteht aus allen Mitgliedern der Organisation. Die Versammlung tritt zu ordentlichen Tagungen zusammen, die jährlich stattfinden, sofern sie nichts anderes beschließt. C. Jedes Mitglied hat einen Vertreter in der Versammlung. Die Vertreter können von Stellvertretern und Beratern begleitet werden. Die Kosten der Teilnahme einer Delegation werden von dem jeweiligen Mitglied getragen. D. Die Tagungen der Versammlung finden am Sitz der Organisation statt, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt. E. Zu Beginn jeder ordentlichen Tagung wählt die Versammlung unter Berücksichtigung einer ausgewogenen geographischen Vertretung einen Vorsitzenden und, soweit erforderlich, sonstige Amtsträger. Sie bleiben so lange im Amt, bis auf der nächsten ordentlichen Tagung ein neuer Vorsitzender und sonstige Amtsträger gewählt werden. Die Versammlung gibt sich in Übereinstimmung mit dieser Satzung eine Geschäftsordnung. F. Vorbehaltlich des Artikels VI Absatz C hat jedes Mitglied der Organisation eine Stimme in der Versammlung. Die Versammlung fasst Beschlüsse über Verfahrensfragen mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Beschlüsse über Sachfragen werden von den anwesenden Mitgliedern im Konsens gefasst. Kann kein Konsens erzielt werden, so gilt ein Konsens als erreicht, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder widersprechen, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor. Ist strittig, ob es sich um eine Sachfrage handelt, so wird diese Frage als Sachfrage behandelt, sofern nicht die Versammlung im Konsens der anwesenden Mitglieder etwas anderes beschließt, der, sofern kein Konsens erzielt werden kann, als erreicht gilt, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder widersprechen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Organisation anwesend ist. G. Im Konsens der anwesenden Mitglieder 1. wählt die Versammlung die Mitglieder des Rates; 2. nimmt die Versammlung auf ihren ordentlichen Tagungen den Haushalt und das Arbeitsprogramm der Organisation an, die vom Rat vorgelegt wurden, und ist befugt, Änderungen des Haushalts und des Arbeitsprogramms der Organisation zu beschließen; 3. fasst die Versammlung Beschlüsse, bezüglich der Aufsicht über die Finanzpolitik der Organisation, der Finanzvorschriften und sonstiger finanzieller Fragen und wählt den Rechnungsprüfer; 4. nimmt die Versammlung Änderungen dieser Satzung an; 5. beschließt die Versammlung über die Einsetzung von Nebenorganen und genehmigt deren Aufgabenstellung und 6. beschließt die Versammlung über die Stimmberechtigung nach Artikel XVII Absatz A. H. Im Konsens der anwesenden Mitglieder, der, sofern kein Konsens erzielt werden kann, als erreicht gilt, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder widersprechen, 1. beschließt die Versammlung erforderlichenfalls über Anträge auf Mitgliedschaft; 2. nimmt die Versammlung ihre Geschäftsordnung und die Geschäftsordnung des Rates an, welche von diesem vorgelegt wird; 3. nimmt die Versammlung den Jahresbericht und andere Berichte an; 4. genehmigt die Versammlung den Abschluss von Übereinkünften über alle Fragen, Angelegenheiten oder Themen, die in den Geltungsbereich dieser Satzung fallen, und 5. beschließt die Versammlung im Fall von Uneinigkeit zwischen ihren Mitgliedern über zusätzliche Projekte nach Artikel V Absatz B. I. Die Versammlung bestimmt den Sitz der Organisation und den Generaldirektor des S

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.