Europäische Union

2002/894/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Guipúzcoa (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1764) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32002D0894 2002/894/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Guipúzcoa (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1764) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 314 vom 18/11/2002 S. 0026 - 0044 Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Guipúzcoa (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1764) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/894/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Im Zusammenhang mit Verfahren, die nach Beschwerden wegen staatlicher Beihilfen zugunsten der Unternehmen Daewoo Electronics Manufacturing España SA(2) sowie Ramondín SA und Ramondín Cápsulas SA(3) eingeleitet worden waren, erhielt die Kommission Kenntnis von einer nicht notifizierten Beihilferegelung in Spanien, der zufolge die Provinz Álava im Rahmen ihrer Investitionsförderung steuerliche Beihilfen in Form einer Steuergutschrift von 45 % gewährt. Eine ähnliche Regelung soll, wie von nicht offizieller Seite verlautete, auch in der Provinz Guipúzcoa gelten, die mit derselben Steuergewalt ausgestattet ist wie die Provinz Álava. Mit einem Schreiben an die Ständige Vertretung Spaniens vom 15. März 1999 ersuchten die Kommissionsdienstellen daher um nähere Auskünfte zu der Angelegenheit. Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 13. April 1999 und 17. Mai 1999 baten die spanischen Behörden um eine Verlängerung der Antwortfrist. Mit Schreiben vom 25. Mai 1999 lehnte die Kommission eine zweite Verlängerung der Antwortfrist kraft der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(4) ab. Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 2. Juni 1999 erteilten die spanischen Behörden schließlich zu den erwähnten Steuerbeihilfen Auskunft. (2) Mit Schreiben vom 17. August 1999 (SG(99) D/6871) setzte die Kommission Spanien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen der Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 9. November 1999, eingetragen am 12. November 1999, nahmen die spanischen Behörden zu der Angelegenheit Stellung. (4) Die Entscheidung der Kommission zur Verfahrenseinleitung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(5) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu der fraglichen Beihilferegelung zu äußern. (5) Bei der Kommission gingen daraufhin Stellungnahmen ein von der Autonomen Region Kastilien und León (3. Januar 2000), dem baskischen Unternehmerverband "Euskal Entrepresarien Konfederakuntza" (im Folgenden "Confebask") (4. Januar 2000 sowie nach Ablauf der Frist zusätzliche Stellungnahmen mit Schreiben vom 29. Dezember 2000, eingetragen am 3. Januar 2001), der Regierung von la Rioja (5. Januar 2000), dem "Colegio Vasco de Economistas" - "Ekonomilarien Euskal Elkargoa" (5. Januar 2000), der Vereinigung baskischer Unternehmer - "Círculo de Empresarios Vascos" (5. Januar 2000) und dem baskischen Berufsverband der Steuerberater - "Asociación Profesional de Asesores Fiscales de la Comunidad del País Vasco" (7. Januar 2000). Mit Schreiben vom 1. März 2000 (D/50912) leitete die Kommission die Äußerungen zur Stellungnahme an das Königreich Spanien weiter; außer einem Antrag auf Verlängerung der Antwortfrist um 20 Tage erhielt sie darauf jedoch keine Antwort. (6) Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 22. Juni 2000 teilten die spanischen Behörden der Kommission mit, dass durch die Norma Foral 3/2000(6) vom 13. März 2000 die siebte Ergänzungsbestimmung zur "Norma Foral" 7/1997(7) vom 22. Dezember 1997, die die Rechtsgrundlage für die in Rede stehende Steuergutschrift von 45 % bildete, mit Wirkung vom 18. März 2000 aufgehoben worden ist. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (7) Nach den der Kommission vorliegenden Angaben, die weder von den spanischen Behörden noch von anderer Seite in Frage gestellt wurden, sind die fraglichen Steuerbeihilfen am 1. Januar 1997 durch die zehnte Ergänzungsbestimmung zur Norma Foral 7/1997(8) in Kraft getreten. (8) Zu der seit 1. Januar 1997 gewährten Steuergutschrift von 45 % heißt es in der zehnten Ergänzungsbestimmung zur Norma Foral 7/1997 wie folgt: "Für Investitionen in neue Sachanlagen, die ab dem 1. Januar 1997 getätigt werden und 2500 Millionen Peseten übersteigen, wird nach Beschluss der 'Diputación Foral de Guipúzcoa' eine von dieser festzulegende Steuergutschrift von 45 % des Investitionsbetrags gewährt und von der Steuerschuld abgezogen. Kommt die Steuergutschrift in Ermangelung einer hinreichenden Steuerschuld nicht zur Anwendung, so kann sie übertragen und innerhalb der fünf auf den Beschluss über ihre Gewährung folgenden Jahre in Anspruch genommen werden. Der Beginn der Frist für die Inanspruchnahme der Steuergutschrift kann auf das erste Geschäftsjahr verschoben werden, in dem Gewinne erzielt werden. Die entsprechenden Fristen und eventuellen Einschränkungen werden in dem Beschluss nach Absatz 1 niedergelegt. Die nach Maßgabe dieser Regelung gewährten Vergünstigungen können nicht mit anderen Steuervergünstigungen für dieselben Investitionen kombiniert werden. Die Diputación Foral de Guipúzcoa legt auch die Dauer des Investitionsprozesses, der Investitionen in der Vorbereitungsphase des geförderten Vorhabens einschließen kann, fest." (9) Die Beihilfen werden also zum einen für Investitionen in neue Sachanlagen, die ab dem 1. Januar 1997 getätigt werden, und zum anderen für Investitionen in der Vorbereitungsphase des Investitionsvorhabens(9) gewährt, wobei der Investitionsbetrag in beiden Fällen 2500 Mio. ESP übersteigen muss. (10) Da die Beihilfe nicht an die Auflage gebunden ist, dass die Investition in Guipúzcoa erfolgt, kann ein Unternehmen mit dortigem Steuerdomizil eine Steuergutschrift von 45 % durchaus auch für Investitionen außerhalb Guipúzcoas in Anspruch nehmen. (11) Die Regelung ist auch nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt und kann ohne jede sektorale Einschränkung, wie sie nach den gemeinschaftsrechtlichen Sondervorschriften beispielsweise für die Produktion, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Agrarerzeugnisse, für die Fischerei, den Steinkohlenbergbau, die Eisen- und Stahlindustrie, den Verkehr, den Schiffbau, die Kunstfaserindustrie und die Kraftfahrzeugindustrie gelten, in Anspruch genommen werden. (12) Außerdem kann die 45%ige Steuergutschrift von jedem Unternehmen ungeachtet seiner Wirtschafts- und Finanzlage in Anspruch genommen werden, also auch, wenn es sich in einer Krise befindet. (13) Auch wenn die Steuergutschrift von 45 % offenbar nicht mit anderen Steuervergünstigungen kombiniert werden kann, wird ihre Kumulierung mit anderen Beihilfen, beispielsweise in Form von Subventionen, vergünstigten Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen usw. doch nicht ausgeschlossen. (14) In ihrer Entscheidung über die Verfahrenseinleitung wies die Kommission darauf hin, dass es für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Beihilfevorschriften unerheblich ist, ob es sich um Beihilfen steuerlicher Art handelt, da Artikel 87 EG-Vertrag für Beihilfen "gleich welcher Art" gilt. Um als Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme allerdings alle vier in Artikel 87 EG-Vertrag genannten Kriterien erfuellen, auf die im Folgenden näher eingegangen wird. (15) Erstens: Die fragliche Steuergutschrift verschafft den Begünstigten einen steuerlichen Vorteil in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags, der die Steuerlast, die sie normalerweise zu tragen hätten, verringert. (16) Zweitens: Die fragliche Steuergutschrift dürfte zu einem Verlust an Steuereinnahmen führen, der der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleichkommt. (17) Drittens: Die Steuergutschrift von 45 % beeinträchtigt den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Da die Beihilfeempfänger eine Geschäftstätigkeit ausüben, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein kann, und die Beihilfe die Position der begünstigten Unternehmen gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, beeinträchtigt die Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel. Darüber hinaus verbessert sie durch die Erhöhung des Nettoergebnisses (Gewinn nach Steuern) die Rentabilität der begünstigten Unternehmen. Auf diese Weise sind sie in der Lage, im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, die die Steuerbeihilfe nicht in Anspruch nehmen können, mitzuhalten. (18) Schließlich stellte die Kommission fest, dass die Steuergutschrift von 45 % insoweit spezifisch bzw. selektiv wirkt, als sie bestimmte Unternehmen begünstigt. So kann sie nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die Investitionen von über 2500 Mio. ESP (15025303 EUR) tätigen. Alle übrigen Unternehmen, die zwar investieren, den Betrag von 2500 Mio. ESP aber nicht erreichen, bleiben von der Beihilferegelung ausgeschlossen. (19) Der selektive Charakter der Maßnahme ergibt sich im Übrigen auch aus dem Ermessensspielraum der Finanzverwaltung. So kann die Diputación Foral de Guipúzcoa im vorliegenden Fall die Dauer des Investitionsprozesses und der Vorbereitungsphase des Investitionsvorhabens nach eigenem Ermessen festlegen. (20) Bei der Steuergutschrift von 45 % handelt es sich folglich nach erster Prüfung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen, da sie eine Begünstigung darstellt, aus staatlichen Mitteln gewährt wird, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb zugunsten bestimmter Unternehmen verfälscht. (21) Da die Steuerbeihilfen nicht unter der Bedingung vergeben werden, dass sie innerhalb von drei Jahren einen Betrag von 100000 EUR nicht überschreiten, können sie auch nicht als De-minimis-Beihilfen(10) angesehen werden. (22) Staatliche Beihilfen, die nicht unter die De-minimis-Regel fallen, müssen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 62 Absatz 2 EWR-Abkommen einzeln angemeldet werden. Die spanischen Behörden sind dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen, so dass die Kommission die Beihilfen bis auf Weiteres als rechtswidrig ansah. (23) Die Kommission stellte fest, dass es sich bei der Steuergutschrift von 45 % um eine Investitionsbeihilfe handelt(11). Da die beihilfefähigen Kosten nicht genau definiert werden, kann die Kommission allerdings nicht ausschließen, dass die Investitionskosten, für die die 45 %ige Steuergutschrift in Anspruch genommen werden kann, teilweise unter die Gemeinschaftsdefinition der "Erstinvestition"(12) fallen. (24) Was die unter die Gemeinschaftsdefinition fallenden Investitionskosten angeht, so vertrat die Kommission die Auffassung, dass die besagte Steuergutschrift von 45 % ganz oder teilweise als Investitionsbeihilfe einzustufen ist. Sie war daher anhand der Gemeinschaftsvorschriften für Investitionsbeihilfen zu prüfen. Beihilfen zu Investitionskosten, die nicht unter die Gemeinschaftsdefinition fallen, sind hingegen als Beihilfen mit anderer Zielsetzung, etwa als Betriebsbeihilfen, einzustufen. (25) Die ohne sektorale Beschränkung gewährte Steuergutschrift von 45 % kann auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die den für bestimmte Wirtschaftszweige geltenden Gemeinschaftsvorschriften unterliegen. Ist der Beihilfeempfänger in einem Sektor tätig, für den besondere gemeinschaftliche Vorschriften gelten, so ist die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nach Einschätzung der Kommission zweifelhaft. (26) Gleiches gilt bei Gewährung der Steuergutschrift von 45 % für Krisenunternehmen im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten. Für die in Rede stehenden Steuerbeihilfen gelten nicht die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Auflagen. Bei Unternehmen in Schwierigkeiten ist ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt daher in Zweifel zu ziehen. (27) Zur Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag auf Investitionsbeihilfen in Guipúzcoa erinnerte die Kommission daran, dass Investitionsbeihilfen, die zur Förderung der Regionalentwicklung gewährt werden, gemäß ihrer Entscheidung vom 26. Juli 1995 zur Änderung der spanischen Fördergebietskarte im Rahmen der genannten Ausnahmeregelung in ganz Guipúzcoa für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können, sofern sie bei Großunternehmen die Hoechstgrenze von 25 % NSÄ (Nettosubventionsäquivalent) nicht überschreiten. (28) Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass die festgelegten Hoechstgrenzen nur für bestimmte, in der einheitlichen Bemessungsgrundlage enthaltene beihilfefähige Kosten gelten, wobei diese stets der Gemeinschaftsdefinition der Erstinvestitionen entsprechen müssen, welche unter anderem Ersatzinvestitionen ausschließt. Darüber hinaus gelten für Beihilfen, die in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 eingeführt wurden, die vorgenannten Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. Investitionsbeihilfen, die die Hoechstgrenzen nicht überschreiten, unterliegen also auch bestimmten, in diesen Leitlinien niedergelegten Bedingungen. (29) Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Steuerbeihilfen in Form einer Steuergutschrift von 45 % weder auf 25 % NSÄ bei Großunternehmen noch auf 30 % NSÄ bei KMU beschränkt sind. Außerdem entsprechen die beihilfefähigen Kosten nicht unbedingt der vorerwähnten einheitlichen Bemessungsgrundlage. In Anbetracht dessen konnte die Kommission nicht ausschließen, dass die fraglichen Beihilfen als Betriebsbeihilfen einzustufen sind, da sie auf eine Senkung der laufenden Kosten der begünstigten Unternehmen abzielen. Die Kommission hatte daher Bedenken wegen ihrer Vereinbarkeit mit den Vorschriften für staatliche Regionalbeihilfen. (30) Zur Zeit nach dem 1. September 1998 stellte die Kommission außerdem fest, dass die Investitionen, für die die Beihilfen gewährt wurden, möglicherweise unter den multisektoralen Regionalbeihilferahmen (98/C 107/05) fallen. Bei den in Rede stehenden steuerlichen Beihilfen ist jedoch weder eine Notifizierungspflicht für Großinvestitionen noch die Möglichkeit vorgesehen, dass die Beihilfeintensität nach einer Bewertung durch die Kommission herabgesetzt wird. In Anbetracht dessen hielt die Kommission die Vereinbarkeit der Steuerbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt bei Großvorhaben vorläufig für zweifelhaft. (31) Die Kommission zweifelte außerdem an, dass die fraglichen Steuerbeihilfen aufgrund der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag für "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser [...] Wirtschaftsgebiete" mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt werden können. Auch die übrigen Ausnahmeregelungen in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die fraglichen Beihilfen können nicht als Beihilfen sozialer Art im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a) EG-Vertrag angesehen werden und sind auch nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag bestimmt. Ebenso wenig fallen sie in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) über "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige". Sie dienen ferner weder der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag. Auch die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne des Buchstaben d) sind keine Ziele, die mit den betreffenden Beihilfen verwirklicht werden sollen. (32) Die Kommission forderte die spanischen Behörden auf, sich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu der Angelegenheit zu äußern und bat überdies um alle sachdienlichen Informationen, um die Steuerbeihilfen in Form einer Steuergutschrift von 45 % in Guipúzcoa bewerten zu können. In ihrem Auskunftsersuchen erbat die Kommission insbesondere Informationen über alle steuerlichen Beihilfen in Form von Steuergutschriften für Investitionen im Zeitraum 1986-1994, Kopien aller entsprechenden Beihilfeentscheidungen für den Zeitraum 1995-1997 und Kopien der an die Diputación Foral gerichteten Erklärungen der betroffenen Unternehmen für die Jahre 1998 und 1999. Aus diesen Informationen sollten zumindest die Art der beihilfefähigen Investition, die Höhe der im Einzelfall gewährten Steuergutschrift, die Höhe der im Einzelfall tatsächlich gezahlten Beihilfe, etwaige noch ausstehende Beträge sowie außerdem hervorgehen, ob es sich beim Empfänger um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, wie sich die Beihilfe im Einzelnen zusammensetzt (Höhe, beihilfefähige Aufwendungen, ggf. geltende Beihilferegelung usw.) und was unter "Investitionen" bzw. "Investitionen in der Vorbereitungsphase" genau zu verstehen ist. III. STELLUNGNAHME DER SPANISCHEN BEHÖRDEN (33) Die spanischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 9. November 1999. Sie vertreten darin im Wesentlichen den Standpunkt, dass die fragliche Steuergutschrift keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag darstellt. Sie weisen die Annahme der Kommission zurück, dass die Regelung den Handel beeinträchtigt, weil die Geschäftstätigkeit der begünstigten Unternehmen Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein kann. Ihrer Ansicht nach lässt sich eine Beeinträchtigung des Handels nicht allgemein, sondern nur im konkreten Einzelfall feststellen, da in manchen Fällen möglicherweise gar keine Beeinträchtigung vorliegt. In diesen Fällen wäre daher eine der notwendigen Voraussetzungen für die Qualifizierung einer staatlichen Maßnahme als Beihilfe nicht gegeben. (34) Außerdem ist die Maßnahme nach Auffassung der spanischen Behörden weder spezifisch noch selektiv. Da sie allen Sektoren und allen Steuerzahlern, die die entsprechenden Voraussetzungen erfuellen, offen steht, fehlt ihr jeder spezifischer Charakter. Da es in Spanien fünf verschiedene Steuersysteme gibt, eines davon in Guipúzcoa, sind die in diesem Gebiet geltenden Steuerregelungen für die jeweiligen Steuerpflichtigen überdies allgemeiner Natur. Eine regionale Spezifizität liegt somit nicht vor. (35) Auch eine grundsätzliche Spezifizität liegt nicht vor, da die Maßnahme allen Sektoren und allen Steuerpflichtigen offen steht. In diesem Zusammenhang weisen die spanischen Behörden darauf hin, dass der geforderte Investitionsbetrag von 2500 Mio. ESP keine diskriminierende, sondern eine objektive Bedingung ist, die sich aus der Notwendigkeit ergibt, zur Erreichung des angestrebten Ziels die Effizienz der Maßnahme zu gewährleisten. Vertritt die Kommission jedoch die Auffassung, dass es sich um eine spezifische Maßnahme handelt, so ist diese gemäß der Mitteilung 98/C 384/03(13) durch die Natur und den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. Die fragliche Maßnahme ist durch die Natur des Steuersystems gerechtfertigt, da sie Bestandteil des einzigartigen Steuersystems der Provinz Guipúzcoa ist. Sie resultiert aus den Handlungsbefugnissen, über die die Diputación Foral in steuerlicher Hinsicht verfügt. Außerdem ist die Maßnahme durch die Systematik des Steuersystems gerechtfertigt, da sie auf die Förderung der Wirtschaftstätigkeit abzielt. Im Übrigen ist es sinnvoll, den Anreiz auf Großinvestitionen auszurichten, da eben diese der Provinz Guipúzcoa langfristig Nutzen bringen und der Steuerbehörde zu Einnahmen verhelfen, die die zu Beginn der Investition anfallenden steuerlichen Aufwendungen übersteigen; außerdem kommen kleine und mittlere Unternehmen bereits in den Genuss zahlreicher gemeinschaftlicher Förderprogramme und werden somit durch den Investitionsmindestbetrag nicht benachteiligt. (36) Die spanischen Behörden geben ferner zu bedenken, dass die Beihilfen automatisch vergeben werden, sobald mindestens 2500 Mio. ESP investiert werden, so dass von Ermessen nicht die Rede sein kann. Die Diputación Foral prüft demnach nur, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne die Beihilfe an sich ändern oder von weiteren Bedingungen abhängig machen zu können. Außerdem weisen die spanischen Behörden darauf hin, dass die wesentlichen Steuerpflichten der Steuerzahler nach spanischem Recht nicht per Ermessensentscheid festgelegt werden dürfen. (37) Die spanischen Behörden bezweifeln überdies, dass - wie die Kommission behauptet - die Steuervorschriften nicht den Voraussetzungen der sektoralen Vorschriften entsprechen. Ihrer Ansicht nach muss die Kommission genau darlegen, welche Voraussetzungen die betreffenden Steuervorschriften nicht erfuellen. Zur Anwendung der Steuerregelung auf Unternehmen in Schwierigkeiten merken die spanischen Behörden an, dass solche Unternehmen in Anbetracht des vorgeschriebenen Investitionsbetrags von mindestens 2500 EUR schwerlich in den Genuss der Beihilfe kommen können. Durch diese Voraussetzung ist vielmehr gewährleistet, dass Krisenunternehmen eben nicht von der Regelung profitieren. Die Anwendung der Vorschriften für Regionalbeihilfen ist nach Ansicht der spanischen Behörden im vorliegenden Fall nicht angebracht, da es sich nach ihrem Dafürhalten nicht um staatliche Beihilfen handelt. (38) Abschließend kommen die spanischen Behörden daher zu dem Ergebnis, dass die Kommission in ihrer verfahrensabschließenden Entscheidung feststellen sollte, dass die betreffenden steuerlichen Maßnahmen nicht die notwendigen Voraussetzungen erfuellen, um als staatliche Beihilfen eingestuft zu werden. (39) Im Übrigen halten es die spanischen Behörden nicht für erforderlich, dem Auskunftsersuchen der Kommission, insbesondere im Hinblick auf die Einzelentscheidungen über die Gewährung der Steuergutschrift, zu entsprechen, da die Regelung keine Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist. Folglich haben sie keine der Auskünfte übermittelt, die die Kommission in ihrer Entscheidung über die Verfahrenseinleitung angefordert hatte. IV. WEITERE BEI DER KOMMISSION EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN (40) Die Kommission weist darauf hin, dass die nachstehenden Stellungnahmen ungeachtet der Frage wiedergegeben werden, ob die betreffenden Personen als Beteiligte im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag angesehen werden können. Stellungnahme der Autonomen Region Kastilien und León (41) Wie die Autonome Region Kastilien und León im Eingang zu ihrer Stellungnahme erklärt, sind die betreffenden steuerlichen Maßnahmen Teil eines ganzen Maßnahmenbündels der zuständigen Diputación Foral, über die sowohl in Spanien selbst als auch auf Gemeinschaftsebene Beschwerden eingelegt worden sind. (42) Weiter führt die Autonome Region Kastilien und León aus, dass die fraglichen Steuermaßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, da sie die vier Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 EG-Vertrag erfuellen. Sie begründet diese Auffassung im Wesentlichen mit denselben Argumenten, wie sie in

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.