Europäische Union

2013/806/EU: Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bildgebende Geräte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9097) Text von Bedeutung für den EWR

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tandteil muss der Antragsteller eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums 7 Buchstabe a mit den entsprechenden Unterlagen vorlegen: von den Lieferanten unterzeichnete Erklärungen über die Einhaltung des Kriteriums, Erklärungen über die Nichteinstufung der Stoffe oder Materialien in eine der den Gefahrenhinweisen in Tabelle 2 entsprechenden Gefahrenklassen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, zumindest soweit sich dies anhand der Informationen, die den Anforderungen in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, feststellen lässt. Ergänzend zu dieser Erklärung sind zusammengefasste Angaben zu den relevanten Merkmalen hinsichtlich der Gefahrenhinweise in Tabelle 2 vorzulegen. Wie genau diese Angaben sein müssen, bestimmt Anhang II Abschnitte 10, 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Informationen über inhärente Stoffeigenschaften können auf anderem Wege als durch eine Prüfung gewonnen werden, beispielsweise durch alternative Methoden wie In-vitro-Verfahren, quantitative Struktur-Wirkungs-Analysen oder Stoffgruppen- und Analogiekonzepte gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Die Weitergabe relevanter Daten entlang der Lieferkette wird ausdrücklich empfohlen. Die vorgelegten Angaben müssen sich auf die Form oder den Aggregatzustand der Stoffe oder Gemische beziehen, in der bzw. in dem diese im Endprodukt verwendet werden. Für die in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffe, die gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, muss der Antragsteller lediglich eine Erklärung abgeben, dass das Kriterium 7 Buchstabe a eingehalten wird. b)   Gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgelistete Stoffe Für besonders besorgniserregende Stoffe, die in der Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (6) aufgeführt sind und die in einem Gemisch, einem Erzeugnis oder einem homogenen Teil eines komplexen Erzeugnisses in Konzentrationen > 0,1 % enthalten sind, gilt die Ausschlussregelung nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 nicht. Beträgt die Konzentration weniger als 0,1 %, gelten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegte spezifische Konzentrationsgrenzwerte. Beurteilung und Prüfung: Auf die Liste der als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe ist zum Datum der Antragstellung Bezug zu nehmen. Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums 7 Buchstabe b zusammen mit entsprechenden Unterlagen, von den Lieferanten des Materials unterzeichnete Erklärungen über die Einhaltung des Kriteriums und Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe oder Gemische, vorlegen. Die Konzentrationsgrenzwerte sind in den Sicherheitsdatenblättern für Stoffe und Gemische gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anzugeben. Kriterium 8:   Quecksilber in Lichtquellen Quecksilber und seine Verbindungen dürfen Lichtquellen in bildgebenden Geräten nicht absichtlich hinzugefügt worden sein. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt gegenüber der zuständigen Stelle eine Erklärung ab, dass die Lichtquellen des Geräts nicht mehr als 0,1 mg Quecksilber oder seiner Verbindungen pro Lampe enthalten. Außerdem legt er eine kurze Beschreibung des verwendeten Beleuchtungssystems vor. WIEDERVERWENDUNG, RECYCLING UND END-OF-LIFE-MANAGEMENT Kriterium 9:   Zerlegbarkeit Der Hersteller muss nachweisen, dass das bildgebende Gerät von geschulten Fachkräften mit den ihnen üblicherweise zur Verfügung stehenden Werkzeugen leicht zerlegt werden kann, um Reparaturen vorzunehmen, abgenutzte Teile auszutauschen, ältere oder veraltete Teile zu erneuern und am Ende Einzelteile und Materialien zu trennen, um sie dem Recycling oder der Wiederverwendung zuzuführen. Beurteilung und Prüfung: Zusammen mit dem Antrag ist ein Bericht vorzulegen, in dem die Zerlegung des bildgebenden Gerätes erläutert wird. Er enthält eine Explosionszeichnung des Geräts in schriftlicher oder digitaler Form, in der die wichtigsten Bauteile bezeichnet sind und auf alle darin enthaltenen gefährlichen Stoffe hingewiesen wird. VERBRAUCHSGÜTER TINTE UND TONER Kriterium 10:   Recycling und/oder Wiederverwendung von Toner- und/oder Tintenkartuschen Die Geräte müssen auch mit recycelten Toner- und/oder Tintenkartuschen arbeiten. Die Geräte müssen so konzipiert sein, dass Toner- und/oder Tintenkartuschen wiederverwendet werden können. Die vom Hersteller (OEM) für das Produkt empfohlene Kartusche muss so konzipiert sein, dass sie möglichst lange haltbar ist. Vorrichtungen und Verfahren, durch die eine Wiederverwendung verhindert werden soll (Wiederverwendungsschutz), dürfen nicht vorhanden sein oder angewandt werden. Dies gilt nicht für bildgebende Geräte, die ohne Kartuschen arbeiten. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums ab und legt der zuständigen Stelle eine Kopie der Benutzerinformation vor. Er legt die Anleitung für die Wiederverwertung und/oder das Befüllen der Kartusche oder den Nachweis (ein Muster) vor, dass Kartuschen der Anleitung entsprechend wiederverwertet oder befüllt wurden. Kriterium 11:   Rücknahmeverpflichtung für Toner- und/oder Tintenkartuschen Der Antragsteller bietet den Nutzern ein Rücknahmesystem an, bei dem die Toner- und/oder Tintenmodule und die Toner- und/oder Tintenbehälter, die der Antragsteller zusammen mit seinem Gerät liefert oder dafür empfiehlt, abgegeben oder eingeschickt werden können, damit sie der Wiederverwendung und/oder dem Materialrecycling zugeführt werden können, wobei die Wiederverwendung zu bevorzugen ist. Das Gleiche gilt für Resttonerbehälter. Hiermit kann ein anderes Unternehmen beauftragt werden, das die erforderlichen Anweisungen für den ordnungsgemäßen Umgang mit dem Resttoner erhalten muss. Nicht recycelbare Produktteile sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Module und Behälter werden von der vom Antragsteller genannten Rücknahmestelle kostenfrei angenommen. Die Produktunterlagen müssen detaillierte Angaben zum Rücknahmesystem enthalten. Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Stelle wird eine vom Antragsteller oder vom beauftragten Unternehmen unterzeichnete Erklärung vorgelegt, dass den Nutzern ein Rücknahmesystem für die Toner- und/oder Tintenmodule und die Toner- und/oder Tintenbehälter angeboten wird und dass diese gesammelten Verbrauchsgüter der Wiederverwendung und/oder dem Recycling zugeführt werden. Kriterium 12:   Inhaltsstoffe von Tinten und Tonern a) Tonern und Tinten (auch Festtinten), die der Antragsteller zusammen mit seinem Gerät liefert oder dafür empfiehlt, dürfen keine Stoffe zugesetzt werden, die Quecksilber, Cadmium, Blei, Nickel oder Chrom-VI-Verbindungen enthalten. Ausgenommen sind komplexe Nickelverbindungen mit einem hohen Molekulargewicht, die als Farbstoffe eingesetzt werden. Die produktionsbedingte Kontamination mit Schwermetallen wie Kobalt- und Nickeloxiden muss so gering gehalten werden, wie es technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist. b) Azofarbstoffe, die krebserregende aromatische Amine freisetzen können, die in der Liste aromatischer Amine in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, dürfen in den vom Antragsteller zusammen mit seinem Gerät gelieferten oder dafür empfohlenen Tonern und Tinten nicht verwendet werden. c) Die vom Antragsteller zusammen mit seinem Gerät gelieferten oder dafür empfohlenen Tinten dürfen als aktive Biozide nur solche Stoffe enthalten, die als sogenannte alte Wirkstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission (7) aufgeführt sind. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung über die Einhaltung dieser Anforderungen ab. Eine von den Tinten- und Tonerlieferanten unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen und Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für Materialien und Stoffe sind der zuständigen Stelle ebenfalls vorzulegen. ANDERE KRITERIEN Kriterium 13:   Verpackung Pappkartons, die als Endverpackung verwendet werden, müssen zu mindestens 80 % aus recyceltem Material bestehen. Kunststofftüten, die als Endverpackung verwendet werden, müssen zu mindestens 75 % aus recyceltem Material bestehen oder entsprechend den Anforderungen der EN 13432 oder einer gleichwertigen Norm biologisch abbaubar oder kompostierbar sein. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieser Anforderungen sowie Kopien von Materialspezifikationen der Lieferanten des Verpackungsmaterials vor. Dieses Kriterium gilt nur für Erstverpackungen nach Maßgabe der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8). Kriterium 14:   Gewährleistung, garantierte Reparaturleistungen und Ersatzteilverfügbarkeit Der Antragsteller gibt eine Garantie (oder Gewährleistung), in der er sich für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren verpflichtet, Reparaturen durchzuführen oder Geräteteile auszutauschen. Der Antragsteller muss sicherstellen, dass noch mindestens fünf Jahre nach Einstellung der Produktion eines Modells Ersatzteile und die erforderliche Infrastruktur für Gerätereparaturen bereitstehen und dass die Anwender über die garantierte Verfügbarkeit von Ersatzteilen informiert werden. Dies gilt nicht bei unvermeidbaren und vorübergehenden Umständen wie Naturkatastrophen, auf die der Hersteller keinen Einfluss hat. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde eine Erklärung, dass er die Durchführung von Reparaturen und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen garantiert, sowie Muster des Produktinformationsblattes und der Gewährleistungsbestimmungen vor. Die Ersatzteile für sein Produkt kann der Antragsteller auch kostenfrei oder zum Einkaufspreis über Dritte bereitstellen. Kriterium 15:   Benutzerinformation Der Antragsteller informiert die Gerätenutzer in allen Sprachen der Länder, in denen das Produkt angeboten wird, über a) die Umweltrelevanz des Papierverbrauchs; die Bedienungsanleitung muss folgenden Hinweis enthalten: „Die stärksten Umweltauswirkungen dieses Gerätes während seines Lebenszyklus verursacht der Papierverbrauch. Je weniger Papier verbraucht wird, umso geringer sind die Umweltauswirkungen des gesamten Produktlebenszyklus. Es wird empfohlen, Papier beidseitig zu bedrucken und von der Mehrseitenfunktion Gebrauch zu machen, um mehrere Seiten auf einem Blatt Papier unterzubringen;“ b) Geräuschemissionen; wenn der gemessene A-bewertete Schallleistungspegel des Geräts mehr als 63,0 dB(A) beträgt, muss die Bedienungsanleitung folgenden Hinweis enthalten: „Von diesem Gerät gehen Geräuschemissionen LWAd von mehr als 63,0 dB(A) aus. Es ist daher nicht zum Gebrauch in Räumen geeignet, in denen vorwiegend geistige Arbeit verrichtet wird. Wegen seines Geräuschpegels sollte das Gerät in einem separaten Raum aufgestellt werden;“ c) Tinten- und Toner-Kartuschen; die Bedienungsanleitung muss folgenden Hinweis enthalten: „Die Kartuschen für dieses Gerät sind aufbereitbar. Die Verwendung von wiederaufbereiteten Kartuschen wird empfohlen, um Ressourcen zu sparen.“ Die Füllmenge der Kartusche und die Anzahl der Drucke sind auf der Verpackung der vom Hersteller (OEM) empfohlenen Kartusche deutlich sichtbar anzugeben. Die Anforderung des Kriteriums 15 Buchstabe c gilt nicht für kartuschenfreie bildgebende Geräte; d) die Umweltleistung (in einem Leitfaden erläutert) des bildgebenden Geräts (Papiermanagementfunktionen, Energieeffizienzfunktionen, Abfallmanagement des Geräts und aller Verbrauchsmaterialien wie Tinten- und/oder Tonerkartuschen) und wie sie optimiert werden kann. Der Leitfaden wird schriftlich im Rahmen der Bedienungsanleitung und digital auf der Website des Herstellers bereitgestellt. In diesem Teil der Bedienungsanleitung ist auch anzugeben, wieviel Gewichtsprozent recycelter und wiederverwendeter Materialien das Gerät insgesamt enthält; e) Recyclingpapier; die Bedienungsanleitung muss folgenden Hinweis enthalten: „Dieses Produkt kann Recyclingpapier verarbeiten, das zu 100 % aus Altpapier besteht.“ Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine vom Hersteller unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen vor. Zum Nachweis der vorgeschriebenen Benutzerinformation wird eine Kopie der Bedienungsanleitung vorgelegt, in der diese Information enthalten ist. Die zuständige Stelle erhält eine Kopie der Bedienungsanleitung. Die Bedienungsanleitung muss auf der Webseite des Herstellers frei zugänglich sein. Kriterium 16:   Angaben auf dem EU-Umweltzeichen Das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld enthält folgenden Wortlaut: a) Konzipiert für effizientes Papiermanagement b) Hohe Energieeffizienz c) Schadstoffarm Der Leitfaden für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit dem Textfeld („Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo“) ist auf folgender Website abrufbar: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt zusammen mit einer Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums ein Muster des bildgebenden Geräts mit dem Umweltzeichen vor. (1)  https://energystar.gov/products/specs/node/148 (*1)  Nur für elektrografischen Druck. (*2)  Die Liste der im Messverfahren „identifizierten VOC“ enthält der Blaue Engel Ral UZ 171 vom Juli 2012, Anhang S-M, Kapitel 4.5. (2)  http://www.blauer-engel.de/de/produkte_marken/vergabegrundlage.php?id=259 (3)   ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. (4)   ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1. (5)   ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. (6)  http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp (7)   ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1. (8)   ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.