Europäische Union

2013/806/EU: Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bildgebende Geräte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9097) Text von Bedeutung für den EWR

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28.12.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 353/53 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bildgebende Geräte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9097) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/806/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. (3) Anhand dieser Kriterien sollen insbesondere Produkte gefördert werden, von denen während ihres gesamten Lebenszyklus geringere Umweltauswirkungen ausgehen, die ressourcenschonend und energieeffizient sind und die geringere Mengen an gefährlichen Stoffen aufweisen. Da die stärksten Umweltauswirkungen während des Lebenszyklus von bildgebenden Geräten vom Papierverbrauch, vom Energieverbrauch und von der Verwendung gefährlicher Stoffe ausgehen, sollen die Produkte gefördert werden, die in dieser Hinsicht bessere Werte aufweisen. Es empfiehlt sich somit, Kriterien zur Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „bildgebende Geräte“ festzulegen. (4) Diese Kriterien ergänzen die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung bildgebender Geräte, die in der EU in Verkehr gebracht werden, wie sie in einer Selbstregulierungsmaßnahme der Industrie nach Maßgabe der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (2) festgelegt worden sind. Die Europäische Kommission hat der Selbstregulierungsmaßnahme in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die freiwillige Regelung zur umweltgerechten Gestaltung bildgebender Geräte (3) zugestimmt. (5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Produktgruppe „bildgebende Geräte“ umfasst in Büros oder privaten Haushalten oder in beiden Bereichen verwendete Produkte, die durch eines oder beide der folgenden Verfahren gedruckte Seiten auf normalem Papier oder Fotopapier ausgeben: a) Digitalbilder, die über eine Netzwerkschnittstelle oder eine Kartenschnittstelle ausgegeben werden; b) Papierausdrucke durch einen Kopiervorgang. Bildgebende Geräte, die zusätzlich von einem Papierausdruck durch Scannen ein Digitalbild erzeugen können, fallen ebenfalls in den Geltungsbereich dieses Beschlusses. Der Beschluss gilt für Produkte, die als Drucker, Kopierer und Multifunktionsgeräte angeboten werden. (2)   Faxgeräte, Digitalvervielfältiger, Frankiermaschinen und Scanner sind von diesem Beschluss ausgenommen. (3)   Großgeräte, die normalerweise nicht in privaten Haushalten und Büros eingesetzt werden, sind ebenfalls aus dem Geltungsbereich dieses Beschlusses ausgenommen, wenn sie eine der folgenden technischen Spezifikationen aufweisen: a) Geräte für standardmäßige Schwarzweißdrucke mit einer maximalen Druckgeschwindigkeit von mehr als 66 A4-Bildern pro Minute; b) Geräte für standardmäßige Farbdrucke mit einer maximalen Druckgeschwindigkeit von mehr als 51 A4-Bildern pro Minute; c) Geräte, die für Medien im Format A2 und größer geeignet sind; d) Geräte, die als Plotter vertrieben werden; wobei die Geschwindigkeit auf die nächste ganze Zahl gerundet wird. Artikel 2 Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.   „Drucker“: ein handelsübliches bildgebendes Gerät, das als Druckausgabegerät dient und Daten von Einzelplatzcomputern oder vernetzten Computern oder sonstigen Geräten empfangen kann. Das Gerät muss über einen Stromanschluss oder eine Daten- oder Netzwerkverbindung mit Strom versorgt werden können; 2.   „Kopierer“: ein handelsübliches bildgebendes Gerät, dessen einzige Funktion die Herstellung von Papierduplikaten einer grafischen Papiervorlage ist. Das Gerät muss über einen Stromanschluss oder eine Daten- oder Netzwerkverbindung mit Strom versorgt werden können; 3.   „Multifunktionsgerät“: ein handelsübliches bildgebendes Produkt, bei dem es sich um ein physisch integriertes Gerät oder eine Kombination funktional integrierter Komponenten handelt, das bzw. die über zwei oder mehr der Hauptfunktionen Kopieren, Drucken, Scannen und Faxen verfügt. Das Gerät muss über einen Stromanschluss oder eine Daten- oder Netzwerkverbindung mit Strom versorgt werden können. Die Kopierfunktion unterscheidet sich von den Einzelblatt-Bedarfskopien, die mit Faxgeräten erstellt werden können; 4.   „Verpackung“: aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, Auslieferung und Präsentation von Waren auf dem Weg vom Hersteller zum Benutzer; 5.   „Recycling“: jede Form der Verwertung, bei der Abfallmaterial erneut zu Produkten, Materialien oder Stoffen verarbeitet wird, die entweder dem ursprünglichen Zweck oder anderen Zwecken dienen, einschließlich der Wiederverwertung von organischem Material, jedoch ohne energetische Verwertung und Verarbeitung zu Materialien, die als Brennstoff oder Füllstoff verwendet werden; 6.   „Wiederverwendung“: jeder Vorgang, bei dem Produkte oder Komponenten, die kein Abfall sind, erneut für den gleichen Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich vorgesehen waren; 7.   „wiederverwendeter Anteil (eines Produkts)“: der Anteil eines Produkts, der bei einer Wiederaufbereitung wiederverwendet wird; 8.   „Vorrichtung zum Verhindern der Wiederverwendung von Kartuschen“: auf der Kartusche oder der Software/Hardware angebrachter Wiederverwendungsschutz, der gewährleistet, dass die Kartusche funktioniert, und dafür sorgt, dass eine direkte Wiederverwendung der Kartusche ausgeschlossen ist; 9.   „Ersatzteil“: ein austauschbares Teil, das auf Vorrat bereitgehalten wird, um Reparaturen durchführen oder defekte Teile ersetzen zu können; 10.   „Verbrauchsmaterial“: Erzeugnisse mit Ausnahme von Strom, die auch getrennt von dem bildgebenden Gerät vermarktet werden und für den Betrieb des betreffenden Geräts erforderlich sind; 11.   „vernetztes Gerät“: ein Gerät, das an ein Netzwerk angeschlossen werden kann und über einen oder mehrere Netzwerkports verfügt; 12.   „Netzwerkport“: eine verdrahtete oder drahtlose physikalische Schnittstelle der Netzwerkverbindung an dem Gerät, über die das Gerät aus der Ferne aktiviert werden kann; 13.   „vernetztes Gerät mit hoher Netzwerkverfügbarkeit (HiNA-Gerät)“: ein Gerät mit einer oder mehreren Hauptfunktionen wie Router, Netzwerkweiche, drahtloser Netzwerkzugang, Hub, Modem, VoIP-Telefon oder Videotelefon; 14.   „Großformatdrucker“: ein Drucker für das Bedrucken von Medien im Format A2 oder größer; dazu zählen auch Drucker für kontinuierliche Medien mit mehr als 406 mm Breite. Artikel 3 Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 für ein unter die Produktgruppe „bildgebende Geräte“ im Sinne von Artikel 1 dieses Beschlusses fallendes Produkt sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. Artikel 4 Die im Anhang festgelegten Vergabekriterien und die entsprechenden Beurteilungsanforderungen gelten ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses für die Dauer von vier Jahren. Artikel 5 Für Verwaltungszwecke erhält die Produktgruppe „bildgebende Geräte“ den Produktgruppenschlüssel 43. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. Dezember 2013 Für die Kommission Janez POTOČNIK Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1. (2)   ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10. (3)  COM(2013) 23 final. ANHANG KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS UND BEURTEILUNGS- UND PRÜFANFORDERUNGEN Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bildgebende Geräte:   PAPIERMANAGEMENT 1. Mehrseitendruck 2. Duplexdruck 3. Verwendung von Recyclingpapier   ENERGIEEFFIZIENZ 4. Energieeffizienz   INNENRAUMLUFTEMISSIONEN 5. Begrenzung der Innenraumluftemissionen   GERÄUSCHEMISSIONEN 6. Geräuschemissionen   STOFFE UND GEMISCHE IN BILDGEBENDEN GERÄTEN 7. Stoffe und Gemische, die nicht oder nur begrenzt verwendet werden dürfen: a) gefährliche Stoffe und Gemische b) gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgelistete Stoffe 8. Quecksilber in Lichtquellen   WIEDERVERWENDUNG, RECYCLING UND END-OF-LIFE-MANAGEMENT 9. Zerlegbarkeit   VERBRAUCHSMATERIALIEN TINTE UND TONER 10. Recycling und/oder Wiederverwendung der Toner- und/oder Tintenkartuschen 11. Rücknahmeverpflichtung für Toner- und/oder Tintenkartuschen 12. Inhaltsstoffe von Tinten und Tonern   ANDERE KRITERIEN 13. Verpackung 14. Gewährleistung, garantierte Reparaturleistungen und Ersatzteilverfügbarkeit 15. Benutzerinformation 16. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen Zu jedem Kriterium sind die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben. Alle bildgebenden Geräte, für die das EU-Umweltzeichen beantragt wird, müssen die Kriterien erfüllen. Die geforderten Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte und anderen Nachweise für die Erfüllung der Kriterien können vom Antragsteller selbst und/oder seinem/n Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten stammen. Gegebenenfalls können auch andere als die für das jeweilige Kriterium vorgesehenen Prüfmethoden angewandt werden, sofern deren Gleichwertigkeit durch die zuständige Stelle, die den Antrag zu prüfen hat, anerkannt wird. Die Prüfungen sind nach Möglichkeit von Laboratorien durchzuführen, die die allgemeinen Anforderungen der europäischen Norm EN ISO 17025 oder gleichwertige Kriterien erfüllen. Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen ergänzende Unterlagen anfordern und unabhängige Prüfungen vornehmen. PAPIERMANAGEMENT Kriterium 1:   Mehrseitendruck Jedes bildgebende Gerät muss standardmäßig so ausgelegt sein, dass es zwei oder mehr Seiten eines Dokuments auf ein Blatt Papier drucken und/oder kopieren kann, wenn es mit der Original-Software des Herstellers betrieben wird. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss der zuständigen Stelle gegenüber erklären, dass das Produkt die Anforderungen erfüllt, und eine Beschreibung beifügen, aus der hervorgeht, wie zwei oder mehr Seiten auf ein Blatt Papier gedruckt werden können. Kriterium 2:   Duplexdruck Bildgebende Geräte mit einer maximalen Druckgeschwindigkeit für Schwarzweißdrucke und/oder -kopien von 19 Bildern pro Minute (ipm) oder mehr auf A4-Papier müssen mit einer automatischen Duplex-Einheit für beidseitiges Drucken/Kopieren ausgestattet sein. Die Duplexdruck- und/oder -kopierfunktion ist als Standardeinstellung in der vom Hersteller gelieferten Originalsoftware vorzusehen. Für Geräte, die einen Druckauftrag von einem Computer erhalten, sieht der Hersteller eine Mitteilung vor, die auf dem Monitor des Benutzers erscheint, sobald die Standardeinstellung in den einseitigen Druck wechselt. In der Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass einseitiges Drucken sehr viel stärkere Umweltbelastungen verursacht als beidseitiges Drucken. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieser Anforderungen vor mit Angaben zur Druckgeschwindigkeit beim Schwarzweißdrucken und einer Erläuterung, wo und wann beim Benutzer von Geräten, die einen Druckauftrag vom Computer erhalten, die Mitteilung erscheint. Kriterium 3:   Verwendung von Recyclingpapier Bildgebende Geräte müssen Recyclingpapier verarbeiten können, das zu 100 % aus Altpapier besteht und die Anforderungen der Norm EN 12281:2002 erfüllt. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieser Anforderungen vor. Kriterium 4:   Energieeffizienz a) Der Energieverbrauch des Produkts muss die für die Energieeffizienz bildgebender Geräte geltenden Kriterien des Programms Energie Star Version 2.0 (1) erfüllen. b) Stromverbrauch im vernetzten Standby-Modus: i) Der Stromverbrauch von Geräten mit hoher Netzwerkverfügbarkeit (HiNA) darf im vernetzten Standby-Modus, in den das Gerät durch das Powermanagement oder eine ähnliche Funktion umschaltet, nicht mehr als 3,00 W betragen. ii) Der Stromverbrauch anderer vernetzter Geräte darf im vernetzten Standby-Modus, in den das Gerät durch das Powermanagement oder eine ähnliche Funktion umschaltet, nicht mehr als 1,50 W betragen. iii) Vernetzte Geräte, die über einen oder mehrere Standby-Modi verfügen, müssen, wenn alle Netzwerkports abgeschaltet bzw. bei drahtlosen Netzwerkports deaktiviert sind, den Anforderungen an diese Modi entsprechen. iv) Die unter Ziffer i und Ziffer ii angegebenen Höchstwerte für den Stromverbrauch gelten nicht für Großformatdrucker und Drucker mit einem Netzteil mit einer Nennleistung von mehr als 750 W. Beurteilung und Prüfung: Zu Buchstabe a: Der Antragsteller legt den zuständigen Stellen eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen des Programms Energy Star 2.0 an die Energieeffizienz eingehalten werden, sowie einen Prüfbericht mit den Ergebnissen der Energieeffizienzprüfung nach den im Energy-Star-Programm festgelegten Verfahren vor. Mit dem Energy Star 2.0 ausgezeichnete Produkte werden als den Anforderungen dieses Kriteriums entsprechend angesehen. Der Antragsteller legt eine Kopie des Registrierungsformulars für den Energy Star vor. Zu Buchstabe b: Der Antragsteller legt den zuständigen Stellen eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Kriterien eingehalten werden, sowie einen Prüfbericht mit Angaben zum Stromverbrauch im vernetzten Standby-Modus vor. INNENRAUMLUFTEMISSIONEN Kriterium 5:   Begrenzung der Innenraumluftemissionen Im Normalbetrieb des Geräts darf keiner der in Tabelle 1 aufgeführten Luftschadstoffe in Mengen austreten, die die Emissionsgrenzwerte übersteigen: Tabelle 1 Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe Emissionsgrenzwert in mg/h   Schwarzweißdruck Farbdruck Ready-Modus   1 (Desktop-Geräte) 1 (Desktop-Geräte) TVOC (*2) 2 (Standgeräte, Volumen > 250 Liter) 2 (Standgeräte, Volumen > 250 Liter) Druckmodus (Summe aus Ready- + Druckmodus) TVOC (*2) 10 18 Benzol < 0,05 < 0,05 Styrol 1,0 1,8 Nicht identifizierte einzelne VOC (*2) 0,9 0,9 Ozon (*1) 1,5 3,0 Staub (*1) 4,0 4,0 Alle Emissionsgrenzwerte in Tabelle 1 werden entsprechend den Anforderungen im Blauen Engel RAL UZ 171 vom Juli 2012 (2) gemessen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle einen Prüfbericht mit den Ergebnissen der Emissionsprüfung nach den im Blauen Engel RAL UZ 171 vom Juli 2012 spezifizierten Methoden vor. Die Tests werden in einem nach EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Prüflabor durchgeführt. Der Antragsteller fügt eine Kopie der gültigen Akkreditierungsurkunde des Prüflabors bei. GERÄUSCHEMISSIONEN Kriterium 6:   Geräuschemissionen Die Geräuschemission wird anhand des A-bewerteten Schallleistungspegels abhängig von der Druckgeschwindigkeit pro Minute in dB ermittelt und auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma (oder in B auf zwei Stellen hinter dem Komma) genau angegeben. Der angegebene A-bewertete Schallleistungspegel LWAd des Geräts darf im Normalbetrieb folgende Grenzwerte nicht übersteigen: a) Für Schwarzweißdruck wird der A-bewertete Schallleistungspegel LWAd,lim,bw abhängig von der Druckgeschwindigkeit Sbw auf eine Dezimalstelle genau nach folgender Formel ermittelt: LWAd,lim,bw = Höchstwert des A-bewerteten Schallleistungspegels in dB für Schwarzweißdruck. b) Für Farbdruck wird der A-bewertete Schallleistungspegel LWAd,lim,co abhängig von der Druckgeschwindigkeit Sco auf eine Dezimalstelle genau nach folgender Formel ermittelt: LWAd,lim,co = Höchstwert des A-bewerteten Schallleistungspegels in dB für Farbdruck. c) Weder beim Schwarzweiß- noch beim Farbdruck darf der A-bewertete Schallleistungspegel LWAd,lim,bw bzw. LWAd,lim,co den Grenzwert von 75,0 db übersteigen: Für seriell arbeitende elektrofotografische Farbgeräte mit Sco ≤ 0,5 Sbw wird der Schallleistungspegel ermittelt und angegeben. Zu Bewertungszwecken wird ausschließlich die Einhaltung des LWAd,lim,bw für Schwarzweißdruck mit einer Druckgeschwindigkeit von Sbw berücksichtigt. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller weist die Einhaltung der Anforderungen unter diesem Kriterium nach und legt einen Prüfbericht mit den Ergebnissen für den A-bewerteten Schallleistungspegel nach den in der ISO 7779:2010-3 angegebenen Verfahren vor. Die Tests werden in einem Prüflabor durchgeführt, das nach EN ISO/IEC 17025 sowie nach ISO 7779 für akustische Messungen akkreditiert sein muss. Der Antragsteller fügt eine Kopie der gültigen Akkreditierungsurkunde des Prüflabors bei. STOFFE UND GEMISCHE IN BILDGEBENDEN GERÄTEN Kriterium 7:   Stoffe und Gemische, die nicht oder nur begrenzt enthalten sein dürfen a)   Gefährliche Stoffe und Gemische Nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 darf das EU-Umweltzeichen nicht für Produkte und für Erzeugnisse im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder deren homogene Teile vergeben werden, wenn sie Stoffe enthalten, die die Kriterien zur Einstufung nach den in Tabelle 2 aufgeführten Gefahrenhinweisen (H-Sätzen) oder Risikosätzen (R-Sätzen) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (5) erfüllen, oder Stoffe, die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind. Wenn für die Zuordnung eines Stoffes oder Gemisches zu einem Gefahrenhinweis und dem entsprechenden Risikosatz unterschiedliche Schwellenwerte gelten, ist der Wert für den Gefahrenhinweis maßgeblich. Die Risikosätze in Tabelle 2 gelten im Allgemeinen für Stoffe. Wenn keine Angaben zu Stoffen erhältlich sind, gelten die Einstufungsregeln für Gemische. Für Stoffe oder Gemische, die bei der Verarbeitung ihre Eigenschaften so verändern, dass sie nicht mehr bioverfügbar sind, oder die chemisch so verändert werden, dass die festgestellte Gefahr nicht mehr besteht, gelten die unter Kriterium 7 Buchstabe a genannten Bestimmungen nicht. Tabelle 2 Gefahrenhinweise und Risikosätze Gefahrenhinweis Risikosatz H300 Lebensgefahr bei Verschlucken R28 H301 Giftig bei Verschlucken R25 H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein R65 H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt R27 H311 Giftig bei Hautkontakt R24 H330 Lebensgefahr bei Einatmen R23/26 H331 Giftig bei Einatmen R23 H340 Kann genetische Defekte verursachen R46 H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen R68 H350 Kann Krebs erzeugen R45 H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen R49 H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen R40 H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen R60 H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen R61 H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen R60/61/60-61 H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen R60/63 H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen R61/62 H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen R62 H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen R63 H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen R62-63 H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen R64 H370 Schädigt die Organe R39/23/24/25/26/27/28 H371 Kann die Organe schädigen R68/20/21/22 H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition R48/25/24/23 H373 Kann die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition schädigen R48/20/21/22 H400 Sehr giftig für Wasserorganismen R50 H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung R50-53 H411 Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung R51-53 H412 Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung R52-53 H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung R53 EUH059 Die Ozonschicht schädigend R59 EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase R29 EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase R31 EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase R32 EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen R39-41 Bei Stoffen oder Gemischen, für die in Tabelle 2 aufgeführte H-Sätze oder R-Sätze gelten und die die Kriterien zur Einstufung in die Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen, sowie bei Stoffen, die die Kriterien nach Artikel 57 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten allgemeinen oder spezifischen Konzentrationsgrenzwerte nicht überschritten werden. Soweit spezifische Konzentrationsgrenzwerte vorliegen, haben sie Vorrang vor den allgemeinen Konzentrationsgrenzwerten. Die Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe, die die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstaben d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen 0,1 Gewichtsprozent nicht überschreiten. Auf das Endprodukt darf kein Gefahrenhinweis zutreffen. Bei bildgebenden Geräten sind die in Tabelle 3 aufgeführten Stoffe/Komponenten im Sinne von Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 von den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 6 der Verordnung ausgenommen. Tabelle 3 Von den Bestimmungen ausgenommene Stoffe/Komponenten Erzeugnisse mit einem Gewicht unter 25 g Alle Gefahrenhinweise und Risikosätze Homogene Teile komplexer Erzeugnisse mit einem Gewicht unter 25 g Alle Gefahrenhinweise und Risikosätze Tinten und Toner und Kartuschen Alle Gefahrenhinweise und Risikosätze Nickel in rostfreiem Stahl aller Sorten außer mit hohem Schwefelgehalt (S > 0,1 %)   2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol CAS 3147-75-9   Triphenylphosphin CAS 603-35-0   (1-Methylethyliden)bis(4,1-Phenylen) Tetraphenyldiphosphat (BDP) CAS 5945-33-5 und CAS 181028-79-5, wenn es in Reinform und nicht in einer technischen Qualität von 90 % oder weniger BDP verwendet wird   Beurteilung und Prüfung: Für das Produkt oder jedes Erzeugnis oder jeden homogenen Bes

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.