Europäische Union

Beschluss Nr. 555/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (EMPIR) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0555. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere der Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 durch. Artikel 10 Schutz der finanziellen Interessen der Union (1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen. (2)   EURAMET gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von ihr ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form. (3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (10) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) Ermittlungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag, die auf der Grundlage dieses Beschlusses finanziert werden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. (4)   Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse müssen im Rahmen der Umsetzung dieses Beschlusses Bestimmungen enthalten, durch die die Kommission, EURAMET, der Europäische Rechnungshof und OLAF ausdrücklich ermächtigt werden, solche Prüfungen und Untersuchungen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten vorzunehmen. (5)   Bei der Durchführung von EMPIR ergreifen die teilnehmenden Länder alle legislativen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 alle der Union zustehenden Beträge vollständig zurückerstattet werden. Artikel 11 Übermittlung von Informationen (1)   Auf Ersuchen der Kommission übermittelt EURAMET alle zur Erstellung der in Artikel 12 genannten Berichte erforderlichen Informationen. (2)   Die teilnehmenden Länder legen der Kommission über EURAMET alle vom Europäischen Parlament, dem Rat oder dem Europäischen Rechnungshof angeforderten Informationen zur Finanzverwaltung von EMPIR vor. (3)   Die Kommission nimmt die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen in die in Artikel 12 genannten Berichte auf. Artikel 12 Bewertung (1)   Bis zum 30. Juni 2017 nimmt die Kommission mit der Unterstützung unabhängiger Experten eine Zwischenbewertung von EMPIR vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht übermittelt die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 an das Europäische Parlament und den Rat. Das Ergebnis der Zwischenbewertung von EMPIR fließt in die Zwischenbewertung von "Horizont 2020" ein. (2)   Bei der Beendigung der Beteiligung der Union an EMPIR, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2024, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung von EMPIR vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch die Ergebnisse dieser Bewertung enthalten muss. Diesen Bericht leitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Artikel 13 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 14 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident M. SCHULZ Im Namen des Rates Der Präsident D. KOURKOULAS (1)  Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014. (3)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). (4)  Entscheidung Nr. 912/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem gemeinsamen europäischen Metrologie-Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten (ABl. L 257 vom 30.9.2009, S. 12). (5)  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). (6)  Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965). (7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). (8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1). (9)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020"(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81). (10)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). (11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). ANHANG I ZIELE VON EMPIR Das Programm EMPIR verfolgt nachstehende Ziele: a) die Bereitstellung integrierter und zweckdienlicher Metrologielösungen zur Unterstützung der Innovation und der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie sowie von Messtechnik zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen wie Gesundheit, Umwelt und Energie einschließlich Unterstützung für die Entwicklung und Umsetzung politischer Strategien; b) die Schaffung einer integrierten europäischen Metrologieforschung mit einer kritischen Masse und einem aktiven Engagement auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene. ANHANG II DURCH EMPIR UNTERSTÜTZTE INDIREKTE MAßNAHMEN 1. Im Rahmen von EMPIR können die folgenden indirekten Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Forschung und technologischen Entwicklung unterstützt werden: 1.1. wissenschaftliche-technische Maßnahmen zur Unterstützung der metrologischen Grundlagenforschung als Grundlage für alle anschließenden Schritte einschließlich angewandter Metrologieforschung und -entwicklung und metrologiebezogener Dienstleistungen; 1.2. Metrologieforschung zur Bereitstellung von Lösungen für gesellschaftliche Herausforderungen, unter besonderer Berücksichtigung von Beiträgen für dieBereiche Energie, Umwelt und Gesundheit; 1.3. Forschung zur Entwicklung neuer Messinstrumente im Hinblick auf die Einführung metrologietechnischer Lösungen in der Industrie zwecks Stimulierung industrieller Innovationen; 1.4. pränormative und konormative Metrologieforschung und -entwicklung für prioritäre Dokumentationsstandards, die auf die Nutzung der Fachkenntnisse der Metrologieinstitute der teilnehmenden Länder im Hinblick auf die Unterstützung der Umsetzung politischer Strategien und die beschleunigte Bereitstellung innovativer Produkte und Dienstleistungen auf dem Markt ausgerichtet sind; 1.5. Maßnahmen zum Kapazitätenaufbau betreffend verschiedene technische Niveaus in der Metrologie, die darauf abzielen, ein ausgewogenes und integriertes Metrologiewesen in den teilnehmenden Ländern zu erreichen und sie in die Lage zu versetzen, ihre wissenschaftlichen und technischen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Metrologie auszubauen. 2. Im Rahmen von EMPIR können weitere Maßnahmen zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Metrologieforschung unterstützt werden. Im Rahmen von EMPIR können weitere Maßnahmen unterstützt werden, die gezielt auf Metrologieinstitute ohne wissenschaftliche Kapazitäten oder mit nur begrenzten wissenschaftlichen Kapazitäten ausgerichtet sind, indem diese Institute bei der Nutzung anderer auf nationaler oder regionaler oder auf Ebene der Europäischen Union bestehender Fortbildungs- und Mobilitätsprogramme, der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und von Investitionen in die Metrologieinfrastruktur unterstützt werden. 3. Im Rahmen von EMPIR kann die Organisation von Vernetzungsaktivitäten zur Förderung von EMPIR und zur Optimierung der Auswirkungen des Programms unterstützt werden. 4. Die unter Nummer 1 genannten indirekten Maßnahmen werden entsprechend der Benennung durch die zuständige nationale Behörde durch NMI und DI durchgeführt. EMPIR regt jedoch die Beteiligung anderer Stellen bei allen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen von EMPIR an und unterstützt diese. Dieser Ansatz wird voraussichtlich dazu führen, dass rund 15 % des EMPIR-Budgets an diese Stellen geht. ANHANG III DURCHFÜHRUNG UND VERWALTUNG VON EMPIR I   Die Rolle von EURAMET 1. EURAMET ist nach Artikel 3 für die Durchführung von EMPIR zuständig. Sie verwaltet den Finanzbeitrag der Union zu EMPIR und ist für die Aufstellung und Durchführung des jährlichen Arbeitsplans, die Organisation von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Bewertung und Einstufung der Projektvorschläge und alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem jährlichen Arbeitsplan zuständig. EURAMET ist für die Verwaltung der Finanzhilfen einschließlich der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen, der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung der Verwendung des Finanzbeitrags der Union und der Zahlungen an EMPIR-Teilnehmer der ausgewählten Projekte zuständig. Die Überwachung des Finanzbeitrags der Union umfasst alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kontrollen und Prüfungen, Ex-ante- und/oder Ex-Post-Kontrollen, die für die Durchführung der EURAMET von der Kommission übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Durch diese Tätigkeiten soll eine angemessen Zusicherung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen und über die Erstattungsfähigkeit der im Rahmen der Finanzhilfevereinbarungen angegebenen Kosten gegeben werden. 2. EURAMET kann die teilnehmenden Länder mit bestimmten verwaltungstechnischen und logistischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von EMPIR beauftragen. II   Organisationsstruktur von EURAMET zur Durchführung von EMPIR 1. Die Vollversammlung ist das höchste Gremium bei allen EURAMET-Angelegenheiten. Der EMPIR-Ausschuss verwaltet das Programm in einem von EURAMET festgelegten Rahmen, so dass EURAMET sicherstellen kann, dass dessen Ziele mit der Durchführung des Programms erreicht werden. Der EMPIR-Ausschuss setzt sich aus Vertretern von EURAMET-Mitgliedern der teilnehmenden Länder zusammen. Die Stimmengewichtung wird auf der Grundlage der nationalen Verpflichtungen nach einer Quadratwurzelregel berechnet. Der EMPIR-Ausschuss trifft insbesondere Entscheidungen über die strategische Forschungs- und Innovationsagenda, die Planung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, das Bewertungsverfahren, die Auswahl der zu finanzierenden Projekte anhand der Ranglisten und die Überwachung der Fortschritte der geförderten Projekte. Er nimmt den jährlichen Arbeitsplan nach dessen Genehmigung durch die Kommission an. Der Kommission hat bei den Sitzungen des EMPIR-Ausschusses Beobachterstatus. Für die Annahme des jährlichen Arbeitsplans durch den EMPIR-Ausschuss ist jedoch die Zustimmung der Kommission vorab einzuholen. Der EMPIR-Ausschuss lädt die Kommission zu seinen Sitzungen ein und übermittelt ihr alle einschlägigen Unterlagen. Die Kommission kann sich an den Erörterungen des EMPIR-Ausschusses beteiligen. 2. Der/die Vorsitzende des EMPIR-Ausschusses und sein bzw. ihr Stellvertreter/in werden vom EMPIR-Ausschuss gewählt. Der bzw. die Vorsitzende des EMPIR-Ausschusses ist eine/r der beiden stellvertretenden Vorsitzenden von EURAMET. Der bzw. die Vorsitzende des EMPIR-Ausschusses vertritt EURAMET in den Angelegenheiten, die EMPIR betreffen. 3. Der Forschungsrat setzt sich aus hochqualifizierten Sachverständigen aus Industrie und Forschung sowie von Hochschulen und internationalen Interessenverbänden zusammen. Er bietet unabhängige strategische Beratung zum jährlichen Arbeitsplan von EMPIR. Die Mitglieder des Forschungsrates werden von der Vollversammlung von EURAMET ernannt. 4. Das Sekretariat von EURAMET, das die allgemeine administrative Unterstützung für EURAMET leistet, führt die Bankkonten für EMPIR. 5. Die Unterstützungsstelle für die Programmverwaltung wird als Teil des Sekretariats von EURAMET eingerichtet und ist für die Durchführung und die tägliche Verwaltung von EMPIR zuständig.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.