Europäische Union

2012/398/EU: Beschluss der Kommission vom 9. März 2012 über die Staatliche Beihilfe SA.12522 (C 37/08) — Frankreich — Anwendung der Entscheidung „Sernam 2“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1616) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0398. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

21.7.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 195/19 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 9. März 2012 über die Staatliche Beihilfe SA.12522 (C 37/08) — Frankreich — Anwendung der Entscheidung „Sernam 2“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1616) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/398/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (2), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN 1.1.   ALLGEMEINER VERFAHRENSRECHTLICHER RAHMEN (1) Am 23. Mai 2001 genehmigte die Kommission eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der Kommanditgesellschaft „SCS Sernam“, die dann im Dezember 2001 zur Aktiengesellschaft „Sernam SA“ umgewandelt wurde (Entscheidung „Sernam 1“) (3). (2) Am 20. Oktober 2004 erließ die Kommission eine abschließende Entscheidung, mit der sie bestätigte, dass die mit der „Entscheidung Sernam 1“ genehmigte Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 503 Mio. EUR unter bestimmten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (Entscheidung „Sernam 2“) (4). Diese Entscheidung betrifft auch eine zusätzlich gezahlte staatliche Beihilfe in Höhe von 41 Mio. EUR, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und daher von Frankreich zurückzufordern ist. (3) Mit Schreiben vom 24. Juni 2005 reichte erstmals ein Dritter („erster Beschwerdeführer“) Beschwerde gegen die nicht ordnungsgemäße Anwendung der Entscheidung „Sernam 2“ ein (5). (4) Am 22. Februar 2006 reichte dieser erste Beschwerdeführer auch noch eine Untätigkeitsklage gegen die Kommission ein, weil diese auf seine Beschwerde hin seinerzeit nicht gehandelt habe. (5) Mit Schreiben vom 10. April 2006 reichte eine zweite betroffene Partei, die Gesellschaft „Mory Group“ („zweiter Beschwerdeführer“), ebenfalls Beschwerde bei der Kommission ein (6). (6) Die beiden Beschwerdeführer waren im Wesentlichen der Auffassung, dass die „Entscheidung Sernam 2“ missbräuchlich angewendet werde und verlangten, dass die Kommission ein neues förmliches Prüfverfahren in Bezug auf die Anwendung der Entscheidung „Sernam 2“ durch Frankreich einleitet. (7) Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 unterrichtete die Kommission Frankreich über ihre Entscheidung, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die Anwendung der „Entscheidung Sernam 2“ durch Frankreich zu eröffnen („Eröffnungsentscheidung“). Dabei brachte die Kommission insbesondere zum Ausdruck, dass sie Zweifel daran habe, ob die Modalitäten mit der „Entscheidung Sernam 2“ vereinbar sind, die Frankreich nach eigenem Bekunden zur Anwendung dieser Entscheidung gewählt hat, und dass diese Modalitäten möglicherweise als neue staatliche Beihilfen zu werten sind. (8) Die Eröffnungsentscheidung der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (7) veröffentlicht. Die Argumente der beiden Beschwerdeführer dazu sind unter Erwägungsgrund 16 zusammengefasst. Mit dieser Entscheidung forderte die Kommission die Beteiligten zur Stellungnahme zu der Anwendung der Entscheidung „Sernam 2“ durch Frankreich auf. (9) Am 8. Oktober 2008 legten die französischen Behörden eine Stellungnahme zur Eröffnungsentscheidung vor. (10) Die Kommission hat entsprechende Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. Der erste Beschwerdeführer legte seine Stellungnahme am 13. November 2008 vor. Die französische Eisenbahngesellschaft „Société nationale des chemins de fer (SNCF)“ teilte ihre Stellungnahme am 6. Februar 2009 mit. Der Investmentfonds „Butler Capital Partners (BCP)“ legte seine Stellungnahme am 9. Februar 2009 vor. Die Kommission übermittelte Frankreich die eingegangenen Stellungnahmen am 25. März 2009 mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, und erhielt die Anmerkungen der französischen Behörden zur Stellungnahme des ersten Beschwerdeführers am 7. Mai 2009. (11) Am 15. März 2011 forderte der zweite Beschwerdeführer die Kommission auf, „Untersuchungsmaßnahmen“ zur Nachprüfung der für die Anwendung der Entscheidung „Sernam 2“ geltenden Bedingungen durchzuführen. Die Kommission antwortete darauf mit Schreiben vom 18. Mai 2011, in dem sie alle seit der Eröffnungsentscheidung ergriffenen Untersuchungsmaßnahmen aufgeführt hat. (12) Am 25. November 2009 und am 29. November 2011 richtete die Kommission Auskunftsersuchen an die französischen Behörden. Die Antworten darauf gingen am 15. Januar 2010 bzw. am 25. Januar 2012 ein. 1.2.   INNERSTAATLICHER VERFAHRENSRECHTLICHER RAHMEN (13) Am 3. Januar 2007 beantragte die Gesellschaft „Mory Group“ bei den französischen Behörden, zwei Haftungsbescheide auszustellen: 1.) einen gegen die „Sernam SA“ betreffend die Beihilfe in Höhe von 41 Mio. EUR, die kraft der Entscheidung „Sernam 2“ als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt und der Gesellschaft zufolge noch nicht Gegenstand einer tatsächlichen Rückzahlungsanordnung durch Frankreich war, und 2.) den anderen gegen den (nicht näher bezeichneten) Begünstigten der mutmaßlich im Hinblick auf die Übertragung der Aktiva der „Sernam SA“ von Frankreich gewährten Beihilfe zur Umstrukturierung der „Sernam SA“ (zu den Einzelheiten dieser Maßnahme siehe Abschnitt 2.4 dieses Beschlusses). (14) Der Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie lehnte die Anträge des zweiten Beschwerdeführers schriftlich ab. Gegen diesen Ablehnungsbescheid erhob die Gesellschaft „Mory Group“ Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Paris. Nach Kenntnis der Kommission ist dieser Rechtsstreit immer noch anhängig. (15) Außerdem wurde am 31. Januar 2012 gegen die Gesellschaft „Sernam Xpress“ ein Insolvenz-/Sanierungsverfahren (‚procédure de redressement judiciaire‘) eingeleitet. Bei der „Sernam Xpress“ handelt es sich um die Gesellschaft, auf die bei der Übertragung der Aktiva der „Sernam SA“ die nichtfinanziellen Aktiva und Passiva der „Sernam SA“ übergegangen sind (zu den Einzelheiten dieser Maßnahme siehe Abschnitt 2.4 dieses Beschlusses). Das Handelsgericht Nanterre hat eine Beobachtungsdauer (‚période d’observation‘) von sechs Monaten angeordnet und eine neue Verhandlung für den 27. März 2012 anberaumt. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1.   DAS UNTERNEHMEN „SERNAM“ (16) Seit der Gründung des Unternehmens als interner Dienst 1970 durch die SNCF ist „Sernam“ vor allem auf dem Gebiet der herkömmlichen Paket- und Palettenbeförderung (Stückgut) und nämlicher Expresskurierdienste tätig (8). (17) Am 1. Februar 2000 wurde die Geschäftstätigkeit der „Sernam“ voll und ganz auf die eigens dafür gegründete Kommanditgesellschaft „SCS Sernam“, eine Tochtergesellschaft der SNCF, übertragen. Am 21. Dezember 2001 wurde die „SCS Sernam“ dann in eine Aktiengesellschaft (die „Sernam SA“) umgewandelt. 2005 zählte die „Sernam SA“ 10 Betriebsgesellschaften sowie mit „Sernam Transport Route“ eine Gesellschaft für Straßentransportdienstleistungen. (18) Aus Anlass der Übertragung der Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ auf die „Financière Sernam“ übernahm die „Sernam Xpress“ am 17. Oktober 2005 die nichtfinanziellen Aktiva und Passiva der „Sernam SA“ (zu den Einzelheiten dieser Maßnahme siehe Abschnitt 2.4 dieses Beschlusses). Die „Financière Sernam“ besaß damals 100 % der Anteile der „Sernam Xpress“. (19) Im Laufe des Jahres 2006 trat der Investmentfonds „BCP“ mit einer Kapitalbeteiligung von 51,8 % in die Gesellschaft „Sernam Xpress“ ein. Gleichzeitig erwarb die „Sernam Xpress“ die Gesellschaft „Coulonge“, ein Transportunternehmen mit Sitz in Limoges. (20) Im Laufe des Jahres 2011 sahen sich die Gesellschaften „Financière Sernam“ und „Sernam Xpress“ gezwungen, ihr Eigenkapital vor Ablauf des Geschäftsjahres aufzustocken. Da der „BCP“ das nötige Kapital nicht aufbrachte, wurden zwei Maßnahmen ergriffen: (21) Als Erstes gab die „Sernam Xpress“ im Mai 2011 eine Kapitalspritze für die Marke Sernam zugunsten ihrer Betriebsgesellschaft, der „Sernam Services“ (diese Kapitalspritze wird mit einem Wert von 15 Mio. EUR angesetzt). (22) Als Zweites wurde die Gesellschaft „Sernam Xpress“ am 30. Juni 2011 aufgelöst, wobei die Gesellschaft „Financière Sernam“ als einziger Teilhaber deren Vermögenslage übernahm („Gesamtrechtsnachfolge“). (23) Demzufolge besteht die „Sernam-Gruppe“ heute aus der „Financière Sernam“ und den Betriebsgesellschaften der ehemaligen „Sernam Xpress“, also der bereits erwähnten „Sernam Services“ und der Gesellschaft „Aster“. Bei der „Aster“ handelt es sich um die alte Gesellschaft „Sernam Transport Route“. „Sernam Xpress“ hatte diese Betriebsgesellschaft im Dezember 2005 verkauft und dem Erwerber eine Umsatzgarantie gegeben. Im März 2008 kaufte die „Sernam Xpress“ diese Gesellschaft zurück, die ihren Firmennamen inzwischen in „Aster“ geändert hatte. Zum Zeitpunkt des Rückkaufs brachte die „Sernam Xpress“ 5 Mio. EUR in die Gesellschaft „Aster“ in Kontokorrentguthaben ein. Diese Summe in Kontokorrentguthaben wurde der „Aster“ auf der Vorstandssitzung vom Juli endgültig überlassen. Im Dezember 2011 nahm die „Financière Sernam“, die inzwischen die „Sernam Xpress“ übernommen hatte (siehe Erwägungsgrund 22), bei der Gesellschaft „Aster“ eine Kapitalaufstockung vor, indem sie ihr 5 599 998 EUR in Kontokorrentguthaben endgültig überließ. (24) Da sich die Finanzlage der „Sernam-Gruppe“ ständig verschlechterte, wurde am 31. Januar 2011 gegen die Gesellschaften „Financière Sernam“ und „Sernam Services“ ein Insolvenz-/Sanierungsverfahren (‚procédure de redressement judiciaire‘) eingeleitet. Am 3. Februar 2011 wurde gegen die Betriebsgesellschaft „Aster“ ein Liquidationsverfahren bei vorübergehender Fortsetzung der Tätigkeit eingeleitet. Das Handelsgericht Nanterre hat eine Beobachtungsdauer (‚période d’observation‘) von sechs Monaten angeordnet und eine neue Verhandlung für den 27. März 2012 anberaumt. 2.2.   DIE ENTSCHEIDUNG „SERNAM 1“ VOM 23. MAI 2001 (25) Mit ihrer Entscheidung „Sernam 1“ genehmigte die Kommission Beihilfen in Höhe von insgesamt 503 Mio. EUR zur Umstrukturierung der Kommanditgesellschaft „SCS Sernam“. Die Beihilfe wurde vor allem auf der Grundlage der Verpflichtungserklärung Frankreichs genehmigt, dass dieses Unternehmen privatisiert wird. Die „SCS Sernam“ sollte zu einem Kapitalanteil von 60 % von dem Transport- und Logistikunternehmen „Géodis SA“ (9) übernommen werden, einer privatrechtlichen Gesellschaft, die auf dem geregelten Markt der Pariser Börse notiert ist. Die „Géodis SA“ hätte die volle und unbegrenzte Haftung für die Schulden der „SCS Sernam“ übernehmen (10) und die zusätzlichen Kosten der Umstrukturierung der „SCS Sernam“ in Höhe von 67 Mio. EUR tragen sollen. Die „SCS Sernam“ verpflichtete sich ihrerseits, im Zeitraum 1999 bis 2004 die Anzahl der Betriebsstandorte von 107 auf 72 zu verringern, ihren Umsatz um 18 % zu reduzieren, Personal abzubauen und in der vorgegebenen Zeit — d. h. bis zum Beginn des Jahres 2004 — mit den genannten Finanzmitteln die Umstrukturierung vorzunehmen. 2.3.   DIE ENTSCHEIDUNG „SERNAM 2“ VOM 20. OKTOBER 2004 (26) In ihrer Entscheidung „Sernam 2“ stellte die Kommission fest, dass Frankreich die im Rahmen der Entscheidung „Sernam 1“ genehmigten Beihilfen in Höhe von 503 Mio. EUR unter anderen Voraussetzungen gezahlt hat als denen, die in der Entscheidung „Sernam 1“ vorgesehen waren, so insbesondere, weil die „Géodis SA“ nicht wie vorgesehen 60 %, sondern nur 15 % der Kapitalanteile der „SCS Sernam“ übernommen hat. Außerdem hat die „Géodis“ ihren eigenen Beitrag zu den Kosten der Umstrukturierung des Unternehmens in Höhe von 67 Mio. EUR nicht geleistet. (27) Im Hinblick auf diese Faktoren hat die Kommission die Genehmigung für die Umstrukturierungsbeihilfen in Höhe von 503 Mio. EUR, die an die „Sernam SA“ gezahlt wurden, in ihrer Entscheidung an Bedingungen geknüpft. Artikel 3 der Entscheidung „Sernam 2“, in dem diese Bedingungen aufgeführt sind, lautet wie folgt: „Artikel 3 1.   Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind folgende Bedingungen einzuhalten: a) Sernam darf nur die Beförderung von Paketen mit der Bahn entsprechend dem Konzept des TBE („Train bloc express“) weiter ausbauen. In diesem Zusammenhang garantiert die SNCF allen anderen Unternehmen, die dies beantragen, beim Ausbau von Frachtdiensten mit der Bahn (TBE) die gleichen Bedingungen, die Sernam erhalten hat. b) Sernam seinerseits muss in den nächsten zwei Jahren (ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung) ihre eigenen Straßentransportmittel und -dienste vollständig durch Straßentransportmittel und -dienste eines oder mehrerer Unternehmen ersetzen, die rechtlich und wirtschaftlich von der SNCF unabhängig sind und in einem offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt wurden. Mit eigenen Straßentransportmitteln und -diensten der Sernam sind sämtliche Straßenfahrzeuge gemeint, die Eigentum des Unternehmens Sernam sind bzw. über die dieses einen Leasing- oder Mietvertrag abgeschlossen hat. Die Unternehmen, die die Straßentransporttätigkeiten der Sernam übernehmen, müssen die gesamte Beförderungsleistung mit eigenen Mitteln erbringen. 2.   Sollte Sernam bis zum 30. Juni 2005 seine Aktiva „en bloc“ im Rahmen eines transparenten und offenen Verfahrens zum Marktpreis an ein Unternehmen verkaufen, das keine rechtliche Verbindung mit der SNCF hat, gilt Absatz 1 nicht.“ (28) In ihrer Entscheidung „Sernam 2“ stellte die Kommission ebenfalls fest, dass die französischen Behörden zusätzlich noch eine staatliche Beihilfe in Höhe von 41 Mio. EUR an das Unternehmen „Sernam“ gezahlt haben, die ihrer Auffassung nach nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, und ordnete daher an, dass Frankreich diese Beihilfe wieder einzuziehen hat. 2.4.   DIE ÜBERTRAGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN DER „SERNAM SA“ AUF DIE „FINANCIÈRE SERNAM“ (29) Frankreich macht geltend, dass es sich bei der Umsetzung der Entscheidung „Sernam 2“ an die Bedingung nach Artikel 3 Absatz 2 gehalten hat. Es führt aus, dass die SNCF in einer Pressemitteilung (11) alle Berechtigten dazu aufgefordert hat, Kontakt mit der ABN-AMRO-Bank aufzunehmen. 34 Industrie- und Finanzgruppen bzw. Konsortien seien angesprochen worden, die Ausschreibungsunterlagen für sich zu prüfen. Die Einladungsschreiben zur ersten Runde, die von der ABN-AMRO-Bank an alle Berechtigten verschickt wurden, die die Ausschreibungsunterlagen angefordert hatten, enthielten eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten für die komplette Übernahme der Aktiva der „Sernam SA“ (in dem auf Englisch verfassten Schreiben wurde der Begriff ’Assets‘ verwendet). (30) Den französischen Behörden zufolge war es wegen der wirtschaftlichen Lage der „Sernam“ nicht möglich, Vorschläge mit positiver Bewertung der Aktiva zu erhalten. Alle im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Angebote hätten äußerst negative Werte ausgewiesen: — [Bewerber 1] (vorläufiges Angebot): -120 Mio. EUR; — [Bewerber 2] (vorläufiges Angebot): -90,4 Mio. EUR; — [Bewerber 3] (vorläufiges Angebot): -90,4 Mio. EUR; — [Bewerber 4] (Angebot zweite Runde): -65,2 Mio. EUR; — [Bewerber 5] (Angebot zweite Runde): -56,4 Mio. EUR. (31) Mangels eines festen Angebots machte dann die Führungsmannschaft der „Sernam SA“ im Rahmen einer noch zu gründenden Gesellschaft, die zunächst „Bidco“ und dann „Financière Sernam“ hieß, ein Übernahmeangebot. 2.4.1.   Tatsächliches Datum der Übertragung der Geschäftstätigkeiten der „Sernam“ auf die „Financière Sernam“ (32) Dieses Angebot wurde der SNCF am 30. Juni 2005 übermittelt und am selben Tag von der Generaldirektion der SNCF grundsätzlich angenommen. Jedoch waren für einen formgültigen Abschluss der Vereinbarung zwischen allen betroffenen Parteien noch gewisse Formvorschriften einzuhalten. Die Vereinbarung zwischen der SNCF, der „Sernam SA“, der „Sernam Xpress“ (einer der 10 100 %igen Tochtergesellschaften der „Sernam S.A.“, die 2002 gegründet wurde) und den Führungskräften der künftigen Gesellschaft „Financière Sernam“ wurde am 21. Juli 2005 unterzeichnet (im Folgenden als „Vereinbarung vom 21. Juli 2005“ bezeichnet). Die „Financière Sernam“ wurde am 14. Oktober 2005 ins Handelsregister eingetragen. Die verschiedenen Maßnahmen zur Übertragung der Geschäftstätigkeiten der „Sernam“ auf die „Financière Sernam“, die in den folgenden Erwägungsgründen im Einzelnen beschrieben sind, wurden am 17. Oktober 2005 durchgeführt. 2.4.2.   Die verschiedenen Maßnahmen zur Übertragung der Geschäftstätigkeiten der „Sernam“ auf die „Financière Sernam“ (33) Die französischen Behörden gaben an, dass sich die Übertragung der Geschäftstätigkeiten der „Sernam“ auf die „Financière Sernam“ in vier Schritten vollzog: a) Die SNCF nahm bei ihrer 100 %igen Tochtergesellschaft „Sernam SA“ eine Kapitalaufstockung in Höhe von 57 Mio. EUR vor. b) Die „Sernam SA“ gab ihrer 100 %igen Tochtergesellschaft „Sernam Xpress“ eine Kapitalspritze, die sich wie die unter a) beschriebene Kapitalaufstockung in Höhe von 57 Mio. EUR auf alle Aktivposten der „Sernam“ sowie auf alle Passivposten der „Sernam“ erstreckte, mit alleiniger Ausnahme des als „finanzielle“ Passiva bezeichneten Postens (Beteiligungsdarlehen, das von der Gesellschaft „Sernam SA“ bei der SNCF-Gruppe aufgenommen wurde, Passivposten infolge der Vertragsauflösung „IBM — GPS“) in Höhe von 38,5 Mio. EUR. (12) Als Gegenleistung für diese Kapitalspritze erhielt die „Sernam SA“ einen Anteil an der „Sernam Xpress“ im Nennwert von 100 EUR. c) Die „Sernam Xpress“ nahm dann eine Kapitalerhöhung um 2 Mio. EUR vor, die voll und ganz von der SNCF getragen wurde; im Anschluss an diese Maßnahme besaß die SNCF die Mehrheit der Anteile der „Sernam Xpress“. d) Die „Sernam SA“ und die SNCF traten an die „Financière Sernam“ die Gesamtheit ihrer Anteile an der „Sernam Xpress“, die auch deren Gesamtkapital ausmacht, zum Preis von 2 Mio. EUR ab. (34) Die „Sernam SA“ wurde am 15. Dezember 2005 durch gerichtliche Liquidation aufgelöst. Die 41 Mio. EUR, die kraft der Entscheidung „Sernam 2“ an die SNCF zurückzuzahlen waren, wurden auf der Passivseite dieser Liquidation ausgewiesen (13). (35) Die einzelnen Maßnahmen sind in folgendem Schaubild dargestellt: Sernam SA verbleiben die Schulden gegenüber der SNCF in Höhe von 38,5 Mio. €. Rückzahlungsanordnung in Höhe von 41 Mio. € wird auf der Passivseite der Liquidation ausgewiesen SNCF Kapitalaufstockung 2 Mio. € Kapitalaufstockung 57 Mio. € Aktiva 57 Mio. € nicht-finanzielle Passiva 2 Mio. €: Preis, der von der Financière Sernam an die SNCF und die Sernam SA für den Erwerb der Sernam Xpress gezahlt wurde Sernam Xpress Financière Sernam (Anteile zu 100% im Eigentum der ehemaligen Belegschaft der Sernam SA) (36) Die Vereinbarung vom 21. Juli 2005 sah außer der Kapitalaufstockung für die „Sernam SA“ in Höhe von 57 Mio. EUR und für die „Sernam Xpress“ in Höhe von 2 Mio. EUR durch die SNCF noch Bürgschaften vor, die von der SNCF für die „Financière Sernam“ übernommen wurden (im Einzelnen in den Erwägungsgründen 72 bis 85 der Eröffnungsentscheidung beschrieben), sowie eine Vertragsauflösungsklausel für den Fall einer negativen Entscheidung der Kommission innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Vereinbarung (im Einzelnen im Erwägungsgrund 117 der Eröffnungsentscheidung beschrieben). 2.5.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS (37) Mit ihrer Eröffnungsentscheidung vom 16.Dezember 2008 wollte die Kommission überprüfen, ob Frankreich, wie es behauptet, Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung „Sernam 2“ ordnungsgemäß beachtet hat, und ob das von Frankreich gewählte Verfahren zur Beitreibung der mit dem Binnenmarkt nicht vereinbaren Beihilfe von 41 Mio. EUR, nämlich diese dem Staat zustehende Forderung bei der Abwicklung der „Sernam SA“ auf der Passivseite zu verbuchen, wirklich geeignet ist, die durch diese Beihilfe hervorgerufene Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen. Außerdem wollte die Kommission überprüfen, ob etwaige finanzielle Vorteile im Rahmen der Übertragung der Aktiva der „Sernam SA“ nicht als neue, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen zu werten sind. 2.6.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN 2.6.1.   Stellungnahmen der Beschwerdeführer (38) In erster Linie ist der erste Beschwerdeführer der Auffassung, dass die in der Entscheidung „Sernam 2“ für den Verkauf der Aktiva der „Sernam SA“ festgelegten Bedingungen nicht eingehalten wurden. (39) Zunächst habe man den letztmöglichen Termin, der durch die Entscheidung „Sernam 2“ für die Veräußerung vorgegeben war, also den 30. Juni 2005, nicht eingehalten, denn die verschiedenen Maßnahmen zur Übertragung der Aktiva seien erst am 17. Oktober 2005 angenommen worden, und die Übertragung der Anteile hätte schon noch am selben Tag erfolgen müssen. (40) Was dann den Preis der Übertragung anbelangt, ist er der Auffassung, dass dieser einzig und allein anhand des Angebots der „Financière Sernam“ festgelegt wurde. Dieses Angebot sei in sich selbst unlauter gewesen, da es an sich die Gewährung von neuen Beihilfen voraussetzte, vor allem aber die Kapitalaufstockung der „Sernam SA“. Schließlich stellt er noch heraus, dass die „Sernam Xpress“ keine von der „Sernam SA“ unabhängige Gesellschaft war, wie dies auch die Kommission in ihrer Eröffnungsentscheidung veranschauliche. (41) Außerdem handele es sich bei der Übertragung in Wirklichkeit um einen ‚share deal‘ (eine Übernahme durch Kauf der Geschäftsanteile), d. h. also um die Beibehaltung des Empfängerunternehmens auf dem Markt während nur der Unternehmenseigentümer wechselt. (42) Auch rügt er den Verstoß gegen die Bedingung, dass der Verkauf im Rahmen eines transparenten und offenen Verfahrens zu erfolgen habe. Ihm zufolge hätte der Verkauf der „Sernam Xpress“ im Rahmen einer öffentlichen Konsultation und Ausschreibung erfolgen müssen, und zwar nach einer beiderseitigen Kapitalaufstockung für die „Sernam SA“ und die „Sernam Xpress“ anstatt nur der für die „Sernam SA“. (43) In zweiter Linie rügt der erste Beschwerdeführer die bei der Bewertung der übertragenen Aktiva und Passiva vorgenommenen Manipulationen sowie die Unterbewertung des verkauften Unternehmens. (44) In dritter Linie zählt der erste Beschwerdeführer eine Reihe von Maßnahmen auf, die ihm zufolge wieder neue Beihilfen begründen: die Kapitalaufstockung um 57 Mio. EUR, die nicht erfolgte Rückforderung der 41 Mio. EUR an widerrechtlich gezahlter Beihilfe, der Forderungsverzicht der SNCF gegenüber der „Sernam SA“. Alle diese Maßnahmen stellten Beihilfen dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. (45) In vierter Linie stellt der erste Beschwerdeführer heraus, dass anstatt der Übertragung die „Sernam SA“ vielmehr aufzulösen und abzuwickeln war. Er teilt die Zweifel der Kommission in Bezug auf die Berücksichtigung bestimmter Kosten in der Abwicklungsberechnung und gibt zu bedenken, dass es zu keinem Zeitpunkt offensichtlich war, dass die Umstrukturierung der „Sernam“ geringere Realkosten verursachen würde als ihre etwaige Abwicklung. (46) Der erste Beschwerdeführer kommt daher zum Schluss, dass die französischen Behörden sich nicht nur ihrer Verpflichtung entzogen haben, die als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe in Höhe von 41 Mio. EUR wiedereinzuziehen, sondern auch neue Beihilfen in Höhe von wenigstens 95 Mio. EUR gewährt haben, zu denen eigentlich noch verschiedene Beihilfen hinzuzurechnen sind, die in Form von Bürgschaften geleistet wurden. (47) Der zweite Beschwerdeführer hat seinerseits keine Stellungnahme zur Eröffnungsentscheidung abgegeben. 2.6.2.   Stellungnahmen der Beteiligten, die der Auffassung sind, dass die Entscheidung „Sernam 2“ ordnungsgemäße Beachtung fand 2.6.2.1.   Stellungnahme der SNCF (48) Die SNCF ist der Auffassung, dass sie die Bedingung gemäß Artikel 3 Absatz 2 d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.