Europäische Union

2008/723/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe C 37/05 (zuvor NN 11/04), die Griechenland in der Form steuerfreier Rücklagen gewährt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3251) (Text von Bedeutung für den EWR)

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12.9.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 244/11 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe C 37/05 (zuvor NN 11/04), die Griechenland in der Form steuerfreier Rücklagen gewährt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3251) (Nur die griechische Fassung ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/723/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1), in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen forderte die Kommission mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 (D/56772) Griechenland auf, Informationen zu verschiedenen Maßnahmen zu erteilen, die in einem Gesetzesentwurf mit dem Titel „Maßnahmen zur Entwicklungs- und Sozialpolitik — Objektivierung der Steuerprüfung und andere Bestimmungen“ enthalten sind, so dass festgestellt werden könne, inwiefern diese Maßnahmen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellen. Auf der Grundlage der Bestimmungen einer dieser Maßnahmen können bestimmte Unternehmen mit einem Anteil von bis zu 35 % ihrer Gewinne spezielle steuerfreie Rücklagen für die Durchführung von Investitionen in gleicher Höhe bilden. Außerdem erinnerte die Kommission Griechenland an seine Verpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags, der Kommission alle Maßnahmen zu melden, die Beihilfen darstellen, bevor diese Anwendung finden. (2) Mit Schreiben vom 27. November 2003 (A/38170) übermittelten die griechischen Behörden einige der verlangten Informationen. Da die Antworten nicht vollständig waren, erinnerte die Kommission die griechischen Behörden mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 (D/57817) an ihre Aufforderung sowie an ihre Möglichkeit, die Übermittlung der verlangten Informationen kraft Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags anzufordern (2). Im Anschluss daran erhielt die Kommission zwei Schreiben vom 8. Dezember 2003 (A/38600) und vom 21. Januar 2004 (A/30440), mit denen die griechischen Behörden weitere Informationen übermittelten. Allerdings waren die Antworten sehr allgemein und nicht ausreichend detailliert für eine Bewertung dieser Maßnahmen seitens der Kommission im Lichte von Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags. (3) Am 15. Januar verabschiedete Griechenland das Gesetz 3220/2004 „Maßnahmen der Entwicklungs- und Sozialpolitik — Objektivierung der Steuerprüfung und andere Bestimmungen“, das am 30. Januar 2004, dem Datum seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Regierung (FEK A 15), in Kraft gesetzt wurde. (4) Mit Schreiben vom 13. Mai 2004 (KOM(2004) 1894) erließ die Kommission eine Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und teilte diese Entscheidung mit Schreiben vom 14. Mai 2004 den griechischen Behörden mit. (5) Mit Schreiben vom 17. Juni 2004, das von der Kommission am 23. Juni 2004 registriert wurde (CAB (2004) 1647), reichten die griechischen Behörden einen Teil der Informationen ein, die für eine Feststellung erforderlich sind, ob besagte Maßnahme mit Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag konform ist. (6) Mit Schreiben vom 7. September 2004 (D/56332), 21. September 2004 (D/56733) und 27. Januar 2005 (D/50744) erbat die Kommission zusätzliche Informationen. Griechenland übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 6. Dezember 2004, das von der Kommission am 13. Dezember 2004 registriert wurde (A/39659), vom 11. Januar 2005, das von der Kommission am 17. Januar 2005 registriert wurde (A/30523) und vom 25. April 2005, das von der Kommission am 29. April 2005 registriert wurde (A/33595), weitere Informationen. (7) Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 informierte die Kommission die griechischen Behörden über ihre Absicht, eine Aussetzungsanordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu erlassen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2005, das von der Kommission am 29. Juli 2005 registriert wurde (A36189), schlugen die griechischen Behörden eine Abschaffung der Maßnahme vor, jedoch nur für die Einkünfte und Gewinne, die nach dem 1. Januar 2005 erzielt wurden, während die Maßnahme für vor diesem Datum erzielte Einkünfte und Gewinne weiterhin gelten sollte. (8) Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 (3) informierte die Kommission Griechenland über ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich der Beihilfen-Maßnahme einzuleiten. Der Beschluss der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Stellungnahme zu der Maßnahme auf. (9) Mit Schreiben vom 18. November 2005 und vom 21. Dezember 2005, die von der Kommission am 22. November 2005 (A/39597) bzw. am 23. Dezember 2005 (A/40796) registriert wurde, bat Griechenland um eine Verlängerung der Frist für die Einreichung von Stellungnahmen zum Beschluss vom 20. Oktober 2005. (10) Mit Schreiben vom 25. November 2005 und vom 12. Januar 2006 gewährte die Kommission die entsprechenden Fristverlängerungen. (11) Mit Schreiben vom 30. Januar 2006, das von der Kommission am 31. Januar 2006 registriert wurde (A/30817), reichte Griechenland weitere Informationen ein und erbat eine dritte Verlängerung der Frist, die die Kommission verweigerte. (12) Mit Fernschreiben vom 14. Februar 2006, das von der Kommission am gleichen Tag registriert wurde (A/31227), verlangte ein dritter Beteiligter, der Verband griechischer Industrieunternehmen (Syndesmos Ellinikon Viomichanion — SEV), die Verlängerung der Frist zur Einreichung von Stellungnahmen zum Beschluss vom 20. Oktober 2005. Die Kommission verweigerte diese Verlängerung mit Schreiben vom 20. Februar 2006, da sie die für die Einreichung von Stellungnahmen festgesetzte Frist als ausreichend betrachtete, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 normalerweise höchstens einen Monat betragen kann. Darüber hinaus wurde keine spezielle Begründung für die Verlängerung der Frist gegeben. (13) Mit Fernschreiben vom 28. Februar 2006, das von der Kommission am gleichen Tag registriert wurde (A/32693), reichte der Verband der griechischen Industrieunternehmen (SEV) seine Stellungnahmen in seiner Eigenschaft als dritter Beteiligter ein. (14) Mit elektronischer Post vom 6. April 2006, die von der Kommission am gleichen Tag registriert wurde (A/32693), und mit Schreiben vom 16. Juni 2006 und 26. Oktober 2006, die von der Kommission am 20. Juni 2006 (A34774) bzw. am 30. Oktober 2006 (A/38658) registriert wurden, erteilte Griechenland weitere Informationen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 erklärte Griechenland, dass die mit seinem Schreiben vom 6. April 2006 übermittelten Informationen im Rahmen dieses Verfahrens und nicht als eine gesonderte Mitteilung zu prüfen sind. II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHME II.1.   Ziel der Maßnahme (15) Artikel 2 des griechischen Gesetzes 3320/2004 (im folgenden als die „Maßnahme“ oder „Regelung“ bezeichnet) zielt auf eine Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in allen Regionen von Griechenland, auf eine Erhöhung der Beschäftigung und des Unternehmertums sowie auf eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft ab. II.2.   Rechtsgrundlage der Maßnahme (16) Rechtsgrundlage der Maßnahme ist das griechische Gesetz 3220/2004 „Maßnahmen der Entwicklungs- und Sozialpolitik — Objektivierung der Steuerprüfung und andere Bestimmungen“ (5) (im folgenden Gesetz 3220/2004), das am 28. Januar 2004, dem Datum seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Regierung (FEK A 15) in Kraft gesetzt wurde. Die griechischen Behörden weisen des weiteren darauf hin, dass die diesbezüglich förderfähigen Kosten, die Intensität der Beihilfen, die förderfähigen Unternehmen und Vorhaben vom Gesetz für die Regionalentwicklung 2601/1998 (6) (im folgenden Gesetz 2601/1998) festgelegt werden. II.3.   Formen der Beihilfen (17) Die Beihilfen erfolgen in der Form einer speziellen steuerfreien Rücklage, die begünstigte Unternehmen von einem Anteil von bis zu 35 % der nicht ausgeschütteten Gesamtgewinne des Jahres 2004 bilden können. Außerdem kann diese Rücklage von einem Anteil von bis zu 50 % der Gewinne des Jahres 2003 nach Abzug der Gewinne des Jahres 2002 gebildet werden, oder können Unternehmen, sofern sie im Jahr 2003 förderfähige Investitionen getätigt haben, für diese Investitionen eine Rücklage in gleicher Höhe bilden, die jedoch nicht mehr als 35 % der nicht ausgeschütteten Gesamtgewinne des Jahres 2003 betragen dürfen. Die Beihilfe wird ab dem Moment gewährt, in dem die Steuererklärung des Begünstigten vom griechischen Finanzamt angenommen wurde. Dies erfolgte gewöhnlich während der ersten sechs Monate der Jahre 2004 und 2005. Die Rücklage kann von den in Artikel 3 des Gesetzes 2601/1998 genannten Unternehmen verwendet werden, unabhängig von ihrer Buchführungskategorie oder dem Ort ihrer Niederlassung. Ziel der Rücklage ist die Durchführung von Investitionen in mindestens gleicher Höhe in den auf die Bildung der Rücklage folgenden drei Jahren. (18) Nach Ablauf der drei Jahre nach der Bildung der steuerfreien Rücklage wird der Gesamtbetrag der Rücklage, die für die förderfähigen Investitionen genutzt wurde, für die Kapitalerhöhung des Unternehmens verwendet und von der Einkommenssteuer befreit. Während des ersten Jahres der drei Jahre müssen die Begünstigten mindestens ein Drittel der speziellen Rücklage für die Durchführung von Investitionen verwenden. Für den Anteil der Rücklage, der während der drei Jahre nicht für Investitionen verwendet wird, hat das Unternehmen eine ergänzende Einkommenssteuererklärung einzureichen und unterliegt den allgemeinen Steuerbestimmungen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen. Die gesetzlichen Zinsen betragen mindestens 1 % monatlich auf den geschuldeten Betrag, was einem Jahreszins von mindestens 12 % entspricht, und liegen somit deutlich über dem Referenzzinssatz von 4,43 % für 2004 gewährte Beihilfen und von 4,08 % für 2005 gewährte Beihilfen (7). II.4.   Begünstigte und branchenspezifische Beschränkungen (19) Förderfähig im Rahmen der Maßnahme sind Unternehmen, die in einer der 23 in Artikel 3 des Gesetzes 2601/1998 genannten Branchen tätig sind. Die erste Branche, das verarbeitende Gewerbe (8), umfasst unter anderem die Herstellung von Textilien, Basismetallen und den Autobau (9). Die weiteren Branchen sind die nachhaltige Energieerzeugung (10), die angewandte Forschung und Technologie-Entwicklung (11), die technologisch fortschrittlichen Dienstleistungen (12), die Softwareentwicklung (13), die Erbringung von Qualitätsdienstleistungen (14), die Bergbauunternehmen (15), der Abbau und die Verarbeitung von Industrieerzen und Marmor (16), die intensive Landwirtschaft und Fischzucht (17), die landwirtschaftlichen und agrarindustriellen Genossenschaften (18), die Klassifizierung und Verpackung von Erzeugnissen aus Landwirtschaft und Fischerei (19), die städtebauliche Entwicklung (20), die Nutzung von öffentlichen PKW-Parkplätzen (21), die Erdöl- und Erdgasunternehmen (22), die Verkehrsunternehmen in isolierten, schwer zugänglichen und abgelegenen Gebieten (23), die Zentren für gemeinsame unternehmerische Aktion (24), die großen internationalen Handelsgesellschaften (25), die Handelsunternehmen (26), die Therapie- und Rehabilitationszentren sowie die Unternehmen für die Unterbringung von Personen mit besonderen Bedürfnissen (27), die speziellen Tourismusunternehmen (28), die Klöster für die Errichtung von Herbergen und Kulturzentren (29), die Baufirmen (30), die Unternehmen, die in traditionellen oder denkmalgeschützten Gebäuden untergebracht sind und traditionelle lokale Produkte oder Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung herstellen (31). Die in der Verarbeitung sowie in der intensiven Landwirtschaft oder Fischerei tätigen Unternehmen können besagte Maßnahme auch für ihre Aktivitäten außerhalb von Griechenland verwenden (32). Die internationalen Handelsgesellschaften können die Maßnahme für ihre Tätigkeiten in Griechenland, aber auch außerhalb der Gemeinschaft verwenden (33). (20) In Artikel 3 des Gesetzes 2601/1998 werden außerdem für jede Branche konkrete Arten an Ausgaben festgesetzt, die von der Rücklage getätigt werden können. Förderfähig im Rahmen der Maßnahme sind ausschließlich Unternehmen, die Investitionen in den in Artikel 3 des Gesetzes 2601/1998 angeführten Kategorien tätigen. Die griechischen Behörden haben bestätigt, dass die Maßnahme auf alle Unternehmen Anwendung findet, die an irgendeinem Ort in Griechenland niedergelassen sind, ohne dass dabei zwischen in- und ausländischen oder zwischen neuen und alten Unternehmen unterschieden werden würde. II.5.   Förderfähige Pläne (21) Die Beihilfen betreffen sowohl die Investitionen als auch die betrieblichen Ausgaben, die mit den in Artikel 3 des Gesetzes 2601/1998 angeführten Unternehmenstätigkeiten in Verbindung stehen. Im Falle von Investitionsausgaben wird nicht zwischen Erst- und Erneuerungsinvestitionen unterschieden. Die Investitionsvorhaben können insbesondere folgendes betreffen: — Bau, Erweiterung und Modernisierung von Anlagen, Gebäuden und Grünflächen (34), — Bau von Lagerräumen (35), — Kauf ungenutzter Gebäude (36), — Kauf von Gewerberäumen (37), — Kauf von neuen modernen Maschinen und sonstiger Ausstattung (38), — Kauf neuer moderner Automatisierungs- und EDV-Ausstattung sowie der erforderlichen Software und Ausbildung des Personals (39), — Kauf neuer Beförderungsmittel für Fabrikanlagen im weiteren Sinne sowie für das Personal (40), — Kauf von Kühlwagen (41), — Bau von Gebäuden und Ausstattung für die Unterbringung und die Deckung der sozialen Bedürfnisse der Beschäftigten des Unternehmens (42), — Umweltschutzinvestitionen (43), — Investitionen in erneuerbare Energiequellen, Kraft-Wärme-Kopplung, Energieeinsparung (44), — Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von angewandten Forschungslabors (45), — Recycling-Möglichkeiten (46), — Investitionen in die Verbesserung der Effizienz (47), — Bau von Wasser- und Dampfrohrleitungen (48), — Kauf von Computern (49), — Kauf von Software (50), — Weiterentwicklung von Software, bis zu 60 % der Gesamtkosten der Investition (51), — Bau von Zufahrtsstraßen für Bergbauunternehmen (52), — Ausstattung und Verkehrsmittel im Inselverkehr (53), — Transportausstattung (54), — Möblierung, Ausstattung (55), — Gebrauchtlastwagen (56). (22) Die Betriebsausgaben können insbesondere die folgenden Bereiche umfassen: — Umbau und Instandsetzung von alten Einheiten oder Gebäuden oder Anlagen (57), — Leasing-Ausgaben (58), — Studien zur Anwendung moderner Technologie (59), — Ausgaben für die Verlegung des Unternehmens aus Umweltgründen (60), — Umsetzung von Unternehmensplänen mit Gesamtkosten in der Höhe von mehr als 1 Mia. GRD (ca. 2,9 Mio. EUR) (61), — Aus- und Weiterbildung (62), — Umsetzung von Unternehmensplänen zur Rettung und Umstrukturierung von Industrieunternehmen in Schwierigkeiten (63), — Zertifizierung von Produkten und Verfahren und diesbezügliche Studien (64), — Umstrukturierung von Anlagen zur Erhöhung ihrer Flexibilität (65), — Einführung von Innovationen und Konstruktion von Prototypen von Erfindungen (66), — Anmeldung von Patenten (67), — Einführung und Adaption von umweltfreundlicher Technologie (68), — Kauf von reproduktivem multiplikatorischem Material (69), — Ausarbeitung von Studien zu Unternehmensorganisation und Marketing (70), — Studien zur Bewertung der Förderfähigkeit von Investitionen (71). II.6.   Beihilfenintensität (23) Die Steuerbefreiung entspricht dem Gesamtbetrag der Steuern auf die Gewinne der Gesellschaft, die für die Bildung der Rücklage verwendet werden. Der anwendbare Steuersatz beträgt 35 %. Mindestens ein Drittel der Rücklage muss innerhalb des ersten Jahres nach ihrer Bildung verwendet werden, der Restbetrag muss spätestens innerhalb von drei Jahren ausgegeben werden. Für die Berechnung der Beihilfehöchstintensität werden die Beihilfe sowie die Ausgaben auf ihren Wert am Ende des ersten Jahres zurückberechnet. Anwendbarer Zinssatz ist der gemeinschaftliche Referenz- und Diskontzins (72), der in Griechenland zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galt, also 4,43 % für das Jahr 2004 und 4,08 % für das Jahr 2005. Folglich beläuft sich die Beihilfehöchstintensität auf 37,05 % bzw. 36,89 % (73). II.7.   Beihilfenkumulierung (24) Das Gesetz 3220/2004 schließt ausdrücklich die Kumulierung mit Beihilfen, die kraft des Gesetzes 2601/1998 verliehen werden, aus. Die griechischen Behörden bestätigten, dass es für die Unterstützung der gleichen förderfähigen Ausgaben keine anderen Maßnahmen gibt. II.8.   Dauer und Budget der Maßnahme (25) Die in Artikel 3 des Gesetzes 2601/1998 angeführten Unternehmen können kraft Artikel 2 des Gesetzes 3220/2004 aus den Gewinnen, die ausschließlich während der Jahre 2003 und 2004 erzielt wurden, eine spezielle steuerfreie Rücklage bilden. Ein Budget der Maßnahme wird nicht angeführt, und auf Grund der Art der Maßnahme als Steuervergünstigung kann die Höhe der entgangenen staatlichen Einnahmen nicht bestimmt werden und hängt von den vorangegangenen Gewinnen und den förderfähigen Investitionen der Jahre 2005—2007 sowie von den damit verbundenen Anforderungen ab. III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (26) Die Kommission vertrat die Ansicht, dass die nicht angemeldete Beihilfemaßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Sie umfasst staatliche Finanzmittel, bietet den Begünstigten einen Vorteil, ist selektiv und beeinflusst den Handel. Angesichts der Tatsache, dass es sich um eine neue Maßnahme handelte und ohne vorherige Notifizierung der Kommission erfolgte, stellt die Maßnahme eine rechtswidrige Beihilfe dar. (27) Die Kommission prüfte die Maßnahme im Lichte von Artikel 87 EG-Vertrag und insbesondere, sofern einschlägig, auf der Grundlage der speziellen Regelungen für staatliche Beihilfen. Die Kommission hatte ernsthafte Zweifel, ob die Maßnahme die Kriterien einer der anwendbaren Bestimmungen erfüllt, und folglich an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt. IV.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (28) Der Verband griechischer Industrieunternehmen (Syndesmos Ellinikon Viomichanion) (im folgenden SEV) hat Stellungnahmen als Beteiligter eingereicht. (29) Der SEV führt zunächst aus, dass die Kommission mit ihrer Ablehnung seines Antrags, eine Verlängerung der Frist für die Einreichung von Stellungnahmen zu gewähren, seine Rechte beträchtlich eingeschränkt hätte. (30) Zweitens verweist der SEV darauf, dass die Maßnahme allgemein und nicht selektiv sei. Auch wenn einige Aspekte selektiv seien, so sei die steuerfreie Rücklage für die Förderung von konkreten Kategorien an Investitionsausgaben eines beliebigen Unternehmens geschaffen worden, so dass sie als allgemeine Steuermaßnahme betrachtet werden könne. (31) Der SEV unterstreicht außerdem, dass die Maßnahme eine bereits bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sei. Nach Ansicht des Verbandes stellt das Gesetz 3220/2004 lediglich eine Adaption der Methode der Rücklagenbildung dar, die Teil einer von der Kommission genehmigten Beihilfemaßnahme ist, die mit dem Gesetz 2601/1998 eingeführt wurde. (32) Der SEV vertritt die Ansicht, dass das Gesetz 3220/2004 eine technische Adaption einführe, d. h. die Möglichkeit der Bildung einer steuerfreien Rücklage vor der Durchführung der Investition, und in keinerlei konkreter Weise den Anwendungsbereich, den Betrag oder das Ergebnis der Maßnahme beeinflusse. (33) Der SEV unterstreicht außerdem, dass sich weder die Existenz einer großen Anzahl an Begünstigten noch die Erhöhung des Budgets noch die höheren Investitionen, wie sie von der Kommission geltend gemacht werden, unmittelbar aus der Änderung der Methode zur Rücklagenbildung ergeben würden (34) Nach Ansicht des SEV müssten selbst in dem Falle, dass bestimmte andere, mit dem Gesetz 3220/2004 eingeführte Änderungen als neue Beihilfen aufgefasst werden, sie als differenzierte Umgestaltung einer bestehenden Beihilfemaßnahme betrachtet werden. In diesem Falle müssten nur die besagten neuen Bestimmungen angemeldet werden, die Bewertung der umgestalteten Maßnahme als bestehende Beihilfe würde sich jedoch nicht ändern (74). (35) Nach Ansicht des SEV ist die Erwägung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens unbestimmt und in sich unstimmig, und in dem Maße, wo die Kommission ihren Beschluss auf andere Faktoren stützt, sei sie nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, ihren Beschluss mit Gründen zu versehen, wie in Artikel 253 des EG-Vertrags bestimmt. (36) Der SEV kritisiert die Tatsache, dass der Beschluss für die Einleitung des Verfahrens nicht die Art der Berechnung der Beihilfeintensität erläutert, so dass ein Vergleich mit der Beihilfeintensität, die sich auf der Grundlage des Gesetzes 2601/1998 ergeben würde, möglich wäre. (37) Darüber hinaus vertritt der SEV die Meinung, dass selbst in dem Falle, dass die Kommission urteilen sollte, dass die differenzierten Änderungen der Maßnahme als neue Beihilfe hätten angemeldet werden müssen, ihre Vereinbarkeit für jeden Begünstigten gesondert hätte bewertet werden müssen (75). In diesem Zusammenhang müsse die Kommission insbesondere ihren letzten Beschluss — demzufolge das Gesetz 2601/1998 als vereinbare Beihilfe bewertet worden sei — als Rahmen berücksichtigen, der nicht auf der Grundlage des aktuellen Verfahrens geändert werden könne. V.   STELLUNGNAHMEN GRIECHENLANDS V.1.   Das Gesetz 3220/2004 stellt eine bestehende Beihilfe dar (38) Für die griechischen Behörden ist gemäß der Rechtssprechung des EuGH (76) die Tatsache, dass die zu beurteilende Beihilfe mit einem von dem früheren Gesetz 2601/1998 abweichenden Gesetz eingeführt wurde, nicht für eine Bewertung als neue Beihilfe ausreichend. (39) Griechenland ist der Ansicht, dass Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes 3220/2004 den Zeitpunkt der Durchführung der Investition nicht verschiebt. (40) Außerdem unterstreicht Griechenland, dass die Änderung des Zeitpunktes, zu dem von den Unternehmen die Rücklage gebildet wird, auf keinem Fall in einer direkten Korrelation zu der Erhöhung der Zahl der Begünstigten steht. (41) Davon abgesehen ist Griechenland der Meinung, dass die Ausweitung des Spektrums der Begünstigten nicht in direkter Korrelation zu einer Verfälschung des Wettbewerbs steht. (42) Des weiteren wird von den griechischen Behörden auch eine Unterscheidung der von den Beihilfen des Gesetzes 3220/2004 begünstigten Unternehmen in zwei Kategorien als erforderlich erachtet: — Unternehmen, die bereits im Rahmen des Gesetzes 2601/1998 das Recht auf die Bildung einer speziellen steuerfreien Rücklage hatten. In diesem Fall bestände kein neuer finanzieller Vorteil, so dass die Beihilfe als bestehende Beihilfe zu bewerten sei. Folglich habe keine Anmeldepflicht bestanden und bestehe keine Möglichkeit für eine Rückforderung der Beihilfen. — Unternehmen, die nicht unter das Gesetz 2601/1998 fielen und für die die Maßnahme somit eine neue Beihilfe bilde. In diesem Falle jedoch sei die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des EG-Vertrags für jeden Fall gesondert festzustellen. (43) Schließlich behauptet Griechenland, dass die Begründung der Entscheidung der Kommission, weswegen die mit dem Gesetz 3220/2004 eingeführte Maßnahme als neue staatliche Beihilfe bewertet wird, unklar und unzulänglich sei und aus diesem Grund gegen die Bestimmungen von Artikel 253 des EG-Vertrags verstoße. V.2.   Möglichkei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.