Europäische Union

2010/429/: Beschluss der Kommission vom 28. Juli 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 88017 x MON 810 (MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5139) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-02-16

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02010D0429 — DE — 16.02.2021 — 002.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 28. Juli 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 88017 x MON 810 (MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5139) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/429/EU) (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 46) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1579 DER KOMMISSION vom 18. September 2019   L 244 8 24.9.2019 ►M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/184 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2021   L 55 4 16.2.2021 ▼B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 28. Juli 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 88017 x MON 810 (MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5139) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/429/EU) Artikel 1 Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker Der im Anhang dieses Beschlusses unter Buchstabe b bezeichneten genetisch veränderten Maissorte (Zea mays L.) MON 88017 x MON 810 wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6 zugewiesen. Artikel 2 Zulassung Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen: a)  Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden; b)  Futtermittel, die MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden; c)  andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6-Mais enthalten oder aus diesem bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau. Artikel 3 Kennzeichnung (1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“ „Mais“ festgelegt. (2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die die Maissorte MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6 enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen. Artikel 4 Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt (1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung auf Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird. (2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor. Artikel 5 Gemeinschaftsregister Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen. ▼M2 Artikel 6 Zulassungsinhaber Der Zulassungsinhaber ist Bayer Agriculture BV, Belgien, im Namen der Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten. ▼B Artikel 7 Geltungsdauer Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe. ▼M2 Artikel 8 Adressat Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien. ▼B ANHANG ▼M2 a)    Antragsteller und Zulassungsinhaber Name : Bayer Agriculture BV Anschrift : Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien im Namen der Bayer CropScience LP, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten. ▼B b)    Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse 1.  Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden; 2.  Futtermittel, die MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden; 3.  andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6-Mais enthalten oder aus diesem bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau. Der genetisch veränderte Mais MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6 gemäß dem Antrag entsteht durch Kreuzungen von Mais, der MON-88Ø17-3- und MON-ØØ81Ø-6-Ereignisse enthält. Er exprimiert das Cry3Bb1- und das Cry1Ab-Protein, die Schutz gegen bestimmte Coleoptera- bzw. Lepidoptera-Schädlinge gewähren, und das CP4-EPSPS-Protein, das Toleranz gegenüber dem Glyphosatherbizid verleiht. c)    Kennzeichnung 1.  Für die Zwecke der spezifischen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt. 2.  Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss in der Kennzeichnung und in den Begleitpapieren der in Artikel 2 Buchstaben b und c dieses Beschlusses genannten Erzeugnisse, die Mais der Sorte MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6 enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen. d)    Nachweisverfahren —  Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für die genetisch veränderten Maissorten MON-88Ø17-3 und MON-ØØ81Ø-6, validiert für MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6-Mais. —  validiert an Saatgut durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlabor, Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdoss.htm; —  Referenzmaterial: AOCS 0406-D (für MON-88Ø17-3), erhältlich bei American Oil Chemists Society unter der Internetadresse: http://www.aocs.org/tech/crm/, und ERM®-BF413 (für MON-ØØ81Ø-6), erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission, Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM), unter der Adresse: https://irmm.jrc.ec.europa.eu/rmcatalogue e)    Spezifischer Erkennungsmarker MON-88Ø17-3 x MON-ØØ81Ø-6. f)    Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe]. g)    Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse Nicht erforderlich. h)    Überwachungsplan Plan zur Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG. [Link: im Internet veröffentlichter Plan] i)    Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr Nicht erforderlich. Hinweis: Die Links zu einschlägigen Unterlagen müssen möglicherweise im Laufe der Zeit geändert werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.