Europäische Union

98/531/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 1998 in einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (Sachen IV/34.073, IV/34.395 und IV/35.436 - Van den Bergh Foods Limited) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 292) (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31998D0531. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31998D0531 98/531/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 1998 in einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (Sachen IV/34.073, IV/34.395 und IV/35.436 - Van den Bergh Foods Limited) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 292) (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 246 vom 04/09/1998 S. 0001 - 0050 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. März 1998 in einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (Sachen IV/34.073, IV/34.395 und IV/35.436 - Van den Bergh Foods Limited) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 292) (Nur der englische Text ist verbindlich) (98/531/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, gestützt auf die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 von Masterfoods Limited und Valley Ice Cream (Irland) (ehemals HB Ice Cream Limited) eingereichten Anträge, die geltend machen, daß diese von Van den Bergh Foods Limited durch Einschränkung des Wettbewerbs am Verkauf ihrer Speiseeiserzeugnisse in Irland gehindert werden, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1993, ein Verfahren einzuleiten, gestützt auf den gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 am 9. März 1995 durch Van den Bergh Foods Ltd für ihre Vertriebsvereinbarungen für Kleineiserzeugnisse in Irland eingereichten Antrag auf Negativattest/Freistellung, nachdem dem betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern, nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen und marktbeherrschende Stellungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. EINFÜHRUNG (1) Diese Entscheidung bezieht sich auf die Vereinbarungen von Van den Bergh Foods Limited, ehemals HB Ice Cream Limited, (nachfolgend: "HB"), für den Vertrieb ihrer Kleineiserzeugnisse in Irland. HB betreibt eine Marktpolitik, im Rahmen deren sie Einzelhandelsverkaufsstellen Kühltruhen für die Vorratshaltung ihrer Speiseeiserzeugnisse zur Verfügung stellt, unter der Bedingung der ausschließlichen Nutzung der Kühltruhen für HB-Erzeugnisse (Kühltruhenausschließlichkeit). (2) Am 18. September 1991 reichte Master Foods Limited, das als Mars Ireland im Handel tätig ist (nachfolgend: "Mars"), wegen der Bereitstellung von Kühltruhen auf der Grundlage der Kühltruhenausschließlichkeit für eine große Anzahl von Wiederverkäufern bei der Kommission eine Beschwerde (3) gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gegen HB ein. Mars behauptet, daß es aufgrund dieser Praxis durch Einschränkung des Wettbewerbs daran gehindert wird, Zugang zu Einzelhandelsverkaufsstellen für den Verkauf seiner Kleineiserzeugnisse in Irland zu erhalten. (3) Mars trat 1989 in den irischen Speiseeismarkt ein. Im April des Jahres 1990 erließ der Irish High Court (4) eine einstweilige Verfügung zugunsten von HB, die die Vorratshaltung der Erzeugnisse von Mars in HB-Kühltruhen verhinderte. Im Mai 1992 erließ der High Court HB eine dauerhafte Verfügung, die Mars daran hinderte, Wiederverkäufer dazu zu bewegen, seine Speiseeiserzeugnisse in Kühltruhen von HB vorrätig zu halten. Der High Court befand ferner, daß die HB-Politik der Kühltruhenausschließlichkeit nicht unter das Verbot gemäß Artikel 85 Absatz 1 falle. Es stellte auch fest, daß Artikel 86 weder durch die Ausschließlichkeitspolitik, noch durch die Preispolitik von HB verletzt worden war. Der High Court war jedoch der Ansicht, daß HB eine beherrschende Stellung auf dem irischen Kleineismarkt innehatte. Mars hat gegen diese Urteile beim Irish Supreme Court Berufung eingelegt. (4) Am 22. Juli 1992 reichte Valley Ice Cream (Ireland) Limited (nachfolgend: "Valley") bei der Kommission eine ähnliche Beschwerde gegen HB ein (5). Valley war ein Speiseeishersteller in Irland, geriet aber 1997 in Konkurs. Es war bis kurz vor diesem Zeitpunkt als Hauptvertriebshändler für Mars-Speiseeiserzeugnisse in Irland tätig. (5) Am 29. Juli 1993 gelangte die Kommission zu der vorläufigen Schlußfolgerung, daß das damals von HB praktizierte Vertriebssystem gegen die Artikel 85 und 86 verstieß, und richtete zu diesem Zweck eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an HB. HB focht die Auffassung der Kommission in bezug auf die Rechtmäßigkeit ihrer Vertriebsvereinbarungen an. (6) In ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte räumte die Kommission zwar ein, daß die Vertriebsvereinbarungen von HB gewisse Verbesserungen des Vertriebs bringen, befand aber, daß diese Vorteile von den nachhaltigen Auswirkungen eines eingeschränkten Wettbewerbs überwogen werden. Die Kommission führte jedoch aus, daß es HB anheimgestellt bleibe, eine Änderung ihrer Vertriebsvereinbarungen für "Impuls"-Speiseeis in Irland vorzuschlagen, die unter Umständen gemäß Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden könnte. Ohne von ihrem Standpunkt bezüglich der Rechtmäßigkeit ihrer derzeitigen Vertriebsvereinbarungen abzugehen, unterbreitete HB nach einem Meinungsaustausch mit der Kommission entsprechende Vorschläge. Am 8. März 1995 wurden diese bei der Kommission (6) angemeldet, die daraufhin eine Erklärung (7) abgab, daß sie nach einer ersten summarischen Prüfung der Auffassung sei, daß eine Freistellung gewährt werden könne. (7) Auf der Grundlage dieser Vorschläge und unter Berücksichtigung der von HB zum Ausdruck gebrachten Erwartungen bezüglich der Auswirkungen dieser Vorschläge auf den Markt kündigte die Kommission am 15. August 1995 (8) ihre Absicht an, eine positive Haltung zu den angemeldeten Vertriebsvereinbarungen von HB einzunehmen. Die Veränderungen erzielten jedoch im Hinblick auf die Zahl der zugänglichen Verkaufsstellen nicht die erwarteten Ergebnisse. In Anbetracht dieser Tatsache und der derzeitigen Situation auf dem Markt hat die Kommission ihre ursprüngliche Absicht geändert (siehe Randnr. 247 ff.). Dementsprechend richtete sie am 22. Januar 1997 eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte an HB. HB ging darauf mit Schreiben vom 24. April 1997 ein und brachte ihre Argumente am 11. Juni 1997 bei einer Anhörung mündlich vor. II. SACHVERHALT 1. Das Produkt i) Speiseeis im allgemeinen (8) Zu den wesentlichen Rohstoffen für die Herstellung von Speiseeis gehören Milch (einschließlich entrahmter Milch), Fett (von Milch oder Pflanzen) und Zucker. Andere Zutaten können unter anderem emulgierende und stabilisierende Wirkstoffe, Farb- und Aromastoffe, Nüsse, Schokolade und Fruchtkonzentrat umfassen. Die Gesetzgebung bezüglich Produktbestimmung, Etikettierung und zulässiger Inhaltsstoffe (Luftkoeffizient usw.) unterscheidet sich geringfügig zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten. Die Inhaltsstoffe von gefrorenem Joghurt, "Wassereis"/"Eis-Pops" (Produkte auf Wasserbasis) und "Softeis"/"Schaumeis" (das mit Pflanzenfett hergestellt wird und keine Milch enthält) unterscheiden sich wesentlich von den Speiseeiserzeugnissen im allgemeinen. (9) Speiseeiserzeugnisse müssen während der Herstellung und des Vertriebs, bevor sie schließlich verzehrt werden, auf einer niedrigen Temperatur gehalten werden. Eine Ausnahme bildet hier das Softeis, das dem Wiederverkäufer in Form eines auf Umgebungstemperatur befindlichen Softmix geliefert wird (den Wiederverkäufern als "frisches" oder als "steriles" Produkt verkauft wird) und erst durch eine Verarbeitung in einer speziellen Ausgabemaschine in den Handelsräumen des Wiederverkäufers in ein Endprodukt verwandelt wird. (10) Speiseeis läßt sich nach der Art der Herstellung und des Vertriebs klassifizieren. Gewöhnlich wird zwischen handwerklich hergestelltem Speiseeis, das in der Regel in kleinem Maßstab örtlich hergestellt, vertrieben und verzehrt wird, und industriell hergestelltem Speiseeis für den Vertrieb in großem Maßstab unterschieden. Nahezu sämtliches in Irland hergestelltes und vertriebenes Speiseeis wird industriell hergestellt. (11) Speiseeis kann auch nach dem beabsichtigten Verzehrort eingeordnet werden. Dies umfaßt im allgemeinen drei Kategorien: - "Kleineis" (Impulseis), bestehend aus Einzelportionspackungen (oftmals Produkte mit Stil) und Einzelportionen von "ausportioniertem" Speiseeis zum sofortigen Verzehr am Verkaufsort oder in der Nähe des Verkaufsortes; - "Haushaltseis" einschließlich der sogenannten Mehrfachpackungen von Einzelportionspackungen, Blöcken, Behältern, Dessertprodukten usw., zum Verzehr zu Hause bestimmt; - "Gastronomie- oder Großverbrauchereis", das in Großpackungen an Hotels, Gaststätten usw. zum Verzehr im Rahmen einer Gastronomiedienstleistung in diesen Einrichtungen verkauft wird. ii) Kleineis (Impulseis) (12) Einzelportionspackungen von Kleineis werden im allgemeinen in Selbstbedienungs-Kühltruhen vorrätig gehalten, die in oder direkt außerhalb der Geschäftsräume des Wiederverkäufers aufgestellt sind. Die Kühltruhen befinden sich gewöhnlich an auffälligen Stellen. Wie bei allen Produkten, die von Impuls-Kaufentscheidungen abhängig sind, sind Verfügbarkeit und Augenfälligkeit an der Verkaufsstelle wichtige Faktoren beim Verkauf von Kleineis. Ist das Produkt nicht vorrätig oder nicht sichtbar, kann eine Verkaufschance dauerhaft vertan sein (9) - im allgemeinen suchen Verbraucher von Kleineis nicht eine andere Verkaufsstelle auf oder stellen ihre Kaufentscheidung zurück. Zugang zu einem Vertrieb in großem Maßstab ist besonders bedeutungsvoll für das Probieren neuer Produkte durch die Verbraucher, wodurch die Nachfrage nach diesen Produkten gefördert wird. Einzeln verpackte Kleineiserzeugnisse sind fast ausnahmslos Markenprodukte, die von beträchtlichen Investitionen in Reklame und andere Werbetätigkeiten unterstützt werden. (13) Jahreszeitliche Faktoren haben einen beträchtlichen Einfluß auf den Verzehr von Kleineis, das größtenteils in den Sommermonaten verkauft wird. 1992 beispielsweise wurden annähernd zwei Drittel der Kleineisverkäufe von HB in den vier Monaten Mai bis August getätigt. Die Verkäufe hängen auch in erheblichem Maße vom Wetter ab. (14) Obgleich Kinder als Käufer von Kleineiserzeugnissen besonders wichtig sind, geht der Trend bei neuen Sortimenten industriell gefertigten Kleineises zu sogenannten "Premium"- oder "Super-Premium"-Produkten (Begriffe, die im allgemeinen Produkte mit einem hohen Milchfettgehalt und einem geringen Luftanteil bezeichnen), die besonders erwachsene Verbraucher ansprechen sollen. Diese Produkte, die im Preis höher liegen und eine breitere Käuferschicht ansprechen sollen, stellen den am schnellsten wachsenden Teilbereich des Impulsmarktes dar. (15) Speiseeis für die Entnahme von Einzelportionen wird in Form von Großpackungen an den Wiederverkäufer geliefert, der es im allgemeinen in einer speziellen Kühltruhe vorrätig hält und es dem Kunden in einer Waffeltüte serviert. In Irland hat ausportioniertes Speiseeis im Verkauf nur marginale Bedeutung. (16) Softeis wird in Form eines auf Umgebungstemperatur befindlichen Softmix an den Wiederverkäufer geliefert, der dann den Mix weiterverarbeiten muß, indem er weitere Zutaten hinzufügt sowie eine besondere Ausgabemaschine verwendet, die es in das Niedrigtemperaturprodukt umwandelt, das dem Kunden gereicht wird. Softeis wird gewöhnlich in einer Waffeltüte abgegeben. (17) Aus Sicht des Herstellers ist ein in großem Maßstab betriebenes Geschäft mit Kleineis kapitalaufwendig und beinhaltet wegen der Abhängigkeit von unvorhersagbaren Wetterverhältnissen beträchtliche Geschäftsrisiken. Es erfordert ein hohes Betriebskapital zur Finanzierung der zeitlich vorgezogenen Herstellung und zur Lagerhaltung sowie einen auf das ganze Jahr verteilten beträchtlichen logistischen und planerischen Aufwand, damit die Nachfrage während der relativ kurzen "Hochsaison" befriedigt werden kann. 2. Der Speiseeismarkt in der Gemeinschaft (18) Innerhalb der Gemeinschaft weisen die Speiseeismärkte der Mitgliedstaaten unterschiedliche Merkmale auf. Der jährliche Verbrauch z. B. von handwerklich hergestelltem Speiseeis reicht von über sechs Litern pro Kopf in Italien bis zu weniger als einem halben Liter pro Kopf in Spanien und noch weniger in Irland. Die meisten der in Europa verkauften Produkte sind industriell hergestellt. Die Produktion industriell hergestellten Speiseeises ist am höchsten in Großbritannien und, in absteigender Reihenfolge, in Deutschland, Italien und Frankreich. Der Kleineisverkauf im Verhältnis zum gesamten Speiseeismarkt unterscheidet sich ebenfalls beträchtlich zwischen den Mitgliedstaaten. (19) Die Unternehmen der Unilever-Gruppe sind die größten Speiseeislieferanten in den meisten Mitgliedstaaten. Im Impuls-Speiseeissektor sind Unilever-Unternehmen marktführend in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Spanien, Griechenland und Finnland. Die Gruppen Nestlé, Artic/Beatrice, Grand Metropolitan und Schöller verkaufen sämtlichst Speiseeis in mehr als einem Mitgliedstaat. Einige dieser Unternehmensgruppen, z. B. Unilever und Nestlé, treiben in verschiedenen Mitgliedstaaten unter verschiedenen Namen Handel. (20) Die einzelstaatlichen Vorschriften über die Zusammensetzung von Speiseeis sind innerhalb der Gemeinschaft nicht harmonisiert. Die bestehenden Unterschiede, besonders diejenigen, die sich auf die zulässigen Arten von Milch- und Pflanzenfett beziehen, können zu erheblichen Unterschieden zwischen den in verschiedenen Mitgliedstaaten erhältlichen Produkten und ihren Kosten führen. Die durchschnittlichen Einzelhandelspreise für ähnliche und sogar identische Speiseeiserzeugnisse können ebenfalls von einem Mitgliedstaat zum anderen beträchtlich schwanken. Allerdings zeigt eine Analyse der durch auf mehreren Märkten tätige Lieferanten angebotenen Produktpalette, daß ähnliche oder identische Produkte häufig unter verschiedenen Produkt- oder Markennamen verkauft werden. Es existiert außerdem ein beträchtliches Handelsvolumen an Speiseeiserzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten. (21) Die Praxis der Lieferung von Kühltruhen an Wiederverkäufer, die einer Ausschließlichkeitsbedingung unterliegen, wird von Speiseeisherstellern und -Vertriebshändlern - sowohl von Unternehmen der Unilever-Gruppe als auch von vielen ihrer Konkurrenten - in ganz Europa weithin angewandt. 3. Der Speiseeismarkt in Irland i) Allgemeines (22) Der Pro-Kopf-Verbrauch von Speiseeis in Irland ist einer der höchsten in der Gemeinschaft. Das Gesamtvolumen in bezug auf Mengen und Wert des in Irland vermarkteten industriell hergestellten Speiseeises ist in der folgenden Tabelle für 1995 und 1996 (10) skizziert: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Während des Sommers 1995 wurden die Verkäufe (insbesondere von Kleineiserzeugnissen) durch gute Wetterverhältnisse in die Höhe getrieben. Vergleichsweise schlechtere Wetterverhältnisse im Sommer 1996 erklären den relativen Rückgang der Verkäufe für dieses Jahr. Der Gesamtwert des Softeismarktes (11) in Irland wird von HB auf zirka [. . .] IEP pro Jahr geschätzt. ii) HB (23) HB ist Irlands führender Hersteller und Vertreiber von Speiseeiserzeugnissen. Das Unternehmen führt seine Stellung als marktbeherrschender Lieferant von Speiseeiserzeugnissen in Irland bis auf den Erwerb des Speiseeisgeschäftes seines damaligen Hauptkonkurrenten, Premier Dairies (12), im Jahr 1968 zurück. Es ist seit 1974 Teil der Unilever-Unternehmensgruppe. Das Unternehmen wurde 1993 infolge der Fusionierung von HB Ice Cream Limited mit anderen Unternehmen in der Unilever-Gruppe als Van den Bergh Foods Ltd umgestaltet. Im Jahr 1996 erreichte das Unternehmen einen Umsatz von etwa [. . .] IEP. Die entsprechende Umsatzzahl für 1995 betrug [. . .] IEP, gestiegen von [. . .] IEP im Jahr 1994 und von [. . .] IEP im Jahr 1993. (24) Die multinationale Unilever-Unternehmensgruppe ist einer der führenden Konsumgüterhersteller der Welt. Die zwei Muttergesellschaften, Unilever NV und Unilever plc erreichten im Jahr 1996 einen weltweit konsolidierten Umsatz von etwa 33,5 Milliarden GBP. Der Umsatz der Unilever-Gruppe in Irland für denselben Zeitraum belief sich auf etwa 231 Millionen IEP. Der Unilever-Gruppe angehörende Unternehmen produzieren und vertreiben Speiseeiserzeugnisse in allen Mitgliedstaaten, wobei Unilever in den meisten marktführend ist. Die Politik von Unilever auf den meisten nationalen Speiseeismärkten bestand in dem Erwerb lokaler Speiseeisunternehmen und der Entwicklung von Handelsmarken auf nationaler Basis. In jüngerer Zeit hat es allerdings einige Produkte international entwickelt, insbesondere den sehr erfolgreichen "Magnum"-Stileisriegel. (25) HB liefert ein vollständiges Sortiment von Speiseeiserzeugnissen, einschließlich eines vollen Sortiments an Impuls-Speiseeiserzeugnissen (einschließlich Premium-Produkte), von denen sich viele einer großen Beliebtheit bei den Kunden erfreuen. Die meisten Produkte werden in Irland hergestellt, einige Erzeugnisse aber werden von anderen Unilever-Speiseeisunternehmen hergestellt und von HB importiert. Das Speiseeis wird unter der Handelsmarke "HB" vermarktet, die einen sehr hohen Bekanntsheitsgrad beim irischen Verbraucher hat. HB verkauft auch auf Umgebungstemperatur befindlichen Softmix an Wiederverkäufer, zur Umwandlung in Softeis vor Ort. (26) Das Gesamtvolumen des von HB in Irland vermarkteten Speiseeises ist in der folgenden Tabelle skizziert (in 1 000 Litern): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (27) Im Jahr 1996 vermarktete HB ein wertmäßiges Gesamtvolumen an Impuls-Speiseeis mit einem Bruttoverkaufswert (nachfolgend: "BVW") von [. . .] IEP, verglichen mit einer vermarkteten Gesamtmenge im Jahr 1995 von etwa [. . .] IEP und im Jahr 1994 von etwa [. . .] IEP. (28) HB erreichte während des viermonatigen Zeitraums von Juni bis September 1996 einen wertmäßigen Marktanteil (13) für Impuls-Speiseeis in Irland von etwa 85 %, gestiegen von 83 % für denselben Zeitraum im Jahr 1995, von 77 % für den Sommer 1994 und von 76 % für den Sommer 1993. Mengenmäßig betrug der Marktanteil von HB im Sommer 1996 etwa 85 %, gestiegen von 83 % für denselben Zeitraum im Jahr 1995 und von 80 % in den Jahren 1994 und 1993. Im Zeitraum Juni/Juli des Jahres 1997 betrug der mengenmäßige Anteil von HB 89 %, und ihr wertmäßiger Anteil belief sich ebenfalls auf 89 %. HB schreibe dieses Wachstum ihres Marktanteils zumindest zeitweise den finanziellen Problemen von Valley sowie der Beendigung der Gemeinschaftsvertriebs-Vereinbarung zwischen Mars und Valley zu. HB schätzt ihren Anteil am Speiseeismarkt in Irland auf ca. [. . .] % ein. iii) Sonstige Hersteller (29) Den restlichen Speiseeismarkt Irlands teilen sich vor allem Mars, Valley, Nestlé, Leadmore (Ireland) Ltd. (nachfolgend "Leadmore"), Dale Farm Dairy Group Ltd (nachfolgend "Dale Farm") und Häagen Dazs. a) Mars (30) Mars ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft des in Privatbesitz befindlichen multinationalen US-Unternehmens Mars Incorporated. Als solche ist sie Teil einer internationalen Gruppe mit Tochtergesellschaften in den meisten Mitgliedstaaten. Mars trat in den Speiseeismarkt ein, als es Dove, ein US-amerikanisches Speiseeisunternehmen, aufkaufte. Aufbauend auf der Bekanntheit seiner Süßwarenmarken entwickelte Mars Speiseeisversionen einiger dieser Marken und brachte sie dadurch in eine andere Produktkategorie. Mars stellt sein gesamtes Speiseeis für den europäischen Markt in seinen Produktionsstätten in Frankreich (Doveurope SA) her und verwendet dieselben Produktnamen in allen Mitgliedstaaten. Es brachte seine ersten Speiseeiserzeugnisse in Europa im Jahr 1988 auf den Markt. (31) Mars begann im Jahr 1989 mit dem Verkauf seines Speiseeises in Irland, in Form von Einzelportionspackungen sowie in Multipacks. Die bereits große Bekanntheit der Marken bei den Kunden verringerte die Kosten für die Markteinführung. Das Sortiment der von Mars angebotenen Speiseeiserzeugnisse ist auf eine relativ geringe Anzahl von Sorten begrenzt, von denen die meisten im Premium-Segment (hohes Preisniveau) des Marktes liegen und in erster Linie Erwachsene ansprechen sollen. (32) Der wertmäßige Marktanteil von Mars für Impuls-Speiseeis in Irland lag im Zeitraum von Juni bis September 1996 bei zirka 6 %, gesunken von 7 % in demselben Zeitraum im Jahr 1995 und gesunken von zirka 10 % für den Sommer 1994 und von 14 % für 1993. Die mengenmäßigen Anteile von Mars liegen etwas niedriger und spiegeln die Premium-Eigenschaft des von Mars angebotenen Produktsortiments wider. In den Sommern von 1995 und 1996 erreichte Mars etwa 4 %, gesunken von etwa 6 % im Sommer 1994 und von 8 % im Sommer 1993. Im Zeitraum Juni/Juli 1997 belief sich der mengenmäßige Anteil von Mars auf 4 %, wobei sein wertmäßiger Anteil 5 % betrug. b) Valley (33) Bis zu seinem Konkurs im Oktober 1997 lieferte Valley ein breites Sortiment an Impuls-Speiseeiserzeugnissen, obwohl es keine Produkte in der Premium-Kategorie anbot. Valley hatte jahrelang finanzielle Probleme, einschließlich seines Konkurses und der darauffolgenden Neugründung im Jahr 1985. Es hatte im Sommer 1996 einen Marktanteil (Wert) von zirka 6 %, im Vergleich zu einem Anteil für 1994 und 1995 von 7 % und für 1993 von 5 %. Sein mengenmäßiger Anteil belief sich 1996 auf zirka 8 %, verglichen mit 9 % im vorhergehenden Jahr. Im Zeitraum Juni/Juli 1997 belief sich der mengenmäßige Anteil von Valley auf 3 %, wobei sein wertmäßiger Anteil 2 % betrug. Von 1989 bis zum Jahresbeginn 1997 war Valley der wichtigste Vertriebshändler für Impuls-Speiseeiserzeugnisse von Mars. c) Nestlé (34) Nestlé ist ein multinationales Unternehmen mit Speiseeis-Tochtergesellschaften in den meisten Mitgliedstaaten. 1994 trat Nestlé in den irischen Markt ein und erreichte 1995 und 1996 einen wertmäßigen und mengenmäßigen Marktanteil von zirka 2 %, gestiegen von zirka 1 % im Jahr 1994. Im Zeitraum Juni/Juli 1997 beliefen sich der wertmäßige und mengenmäßige Marktanteil von Nestlé übereinstimmend auf 2 %. d) Häagen Dazs (35) Häagen Dazs (zur Unternehmensgruppe Grand Metropolitan gehörend) trat 1993 mit einem begrenzten Sortiment an Luxus-Speiseeisartikeln der "Premium"-Preisklasse in den irischen Impuls-Speiseeismarkt ein. Sein Anteil am Impuls-Speiseeismarkt ist sehr gering und wird von Nielsen nicht separat berechnet. e) Dale Farm (36) Dale Farm, eine Tochtergesellschaft des britischen Molkereiunternehmens Northern Foods, ist ein Unternehmen, das hauptsächlich in Nordirland tätig und dort marktführend ist; es vertreibt seine Speiseeiserzeugnisse über unabhängige Franchisenehmer und Handelsvertreter. Es erzielte einen 1%igen mengen- und wertmäßigen Marktanteil in den Sommern von 1995 und 1996, gestiegen von 0,5 % im Jahr 1994. Im Zeitraum Juni/Juli 1997 beliefen sich der mengen- und der wertmäßige Marktanteil von Dale Farm übereinstimmend auf 1,5 %. Dale Farm vertreibt auch Produkte von Mars, obwohl diese dem Unternehmen nicht von der irischen, sondern von der britischen Mars-Tochtergesellschaft geliefert werden. f) Leadmore (37) Leadmore ist ein regionaler Produzent von Speiseeiserzeugnissen. Im Dezember 1994 ging Leadmore Ice Cream Ltd in Konkursverwaltung. Es wurde als gutgehendes Unternehmen von dem Konkursverwalter im Mai 1995 gekauft und als Leadmore (Ireland) Ltd neugegründet. Leadmore erreichte in den Sommern 1995, 1996 und im Juni/Juli 1997 einen wertmäßigen Marktanteil von zirka 0,5 %, gesunken von 3 % im Sommer 1994. Leadmore ist im wesentlichen innerhalb eines begrenzten geographischen Gebietes tätig. g) Softmix-Lieferanten (38) Neben HB (siehe oben) sind die anderen Hauptlieferanten von Softmix in Irland: R& F Martin (im Handel unter dem Namen "Angelito's" tätig), mi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.