Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 354

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Avis juridique important | 11985I354 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 354 Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0128 ++++ Artikel 354 ( 1 ) Vom Beitritt an wird die Verwaltung der von der Portugiesischen Republik mit dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen . ( 2 ) Die sich für die Portugiesische Republik aus den in Absatz 1 genannten Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten bleiben während des Zeitraums , in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden , unberührt . ( 3 ) Die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der sich aus den in Absatz 1 genannten Abkommen ergebenden Fischereitätigkeiten werden vom Rat so bald wie möglich und auf jeden Fall vor Ablauf dieser Abkommen mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen ; hierzu gehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter Abkommen für Zeiträume von höchstens einem Jahr .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.