Europäische Union

2001/761/Euratom: Beschluss des Rates vom 27. September 2001 über die Genehmigung des Abschlusses durch die Kommission zweier Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion

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Avis juridique important | 32001D0761 2001/761/Euratom: Beschluss des Rates vom 27. September 2001 über die Genehmigung des Abschlusses durch die Kommission zweier Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion Amtsblatt Nr. L 287 vom 31/10/2001 S. 0021 - 0022 Beschluss des Rates vom 27. September 2001 über die Genehmigung des Abschlusses durch die Kommission zweier Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion (2001/761/Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, gestützt auf das am 1. Dezember 1997 in Kraft getretene Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits(1), in dem festgelegt ist, dass die Vertragsparteien unter anderem im Wege der Durchführung zweier Abkommen über die kontrollierte Kernfusion und die nukleare Sicherheit im Nuklearbereich eng zusammenarbeiten sollen, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß den ihr vom Rat mit Beschluss vom 17. Januar 1991 erteilten Direktiven handelte die Kommission zwei Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Russischen Föderation auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion aus. (2) Die Kommission ist zu ermächtigen, diese Abkommen abzuschließen. (3) Der Rat nahm die Abkommen mit Beschluss vom 22. Dezember 1994 auf Vorschlag der Kommission an. Aufgrund späterer Entwicklungen wurde jedoch eine Überarbeitung und Aktualisierung notwendig. Der Beschluss des Rates vom 22. Dezember 1994 sollte daher aufgehoben werden. (4) Der Rat nahm den Beschluss 1999/64/Euratom vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998 bis 2002)(2) an, das die Leitaktion "Kontrollierte Kernfusion" enthält. (5) Der Rat nahm mit der Entscheidung 1999/175/Euratom vom 25. Januar 1999 ein Forschungs- und Ausbildungsprogramm (Euratom) auf dem Gebiet der Kernenergie (1998-2002)(3) an - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Kommission wird ermächtigt, die folgenden zwei Abkommen mit der Russischen Föderation abzuschließen: das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion. Der Wortlaut der beiden Abkommen ist diesem Beschluss beigefügt(4). Artikel 2 Der Beschluss des Rates vom 22. Dezember 1994 wird aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt. Geschehen zu Brüssel am 27. September 2001. Im Namen des Rates Der Präsident R. Landuyt (1) ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3. (2) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 34. (3) ABl. L 64 vom 12.3.1999, S. 142. (4) Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.