Europäische Union

2013/654/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. November 2013 zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG zwecks Aufnahme weiterer Zugangstechnologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7491) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2016-12-20

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02013D0654 — DE — 20.12.2016 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. November 2013 zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG zwecks Aufnahme weiterer Zugangstechnologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7491) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/654/EU) (ABl. L 303 vom 14.11.2013, S. 48) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2317 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 16. Dezember 2016   L 345 67 20.12.2016 ▼B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. November 2013 zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG zwecks Aufnahme weiterer Zugangstechnologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7491) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/654/EU) Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 2008/294/EG wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt. ▼M1 ————— ▼B Artikel 3 So bald wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung, stellen die Mitgliedstaaten die in Tabelle 1 des Anhangs genannten Frequenzbänder für eine störungsfreie und ungeschützte Nutzung durch MCA-Dienste bereit, sofern diese Dienste die Bedingungen des Anhangs erfüllen. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten legen für jeglichen Sendebetrieb von MCA-Systemen die Mindesthöhe über dem Boden gemäß Abschnitt 3 des Anhangs fest. Die Mitgliedstaaten können eine größere Mindesthöhe für den MCA-Betrieb festlegen, wenn dies durch topografische Gegebenheiten oder die Netzausbaubedingungen am Boden in ihrem Staatsgebiet gerechtfertigt ist. Diese Informationen werden der Kommission zusammen mit der entsprechenden Begründung innerhalb von vier Monaten nach Erlass dieses Beschlusses übermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG 1.   ZULÄSSIGE FREQUENZBÄNDER UND SYSTEME FÜR MCA-DIENSTE Tabelle 1 Typ Frequenz System GSM 1 800 1 710 -1 785 MHz (Uplink) 1 805 -1 880 MHz (Downlink) GSM gemäß den vom ETSI veröffentlichten Normen, insbesondere EN 301 502, EN 301 511 und EN 302 480, oder gleichwertigen Spezifikationen UMTS 2 100 (FDD) 1 920 -1 980 MHz (Uplink) 2 110 -2 170 MHz (Downlink) UMTS gemäß den vom ETSI veröffentlichten UMTS-Normen, insbesondere EN 301 908-1, EN 301 908-2, EN 301 908-3 und EN 301 908-11, oder gleichwertigen Spezifikationen LTE 1 800 (FDD) 1 710 -1 785 MHz (Uplink) 1 805 -1 880 MHz (Downlink) LTE gemäß den vom ETSI veröffentlichten LTE-Normen, insbesondere EN 301 908-1, EN 301 908-13, EN 301 908-14 und EN 301 908-15, oder gleichwertigen Spezifikationen 2.   VERHINDERUNG VON VERBINDUNGEN DER MOBILFUNKENDGERÄTE ZU MOBILFUNKNETZEN AM BODEN Während des Zeitraums, in dem der Betrieb von MCA-Diensten an Bord eines Flugzeuges gestattet ist, muss verhindert werden, dass Mobilfunkendgeräte, die in den in Tabelle 2 aufgeführten Frequenzen empfangen, versuchen, sich bei Mobilfunknetzen am Boden anzumelden. Tabelle 2 Frequenzbänder (MHz) Systeme am Boden 460-470 CDMA2000, FLASH OFDM 791-821 LTE 921-960 GSM, UMTS, LTE, WiMAX 1 805 -1 880 GSM, UMTS, LTE, WiMAX 2 110 -2 170 UMTS, LTE 2 570 -2 620 UMTS, LTE, WiMAX 2 620 -2 690 UMTS, LTE 3.   TECHNISCHE PARAMETER a)    Von der NCU/Flugzeug-BTS ausgehende äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) außerhalb des Flugzeugs Tabelle 3 Die gesamte von der NCU/Flugzeug-Basisstation (BTS bzw. Node-B) ausgehende EIRP darf außerhalb des Flugzeugs folgende Höchstwerte nicht übersteigen: Höhe über dem Boden (m) Maximale EIRP-Dichte, die von der NCU/Flugzeug-Basisstation (BTS bzw. Node-B) außerhalb des Flugzeugs erzeugt wird 460-470 MHz 791-821 MHz 921-960 MHz 1 805 -1 880 MHz 2 110 -2 170 MHz 2 570 -2 690 MHz dBm/1,25 MHz dBm/10 MHz dBm/200 kHz dBm/200 kHz dBm/3,84 MHz dBm/4,75 MHz 3 000 -17,0 0,87 -19,0 -13,0 1,0 1,9 4 000 -14,5 1,63 -16,5 -10,5 3,5 4,4 5 000 -12,6 3,57 -14,5 -8,5 5,4 6,3 6 000 -11,0 5,15 -12,9 -6,9 7,0 7,9 7 000 -9,6 6,49 -11,6 -5,6 8,3 9,3 8 000 -8,5 7,65 -10,5 -4,4 9,5 10,4 b)    Vom Endgerät an Bord ausgehende äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) außerhalb des Flugzeugs Tabelle 4 Die vom Mobilfunkendgerät ausgehende EIRP darf außerhalb des Flugzeugs folgende Höchstwerte nicht übersteigen: Höhe über dem Boden (m) Vom GSM-Mobilfunkendgerät ausgehende maximale EIRP außerhalb des Flugzeugs, in dBm/200 kHz Vom LTE-Mobilfunkendgerät ausgehende maximale EIRP außerhalb des Flugzeugs, in dBm/5 MHz Vom UMTS-Mobilfunkendgerät ausgehende maximale EIRP außerhalb des Flugzeugs, in dBm/3,84 MHz GSM 1 800 MHz LTE 1 800 MHz UMTS 2 100 MHz 3 000 -3,3 1,7 3,1 4 000 -1,1 3,9 5,6 5 000 0,5 5 7 6 000 1,8 5 7 7 000 2,9 5 7 8 000 3,8 5 7 c)    Betriebsvoraussetzungen I. Die Mindesthöhe über dem Boden für jeglichen Sendebetrieb eines MCA-Systems beträgt 3 000 m. II. Die Flugzeug-Basisstation BTS muss während des Betriebs die Sendeleistung aller im 1 800 -MHz-Band sendenden GSM-Mobilfunkendgeräte in allen Phasen der Kommunikation einschließlich des Erstzugangs auf einen Nennwert von 0 dBm/200 kHz begrenzen. III. Die Flugzeug-Basisstation Node-B muss während des Betriebs die Sendeleistung aller im 1 800 -MHz-Band sendenden LTE-Mobilfunkendgeräte in allen Phasen der Kommunikation auf einen Nennwert von 5 dBm/5 MHz begrenzen. IV. Die Flugzeug-Basisstation Node-B muss während des Betriebs die Sendeleistung aller im 2 100 -MHz-Band sendenden UMTS-Mobilfunkendgeräte in allen Phasen der Kommunikation auf einen Nennwert von – 6 dBm/3,84 MHz begrenzen, und sollte höchstens 20 Nutzer haben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.