Europäische Union

2004/630/: 2004/630/EG:#Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 2004 zur Genehmigung der Programme für die Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen im Jahr 2004 und zur Festlegung von Vorschriften über die Übermittlung der Ergebnisse und die Förderfähigkeit im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für die Durchführung dieser Programme (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2854) Text von Bedeutung für den EWR

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8.9.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 287/7 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 2004 zur Genehmigung der Programme für die Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen im Jahr 2004 und zur Festlegung von Vorschriften über die Übermittlung der Ergebnisse und die Förderfähigkeit im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für die Durchführung dieser Programme (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2854) (Nur der deutsche, der französische, der niederländische, der griechische, der dänische, der finnische, der englische, der italienische, der schwedische, der spanische und der portugiesische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/630/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 90/424/EWG sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für technische und wissenschaftliche Maßnahmen vor, die für die Entwicklung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und für Aus- und Weiterbildung im Veterinärbereich notwendig sind. (2) Gemäß der Entscheidung 2004/111/EG der Kommission (2) werden im Jahr 2004 Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen in den Mitgliedstaaten durchgeführt, sofern die Kommission die Erhebungspläne genehmigt. Diese Erhebungen sollten zur Feststellung von Infektionen bei Geflügel dienen, was zu einer Überprüfung der derzeitigen Rechtsvorschriften führen und zur Erkennung möglicher Bedrohungen für Menschen und Tiere beitragen könnte. (3) Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme sind von der Kommission anhand der Leitlinien der Entscheidung 2004/615/EG geprüft und als den Leitlinien entsprechend befunden worden und sind daher einzeln zu genehmigen. (4) Auch die seit dem 15. März 2004 getätigten Ausgaben für die zu genehmigenden Programme kommen für eine finanzielle Beteiligung in Betracht. (5) Zypern hat ein Überwachungsprogramm vorgelegt, aufgrund des geringen Umfangs der geplanten Untersuchungen aber keine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beantragt; das Programm ist jedoch amtlich zu genehmigen. (6) Außerdem ist es angebracht, Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse der Erhebungen und die Förderfähigkeit der Kosten in den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für die Durchführung des Programms in dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegen. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Mitgliedstaaten führen Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen gemäß den in Anhang I aufgeführten Programmen durch, die hiermit für den angegebenen Zeitraum genehmigt werden. (2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für Probenahme und Analyse wird je Mitgliedstaat bis zu dem in Anhang I festgesetzten Höchstbetrag gewährt. Diese Beteiligung wird gewährt, sofern der Mitgliedstaat a) die für die Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzt, b) der Kommission und dem Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für Geflügelpest spätestens am 15. März 2005 einen Abschlussbericht über die technische Durchführung des Programms und die erzielten Ergebnisse nach den Berichtmustern in den Anhängen II, III, IV und V sowie Belege für die während der Genehmigungsdauer des Programms angefallenen Kosten vorlegt, c) das Programm wirksam durchführt; insbesondere trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass geeignete Proben in Geflügelhaltungsbetrieben oder Schlachthöfen genommen werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich, das Königreich Belgien, die Republik Zypern, das Königreich Dänemark, die Republik Finnland, die Französische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich Schweden, das Königreich Spanien, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 27. Juli 2004. Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). (2)   ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 20. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/615/EG (ABl. L 278 vom 27.8.2004, S. 59). ANHANG I Liste der Mitgliedstaaten, für die Programme für Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen genehmigt werden (in EUR) Code Mitgliedstaat Zeitraum Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung AT Österreich 15. März 2004—15. März 2005 10 800,00 BE Belgien 15. März 2004—15. März 2005 11 700,00 CY Zypern 15. März 2004—15. März 2005 — DE Deutschland 15. März 2004—15. März 2005 78 500,00 DK Dänemark 15. März 2004—15. März 2005 72 600,00 ES Spanien 15. März 2004—15. März 2005 34 300,00 FI Finnland 15. März 2004—15. März 2005 40 500,00 FR Frankreich 15. März 2004—15. März 2005 148 900,00 IE Irland 15. März 2004—15. März 2005 32 300,00 IT Italien 15. März 2004—15. März 2005 75 300,00 LU Luxemburg 15. März 2004—15. März 2005 1 900,00 PT Portugal 15. März 2004—15. März 2005 18 700,00 SE Schweden 15. März 2004—15. März 2005 28 500,00 UK Vereinigtes Königreich 15. März 2004—15. März 2005 85 600,00 INSGESAMT     639 600,00 ANHANG II Abschlussbericht über die beprobten Hausgeflügelbetriebe (1) (ausgenommen Enten und Gänse) Serologische Untersuchung gemäß Leitlinien Punkt A: Broiler (nur, wenn ein Risiko besteht)/Mastputen/ Zuchthühner/Zuchtputen/Legehennen/Legehennen in Freilandhaltung/Laufvögel/Zuchtfederwild (Fasane, Rebhühner, Wachteln usw.)/„Hinterhofhaltungen“/andere [Nichtzutreffendes streichen] Bitte für jede Geflügelart ein getrenntes Formular ausfüllen! Mitgliedstaat:... Datum:...Berichtszeitraum vom: ... bis... Region (2) Gesamtzahl der Betriebe (3) Gesamtzahl der beprobten Betriebe Gesamtzahl der Betriebe mit positivem Befund Anzahl positiver Betriebe für den Subtyp H 5 Anzahl positiver Betriebe für den Subtyp H 7                                                                         INSGESAMT           (1)  Betrieb entspricht jeweils Herden, Beständen oder Betriebseinheiten. (2)  Region wie in dem genehmigten Programm des Mitgliedstaats definiert. (3)  Gesamtzahl der Betriebe für die jeweilige Geflügelart in der betreffenden Region. ANHANG III Abschlussbericht über die Daten der Enten- und Gänsebetriebe (1) gemäß Leitlinien Punkt B SEROLOGISCHE UNTERSUCHUNG Mitgliedstaat:... Datum: ... Berichtszeitraum vom: ... bis: ... Region (2) Gesamtzahl der Enten- und Gänsebetriebe Gesamtzahl der beprobten Enten- und Gänsebetriebe Gesamtzahl serologisch positiver Betriebe Anzahl serologisch positiver Betriebe für den Subtyp H5 Anzahl serologisch positiver Betriebe für den Subtyp H7 Gesamtzahl virologisch positiver Betriebe Anzahl virologisch positiver Betriebe für den Subtyp H5 Anzahl virologisch positiver Betriebe für den Subtyp H7                                                                                                                                                 INSGESAMT                 (1)  Betrieb entspricht jeweils Herden, Beständen oder Betriebseinheiten. (2)  Region wie in dem genehmigten Programm des Mitgliedstaats definiert. ANHANG IV Abschlussbericht mit Daten über Wildgeflügel — Virologische Untersuchung gemäß Leitlinien Punkt C Mitgliedstaat: Datum: Berichtszeitraum vom: bis: Region (1) Art der beprobten Wildvögel Gesamtzahl der entnommenen Proben für die virologische Untersuchung Gesamtzahl positiver Proben Anzahl positiver Proben für den Subtyp H 5 Anzahl positiver Proben für den Subtyp H 7                                                                                     INSGESAMT           (1)  Region wie in dem genehmigten Programm des Mitgliedstaats definiert oder Angabe der Lage der Vogelbeobachtungsstation(en). ANHANG V Finanz-Abschlussbericht und Zahlungsantrag Eine Tabelle pro Erhebung bei Haus-/Wildgeflügel (1) Mitgliedstaat: Datum: Berichtszeitraum vom: bis: Zuschussfähige Maßnahmen (2) Laboranalysemethoden Anzahl der durchgeführten Tests Kosten Serologisches Pre-Screening (3)     Haemagglutinations-Hemmungstest (HI) für H5/H7     Virus-Isolationstest     Andere Verfahren Genaue Tätigkeiten   Probenahme     Sonstige     INSGESAMT     Ich bestätige hiermit, dass die oben angeführten Daten richtig sind und keine anderweitige Gemeinschaftsbeteiligung für diese Maßnahmen beantragt wurde. (Ort, Datum) (Unterschrift) (1)  Nichtzutreffendes streichen. (2)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt. (3)  Bitte Testverfahren angeben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.