Europäische Union

2010/269/: Beschluss der Kommission vom 9. März 2010 über die Beihilfe zugunsten von Farm Dairy Flevoland (C 45/08) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1240)

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st die Kommission der Auffassung, dass die Ausnahmen gemäß Nummer 3 Buchstabe d des genannten Gemeinschaftsrahmens nicht auf die fraglichen Maßnahmen angewendet werden können. VI.3.2   Weitere Argumente, die bei der Einleitung des Prüfverfahrens in Bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilfe in ihrer Gesamtheit geprüft wurden (87) Bei der Einleitung des Prüfverfahrens hatte die Kommission geprüft, ob die Entschädigung für Verluste durch die Nichtgewährung der Beihilfe als Grundlage für eine Genehmigung der Investition insgesamt in Frage käme. Bei der Voruntersuchung hatten die niederländischen Behörden erklärt, die Beihilfe sei als Ausgleich für den Schaden gewährt worden, der durch den Irrtum der Verwaltung entstanden sei, welche die Beihilfe zunächst gewährt hatte, während sich später herausstellte, dass es sich um eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt möglicherweise nicht zu vereinbarende Beihilfe handelte. (88) Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Zahlung von Schadenersatz keine Beihilfe darstellt (16). Der Gerichtshof ging davon aus, dass staatliche Beihilfen als Maßnahmen der öffentlichen Hand zur Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Erzeugnisse sich ihrem rechtlichen Wesen nach grundlegend von Zahlungen unterscheiden, zu denen nationale Behörden gegebenenfalls zum Ersatz eines Schadens verurteilt werden, den sie Privatpersonen verursacht haben. Daher stellen Schadenersatzzahlungen grundsätzlich keinen Vorteil für den Beihilfeempfänger dar, denn es handelt sich lediglich um den Ausgleich für einen ihm zustehenden Rechtsanspruch. (89) Im vorliegenden Fall ist es schwierig, von einem Entschädigungsanspruch des Begünstigten zu sprechen, da dieser angebliche Anspruch von Anfang an auf einem rechtswidrigen Verhalten des Mitgliedstaats begründet war. Die Rechtsprechung hat nämlich immer wieder klargestellt, dass ein beihilfebegünstigtes Unternehmen, da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Artikel 108 AEUV zwingend vorgeschrieben ist, auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen darf, wenn diese unter Beachtung des dort vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es nämlich regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde (17). (90) Im vorliegenden Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass die Gewährung einer Schadensvergütung eine Umgehung des Verbotes der Gewährung von Beihilfen ohne Genehmigung der Kommission bedeuten würde. Im Übrigen war der Provinz Flevoland, als sie erklärte, die fragliche Beihilfe sei als Schadensvergütung für den von der Verwaltung begangenen Irrtum gewährt worden, sehr wohl bewusst, dass die Beihilfe der Kommission vor der Durchführung zur Genehmigung hätte vorgelegt werden müssen. (91) Daher kann die Investition nach Auffassung der Kommission nicht in ihrer Gesamtheit als vereinbar angesehen werden, wenn man davon ausgeht, dass die fragliche Beihilfe eine Entschädigung für den vom Begünstigten erlittenen Schaden darstellt. VI.3.3   Sonstige Argumente von Farm Dairy zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (92) Farm Dairy hatte sich dagegen gewandt, dass bei einem ablehnenden Beschluss der Kommission mit Rückforderung zusammengesetzte Zinssätze angewendet werden (siehe Randnummer 47 oben). Da der vorliegende Beschluss auf die Vereinbarkeit der Beihilfe schließt, ist die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe nicht geplant, und die Einwendungen von Farm Dairy sind daher nicht mehr relevant. VII.   Schlussfolgerung (93) Die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von Farm Dairy durchgeführt haben, ist für den Teil der Investition, der die neuen 2-l-Behälter betrifft, mit dem Binnenmarkt vereinbar. Der ursprüngliche Betrag der Beihilfe wurde daher bezogen auf diesen Anteil an der Gesamtinvestition neu berechnet; daraus ergibt sich, dass die gewährte Beihilfe mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrahmens betreffend staatliche Beihilfen für Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vereinbar ist. (94) Die Kommission bedauert jedoch, dass die Niederlande die genannte Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt haben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von Farm Dairy durchgeführt haben, ist bis zu einer Höhe von 715 909 EUR mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 9. März 2010 Für die Kommission Dacian CIOLOŞ Mitglied der Kommission (1)  Am 1. Dezember 2009 wurden die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu den Artikeln 107 bzw. 108 AEUV. Die beiden Bestimmungsreihen sind im Wesentlichen gleichlautend. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die Verweise auf die Artikel 107 und 108 AEUV gegebenenfalls unter Einbeziehung der Artikel 87 bzw. 88 EG-Vertrag zu verstehen. (2)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. (3)   ABl. C 87 vom 16.4.2009, S. 5. (4)   ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4. (5)   ABl. L 79 vom 23.3.1994, S. 29. (*1)  Unter das Berufsgeheimnis fallende Information. (6)   ABl. L 91 vom 6.4.1990, S. 1. (7)  TNO ist eine unabhängige Forschungsstelle, deren Aufgabe darin besteht, wissenschaftliche Forschung zur Steigerung des Innovationspotenzials von Unternehmen und staatlichen Behörden nutzbar zu machen (www.tno.nl). (8)   ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (9)  Gemäß Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt eine Verbesserung der Wettbewerbsstellung eines Unternehmens nach einer staatlichen Beihilfe im Allgemeinen als Nachweis dafür, dass der Wettbewerb für die anderen Unternehmen, die keine vergleichbare Beihilfe bekommen haben, verfälscht wird (Rs. C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Randnrn. 11 und 12). Dass ein innergemeinschaftlicher Handel auf dem Milchmarkt besteht, ist nach Auffassung der Kommission als begründet anzusehen; siehe hierzu die Randnrn. 43, 44 und 55 oben. (10)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (11)  In seinem Schreiben vom 15. Juli 1999 an die Provinz Flevoland wies das LNV-Ministerium nämlich darauf hin, dass das Vorhaben von der Kommission nicht genehmigt wurde, und lehnte daher jegliche Finanzierung durch das LNV ab. (12)   ABl. L 91 vom 6.4.1990, S. 7. (13)  GeI, 9. September 2009, Rs. T-369/06, Holland Malt/Kommission, Randnr. 195 (noch nicht veröffentlicht). (14)  Rs. T-369/06, op. cit., Randnrn. 195-198. (15)   ABl. L 218 vom 6.8.1991, S. 1. (16)  EuGH, verbundene Rechtssachen 106-120/87, Asteris AE/Hellenische Republik und EWG, Slg. 1988, S. 5515. (17)  EuGH, 14.1.1997, Spanien/Kommission, Rs. C-169/95, Slg. S. I-135.

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