Europäische Union

2010/269/: Beschluss der Kommission vom 9. März 2010 über die Beihilfe zugunsten von Farm Dairy Flevoland (C 45/08) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1240)

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die Anwendung eines einfachen Zinssatzes; hätte es nämlich Hinweise gehabt, dass die Beihilfe rechtwidrig war, und hätte es die Wahl gehabt, so hätte es sich für eine frühere Rückzahlung des Betrags entschieden. (48) Farm Dairy begründete sein Ersuchen mit der Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2003, aus der hervorgeht, dass bis zu diesem Zeitpunkt unklar war, welcher Zinssatz angewendet werden sollte. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes beantragte Farm Dairy, die Kommission solle beschließen, den zusammengesetzten Zinssatz nicht für den Zeitraum vor dem 8. Mai 2003 anzuwenden. V.   Stellungnahme der Niederlande (49) Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 legten die Niederlande ihre Stellungnahme zum Beschluss der Kommission vor, das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV gegen die nicht angemeldete Beihilfe einzuleiten. In der Reaktion der Niederlande hieß es lediglich, dass keine weiteren Informationen vorlägen, da im Rahmen des Voruntersuchungsverfahrens bereits alles übermittelt worden sei. (50) Nach den Einlassungen von Farm Dairy bestand die Kommission jedoch auf weiteren klärenden Hinweisen. Zu diesem Zweck bat sie die Niederlande um Angabe, ob die Einführung der 2-l-Flaschen, wie von Farm Dairy angegeben, eine Innovation sei und ob dieser Aspekt bei der Bewertung des Vorhabens durch die niederländischen Behörden berücksichtigt worden sei. In Bezug auf das „Make-to-order-Verfahren“ bat die Kommission die Niederlande um Stellungnahme zu den von Farm Dairy vorgelegten Informationen, wonach dieses Verfahren zum Zeitpunkt des Investitionsantrags eine Innovation darstellte. Und schließlich bat die Kommission die Niederlande, sich zu dazu äußern, ob zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung ein Kapazitätsmangel und reale Absatzmöglichkeiten bestanden, und dafür alle u. U. sachdienlichen Untersuchungen oder Dokumente vorzulegen. (51) In Bezug auf die Einführung des 2-l-Behälters gaben die Niederlande an, dass es sich 1999 tatsächlich um eine Neuerung handelte. Sie stützten sich dabei auf Untersuchungen, die von TNO (7), der Nederlandse Zuivel Organisatie (NZO) und der Supermarktkette […] durchgeführt wurden. Die Niederlande legten den Bericht von TNO sowie die Schreiben von NZO und […] vor. Daraus geht hervor, dass Farm Dairy wirklich als erster Anbieter den 2-l-Behälter auf dem niederländischen Markt einführte und diese Behälter 1999 eine Innovation darstellten, da Milch bis dahin nur in 1-l- oder 1½-l-Packungen aus Karton verkauft wurde. (52) Dies war bei der Bewertung durch IKC nicht berücksichtigt worden, und die Provinz wusste darüber nicht Bescheid. Den Angaben der Niederlande zufolge wäre das damalige Gutachten von IKC dadurch wohl anders ausgefallen, da der innovative Charakter des Vorhabens anders beurteilt worden wäre. Da es IKC aber nicht mehr gebe, könne man kein zweites Gutachten bei IKC anfordern. (53) Auf Wunsch der Kommission legten die Niederlande eine Kostenaufschlüsselung ausschließlich zu den spezifischen Investitionskosten für die Einführung des 2-l-Behälters vor. Gemäß diesen Zahlen entfielen 1 840 000 NLG (834 956 EUR) auf die spezifische Investition für die 2-l-Behälter. Hinzu kam laut niederländischen Behörden ein Viertel der Kosten für die Abfüllstraßen, da von den vier Abfüllstraßen eine Anlage vollständig auf die Abfüllung der 2 l-Flaschen ausgelegt sein sollte. Dafür fielen Kosten von 2 936 250 NLG (1 332 412 EUR) an. Insgesamt belief sich der Betrag somit auf 4 776 250 NLG (2 167 367 EUR). (54) In Bezug auf das „Make-to-order-Verfahren“ bat die Kommission die Niederlande, sich zum innovativen Charakter zu äußern und anzugeben, ob die von Farm Dairy vorgebrachten Bemerkungen zu Änderungen an der bisherigen Bewertung führen könnten, wonach das Vorhaben ziemlich innovationsarm sei. Laut Antwort der Niederlande ging man im IKC-Gutachten davon aus, dass das Vorhaben teilweise innovativ sei, wobei der innovative Charakter nicht in einer Produkt-, sondern in einer Marktinnovation lag. Die Bewertung war im Rahmen eines Kofinanzierungsantrags vom Landwirtschaftsministerium erstellt worden. Demgegenüber beriefen sich die Niederlande auf andere Argumente als Nachweis für den innovativen Charakter des Vorhabens: Mit dem „Make-to-order-System“ seien die Milchlieferungen effizienter geworden, da es eine längere Haltbarkeit von Milch in einem Land ermöglicht, in dem hauptsächlich pasteurisierte Milch (und nicht die länger haltbare H-Milch) verwendet wird. Die Niederlande zitierten auch die TNO-Studie über den innovativen Charakter des „Make-to-order-Systems“. Aus ihr geht hervor, dass das Hauptkonzept zur damaligen Zeit das „Make-to-stock-System“ war, bei dem ein gewisser Lagerbestand als Reserve für den späteren Verkauf zurückbehalten wird. Damit sind kurze Lieferzeiten möglich, aber die Flexibilität gegenüber der Kundennachfrage „etwa von Supermärkten“ sei ebenso gering. Mit dem „Make-to-order-System“ könne man dagegen mit der nötigen Flexibilität reagieren. Und daraus ergab sich für die Niederlande der innovative Charakter dieses Konzepts. (55) In Bezug auf die bestehenden Absatzmöglichkeiten und nicht vorhandene Überkapazitäten zitierten die Niederlande aus einem Bericht der Rabobank International vom April 1999, wonach 2,5 % der gesamten verarbeiteten Erzeugermilch eingeführt werden. Berücksichtigt man auch Industriemilch (d. h. pasteurisierte Milch als Voraussetzung für längere Transportwege), so werden 10,5 % der gesamten verarbeiteten Milch eingeführt. Dies verdeutliche nach Angaben der Niederlande, dass es keine Überkapazitäten in den Niederlanden gab. Im Hinblick auf die bestehenden Absatzmöglichkeiten bestätigten die Niederlande die von Farm Dairy erstellte Analyse (siehe Randnummern 44 und 45). Im Übrigen lassen die Statistiken von Farm Dairy entsprechende Absatzmöglichkeiten erkennen. Aus dem Schreiben von […] geht auch hervor, dass der Umsatz mit dem Verkauf von 2-l-Flaschen von Farm Dairy gestiegen war. VI.   Würdigung (56) Die Kommission stellt fest, dass die Artikel 92, 93 und 94 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107, 108 und 109 AEUV) zu dem Zeitpunkt, als die Beihilfen gewährt wurden, auf die Herstellung von Milcherzeugnissen und anderen Desserts auf Milchbasis gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (8) anzuwenden waren. VI.1   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (57) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEU-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (58) Vom Staat gewährte Maßnahme: Diese Voraussetzung ist erfüllt, da die Maßnahme von der Provinz Flevoland gewährt wurde. (59) Maßnahme, die den Handel beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht: Der Bereich Milcherzeugnisse steht dem Wettbewerb auf Gemeinschaftsebene (9) offen und ist daher bei allen produktionsfördernden Maßnahmen in einzelnen Mitgliedstaaten anfällig. Außerdem wurde im vorliegenden Fall angestrebt, die Milch in der Provinz Flevoland zu verarbeiten, während die Milch bis dahin zum Teil in Belgien verarbeitet wurde. Daher droht die Maßnahme, den Wettbewerb auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse zu verfälschen. (60) Maßnahme, die bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige begünstigt: Die Beihilfe kommt nur einem einzigen Unternehmen, nämlich Farm Dairy, zugute. (61) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die fragliche Maßnahme unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fällt und eine staatliche Beihilfe darstellt. Diese Einstufung wurde durch die Stellungnahmen, die nach Einleitung des Prüfverfahrens abgegeben wurden, nicht in Frage gestellt. VI.2   Einstufung der Maßnahme als rechtswidrige Beihilfe (62) Da die Beihilfe ohne vorherige Anmeldung gewährt und ausgezahlt wurde, handelt es sich um eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (10). VI.3   Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe (63) In dem bereits genannten Beschluss zur Einleitung des Verfahrens werden zwei mögliche Rechtfertigungen der niederländischen Behörden für die Beihilfe genannt. Zuerst, d. h. bei der Gewährung der Beihilfe, ließen sie verlautbaren, es handele sich wohl um eine Investitionsbeihilfe im Rahmen des EPPD Flevoland (siehe Randnummer 9 oben). Dann stuften die Behörden der Provinz Flevoland diese Investitionsbeihilfe um in eine Entschädigung für die Verluste, die durch die Nichtvergabe der Beihilfe entstanden waren. Auf die Informationen, die Farm Dairy bei Einleitung des Prüfverfahrens vorgelegt hat, wird im Abschnitt über die Vereinbarkeit der Beihilfe als Investitionsbeihilfe eingegangen. Die Prüfung der Beihilfemaßnahme auf ihre Vereinbarkeit erfolgt in zwei Stufen: Prüfung der Beihilfe auf Vereinbarkeit als Investitionsbeihilfe (VI.3.1.) und als Entschädigung (VI.3.2.). (64) Vorab möchte die Kommission jedoch auf das Argument von Farm Dairy eingehen, mit dem die Einstufung der Beihilfe als Maßnahme im Rahmen von Nummer 3.2 des EPPD Flevoland durch die Kommission angezweifelt wird, während die Provinz die Beihilfe als Maßnahme im Rahmen von Nummer 3.3 des EPPD Flevoland bei der Kommission angemeldet hatte (siehe Randnummer 33 oben). (65) Zunächst einmal ist die Kommission der Ansicht, dass es bei diesem Streit um die Vergabe von Gemeinschaftsmitteln geht; im Mittelpunkt des vorliegenden Beschlusses steht dagegen eine rein aus Provinzmitteln finanzierte Maßnahme, die gewährt wurde, nachdem das Landwirtschaftsministerium LNV zur Kenntnis genommen hatte, dass die Kommission die Vergabe von Gemeinschaftsmitteln ablehnte. Eine Klärung, warum die Kommission die Vergabe dieser Gemeinschaftsmittel ablehnte, geht über den Rahmen des vorliegenden Beschlusses hinaus, und diese Entscheidung hätte zu gegebener Zeit im Rahmen der Verfahren für die Vergabe von Gemeinschaftsmitteln angefochten werden müssen. Da der ablehnende Bescheid der Kommission, keine Gemeinschaftsmittel zu vergeben, den Niederlanden am 25. Juni 1999 bekannt gegeben wurde und die Niederlande dies zur Kenntnis nahmen, ohne die Maßnahme anzufechten (11), darf diese Entscheidung im Rahmen des vorliegenden Beschlusses nicht mehr in Frage gestellt werden. (66) Wie die Kommission jedoch anmerkt, gelten für die Bewertung der Maßnahmen in Bezug auf die Regeln für staatliche Investitionsbeihilfen die gleichen Kriterien wie für die Bewertung von Nummer 2.3 des EPPD. Die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung für staatliche Beihilfen geltenden Vorschriften sind im Gemeinschaftsrahmen enthalten und verweisen mit Nummer 3 Buchstabe b auf die Ziffern 1.2 und 2 der Entscheidung 94/173/EG. Dort werden die gemeinschaftlichen Auswahlkriterien für Investitionen im Allgemeinen geregelt, die für eine gemeinschaftliche Finanzierung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 und der Verordnung (EWG) Nr. 867/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für forstwirtschaftliche Erzeugnisse (12) in Frage kommen, um gemeinschaftliche und einzelstaatliche Finanzierungen aufeinander abzustimmen. Die Kommission betont jedoch, dass sie die Entscheidung 94/173/EG nicht als solche anwendet, sondern nur insoweit, als der Gemeinschaftsrahmen darauf verweist. VI.3.1   Investitionsbeihilfe (67) Die Kommission hat die Maßnahmen anhand der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Maßnahme, also am 3. März 1999, geltenden Leitlinien geprüft. (68) Gemäß Nummer 3 Buchstabe b des Gemeinschaftsrahmens sind Investitionsbeihilfen für die unter Ziffer 1.2 zweiter und dritter Gedankenstrich im Anhang der Entscheidung 94/173/EG der Kommission genannten Investitionen als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. Auch Investitionen, die gemäß Ziffer 2 desselben Anhangs ausgeschlossen sind, gelten als mit dem Binnenmarkt unvereinbar, wenn die dort vorgesehenen besonderen Bedingungen nicht erfüllt sind. (69) Unter Ziffer 2.3 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG heißt es: „Im Sektor Kuhmilch und Kuhmilcherzeugnisse sind folgende Investitionen ausgeschlossen: — […] — Investitionen betreffend folgende Erzeugnisse: Butter, Molkenpulver, Milchpulver, Butteroil, Lactose, Kasein und Kaseinat; — Investitionen in die Herstellung von Frischerzeugnissen oder von Käse, ausgenommen Erzeugnisse, die einen bedeutenden Innovationsanteil entsprechend der Nachfrageentwicklung aufweisen, Produkte, für die nachweislich ein Kapazitätsmangel und reale, nachhaltige Absatzmöglichkeiten bestehen, sowie Erzeugnisse, die nach traditionellen oder ökologischen Methoden im Sinne der Gemeinschaftsbestimmungen hergestellt werden. Die Förderverbote unter den vorstehenden Gedankenstrichen erstrecken sich nicht auf folgende Investitionen, soweit diese nicht zu einer Kapazitätsausweitung führen: — Investitionen zur Erreichung der gemeinschaftlichen Gesundheitsvorschriften; — Investitionen in den Umweltschutz.“ (70) Danach ist eine Investitionsbeihilfe für die Herstellung von Frischerzeugnissen, wie dies im vorliegenden Fall geprüft wurde, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar, es sei denn, diese Investition fällt unter eine der unter Ziffer 2.3 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG genannten Ausnahmen. (71) Die Frage, ob eine der unter Ziffer 2.3 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG genannten Ausnahmen erfüllt ist, war für den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens mit ausschlaggebend. Daher wird in diesem Beschluss auf die drei Ausnahmen genau eingegangen: bedeutender Innovationsanteil entsprechend der Nachfrageentwicklung, Produkte, für die nachweislich ein Kapazitätsmangel und reale, nachhaltige Absatzmöglichkeiten bestehen, sowie Erzeugnisse, die nach traditionellen oder ökologischen Methoden im Sinne der Gemeinschaftsbestimmungen hergestellt werden. a)   Kriterium „Bedeutender Innovationsanteil entsprechend der Nachfrageentwicklung“ (72) Aus den 2005 von den Niederlanden der Kommission vorgelegten Dokumenten ging hervor, dass der Herstellungsprozess nach damaligem Kenntnisstand nicht innovativ war. Wie im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens angegeben, war das Vorhaben nach Ansicht von IKC nur teilweise innovativ. Insbesondere beinhaltete das Vorhaben gemäß Bewertung keine innovativen Produkte, sondern nur Marktneuerungen, und der Produktionsprozess war nicht innovativ, verwendete aber die modernsten Techniken. Aus dem Umstand, dass die übrigen vom IKC bewerteten Kriterien erfüllt waren, folgte für IKC, dass das Vorhaben die Voraussetzungen für eine Beihilfe — wenn auch in geringerem Umfang — erfüllte (siehe Randnummer 11 oben). (73) Es stellt sich die Frage, ob die von Farm Dairy und von den Niederlanden im Rahmen der Verfahrenseinleitung vorgebrachten Informationen die Analyse in Frage stellen können, die man damals bei der Prüfung der Bewertungskriterien für EPPD-Beihilfen erstellt hatte. Mit den neuen Erkenntnissen lässt sich nachweisen (siehe Randnummern 36 bis 46), dass der Teil der Investition in Bezug auf den neuen 2-l-Behälter aus Polyäthylen vollkommen innovativ war und Farm Dairy das erste Unternehmen war, das dieses Produkt herstellte und auf dem niederländischen Markt einführte. Im von Farm Dairy dazu vorgelegten Bericht wird vom innovativen Charakter gesprochen, was insofern glaubwürdig erscheint, als er von einem einschlägigen Experten verfasst wurde, der damals für einen Konkurrenten von Farm Dairy arbeitete. Der betreffende Bericht stellt die bisherige Analyse von IKC und des LNV-Ministeriums nicht in Frage, enthält aber Informationen, die der Kommission beim Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nicht vorlagen und in den bisher an die Kommission übermittelten Unterlagen nicht erwähnt worden waren. Der besagte Zwei-Liter-Behälter war auf dem britischen und amerikanischen Markt bereits sehr erfolgreich. Farm Dairy brachte diese Art von Behälter als erster Anbieter auf den Markt. In der Folge erwies sich Farm Dairy als Wegbereiter für diese Neuerung, da sich der 2-l-Behälter in den Niederlanden durchsetzen konnte. (74) Gemäß Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss die Kommission alle erforderlichen Gesichtspunkte prüfen und insbesondere von den Beihilfeempfängern Informationen einholen, um in voller Kenntnis der am Tag des Erlasses ihrer Entscheidung relevanten Tatsachen zu entscheiden (13). (75) Im vorliegenden Fall bat die Kommission die Niederlande um Bestätigung für die von Farm Dairy vorgelegten Informationen. Die Niederlande bestätigten die Angaben von Farm Dairy und legten drei voneinander unabhängige Dokumente (siehe Randnummern 51 bis 53 oben) als Nachweis für den innovativen Charakter der Investition für die 2-l-Behälter vor. Daraus geht einerseits hervor, dass die Niederlande den Investitionsaspekt für den Teil der 2-l-Behälter bei der Bewertung des innovativen Charakters nicht berücksichtigt hatten, wohl weil die Prüfung anhand der EPPD-Kriterien und nicht speziell auf der Grundlage des genannten Gemeinschaftsrahmens erfolgte. Andererseits wandten sich die Niederlande an unabhängige Marktexperten, die sich mit den Abläufen bei der Markteinführung von Milcherzeugnissen auskennen. Aus den Untersuchungen dieser Fachleute geht hervor, dass Farm Dairy tatsächlich als erstes Unternehmen diese Art von Behälter auf dem niederländischen Markt eingeführt hat. (76) Auf der Grundlage dieser neuen Erkenntnisse, die von den Behörden und von Farm Dairy nach Einleitung des Prüfverfahrens vorgelegt wurden, ist die Kommission der Ansicht, dass die Einführung und die Herstellung der 2-l-Behälter einen innovativen Charakter aufwiesen. (77) In Bezug auf das „Make-to-order-Konzept“ stellt sich die Frage in ähnlicher Weise: Sind die von Farm Dairy und den Niederlanden angeführten Erläuterungen geeignet, die Kommission von ihrer bei der Einleitung des Prüfverfahrens getroffenen Beurteilung abzubringen? (78) Anders als bei den 2-l-Behältern war das „Make-to-order-Konzept“ bei der Bewertung anlässlich des Beihilfeantrags 1998 berücksichtigt worden. Damals war man zu dem Schluss gelangt, dass der Produktionsprozess an sich nicht innovativ sei, dafür aber mit modernsten Techniken arbeitete und wirksam zur Senkung des Energieverbrauchs und zum Umweltschutz beitrug. Diese Argumente waren von den Niederlanden und von Farm Dairy bereits in den vorangegangenen Schreiben angeführt worden. Für das „Make-to-order-Konzept“ wurde keine weitere Innovation nachgewiesen. (79) Es ist auch zu klären, ob die Herstellung der Nachfrageentwicklung entspricht, wie dies laut erster Ausnahme der Entscheidung 94/173/EG erforderlich ist. Aus den der Kommission vorliegenden Informationen geht hervor (siehe Randnummer 43), dass die Nachfrage nach diesen Erzeugnissen im Wesentlichen von Supermärkten ausging und mit mindestens fünf Supermärkten Verträge abgeschlossen worden waren. Nach Auffassung der Kommission bildet dies ein deutliches Anzeichen dafür, dass die Innovation der Nachfrageentwicklung entsprach. Dies wird dadurch erhärtet, dass die von den Niederlanden zitierte Supermarktkette […] (siehe Randnummer 55) ihren Umsatz durch die von Farm Dairy verkaufte Milch erheblich steigern konnte. (80) Abschließend ist die Kommission der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die erste Ausnahme im vorliegenden Fall durch den Teil der Investition für 2-l-Behälter erfüllt sind, da die Investition einen innovativen Charakter entsprechend der Nachfrageentwicklung aufwies. Aus den Informationen, die ihr nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegt wurden, kann die Kommission nicht schließen, dass die Voraussetzungen für diese erste Ausnahme nicht erfüllt sein sollten. Die Kommission ist nämlich nicht verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können, sondern muss alle erforderlichen Gesichtspunkte prüfen und alle erforderlichen Informationen einholen, um in voller Kenntnis der am Tag des Erlasses ihrer Entscheidung relevanten Tatsachen zu entscheiden (14). Im vorliegenden Fall hat die Kommission einerseits das Prüfverfahren eingeleitet und die Niederlande mit Schreiben vom 18. September 2009 gebeten, bestimmte Punkte aus der Stellungnahme von Farm Dairy zu bestätigen. Auf diese Weise hat die Kommission also alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel genutzt, um Informationen bei Dritten oder beim Mitgliedstaat einzuholen. Andererseits legt die Kommission dem vorliegenden Beschluss alle Informationen zugrunde, die sie nach Einleitung des Prüfverfahrens erhalten hat. Es wurden jedoch keine anderslautenden Informationen vorgelegt, wonach die Investition für den Teil der 2-l-Behälter weder innovativ war noch der Nachfrageentwicklung entsprach. (81) In Anbetracht der Tatsache, dass die im Gemeinschaftsrahmen in Verbindung mit der Entscheidung 94/173/EG genannten Kriterien für den innovativen Charakter der Investition in Bezug auf die 2-l-Flaschen, nicht aber für die übrige Investition erfüllt sind, sind die Kosten für diese Investition unbedingt getrennt auszuweisen, um so die maximale Beihilfeintensität zu ermitteln. (82) Den Angaben der niederländischen Behörden zufolge entfielen 1 840 000 NLG (d. h. 834 956 EUR) auf die spezifische Investition für die 2-l-Behälter. Hinzu kam laut niederländischen Behörden ein Viertel der Kosten für die Abfüllstraßen, da von den vier Abfüllstraßen eine Anlage ganz auf die Abfüllung der 2 l-Flaschen ausgelegt sein sollte. Dafür waren 2 936 250 NLG (1 332 412 EUR) anzusetzen. Insgesamt belief sich der Betrag auf 4 776 250 NLG, d. h. 2 167 367 EUR (siehe Randnummer 53). Darin waren keine Gemeinkosten (wie Gebäude oder Grundstücke) enthalten. (83) Für die maximale Beihilfeintensität sind daher die zuschussfähigen Kosten ausschlaggebend. Da Flevoland zum Zeitpunkt des Investitionsantrags eine Ziel-1-Region war, kommt eine Beihilfe für bis zu 75 % der zuschussfähigen Kosten in Frage. Die gewährte Beihilfe in Höhe von 715 909 EUR stellt weniger als 75 % der zuschussfähigen Kosten dar. Folglich ist die vorgeschlagene Investition mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar. b)   Bestehende Absatzmöglichkeiten und Kapazitätsmangel (84) Da die Voraussetzungen für die erste unter Ziffer 2.3 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG genannten Ausnahmen erfüllt sind und die Beihilfe daher insgesamt genehmigt werden kann, braucht nicht geklärt zu werden, ob die übrigen Voraussetzungen für die Ausnahmen erfüllt sind. c)   Erzeugnisse, die nach traditionellen oder ökologischen Methoden im Sinne der Gemeinschaftsbestimmungen hergestellt werden (85) Wie unter Buchstabe b oben, kann auf die Analyse dieser dritten Ausnahme verzichtet werden, da nach Prüfung der ersten Ausnahme auf die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe geschlossen werden konnte. Außerdem scheint dieser Punkt für das fragliche Investitionsvorhaben nicht maßgeblich, bei dem es überhaupt nicht um die Herstellung von Erzeugnissen nach traditionellen oder ökologischen Methoden geht. (86) Darüber hinaus hat die Kommission die betreffende Beihilfe anhand von Nummer 3 Buchstabe d des genannten Gemeinschaftsrahmens geprüft; danach muss die „Kommission jeden Einzelfall eines Beihilfevorhabens prüfen, der zwar aufgrund des vorliegenden Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen auszuschließen ist, grundsätzlich jedoch für eine Gemeinschaftsbeteiligung nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates (15) in Betracht kommt.“ Aus dem Schreiben der Kommission an die Niederlande vom 25. Juni 1999 geht hervor, dass das Vorhaben nicht im Rahmen des EPPD finanziert werden konnte. Infolgedessen i

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.