Europäische Union

83/560/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. November 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/30.696 - Vertriebssystem der Ford Werke AG) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31983D0560. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rn oder Ford-Fahrzeuge an Wiederverkäufer in anderen Mitgliedstaaten zu liefern, die nicht einem Ford-Vertriebssystem angehören. Die Lieferverweigerung verhindert sämtliche Lieferungen von RL-Fahrzeugen durch Ford-Händler in Deutschland entweder an andere zugelassene Ford-Händler oder Endabnehmer insbesondere im Vereinigten Königreich. (34) Wegen dieser Bestimmungen, die den wesentlichen Teil des Ford-Haupthändler-Vertrags ausmachen, ist Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf diesen Vertrag anwendbar. Es ist deshalb in dieser Entscheidung nicht erforderlich, sich mit den in Randnummer 15 erwähnten Bestimmungen und Praktiken auseinanderzusetzen. B. Nichtanwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag (35) Bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag hat die Kommission Ermessensfreiheit (vgl. Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 26/76 - Metro gegen Kommission, 1977 EuGH, Slg. S. 1875). Immer wenn die Kommission darüber zu entscheiden hat, ob die vier Erfordernisse des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag vorliegen (Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder Förderung des wirtschaftlichen Fortschritts; angemessene Beteilung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn; Unerläßlichkeit der Beschränkungen; keine Ausschaltung des Wettbewerbs), hat sie auch (vgl. Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 56 und 58/64 - Consten und Grundig gegen Kommission, 1966 EuGH, Slg. S. 502) die Vorteile des praktizierten Vertriebssystems gegen die bei der praktischen Anwendung aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung auftretenden Nachteile abzuwägen. Hierbei ist, wie das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache AEG in Erwägungsgrund 37 hinweist (107/82 - Urteil vom 25. Oktober 1983), die Tatsache zu berücksichtigen, ob die Praktizierung eines selektiven Vertriebssystems auf die Aufrechterhaltung eines hohen Preisniveaus oder auf den Ausschluß bestimmter moderner Vertriebsarten hinzielt. (36) Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß bei der Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag die verfahrensgegenständlichen Verträge im Licht aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind. Die Kommission ist der Ansicht, daß hierbei vor allem die Hindernisse berücksichtigt werden müssen, die von einer Vertragspartei selbst für den Wettbewerb durch Paralleleinfuhren errichtet wurden. Ford Deutschland wendet ein, daß die Unterlassung einer Handlung, die deutsche Händler in die Lage versetzen würde, in bestimmter Weise Wettbewerb zu treiben, nicht mit einer Wettbewerbsbeschränkung gleichgesetzt werden kann, die ihnen aufgrund eines Vertrages auferlegt wird. Die Weigerung rechtsgesteuerte Fahrzeuge zu liefern, stellt nach Ford Deutschland eine einseitige Handlung dar, die bei der Entscheidung, ob der Haupthändler-Vertrag freigestellt werden kann, nicht berücksichtigt werden darf. Die Kommission ist demgegenüber der Auffassung, daß sie berechtigt ist, eine Freistellung zu verweigern, wenn ein an einer Vereinbarung Beteiligter Rechte ausübt oder Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß Händler oder Verbraucher die vertragsgegenständlichen Erzeugnisse innerhalb des Vertragsgebiets oder in einem anderen Gebiet erhalten. Dies ergibt sich schon aus Artikel 3 der Verordnung Nr. 67/67/EWG (1) und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 (2). Dies bedeutet, daß einseitige Handlungen, die also solche nicht als Vereinbarungen oder Verhaltensweisen im Sinn des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag anzusehen sind, bei der Entscheidung mit berücksichtigt werden dürfen, ob eine Freistellung gewährt werden kann. Ist der Zusammenhang zwischen der einseitigen Handlung und der Vereinbarung hinreichend eng und unmittelbar und hat die Handlung hinreichende wettbewerbliche Auswirkungen, kann es für eine Beurteilung der Vereinbarung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag unerheblich sein, ob die Handlung unmittelbare Folge aus der Vereinbarung ist oder nicht. Im Gegensatz zu der von Ford Deutschland vertretenen Auffassung kann eine einseitige Handlung von der Kommission selbst dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht unmittelbar auf der Vereinbarung beruht. Die Kommission kann eine Vereinbarung in dem wirtschaftlichen Zusammenhang beurteilen, in dem sie angewandt wird. Selbst wenn die Auffassung von Ford Deutschland zuträfe, würde die Lieferverweigerung die Vorteile des Haupthändler-Vertrags für die Käufer wesentlich verringern, die daran interessiert sind, rechtsgesteuerte Fahrzeuge zu günstigen Preisen zu erhalten. Bei der Beurteilung ob ein nationales Vertriebssystem innerhalb der Gemeinschaft die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellt, muß auch die Möglichkeit von Parallelimporten in den und aus dem in Frage stehenden Mitgliedstaat in die Betrachtung einbezogen werden, da diese Parallelimporte wesentlichen Auswirkungen auf den »intrabrand"-Preiswettbewerb in dem betreffenden Mitgliedstaat und damit auf die Vorteile der Vereinbarung für die Verbraucher haben: »Verbraucher" im Sinn des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag sind Verbraucher in der gesamten Gemeinschaft, nicht nur in einem Mitgliedstaat. (37) Der Haupthändler-Vertrag von Ford-Deutschland in seiner vor dem 1. Mai 1982 praktizierten Form dürfte einige der Vorteile mit sich bringen, die Vertriebsvereinbarungen in der Fahrzeugindustrie üblicherweise haben, nicht jedoch besondere oder aussergewöhnliche Vorteile. (38) Obwohl Ford Deutschland weiterhin rechtsgesteuerte Fahrzeuge in Deutschland herstellt und diese dort leicht zur Verfügung stellen könnte, können deutsche Ford-Händler seit dem 1. Mai 1982 bei der Belieferung von zugelassenen Händlern und Endverbrauchern weder innerhalb noch ausserhalb ihres Vertragsgebiets in Wettbewerb treten. (39) Die Verbraucher in Deutschland und dem Vereinigten Königreich können rechtsgelenkte Ford-Fahrzeuge nicht mehr wie vor dem 1. Mai 1982 von deutschen Händlern erwerben. Da es sich bei Kraftfahrzeugen um einen der kostspieligsten Gebrauchsgegenstände handelt, die die meisten Verbraucher erwerben, und da sich die Nachfrage der Verbraucher im Vereinigten Königreich fast ausschließlich auf rechtsgesteuerte Fahrzeuge erstreckt, werden ihre Interessen ganz erheblich benachteiligt. Die Verbraucher in der Gemeinschaft, und vor allem die Kraftfahrzeugkäufer im Vereinigten Königreich, sehen sich jetzt einer wichtigen Lieferquelle für zu niedrigeren Kosten als im Vereinigten Königreich hergestellte und preisgünstig verkaufte RL-Fahrzeuge beraubt. (40) RL-Fahrzzeuge, die im Rahmen der betroffenen Verträge geliefert wurden, sind für den Export geeignet. Viele der von Ford Deutschland in Deutschland hergestellten RL-Fahrzeuge werden in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt. Sie wurden an oder von in Deutschland zugelassenen Händlern zu Preisen verkauft, die wesentlich unter den Preisen liegen, zu denen diese Erzeugnisse anderswo erhältlich sind. (41) Der einzige Grund für die Weigerung, örtlich zugelassene Händler mit den für die Ausfuhr geeigneten Waren zu beliefern, besteht in dem Wunsch, den Markt in dem anderen Mitgliedstaat vor Parallelimporten zu günstigeren Preisen zu schützen. Zumindest unter diesen Umständen kann die Lieferverweigerung als ein Schlüsselelement bei der künstlichen Aufteilung des Gemeinsamen Marktes und bei der Beibehaltung des Preisniveaus in einem Mitgliedstaat mit hohen Preisen (in dem die Preise aufgrund der hohen Kosten von Ford hoch sind - vgl. Randnummer 24) angesehen werden. (42) Im Gegensatz zu den Behauptungen von Ford Deutschland besteht eine enge und unmittelbare Beziehung zwischen der Weigerung, rechtsgesteuerte Fahrzeuge an deutsche Händler zu liefern, und dem Haupthändler-Vertrag. Das Rundschreiben vom 27. April 1982 war ausschließlich an deutsche Händler gerichtet, die Vertragspartner des deutschen Händlervertrags waren. Vorher verkaufte die Ford Werke AG RL-Fahrzeuge nur an diese Händler, und die rechtsgelenkten Fahrzeuge mit deutschen Ausstattungen waren von dem Anspruch des Händlers auf Belieferung mit Ford-Fahrzeugen (Artikel 2 des Vertrages) sowie dem Verkaufsziel des Händlers (Artikel 6 des Vertrages) mit umfasst. Durch das Rundschreiben wurden also die Beziehungen zwischen Ford Deutschland und ihren Händlern, die durch den Haupthändler-Vertrag Vertragsparteien wurden, selbst geändert. Der Händlervertrag von Ford Deutschland und die durch ihn geschaffenen Beziehungen waren daher Rahmen und Umfeld des Ford-Rundschreibens sowie der Beendigung der Lieferungen. Das Rundschreiben schränkt die Wirkung des Vertrages wesentlich ein und verringert im Vergleich zur sonst gegebenen Lage dessen Vorteile dadurch, daß es den deutschen Händlern die Möglichkeit nimmt, rechtsgesteuerte Fahrzeuge zu exportieren. (43) Bei Abwägung der infolge des Vertrages eintretenden Verbesserung des Vertriebs von Fahrzeugen - und der Beteiligung der Verbraucher an solchen Vorteilen - und der Nachteile hieraus im Licht aller rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände ist die Kommission der Auffassung, daß das Vertriebssystem von Ford Deutschland in seiner seit dem 1. Mai 1982 praktizierten Form keinen angemessenen Wettbewerb auf Vertriebsebene ermöglicht da rechtsgelenkte Ford-Fahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr zu den deutlich niedrigeren deutschen Preisen (vgl. Randnummer 22) erworben werden können und daher der Wettbewerbsdruck im Vereinigten Königreich erheblich verringert ist. Im allgemeinen sollte es den Verbrauchern freistehen, Ford-Fahrzeuge in der Gemeinschaft dort zu erwerben, wo sie es wünschen; solange keine schwerwiegende Gründe dagegen sprechen, sollten die Ford-Händler frei und in der Lage sein, im wesentlichen alle Ford-Fahrzeugversionen, insbesondere diejenigen die von der sie beliefernden Ford-Gruppe hergestellt werden, zu vetreiben. Im allgemeinen ist es Voraussetzung für eine Freistellung, daß die Händler und Verbraucher diese Freiheit besitzen, und daß ein Unternehmen keine Schritte unternimmt, um die Verbraucher in einem Mitgliedstaat daran zu hindern, seine Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat zu erwerben. Dies ist um so mehr der Fall, wenn mit den genannten Schritten lediglich bezweckt wird, den Wettbewerb zwischen zugelassenen Händlern zu verhindern und ein höheres Preisniveau zu schützen. (44) Im Gegensatz zu den Behauptungen von Ford Deutschland reicht es für eine Freistellung nicht aus, daß Ford Deutschland den Ford-Händlern keine Beschränkungen bezueglich des Verkaufs und der Ausfuhr derjenigen Ford-Fahrzeuge auferlegt, die sie in Händen haben. Da die Auswirkungen eines wettbewerbsbeschränkenden Vertrages in seinem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang beurteilt werden müssen, müssen auch andere Handlungen einer oder beider Vertragsparteien berücksichtigt werden. Die Lieferverweigerung von Fahrzeugen, für die innerhalb Deutschlands eine gewisse und ausserhalb eine erhebliche Nachfrage besteht, hat im wesentlichen die gleiche wirtschaftliche Auswirkung wie ein Verbot der Ausfuhr von RL-Fahrzeugen aus Deutschland. Lägen die Preise, die Ford Deutschland ihren deutschen Händlern für rechtsgesteuerte Fahrzeuge in Rechnung stellt, etwa auf dem deutlich höheren Niveau der entsprechenden Preise im Vereinigten Königreich, hätte dies im wesentlichen dieselben wirtschaftlichen Wirkungen wie ein Exportverbot. Da es gewöhnlich Voraussetzung für eine Freistellung ist, daß der »intrabrand-Wettbewerb" auf der Vertriebsstufe über die einzelstaatlichen Grenzen hinaus möglich ist oder zumindest nicht behindert wird und Vertriebssysteme innerhalb der Gemeinschaft folglich nicht dazu führen dürfen, einen erheblichen Teil der Gemeinschaft bewusst von der übrigen Gemeinschaft zu isolieren (vgl. Artikel 3 der Verordnungen Nr. 67/67/EWG und (EWG) Nr. 1983/83), führt die Liefereinstellung rechtsgelenkter Ford-Fahrzeuge in Deutschland dazu, daß eine Freistellung unter den gegebenen Umständen nicht gewährt werden kann. (45) Ford Deutschland behauptet, daß die Nichtgewährung einer Freistellung sie verpflichten würde, eine »umfassende Verfügbarmachung" (full line availability) zu praktizieren, d. h. ihren deutschen Händlern alle von irgendeiner Gesellschaft der Ford-Gruppe in irgendeinem Teil der Gemeinschaft vermarktete Fahrzeuge der Produktionsserie zur Verfügung zu stellen. Ford Deutschland erklärt weiter, daß die Nichtgewährung einer Freistellung auf eine Verpflichtung zur Herstellung von RL-Fahrzeugen hinauslaufe. Beide Argumente treffen nicht zu. Die vorliegende Entscheidung besagt lediglich, daß ein einseitiger Lieferstop, der dieselben praktischen Auswirkungen hat wie ein Exportverbot, zur Unanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag führen kann und Ford Deutschland daher unter den gegebenen Umständen ihren deutschen Händlern - wie sie dies vor Mai 1982 getan hat - RL-Fahrzeuge zur Verfügung stellen muß, wenn sie eine Freistellung erlangen will. Es bleibt Ford Deutschland unbenommen, einen Vertriebsvertrag abzuschließen, der nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fällt. Die Kommission entscheidet nicht darüber, ob und, wenn ja, inwieweit Ford Deutschland oder eine andere Gesellschaft als Voraussetzung für die Freistellung einer Liefervereinbarung verpflichtet sein könnte, auch solche Erzeugnisse, die nicht von ihr in dem fraglichen Mitgliedstaat hergestellt oder vertrieben werden, oder die gesamte in ihrem Konzern in der Gemeinschaft hergestellte Produktpalette zur Verfügung zu stellen. Die vorliegende Entscheidung legt nicht nahe, daß es Voraussetzung für eine Freistellung des Ford-Händlervertrags sei, daß Händler auch solche Fahrzeuge verkaufen können müssten, die sich nur in untergeordneten Ausstattungsmerkmalen unterschieden, die nicht für eine grössere Anzahl von Verbrauchern von Bedeutung sind oder die von Käufern, die darauf Wert legen, ohne grossen Aufwand nachgerüstet werden können. Zu diesen untergeordneten Ausstattungemerkmalen zählt jedoch die Rechtssteuerung nicht. Demgegenüber behält Ford Deutschland mit der vorliegenden Entscheidung weiterhin die Wahl, RL-Fahrzeuge mit deutscher Ausstattung oder mit anderen Ausstattungen zu liefern. Weiter entscheidet die Kommission nicht darüber, ob es Voraussetzung einer Freistellung wäre, daß RL-Fahrzeuge den deutschen Händlern auch dann zur Verfügung gestellt würden, wenn Ford-Deutschland ihre Produktion einstellte oder sie nicht zu Kosten herstellen könnte, die wesentlich unter ihren Herstellungskosten im Vereinigten Königreich liegen. Diese Fragen stellen sich unter den gegebenen Umständen nicht. (46) Ford-Händler im Vereinigten Königreich führen an, daß sie einen gravierenden Verkaufsrückgang hinnehmen müssten, wenn Ford Deutschland RL-Fahrzeuge - wie vor dem 1. Mai 1982 - ihren deutschen Händlern im wesentlichen zu denselben Preisen lieferte wie LL-Fahrzeuge. Unterschiedliche Preisniveaus können jedoch einen Schutz vor »intrabrand-Wettbewerb" nicht rechtfertigen, insbesondere, wenn ein solcher Schutz gegen das für den Gemeinsamen Markt grundlegende Prinzip verstieße, daß Wettbewerb durch Einfuhren möglich sein muß. C. Anwendung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (47) Aus den oben angegebenen Gründen verstösst der Haupthändler-Vertrag gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag und kann in der seit 1. Mai 1982 angewandten Form nicht gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag freigestellt werden. Er stellt daher eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag dar. Die Kommission hat daher Ford Deutschland nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 zu verpflichten, die Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen und jede andere Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zu unterlassen, die denselben Zweck oder dieselbe Wirkung hat - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von der Ford Werke Aktiengesellschaft mit deutschen Kraftfahrzeughändlern geschlossene Haupthändler-Vertrag über den Verkauf von Ford-Fahrzeugen beschränkt den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinn des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. Eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag für den genannten Haupthändler-Vertrag, wie ihn die Ford Werke Aktiengesellschaft seit dem 1. Mai 1982 anwendet, wird verweigert. Artikel 2 Die Ford Werke Aktiengesellschaft hat unverzueglich die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Artikel 3 Die an die Ford Werke Aktiengesellschaft gerichtete Entscheidung 82/628/EWG der Kommission vom 18. August 1982 wird mit Wirkung von dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung gegenüber der Ford-Werke Aktiengesellschaft aufgehoben. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Ford Werke Aktiengesellschaft, Ottoplatz 2, Köln, Bundesrepublik Deutschland, gerichtet. Brüssel, den 16. November 1983 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 29 vom 3. 2. 1975, S. 1. (1) ABl. Nr. 57 vom 25. 3. 1967, S. 849/67. (2) ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.