Europäische Union

83/560/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. November 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/30.696 - Vertriebssystem der Ford Werke AG) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31983D0560 83/560/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. November 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/30.696 - Vertriebssystem der Ford Werke AG) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 327 vom 24/11/1983 S. 0031 - 0039 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. November 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/30 696 - Vertriebssystem der Ford Werke AG) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (83/560/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1) -, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1, im Hinblick auf die am 30. Januar 1963, 29. Oktober 1964, 14. September 1973 und 14. Mai 1976 von der Ford Werke AG, Köln, Bundesrepublik Deutschland, gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 angemeldeten Vertriebsverträge für Ford-Fahrzeuge, im Hinblick auf die Kommissionsentscheidung vom 2. Juli 1982 zur Einleitung des Verfahrens, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen und betroffener Dritter gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 5 der Verordnung der Kommission Nr. 99/63/EWG (2) vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 - in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Die Unternehmen (1) Die Ford Motor Company (nachfolgend Ford US) ist eine im Bundesstaat Delaware, USA, eingetragene Gesellschaft mit Hauptsitz in Dearborn, Michigan, USA. (2) Die Ford Werke AG (nachfolgend Ford Deutschland) ist eine nach deutschem Recht eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Köln. Sie ist eine 100prozentige Tochtergesellschaft der Ford US. (3) Die Ford Motor Company Limited (nachfolgend Ford Britain) ist eine in England eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Brentwood. Sie ist wie Ford Deutschland eine Tochtergesellschaft der Ford US. (4) Ähnliche Tochtergesellschaften der Ford US bestehen in allen übrigen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Luxemburgs, wo Ford US durch ihre belgische Tochtergesellschaft, die Ford Motor Company (Belgium) NV, vertreten ist. (5) Die Ford of Europe Incorporated (nachfolgend Ford Europe) ist eine ebenfalls im Bundesstaat Delaware, USA, eingetragene Gesellschaft. Sie ist eine 100prozentige Tochtergesellschaft der Ford US und verfügt über Geschäftsstellen im Vereinigten Königreich, in der Bundesrepublik Deutschland und in Belgien. Ford Europe ist für die Koordinierung bei der Zuweisung bestimmter wirtschaftlicher Aktivitäten unter den Ford-Unternehmen verantwortlich. Alle diese Gesellschaften bezeichnen sich als »Ford-Gruppe". B. Die Herstellung der Ford-Kraftfahrzeuge 1. Das Erzeugnis (6) Bei dem betreffenden Erzeugnis handelt es sich um neue Ford-Kraftfahrzeuge (Personenkraftwagen) und Teile davon. Die Ford-Fahrzeuge lassen sich in bestimmte Fahrzeugmodelle unterteilen, wie »Fiesta", »Escort", »Taunus" / »Cortina" (Bezeichnung des »Taunus" im Vereinigten Königreich), »Sierra", »Granada" und »Capri". Jedes Modell wird z. B. in bezug auf Motor, Getriebe oder Antrieb in bestimmten Ausführungen hergestellt. Diese verschiedenen Ausführungen haben ebenfalls besondere und verschiedene Ausstattungen. Darunter kann unterschieden werden zwischen Ausstattungen, die nach den einzelstaatlichen Gesetzen und den Strassenverkehrsordnungen der Mitgliedstaaten verbindlich sind, und solchen, die der Nachfrage des Verbrauchers entsprechen oder die nach Auffassung des Herstellers oder seiner Händler für ein Absatzgebiet geeignet sind. Linkslenker-Fahrzeuge (LL-Fahrzeuge) oder Rechtslenker-Fahrzeuge (RL-Fahrzeuge) fallen unter die zweite Kategorie, sie gehören zu den nicht verbindlichen Ausstattungen eines Fahrzeugs. 2. Die Herstellung (7) Ford Deutschland, die Produktionsstätten in Köln, in Saarlouis (Deutschland) und in Genk (Belgien) hat, stellt die gesamte Palette von Ford-Fahrzeugen her, die in Europa mit Linkslenkung abgesetzt werden. Sie stellt auch bestimmte Ford-Fahrzeugmodelle, wie »Granada" und »Capri", in allen Ausführungen in RL-Ausstattung her. Einige andere Ford-Fahrzeugmodelle, wie z. B. »Sierra", »Escort" und »Fiesta", werden nur in einigen Ausführungen in RL-Ausstattung hergestellt. Bis Mitte 1982 fertigte sie auch bestimmte rechtsgelenkte Ausführungen des »Cortina". Zwischen der Herstellung von links- und rechtsgelenkten Ausführungen bestehen keine wesentlichen Kostenunterschiede. (8) Ford Britain stellt derzeit in ihren Anlagen in Dagenham und Halewood im Vereinigten Königreich bestimmte Ausführungen des »Fiesta", »Escort" und »Sierra" her. Bis Mitte 1982 produzierte sie auch bestimmte Ausführungen des »Cortina". Die von Ford Britain hergestellten Modelle sind fast ausschließlich RL-Fahrzeuge. Ford Britain erwirbt von Ford Deutschland RL-Fahrzeuge, die von diesem Unternehmen hergestellt wurden. Diese Verkäufe entsprechen einem erheblichen Teil der gesamten Produktion und Ausfuhren von Ford Deutschland. C. Die zu beurteilenden Bestimmungen des Vertriebsvertrags von Ford Deutschland (9) Ford Deutschland, die nicht nur Hersteller von Ford-Fahrzeugen, sondern auch ein Ford-Absatzunternehmen ist, hat am 14. Mai 1976 bei der Kommission einen Mustervertrag zwischen Ford Deutschland und ausgesuchten Haupthändlern (Ford-Händlern), den Haupthändler-Vertrag, angemeldet. (10) Artikel 1 dieses Vertrages bezieht sich auf die normalen Serienausführungen von Personenkraftwagen, die ihrerseits nach Modell-Linien (»Fiesta", »Escort", »Taunus", »Capri", »Granada") bestimmt sind. (11) Nach Artikel 2 dieses Vertrages verpflichtet sich Ford Deutschland, den Ford-Händlern alle ihre Erzeugnisse (Kraftfahrzeuge und Original-Teile) zu verkaufen. Der Haupthändler seinerseits übernimmt die Verpflichtung, diese Ford-Erzeugnisse an Endverbraucher oder Wiederverkäufer zu verkaufen. Eine Einschränkung des im Vertrag verwandten Fahrzeugbegriffs nach besonderen Spezifikationen (z. B. der Art der Lenkung der Fahrzeuge (LL oder RL) erfolgt nicht. Der Vertrag bestimmt »Fahrzeuge" als »die normalen Serienausführungen aller Personenkraftwagen . . ." (12) Der Ford-Händler ist berechtigt, Fahrzeuge an Endverbraucher in der Gemeinschaft zu verkaufen, ohne Rücksicht darauf, wo sie ansässig sind; das gleiche gilt für den Verkauf an andere Einzelhändler, die von einer Gesellschaft der Ford-Gruppe innerhalb der Gemeinschaft zum Verkauf von Ford-Fahrzeugen ermächtigt sind (Artikel 2). (13) Artikel 5 Absatz 1 bestimmt, daß der Ford-Händler ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Ford Deutschland keinen Vertrag oder eine andere Vereinbarung über den Verkauf von neuen Fahrzeugen abschließen oder weiterlaufen lassen darf, die nicht von Ford Deutschland oder einer Gesellschaft der Ford-Gruppe hergestellt oder geliefert werden. Dies gilt auch für den direkten und indirekten Handel sowohl aus den Betriebsstätten des Händlers als auch aus sonstigen Verkaufsstützpunkten. Artikel 5 Absatz 2 untersagt es dem Händler, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Ford Deutschland hochwertige branchen fremde Waren in nennenswertem Umfang zu vertreiben oder eine irgendwie geartete andere Betätigung im Automobilgeschäft mittels anderer Personen oder Gesellschaften auszuüben. (14) Artikel 6 überträgt den Ford-Händlern ein Marktverantwortungsgebiet. Ford Deutschland verpflichtet sich gegenüber dem Ford-Händler, grundsätzlich keinem anderen Ford-Händler zu gestatten, in diesem Marktverantwortungsgebiet direkt oder indirekt Stützpunkte für den Vertrieb oder die Aufbereitung von Ford-Neuwagen oder Gebrauchtwagen neu zu errichten oder zu mieten (Absatz 2). Nur innerhalb des Marktverantwortungsgebiets hat der Händler das Recht, an von Ford Deutschland genehmigten Standorten eine Unterorganisation zu unterhalten (Absatz 3). Absatz 8 verpflichtet den Händler, ein bestimmtes Verkaufsziel zu erreichen. (15) Der Haupthändler-Vertrag enthält weitere Bestimmungen, die entweder die Ford-Händler in ihrem Geschäftsverhalten beschränken oder die Auswirkungen der oben (Randnummern 11 bis 14) erwähnten Artikel verstärken dürften. Schließlich erscheint auch die praktische Anwendung gewisser Bestimmungen des Haupthändler-Vertrags wettbewerbsbeschränkend zu sein. Keine dieser Bestimmungen und Anwendungen ist jedoch Gegenstand dieser Entscheidung. Die Kommission behält sich das Recht vor, sie zum Gegenstand eines getrennten Verfahrens zu machen. D. Die praktische Anwendung des Haupthändler-Vertrags (16) Am 31. März 1982 hatten 733 Händler den Haupthändler-Vertrag unterzeichnet. Vor dem 1. Mai 1982 lieferte Ford Deutschland den Ford-Händlern alle normalen Serienausführungen von Kraftfahrzeugen in ihren verschiedenen Modellen und Spezifikationen gemäß Artikel 1 des Haupthändler-Vertrags. Was RL-Fahrzeuge betraf, die nach, der deutschen Strassenverkehrszulassungsordnung erforderliche Ausstattung hatten, so wurden diese von Ford Deutschland an deutsche Ford-Händler im Rahmen des angemeldeten Haupthändler-Vertrags verkauft; der Verkauf von RL-Fahrzeugen erfolgte zum üblichen Preis zuzueglich eines Zuschlags von . . . DM (1) für Verwaltungskosten. Diese Fahrzeuge zählten für das von einem Händler zu erreichende Verkaufsziel (siehe Randnummer 14) mit. (17) Bei links- oder rechtsgelenkten Fahrzeugen, deren Ausstattung sich von den in der deutschen Strassenverkehrszulassungsordnung festgelegten Fahrzeugausstattungen unterscheidet, traten die Ford-Händler nach Auskunft von Ford Deutschland als »Vermittler" für die in der Regel von nicht in Deutschland ansässigen Kunden erteilten Aufträge auf. Solche Fahrzeuge wurden - nach Ford Deutschland - an deutsche Ford-Händler nicht aufgrund des Haupthändler-Vertrags, sondern aufgrund eines »Visit Europe Plan" geliefert, der bei der Kommission nicht angemeldet worden war. Rechtlich wurden diese Kraftfahrzeuge an Einzelkäufer verkauft, wobei der Ford-Händler als der Beauftragte des Käufers auftrat. Die Spannen für die Händler glichen dennoch den Spannen für die gewöhnlich im Rahmen des Haupthändler-Vertrags verkauften Fahrzeuge. Die im Haupthändler-Vertrag vereinbarten Verpflichtungen der Ford-Händler auf dem Gebiet der Garantie, des Kundendienstes usw. blieben gleich, doch zählten diese Verkäufe für das vom Händler zu erreichende Verkaufsziel nicht mit. (18) Ford Deutschland stellte im Jahr 1981 rund . . . Fahrzeuge her, von denen rund . . . RL-Fahrzeuge waren. Zusätzlich zu den rund . . . RL-Fahrzeugen, die sie unmittelbar an Ford Britain für den Verkauf im Vereinigten Königreich auslieferte, wiesen etwa . . . die im Vereinigten Königreich übliche und etwa . . . die in Deutschland übliche Spezifikation auf. Zwischen Januar und Juni 1982 wurden im Rahmen des Haupthändler-Vertrags rund . . . rechtsgelenkte Fahrzeuge mit den in der deutschen Strassenverkehrsordnung festgelegten Spezifikationen an Ford-Händler in Deutschland verkauft, wobei die Preise weitgehend den Preisen für linksgelenkte Fahrzeuge glichen. (19) Die Abnehmer von RL-Fahrzeugen in Deutschland waren unter anderem britische Staatsangehörige, die in Deutschland wohnen und ihre Fahrzeuge später bei ihrer Rückkehr ins Vereinigte Königreich dorthin einführen wollen, sowie Verbraucher mit Wohnsitz ausserhalb Deutschlands. (20) RL-Fahrzeuge verkauften in Deutschland im Rahmen des Haupthändler-Vertrags im Jahr 1981 insgesamt 92 Ford-Händler, von denen 20 den Grossteil der Verkäufe auf sich vereinten. (21) Am 27. April 1982 richtete Ford Deutschland ein Rundschreiben an die Ford-Händler, die RL-Fahrzeuge mit deutschen und anderen Spezifikationen verkauft oder vertrieben hatten. In dem Rundschreiben heisst es unter anderem: »Da wir den Vertrieb von Fahrzeugen für den deutschen Markt, der ausschließlich linksgelenkte Fahrzeuge erfordert, wahrnehmen, sind rechtsgelenkte Versionen nicht Bestandteil unseres normalen Verkaufsprogramms . . . Unsere Inlands-Vertriebsorganisation ist auf ihre Aufgabe hin ausgerichtet, den deutschen Markt optimal für unsere Erzeugnisse zu erschließen . . . Wir teilen Ihnen daher mit, daß wir Aufträge für rechtsgelenkte Fahrzeuge nur noch annehmen können, wenn diese von Ihnen vor dem 1. Mai 1982 abgeschlossen wurden. Dieser Beschluß betrifft auch Aufträge im Rahmen des Visit Europe Plans . . . Der Visit Europe Plan, der, mit der entsprechenden personellen Ausstattung für Touristen, Diplomaten und Geschäftsreisende von vorwiegend anderen Kontinenten geschaffen wurde, bleibt für linksgelenkte Fahrzeuge weiter aufrecht erhalten. Rechtsgelenkte Fahrzeuge werden von der Ford Personal Import and Export Ltd (PIE), London, . . . angeboten. Sollten Sie Interessenten für rechtsgelenkte Fahrzeuge aufsuchen, so bitten wir Sie, diese an die vorgenannte Firma oder jeden beliebigen autorisierten Ford-Händler in Großbritannien zu verweisen. . ." Ford Deutschland hat diese Ankündigung in der Folgezeit auch durchgesetzt und keine Bestellungen von RL-Fahrzeugen von deutschen Händlern mehr angenommen. E. Gründe für die Änderung der Lieferpraxis (22) Untersuchungen der Ford-Konzerngesellschaften und ein Vergleich der in den Mitgliedstaaten für neue Ford-Fahrzeuge empfohlenen Einzelhandelspreise zeigen, daß es - bezogen auf den Händlerabgabepreis vor Steuern - in den Jahren 1981 und 1982 zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich vom Modell abhängige Preisunterschiede von . . . bis . . . % gab (britischer Preis gleich 100 %, Unterschiede in der Fahrzeugausstattung berücksichtigt). (23) Bereits am 27. April 1981 hatte Ford Europe gegenüber Ford Deutschland empfohlen, daß Ford Deutschland den deutschen Händlern keine RL-Fahrzeuge mehr anbieten solle. Gegen diese Empfehlung erhob die Rechtsabteilung von Ford Deutschland Bedenken mit der Begründung, daß RL-Fahrzeuge unter den Begriff »Fahrzeuge" des Haupthändler-Vertrags fielen und die deutschen Händler zum Verkauf solcher Fahrzeuge berechtigt seien. In einem Schreiben an Ford Europe vom 3. Dezember 1981 bemerkte Ford Britain im Hinblick auf die Verkäufe von RL-Fahrzeugen durch Ford Deutschland an deutsche Händler: ». . . The more this happens the greater will be the preß comment and public outcry each time we price. Taken to extremes, this could even limit the extent to which price moves may be taken. From all points of view in Britain the situation has become serious and concerning. Ford of Britain therefore recommends that the sale of German built right-hand-drive units to dealers on the Continent, be they German or British specifications, should be stopped. . ." (24) In einem Vermerk des Finanzdirektors von Ford Deutschland vom 11. Dezember 1981 über die Verkäufe von RL-Fahrzeugen an deutsche Ford-Händler und über die spätere »Ausfuhr" dieser Fahrzeuge durch die Kunden nach dem Vereinigten Königreich heisst es unter anderem: »Die Ford Werke AG exportiert einen beträchtlichen Teil ihrer Produktion nach England. . . Das finanzielle Ergebnis der Ford Werke AG wird maßgebend von diesen Exporten geprägt . . . Das finanzielle Ergebnis lässt sich realisieren, weil das englische Fahrzeug-Preisniveau durch die englische Kostenstruktur geprägt ist, wir aber zu deutschen Kosten produzieren. Als Unternehmen sollte die Ford Werke AG jedes Interesse daran haben, das englische Fahrzeug-Preisgefüge intakt zu halten und alles zu tun, was im gesetzlichen Rahmen möglich ist, um diese Reimporte zu unterbinden." Aus den eigenen Dokumenten der Ford-Gruppe - Z/BP-1 - ist ersichtlich, daß zwischen dem deutschen und dem britischen Preis für Ford-Fahrzeuge wesentliche Unterschiede bestanden und daß die Einstellung der Lieferung von RL-Fahrzeugen an deutsche Händler durch Ford Deutschland erfolgte, um Ford Britain zu schützen (vgl. den von D. Goeudevert unterzeichneten Vermerk vom 5. April 1982). F. Reaktionen Dritter (25) Mehrere deutsche Ford-Händler protestierten bei Ford Deutschland gegen den Beschluß, die Lieferung von RL-Fahrzeugen an deutsche Händler einzustellen. Dies vor allem deshalb, weil die RL-Fahrzeug-Verkäufe in Deutschland von PIE durchgeführt würden und auch dies nur gegenüber einem speziellen Personenkreis (Diplomaten, britische Militärangehörige und sonstige Bürger des Vereinigten Königreichs mit ständigem ausländischem Aufenthaltsort) und nicht an »normale" Bürger der Gemein schaft. Dadurch könne ein »Nicht-Ford-Händler" (PIE) Ford-Produkte in Deutschland selbst in dem Marktverantwortungsgebiet eines Händlers verkaufen. Dies verstosse gegen den Haupthändler-Vertrag. Mehrere Ford-Händler aus dem Vereinigten Königreich machten gegenüber der Kommission geltend, daß für den Fall, daß deutsche Händler RL-Fahrzeuge für den Verkauf an vorwiegend britische Kunden erhalten könnten, ihre eigenen Verkaufsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt würden. Das derzeitige Ford-Vertriebssystem gebe den britischen Händlern eine vernünftige Grundlage, um gewinnbringend investieren und Handel treiben zu können. Da zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich gewaltige Preisunterschiede für Ford-Fahrzeuge bestuenden, würden britische Händler bei einem Verkauf rechtsgelenkter Fahrzeuge durch deutsche (oder andere kontinentaleuropäische) Händler an britische Kunden finanzielle Verluste erleiden. Langfristig käme es durch die Verfügbarkeit von RL-Fahrzeugen für deutsche Händler im Vereinigten Königreich zu einem Preisrückgang für rechtsgelenkte Fahrzeuge. Ausserdem müssten die Händler erhebliche finanzielle Investitionen tätigen. Für den Fall, daß RL-Fahrzeuge vom Kontinent von britischen Kunden zu weitgehend kontinentaleuropäischen Preisen gekauft werden könnten, verringere sich der Investitionsertrag, wenn er nicht gar ganz wegfalle. Hierzu ist festzustellen, daß keiner der betroffenen britischen Ford-Händler versucht hat oder daran interessiert war, Parallelimporte von Ford-Fahrzeugen vorzunehmen, obwohl dies über das Vertriebssystem möglich gewesen wäre und der Händler bei einigen Modellen einen grösseren Gewinn erzielt hätte als bei einem Bezug von Ford Britain. (26) Das Europäische Büro der Verbraucherverbände (BEUC), eine Vereinigung von Verbraucherorganisationen der Mitgliedstaaten, bemerkte unter anderem: »Wenn die Preisunterschiede die Mühe lohnen, werden die Verbraucher hauptsächlich - wenn nicht sogar ausschließlich - ihre Fahrzeuge im Ausland kaufen. Die wiederholten Versuche mehrerer Kraftfahrzeughersteller, den Gemeinsamen Markt aufzuteilen und Parallelimporte immer dann einzuschränken, wenn es Preisunterschiede für die Verbraucher finanziell interessant machen, im Ausland zu kaufen, stellten eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Grundprinzipien des Vertrages dar." G. Verfahren (27) Am 18. August 1982 forderte die Kommission mit Entscheidung 82/628/EWG (1), Ford Deutschland im Wege der einstweiligen Anordnung unter anderem auf, ihr Rundschreiben vom 27. April 1982 an die deutschen Ford-Händler zurückzuziehen und Maßnahmen zu unterlassen, die dieselbe Wirkung wie das Rundschreiben haben. Diese Entscheidung sollte bis zum Erlaß einer das Verfahren abschließenden Entscheidung - d. h. der vorliegenden Entscheidung - gelten. Am 3. September 1982 beantragte Ford Deutschland beim Europäischen Gerichtshof, die Kommissionsentscheidung für nichtig zu erklären und den Vollzug der umstrittenen Entscheidung auszusetzen. Am 29. September 1982 erließ der Präsident des Gerichtshofes eine einstweilige Anordnung, wonach - die Kommissionsentscheidung ausgesetzt wurde, soweit Ford Deutschland aufgegeben war, rechtsgelenkte Fahrzeuge britischer Spezifikation an ihre deutschen Händler auszuliefern; - die Entscheidung insoweit aufrechterhalten wurde, als Ford Deutschland aufgegeben war, rechtsgelenkte Fahrzeuge deutscher Spezifikation an ihre deutschen Händler auszuliefern, wobei jedoch diese Verpflichtung umfangmässig auf ein bestimmtes Kontingent beschränkt wurde. Am 24. August 1982 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Ford Deutschland, auf die letztere am 5. November 1982 antwortete. Ford Deutschland beantragte keine mündliche Anhörung. II. RECHTLICHE BEURTEILUNG A. Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag (28) Die vorliegende Entscheidung bezieht sich nur auf den Haupthändler-Vertrag in seiner seit dem 1. Mai 1982 von Ford Deutschland praktizierten Form, bei der Ford Deutschland ihren deutschen Händlern keine RL-Fahrzeuge mehr liefert. (29) Das Ford-Vertriebssystem in Deutschland beruht auf dem Haupthändler-Vertrag, einem Vertrag zwischen Unternehmen (Ford Deutschland und den von ihr zugelassenen Händlern). (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (1) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen. (1) ABl. Nr. L 256 vom 2. 9. 1982, S. 20. (30) Nach Artikel 6 Absatz 2 Haupthändlervertrag weist Ford Deutschland dem Händler ein Marktverantwortungsgebiet zu und verpflichtet sich ihrerseits für Ford-Neuwagen grundsätzlich keine Vertriebs- und Kundendienst-Vereinbarungen mit anderen Unternehmen abzuschließen, die innerhalb des Vertragsgebiets tätig sind. Dies engt die Vertragsfreiheit von Ford Deutschland, andere Händler für den Verkauf von Fordwagen zu wählen, ein und beschränkt damit den Wettbewerb. (31) Ford-Händlern ist es nach Artikel 2 Haupthändler-Vertrag untersagt, Fahrzeuge an unabhängige Händler zu verkaufen. Solchen unabhängigen Unternehmen ist es nicht möglich, vom Haupthändler-Vertrag erfasste Produkte zu erwerben und weiterzuverkaufen. Nach Artikel 5 ist es dem Ford-Händler untersagt, ohne Zustimmung von Ford Deutschland neue Kraftfahrzeuge zu verkaufen, die nicht von Ford Deutschland oder einer anderen Gesellschaft der Ford-Gruppe hergestellt wurden. Weiter verpflichtet Artikel 5 den Ford-Händler, mit Dritten keine Vertriebs- und Kundendienst-Vereinbarungen über mit Ford-Produkten konkurrierende Erzeugnisse abzuschließen. Schließlich darf der Ford-Händler nach Artikel 6 Absatz 3 ausserhalb seines Marktverantwortungsgebiets keine besonderen Verkaufsaktivitäten ausüben. (32) Diese Bestimmungen beschränken den Wettbewerb, da sie die Zahl der anderen Kraftfahrzeugherstellern zur Verfügung stehenden Händler begrenzen. Durch die Beschränkung der Händler auf ihre Vertragsgebiete und Ford-Erzeugnisse beschränken sie auch die Intensität des Wettbewerbs innerhalb und ausserhalb des Vertragsgebiets, und zwar sowohl im Rahmen des Ford Deutschland-Vertriebsnetzes als auch im Rahmen des »interbrand"-Wettbewerbs. Zugelassene Ford-Händler sind nicht frei in ihrer Entscheidung, mit anderen Händlern innerhalb oder ausserhalb des Vertragsgebiets Vereinbarungen zu schließen, über die sie FordFahrzeuge vertreiben und den Kundendienst für Ford-Fahrzeuge verrichten möchten. Diese Verpflichtungen lassen für eigene absatzpolitische Erwägungen des Ford-Händlers nur begrenzten Raum. (33) Der Haupthändler-Vertrag beeinflusst spürbar den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die Gründe hierfür sind die gleichen wie diejenigen, die in Randnummer 19 der Entscheidung 75/73/EWG der Kommission vom vom 13. Dezember 1974 - BMW - (1) genannt sind, insbesondere, daß Händler, die sonst in der Lage wären, Ford-Erzeugnisse auszuführen, jedoch nicht zum Vertriebssystem zugelassen werden, daran gehindert sind, an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten zu liefern. Zugelassene deutsche Ford-Händler sind nicht berechtigt, den Absatz ausserhalb Deutschlands aktiv zu förde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.