Europäische Union

2012/293/EU: Beschluss der Kommission vom 8. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.28809 (C 29/10) (ex NN 42/10 & ex CP 194/09), die Schweden zugunsten von Hammar Nordic Plugg AB gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 546) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0293. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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9.6.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/78 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 8. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.28809 (C 29/10) (ex NN 42/10 & ex CP 194/09), die Schweden zugunsten von Hammar Nordic Plugg AB gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 546) (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/293/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und gestützt auf deren Ansichten in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 26. Mai 2009, das am 16. Juni 2009 registriert wurde, erhielt die Kommission eine Beschwerde, in der behauptet wurde, dass Schweden Hammar Nordic Plugg AB in Verbindung mit dem Verkauf von Immobilien in öffentlichem Besitz durch die Stadt Vänersborg zu einem Preis unter dem Marktwert eine staatliche Beihilfe gewährt habe. (2) Am 27. Oktober 2009 übermittelte die Kommission eine nicht vertrauliche Version der Beschwerde an die nationalen Behörden. Schweden antwortete mit Schreiben vom 30. November 2009, das am selben Tag registriert wurde. (3) Am 9. März 2010 bat die Kommission um weitere Informationen und Schweden antwortete mit Schreiben vom 20. April 2010. (4) Am 11. Mai 2010 erhielt die Kommission Informationen von Chips AB. (5) Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 unterrichtete die Kommission Schweden von ihrem Beschluss, wegen der Beihilfe ein Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2) (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten. Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. (6) Mit Schreiben vom 23. November 2010 beantragte Schweden eine Verlängerung der im Einleitungsbeschluss genannten Frist zur Stellungnahme. (7) Die schwedischen Behörden übermittelten ihre Äußerungen mit Schreiben vom 15. und 17. Dezember 2010. Hammar Nordic Plugg AB übermittelte der Kommission ihre Äußerung mit Schreiben vom 22. Januar 2011. (8) Am 1. Februar 2011 leitete die Kommission die Äußerung von Hammar Nordic Plugg AB an die schwedischen Behörden zur Stellungnahme weiter. (9) Am 1. Juni 2011 verlangte die Kommission weitere Auskünfte. Schweden beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 29. Juni 2011 und übermittelte am 12. und 30. September 2011 weitere Erklärungen per E-Mail. (10) Am 6. Juni 2011 sendete die Kommission einen Fragebogen an Chips AB, der nicht direkt vom Unternehmen beantwortet wurde. Chips AB machte jedoch gegenüber den schwedischen Behörden bestimmte Angaben, die in deren am 12. September 2011 eingereichte Erklärung aufgenommen wurden. (11) Am 19. Oktober 2011 fand eine Sitzung der Dienststellen der Kommission und Vertretern von Hammar Nordic Plugg AB statt. (12) Am 3. November 2011 erhielt die Kommission weitere Angaben von Hammar Nordic Plugg AB per E-Mail. Die Kommission leitete diese Angaben am 4. November 2011 an die schwedischen Behörden weiter, diese bestätigten jedoch am 28. November 2011, dass sie sich nicht weiter äußern würden. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1.   Beihilfeempfänger und betroffene Parteien (13) Beihilfeempfänger ist die Aktiengesellschaft Hammar Nordic Plugg AB (im Folgenden „Hammar“), deren Tätigkeit in der Vermietung von Räumen und Immobilienverwaltung besteht. Hammar mit Sitz in Trollhättan, Västra Götaland, ist eine 100%ige Tochtergesellschaft von Hammar Nordic Fastigheter AB, die wiederum einer Privatperson, Anders Hammar, gehört (4). (14) Die Stadt Vänersborg (im Folgenden „Stadt“) liegt im Bezirk Västra Götaland in der Nähe der norwegischen Grenze. Gemäß der regionalen Fördergebietskarte 2007-2013 für Schweden liegt Vänersborg nicht in einem Fördergebiet. (15) Fastighets AB Vänersborg (im Folgenden „FABV“) ist eine Immobiliengesellschaft im Besitz der Stadt. (16) Topp Livsmedel (im Folgenden „Topp“) gehört zu Chips AB (5), einem Unternehmen des internationalen Konzerns Orkla ASA (im Folgenden „Orkla“). (17) Die Immobilie im Sinne der Maßnahme (im Folgenden „Produktionsstätte“) umfasst zwei Grundstücke, eine Fertigungsanlage, bewegliche Gegenstände und gewerbliche Schutzrechte (z. B. Marken). Sie liegt in Bråland, einer kleinen Vorstadt von Vänersborg. Bis 2007 produzierte Topp in der Produktionsstätte mit etwa 30 Beschäftigten tiefgefrorenes Gemüse. 2.2.   Zusammenfassung der Maßnahme (18) Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 erhielt die Kommission eine Beschwerde, in der behauptet wurde, dass durch den Verkauf von Immobilien in öffentlichem Besitz (der Produktionsstätte) unter dem Marktwert eine staatliche Beihilfe gewährt wurde. (19) Die Tatsachen in dieser Sache sind wie folgt: Ende 2007 gab Chips AB bekannt, dass die Fertigung bei Topp eingestellt und dass das Unternehmen den Prozess zum Verkauf der Produktionsstätte beginnen würde. (20) Am 13. Februar 2008 erwarb die Stadt über FABV die Produktionsstätte von Chips AB zum Preis von 17 Mio. SEK (1,7 Mio. EUR) (6). (21) Am selben Tag, dem 13. Februar 2008, schloss FABV zwei Verträge mit Hammar ab. Bei dem einen Vertrag handelte es sich um einen Mietvertrag, in dem FABV die gesamte Produktionsstätte an Hammar vermietet (7). Der zweite Vertrag enthielt eine Option für Hammar auf den Kauf der Produktionsstätte von FABV zu einem Festpreis von 8 Mio. SEK (0,8 Mio. EUR) zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des zweijährigen Zeitraums vom 1. März 2008 bis zum 28. Februar 2010. Hammar nutzte diese Option und erwarb die Produktionsstätte am 11. August 2008 von FABV zu diesem Festpreis. (22) Mit einem Vertrag vom 1. März 2008 vermietete Hammar den größten Teil der Produktionsstätte an lokale Unternehmen zu einer Miete (8), die höher war als die Miete, auf die sich FABV und Hammar geeinigt hatten. Die lokalen Unternehmen baten sich als Voraussetzung für die Unterzeichnung des Mietvertrags ein Vorkaufsrecht auf die Produktionsstätte aus, sofern Hammar Besitzer der Produktionsstätte werden sollte. Der am selben Tag unterzeichnete Optionsvertrag räumte den lokalen Unternehmen ein Vorkaufsrecht auf die Produktionsstätte für 40 Mio. SEK (4 Mio. EUR) ein. (23) Am 2. September 2008 unterzeichnete Hammar einen Vertrag mit den lokalen Unternehmen über den Verkauf der Produktionsstätte an diese zu dem vereinbarten Preis von 40 Mio. SEK. 3.   BESCHLUSS ZUR VERFAHRENSEINLEITUNG (24) Die Kommission hegte den begründeten Verdacht, dass der Verkauf der Produktionsstätte von FABV an Hammar als staatliche Beihilfe einzustufen ist. Aus diesem Grund leitete die Kommission am 27. Oktober 2010 ein förmliches Prüfverfahren infolge dieser Transaktion ein (9). (25) Die schwedischen Behörden und Hammar haben nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Stellungnahmen übermittelt. (26) Die schwedischen Behörden sind der Auffassung, dass der Verkauf der Produktionsstätte an Hammar keine staatliche Beihilfe darstellt. Sie vertreten weiterhin den Standpunkt, dass die Stadt mit dem Kauf der Produktionsstätte durch FABV einzig das Ziel verfolgte, Fertigung und Arbeitsplätze zu erhalten. Da die Stadt nicht selbst den Betrieb übernehmen wollte, wurde die von Hammar vorgeschlagene Lösung gewählt, d. h. ein Mietvertrag mit Kaufoption. Die schwedischen Behörden merken außerdem an, dass die Hammar eingeräumte Option eine Kapitalzuführung in Höhe von 9 Mio. SEK (0,9 Mio. EUR) aus der Stadtkasse an FABV zum Ausgleich des Verlustes verlangte, der bei Hammars Inanspruchnahme der Option entstanden wäre. (27) Hammar bringt vor, dass FABV die Produktionsstätte von Chips AB zu einem viel zu hohen Preis erworben hatte, was der Gewährung einer staatlichen Beihilfe an Orkla gleichkommen würde. Weiterhin behauptet Hammar, dass man die Produktionsstätte von FABV zu Marktbedingungen erworben habe und dass der Verkauf weder den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt noch dies zu einer Wettbewerbsverzerrung geführt habe. (28) Zur Begründung dieser Behauptung legte Hammar eine nachträgliche Berechnung von PricewaterhouseCoopers (im Folgenden „PwC-Bericht“) (datiert vom 20. Januar 2011) des Werts der Produktionsstätte vor. Gemäß dem PwC-Bericht sind Berechnungen des Marktwerts für diese Art von Immobilie mit einem so großen Unsicherheitsfaktor behaftet, dass der Wert bei jedem Verkauf der Produktionsstätte, d. h. bei FABVs Kauf von Chips AB, beim späteren Weiterverkauf an Hammar und schließlich bei Hammars Verkauf an lokale Unternehmen, ohne Weiteres in der Nähe des Marktwerts hätte liegen können. Insbesondere hinsichtlich des Verkaufs von FABV an Hammar und des Weiterverkaufs an die lokalen Unternehmen ist man laut Bericht der Auffassung, dass die gezahlten Preise angesichts der finanziellen Bedingungen in beiden Mietverträgen, d. h. zwischen FABV und Hammar einerseits und zwischen Hammar und den lokalen Unternehmen andererseits, marktgerecht waren. (29) Hammar behauptete während der Sitzung mit den Diensten der Kommission am 19. Oktober 2011 und in seinen Ausführungen vom 3. November 2011, in denen das Unternehmen der Kommission weitere Informationen übermittelte, dass zum Zeitpunkt der Übereinkunft zwischen Stadt und Hammar über eine Kaufoption für 8 Mio. SEK keine anderen Gebote für die Produktionsstätte vorlagen und dass der Preis aus diesem Grund und trotz möglicher Berechnungen, die sowieso nur rein theoretisch wären, als Marktwert zu betrachten sei. (30) Am 3. November 2011 übermittelte Hammar der Kommission einen von Copenhagen Economics A/S (10) (im Folgenden „Copenhagen Economics“) ausgearbeiteten Bericht über die mögliche Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten durch FABVs Kauf der Produktionsstätte von Chips AB und den späteren Verkauf an Hammar. Die Schlussfolgerung des Berichts lautet, dass die erste Transaktion möglicherweise den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Union beeinträchtigt haben könnte, da der Verkäufer Chips AB als finnische Tochtergesellschaft des norwegischen Konzerns Orkla ein internationales Unternehmen ist, das am internationalen Wettbewerb teilnimmt. Allerdings geht aus dem Bericht auch hervor, dass FABVs Verkauf der Produktionsstätte an Hammar den Handel innerhalb der Union, wenn überhaupt, nur in unbedeutendem Maße beeinträchtigt, da Hammar ausschließlich auf lokaler Ebene tätig ist und keine internationalen Konkurrenten auf den betroffenen Märkten hat. 4.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 4.1.   Gewährung staatlicher Beihilfe (31) Die Beurteilung, ob FABVs Verkauf der Produktionsstätte an Hammar als staatliche Beihilfe zu betrachten ist, erfolgt vor dem Hintergrund von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, in dem es heißt, dass „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar [sind], soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (32) Die Kommission stellt fest, dass der Beihilfeempfänger, d. h. Hammar, als Unternehmen zu betrachten ist, da es durch die Bereitstellung von Immobilien und mit Immobilien in Verbindung stehenden Dienstleistungen auf dem Markt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. (33) Die Transaktion erfolgte über FABV durch die Stadt. FABV ist vollständig in Besitz der Stadt, die auch mögliche Verluste von FABV über den normalen Haushalt decken muss. Der Aufsichtsrat von FABV besteht aus Mitgliedern des Stadtrats von Vänersborg. Die Beschlüsse von FABV können somit dem Staat zugeschrieben werden. In dem Ausmaß, in dem ein Beschluss wirtschaftliche Folgen hat, bedeutet dies auch die Verwendung staatlicher Mittel. Außerdem war die Stadt eindeutig an der Transaktion beteiligt, da die Hammar eingeräumte Option eine Kapitalzuführung in Höhe von 9 Mio. SEK der Stadt an FABV zum Ausgleich des Verlustes verlangte, der bei Hammars Inanspruchnahme der Option entstanden wäre. Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Verkauf der Produktionsstätte an Hammar staatliche Mittel beinhaltete. (34) Da die Transaktion ein ganz bestimmtes Unternehmen, d. h. Hammar, begünstigte, muss die Maßnahme als selektive Maßnahme betrachtet werden. (35) Im Sinne der einschlägigen Rechtspraxis des Europäischen Gerichtshofs der Europäischen Union im Bereich staatliche Beihilfen wird durch die Maßnahme der Wettbewerb verfälscht bzw. kann der Wettbewerb verfälscht und der Handel zwischen der Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Handel innerhalb des EWR“) beeinträchtigt werden. Als Argument für die Tatsache, dass der selektive Vorteil wegen des Verkaufs der Produktionsstätte an Hammar den Handel, wenn überhaupt, nur in unbedeutendem Maße beeinträchtigt, wird im Bericht von Copenhagen Economics, siehe Erwägungsgrund 30, vorgebracht, dass der Immobilienmarkt, auf dem Hammar tätig ist, nur lokal ist. Die mögliche Beeinträchtigung des Handels ist jedoch nicht davon abhängig, ob ein Beihilfeempfänger international oder nur auf nationaler Ebene tätig ist, sondern wird vielmehr dadurch bestimmt, ob die Waren und Dienstleistungen, mit denen der Beihilfeempfänger Handel betreibt, Ziel eines innergemeinschaftlichen Handels sind oder sein können (11). Dieses Kriterium ist im vorliegenden Fall erfüllt, da Immobilienleistungen und mit Immobilien in Verbindung stehende Dienstleistungen Ziel von innergemeinschaftlichem Handel und Investitionen sind. Diese Tatsache wird im vorliegenden Fall dadurch bestätigt, dass der frühere Besitzer der Produktionsstätte, Chips AB, eine finnische Tochtergesellschaft von Orkla, einem international tätigen Konzern, ist. Damit ist nachgewiesen, dass ein grenzüberschreitendes Interesse an dem fraglichen Vermögenswert, d. h. der Produktionsstätte, besteht, der im Übrigen ein bebautes Grundstück mit betriebsbereiten Anlagen für die Fertigung von tiefgefrorenen Lebensmitteln ist. (36) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Hammar, obwohl nur auf lokaler Ebene tätig, ein Unternehmen ist, das auf einem Markt tätig ist, auf dem eine Beeinträchtigung des Handels und Wettbewerbs innerhalb der EU und des EWR nicht ausgeschlossen werden kann. Die von Hammar vorgebrachten Argumente geben demzufolge keinen Anlass dafür, dass die Kommission von ihrer ursprünglichen Beurteilung dieses Kriteriums im Einleitungsbeschluss abweicht. Begünstigung (37) Zur Feststellung, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt oder nicht, kommt im vorliegenden Fall als Kriterium nur infrage, ob Hammer bei FABVs Verkauf der Produktionsstätte begünstigt wurde. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass FABV die Produktionsstätte zu einem Preis an Hammar verkaufte, der unter dem Marktwert lag, eine Handlung, die ein privater Investor wahrscheinlich nicht vorgenommen hätte, und dass Hammar dadurch begünstigt wurde. (38) In diesem Fall geht es um den Verkauf bestimmter öffentlicher Vermögenswerte an ein Privatunternehmen. Ein Teil der Vermögenswerte besteht aus Immobilien (Grundstück und Bauten). Um die Gewährung einer staatlichen Beihilfe in diesem Fall beurteilen zu können, wendet die Kommission ihre Mitteilung betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (12) (im Folgenden „Mitteilung“) an. Bei den anderen vom Verkauf betroffenen Vermögenswerten wendet die Kommission den Test mit einem Privatinvestor in einer Marktwirtschaft an, d. h. sie prüft, ob der öffentliche Verkäufer wie ein Privatinvestor in einer Marktwirtschaft handelt. Im Interesse der Klarheit beurteilt die Kommission jedoch die gesamte Transaktion vor dem Hintergrund der Mitteilung, da diese ebenfalls auf diesem Test (13) basiert. (39) Gemäß Punkt II.1 der Mitteilung ist die automatische Gewährung einer staatlichen Beihilfe zugunsten von Käufern insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Verkauf „nach einem hinreichend publizierten, allgemeinen und bedingungsfreien Bietverfahren (ähnlich einer Versteigerung) und die darauf folgende Veräußerung an den Meistbietenden oder den einzigen Bieter“ erfolgt. Laut den der Kommission vorliegenden Informationen hat es nicht den Anschein, dass FABV vor dem Verkauf der Produktionsstätte ein derartiges Bietverfahren durchgeführt hat, weswegen die Gewährung einer staatlichen Beihilfe aus diesem Grund nicht automatisch ausgeschlossen werden kann. (40) Hammar bringt vor, dass der Preis von 8 Mio. SEK dem Marktwert der Produktionsstätte entspricht, da zum Zeitpunkt der Optionsvereinbarung kein weiteres Gebot vorlag. Die Kommission muss jedoch feststellen, dass der Verkauf der Produktionsstätte durch die Stadt für andere Bieter weder transparent noch offen war. Aus diesem Grund kann die Kommission nicht einzig auf der Grundlage des Verkaufspreises Schlussfolgerungen hinsichtlich des tatsächlichen Marktwerts (14) ziehen. Die Kommission stellt weiterhin fest, dass FABV die Produktionsstätte am 13. Februar 2008 für 17 Mio. SEK erworben hat und am selben Tag noch bereit war, Hammar eine Option auf den Kauf der Produktionsstätte zu dem deutlich niedrigeren Preis von 8 Mio. SEK einzuräumen. (41) Gemäß Punkt II.2a der Mitteilung sollte, sofern der Verkauf ohne bedingungsfreies Bietverfahren erfolgt, eine „unabhängige Bewertung durch (einen) unabhängige(n) Sachverständige(n) für Wertermittlung erfolgen, um auf der Grundlage allgemein anerkannter Marktindikatoren und Bewertungsstandards den Marktwert zu ermitteln“. Die Kommission stellt fest, dass FABV vor den Verkaufsverhandlungen keine unabhängige Wertermittlung der Produktionsstätte durchgeführt hat. (42) Trotz der Tatsache, dass vor den Verkaufsverhandlungen weder ein offenes und bedingungsfreies Bietverfahren noch eine unabhängige Wertermittlung der Produktionsstätte durchgeführt wurde, sind andere Angaben verfügbar, die zum Zeitpunkt des Verkaufs von FABV an Hammer eine Schätzung des Marktwerts der Produktionsstätte ermöglichen. (43) Als die Produktionsstätte Ende 2007 zum Verkauf angeboten werden sollte, beauftragte Chips AB Colliers International (15) mit der Ausarbeitung von Verkaufsmaterial für die Produktionsstätte. Colliers International nannte einen Verkaufspreis in Höhe von 27 Mio. SEK (2,7 Mio. EUR) für den Verkauf der Immobilie, d. h. ausschließlich beweglicher Güter und gewerblicher Schutzrechte. Wie im Einleitungsbeschluss festgestellt, betrachtet die Kommission dies als eine angemessene Schätzung des marktgerechten Preises, da i) die Schätzung vor den Verkaufsverhandlungen vorgenommen wurde, ii) sie von Chips AB in Verbindung mit dem Verkauf der Produktionsstätte bestellt wurde, d. h. in einem Zusammenhang, in dem zurecht angenommen werden kann, dass Chips AB nur an einer korrekten Schätzung des Marktwerts interessiert war, iii) die Wertermittlung von einem sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer unabhängigen Sachverständigen durchgeführt wurde und iv) Colliers International über umfangreiche Erfahrungen in der Immobilienbranche verfügt. Hammar bestreitet jedoch die vorläufige Auffassung der Kommission, dass die Wertermittlung unabhängig war, da sie vom Verkäufer bestellt wurde. Hammar ist weiterhin der Ansicht, dass die Annahme von Colliers International hinsichtlich der Situation der Produktionsstätte zum Zeitpunkt der Transaktion nicht realistisch war, u. a. legte Colliers International eine Leerstandsquote von nur 10 % zugrunde. (44) Ein weiterer möglicher Indikator für einen marktgerechten Preis der Produktionsstätte ist die Wertermittlung von Swedbank Kommersiella Fastigheter (16) (im Folgenden „Swedbank“) vom Juni 2008. Diese Wertermittlung wurde auf Kosten der lokalen Unternehmen durchgeführt, die die Produktionsstätte später erwarben, und zwar mit dem Ziel, einen Kredit für das Vorkaufsrecht der Produktionsstätte zu erhalten. Swedbank gab den Marktwert der Produktionsstätte mit 30 Mio. SEK (3 Mio. EUR) an, obgleich die zu bewertenden Räumlichkeiten kleiner waren als die gesamte Produktionsstätte (17). Swedbank legte eine Leerstandsquote von 35 % zugrunde, alle übrigen Voraussetzungen waren mit denen von Colliers International vergleichbar. (45) Der PwC-Bericht enthält eine Reihe von Schätzungen des Marktwerts der Produktionsstätte mit Hinblick auf den Verkauf. Im Bericht wird beispielsweise angeführt, dass der Wert der Produktionsstätte beim Verkauf von Chips AB an FABV 9 Mio. SEK betrug, zum Zeitpunkt der Vermietung von FABV an Hammar am selben Tag, d. h. am 13. Februar 2008, allerdings etwa 5,5 Mio. SEK (0,55 Mio. EUR). Im PwC-Bericht ist eine dritte Schätzung des Marktwerts der Produktionsstätte enthalten, und zwar für den Zeitpunkt (1. März 2008), an dem Hammar diese an lokale Unternehmen für etwa 21 Mio. SEK (2,1 Mio. EUR) vermietete. (46) Die Kommission stellt zunächst fest, dass der PwC-Bericht den Marktwert der Produktionsstätte innerhalb eines kurzen Zeitraums sehr unterschiedlich beziffert. Da der Marktwert von Immobilien über kürzere Zeiträume in der Regel eher konstant bleibt (ausgenommen sind außergewöhnliche Umstände), ist die Kommission gegenüber einigen der Bewertungen im PwC-Bericht sehr skeptisch, insbesondere wegen der Tatsache, dass sämtliche Transaktionen innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums durchgeführt wurden. (47) Hinsichtlich der ersten beiden Ermittlungen des Werts der Produktionsstätte im PwC-Bericht (9 Mio. SEK bzw. 5,5 Mio. SEK) ist die Kommission der Auffassung, dass sie im Vergleich zu den zeitgleich durchgeführten Wertermittlungen von Colliers International und Swedbank unrealistisch wirken. Gerade in Bezug auf die Bewertung von 5,5 Mio. SEK stellt die Kommission fest, dass PricewaterhouseCoopers (im Folgenden „PwC“) seine Wertermittlung auf dem Cashflow in Form der Mietzahlungen für die Produktionsstätte von Hammar an FABV basiert. PwC gibt allerdings selbst zu, dass diese Miete im Vergleich zu normalen Erträgen aus vergleichbaren Industrieanlagen sehr niedrig ist. Umso bemerkenswerter ist es, wenn man dies mit den Mieten vergleicht, die Hammar nur einige wenige Tage später von den lokalen Unternehmen verlangt, die um das 7-fache höher waren, siehe Fußnote 7 und 8. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Hammar gezahlten Mieten unter den marktgerechten Mieten lagen. Die Kommission ist demnach der Auffassung, dass die Wertermittlung in Höhe von 5,5 Mio. SEK, die auf der Annahme von nicht marktgerechtem Mieteinkommen beruht, nicht den tatsächlichen Marktwert der Produktionsstätte widerspiegelt. Andererseits beruht die Wertermittlung in Höhe von 9 Mio. SEK auf der Annahme, dass die Leerstandsquote in den ersten zwei Jahren 100 % beträgt, im dritten Jahr auf 75 % und im vierten Jahr auf 50 % sinkt, und dass sie für den Rest des Bewertungszeitraums 60 % beträgt. Bei der angenommenen Leerstandsquote wurde allerdings nicht berücksichtigt, dass zum Verkaufszeitpunkt bekannt war, dass die lokalen Unternehmen die Produktionsstätte zu mieten bereit waren und dass bei der Wertermittlung demzufolge eine Produktionsstätte mit Mietern zugrunde gelegt werden muss. (48) Die dritte Bewertung im PwC-Bericht geht von einem Marktwert der Produktionsstätte in Höhe von 21 Mio. SEK zu dem Zeitpunkt aus, an dem Hammar die Produktionsstätte an die lokalen Unternehmen verkaufte, obwohl die bewerteten Räumlichkeiten kleiner sind als die gesamte Produktionsstätte, siehe Fußnote 17. Diese Wertermittlung basiert hauptsächlich auf dem gleichen Verfahren wie die Wertermittlungen von Colliers International und Swedbank, die Annahmen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.