Europäische Union

2012/293/EU: Beschluss der Kommission vom 8. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.28809 (C 29/10) (ex NN 42/10 & ex CP 194/09), die Schweden zugunsten von Hammar Nordic Plugg AB gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 546) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0293. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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beziehen sich in erster Linie auf die Bedingungen des Mietvertrags zwischen Hammar und den lokalen Unternehmen, d. h. die zum Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Bedingungen des Mietvertrags. Es sei ebenfalls angemerkt, dass die Vertragsbedingungen vermutlich marktgerecht waren, insbesondere da sie zwischen zwei privaten Marktteilnehmern vereinbart wurden, denen nur wirtschaftlich begründete Motive zuzuschreiben sind. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die dritte Bewertung des Marktwerts der Produktionsstätte im PwC-Bericht angemessen ist. (49) Deswegen steht fest, dass ungeachtet der gewählten Bewertung des Marktwerts der Produktionsstätte (Colliers International, Swedbank oder die dritte Bewertung im PwC-Bericht) der Preis von 8 Mio. SEK, zu dem FABV die Produktionsstätte an Hammar verkaufte, weit unter einem marktgerechten Preis lag und deswegen Hammar begünstigte. (50) Da alle Bedingungen in Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die geprüfte Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, die zudem rechtswidrig ist, da sie dem Beihilfeempfänger ohne vorherige Genehmigung der Kommission gewährt wurde. Bewertung der Begünstigung (51) Die Begünstigung des Beihilfeempfängers entspricht dem Unterschied zwischen dem von Hammar entrichteten Preis, d. h. 8 Mio. SEK, und dem marktgerechten Preis der Produktionsstätte. (52) Die Kommission bestimmt den marktgerechten Preis der Produktionsstätte durch Prüfung der verfügbaren möglichen Alternativen und Wertermittlungen, d. h. i) der 17 Mio. SEK, die FABV tatsächlich am 18. Februar 2008 an Chips AB zahlte, ii) der 40 Mio. SEK, die die lokalen Unternehmen tatsächlich an Hammar zahlten, iii) der 27 Mio. SEK gemäß der Wertermittlung von Colliers International vor dem Verkauf, iv) der 30 Mio. SEK gemäß der Wertermittlung von Swedbank im Juni 2008 und v) der Bewertung mit 21 Mio. SEK im PwC-Bericht. (53) Die Kommission ist der Auffassung, dass der Preis von 17 Mio. SEK, den FABV zum Zeitpunkt des Kaufs der Produktionsstätte an Chips AB entrichtete, keinen überzeugenden Beweis für den Marktwert darstellt. Die Kommission hat bereits in ihrem Einleitungsbeschluss erklärt, dass Chips AB einen Preis unter dem ermittelten Marktwert akzeptiert hatte, da man die negativen Folgen für den Ruf des Unternehmens vermeiden wollte, die mit einer Schließung der Produktionsstätte und dem damit verbundenen Verlust an Arbeitsplätzen einhergingen. Außerdem wollte Chips AB die Möglichkeit eines schnellen Verkaufs nutzen, um den Topp-Betrieb endgültig zu beenden. Ein privater Marktteilnehmer, der sich nicht den Zwängen ausgesetzt sah, die speziell für Chips AB galten, hätte einen höheren Preis verlangt. Aus diesem Grund ist die Kommission der Ansicht, dass eine Entgegnung auf das unter Erwägungsgrund 27 in diesem Beschluss zusammengefasste Argument von Hammar nicht erforderlich ist und sich dies zudem auf einen Umstand bezieht, der nicht Teil der förmlichen Prüfung ist. (54) In Anbetracht der Informationen, die die Kommission im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens erhalten hat, muss sie zudem feststellen, dass der Betrag in Höhe von 40 Mio. SEK, der mit den lokalen Unternehmen vereinbart worden war, offenbar nicht die beste Möglichkeit für einen marktgerechten Preis der Produktionsstätte darstellt, da die Unternehmen den vereinbarten Betrag zum Teil über einen Bankkredit finanzierten und zum Teil über ein Darlehen von Hammar. Der hohe Finanzierungsanteil des Verkäufers, der bei dieser Transaktion gleichzeitig Gläubiger ist, und sein damit verbundenes Kreditrisiko stützt nicht gerade das Argument, dass der Endpreis von 40 Mio. SEK den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Produktionsstätte darstellt. Der bei dieser Transaktion entrichtete nominelle Preis ist deswegen kein überzeugender Beweis für den Preis, der für die Produktionsstätte unter Marktbedingungen hätte erzielt werden können, vielmehr ist es ein weiteres Anzeichen dafür, dass der Preis von 8 Mio. SEK nicht dem Marktwert der Produktionsstätte entspricht. Diese beiden Situationen treten in einem Zeitraum von weniger als drei Wochen auf. Ein derart deutlicher Preisunterschied innerhalb eines so kurzen Zeitraums ist eine Bestätigung dessen, dass der Betrag keinen marktgerechten Preis darstellt. (55) Hinsichtlich der Bewertungen von Colliers International und Swedbank besteht für die Kommission grundsätzlich kein Anlass zu Zweifeln, dass diese unabhängig und auf der Grundlage allgemein anerkannter Bewertungsstandards vorgenommen wurden. Die Kommission ist jedoch auch der Auffassung, dass die Bewertungen nicht direkt vergleichbar sind, da einige der Annahmen, die der Wertermittlung zugrunde liegen, voneinander abweichen. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen kann die Kommission nicht mit vollständiger Sicherheit entscheiden, ob diese Bewertungen den tatsächlichen Marktwert der Produktionsstätte am besten widerspiegeln, da sie auf Annahmen und Vergleichen mit anderen Transaktionen auf dem Markt und nicht mit Transaktionen betreffend die fragliche Produktionsstätte beruhen. (56) Insgesamt gesehen ist die Kommission der Auffassung, dass die Verwendung des Marktwerts gemäß der dritten Bewertung im PwC-Bericht begründet ist. Wie bereits in Erwägungsgrund 48 festgestellt, ist die Kommission der Ansicht, dass die Bewertung trotz der Tatsache, dass sie nach dem Besitzerwechsel durchgeführt wurde, auf Cashflow-Angaben über den Mietvertrag, der tatsächlich zwischen Hammar und den lokalen Unternehmen geschlossen wurde, und somit auf tatsächlichen Marktgegebenheiten beruht. Demzufolge ist die Bewertung von 21 Mio. SEK im Vergleich zu den Bewertungen von Colliers International und Swedbank eine glaubwürdige, wenn auch vorsichtige Bewertung des Marktwerts der Produktionsstätte. Die Kommission stellt weiterhin fest, dass Hammar am 13. Februar 2008 einen Optionsvertrag über den Kauf der Produktionsstätte in Höhe von 8 Mio. SEK abschloss und diese Option am 11. August 2008 nutzte. Am 1. März 2008 schloss Hammar einen Optionsvertrag mit lokalen Unternehmen über den Verkauf der Produktionsstätte für 40 Mio. SEK, der Verkaufsvertrag wurde am 2. September 2008, als die Option in Anspruch genommen wurde, unterzeichnet. Im PwC-Bericht wird als Datum für die Bewertung der Produktionsstätte mit 21 Mio. SEK der 1. März 2008 genannt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass alle Transaktionen zeitnah erfolgten, gibt es keinen Grund zur Annahme, dass sich der Marktwert der Produktionsstätte zum Zeitpunkt des Kaufs und des Abschlusses des Optionsvertrages von Hammar deutlich von den 21. Mio. SEK unterscheidet. (57) Vor diesem Hintergrund muss festgestellt werden, dass die Begünstigung von Hammar 13 Mio. SEK (1,3 Mio. EUR) beträgt. Die Begünstigung errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Marktwert von 21 Mio. SEK und dem Preis von 8 Mio. SEK, den Hammar tatsächlich für die Produktionsstätte gezahlt hat. 4.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe (58) Weder die schwedischen Behörden noch Hammar haben Argumente für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt vorgebracht. Das einzige von den schwedischen Behörden vorgebrachte Ziel der Maßnahme ist die politische Absicht der Stadt, den Betrieb des Unternehmens und gleichzeitig die gute Beschäftigungssituation im Bereich Vänersborg zu erhalten. (59) Da die Stadt nicht in einem Fördergebiet liegt, siehe Erwägungsgrund 14, hat sie keinen Anspruch auf Regionalförderung. Die verschiedenen, von den schwedischen Behörden genannten Ziele der Beihilfe könnten anhand der Mitteilung der Kommission über Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten Berücksichtigung finden (18). Es liegen jedoch keine Anzeichen vor, dass die Bedingungen der Leitlinien in diesem Fall erfüllt sind. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass Hammar zum Zeitpunkt des Kaufs der Produktionsstätte ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. (60) Bei keiner Transaktion konnte in ausreichendem Umfang nachgewiesen werden, dass die Maßnahme notwendig oder zum Erreichen von Zielen von gemeinschaftlichem Interesse angemessen war. Aus diesem Grund konnte die Kommission keine Gründe für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV finden. (61) Andere Gründe für die Vereinbarkeit gelangen nicht zur Anwendung. Die Kommission kommt demzufolge zu dem Schluss, dass der Verkauf der Produktionsstätte von der Stadt an Hammar eine staatliche Beihilfe darstellt, die rechtswidrig und im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 4.3.   Mietvertrag und Optionspreis (62) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission auch Zweifel daran, inwieweit der Mietvertrag zwischen FABV und Hammar vom 13. Februar 2008 und der Preis für die Option von Hammar für das Vorkaufsrecht auf die Produktionsstätte marktgerecht waren, siehe Erwägungsgrund 38 Einleitungsbeschluss. (63) Hinsichtlich des Mietvertrags stellt die Kommission fest, dass dieser eine staatliche Beihilfe beinhaltet, da die notwendigen Kriterien in Artikel 107 Absatz 1 AEUV aus denselben Gründen wie vorstehend unter 4.1 genannt erfüllt sind: i) der Beihilfeempfänger, d. h. Hammar, ist ein Unternehmen, ii) die Beschlüsse von FABV können dem Staat zugeschrieben werden und dies bedeutet in dem Ausmaß, in dem ein Beschluss wirtschaftliche Folgen hat, auch die Verwendung staatlicher Mittel, iii) die Maßnahme ist selektiv, da sie ein ganz bestimmtes Unternehmen begünstigt, iv) wie in Erwägungsgrund 47 dargelegt und im PwC-Bericht, der von Hammar selbst eingereicht wurde, anerkannt, ist die Kommission der Auffassung, dass die von Hammar an FABV entrichteten Mietzahlungen unter dem Marktwert liegen und damit Hammar begünstigen, und v) obwohl Hammar nur auf lokaler Ebene tätig ist, arbeitet das Unternehmen auf einem Markt, auf dem eine Beeinträchtigung des Handels und Wettbewerbs innerhalb der EU und des EWR nicht ausgeschlossen werden kann. (64) Zur Berechnung der Höhe der Begünstigung von Hammar ist die Miete, auf die sich FABV und Hammar am 13. Februar 2008 geeinigt haben (0,5 Mio. SEK im ersten Jahr) mit der Miete zu vergleichen, auf die sich Hammar und die lokalen Unternehmen am 1. März 2008 geeinigt haben (3,5 Mio. SEK im ersten Jahr). Die Kommission ist der Ansicht, dass die Bedingungen im jüngeren Mietvertrag dem Marktwert für die Vermietung der Produktionsstätte entsprechen, da der Vertrag zwischen zwei privaten Marktteilnehmern mit wirtschaftlich begründeten Motiven vereinbart wurde. Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass im PwC-Bericht der jüngere Betrag zur Wertermittlung der Produktionsstätte herangezogen wurde. Da Hammar nur zwischen dem 1. März 2008 und dem 11. August 2008, dem Tag, an dem Hammar seine Option nutzte, Miete an die Stadt entrichtete, d. h. etwa nur sechs Monate, ergibt eine anteilmäßige Berechnung der Begünstigung in Höhe von 3 Mio. SEK, dem Unterschied zwischen der Miete, auf die sich FABV und Hammar geeinigt hatten, und der Miete, auf die sich Hammar und die lokalen Unternehmen geeinigt hatten, einen Betrag von 1,5 Mio. SEK (0,15 Mio. EUR). (65) Da keine Gründe für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gelten bzw. vorgebracht wurden, siehe Abschnitt 4.2, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Mietvertrag zwischen FABV und Hammar vom 13. Februar 2008 eine staatliche Beihilfe beinhaltet, die rechtswidrig und im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (66) Hinsichtlich des Hammar eingeräumten Preises für die Kaufoption für die Produktionsstätte merkt die Kommission an, dass man nicht von einer Inanspruchnahme der Option ausgehen darf, da gemäß schwedischem Recht die Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf von Immobilien zu einem zukünftigen Zeitpunkt prinzipiell nicht bindend ist (19). Eine mögliche Begünstigung von Hammar aufgrund einer derartigen Option ist demzufolge sehr ungewiss, wenn nicht sogar nicht vorhanden, und kann bei allen Transaktionen ohne Weiteres durch den Verkaufspreis oder den zu entrichtenden Mietzins ausgeglichen worden sein. Deswegen kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass Hammar durch die Option eine Begünstigung erfuhr, die sich insbesondere von der Begünstigung aufgrund des Mietvertrags und infolge des späteren Verkaufs der Produktionsstätte unterscheiden lässt. 5.   RÜCKFORDERUNG VON BEIHILFEN (67) In Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (20) steht: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (nachstehend ‚Rückforderungsentscheidung‘ genannt).“ (68) Da die vorliegende Maßnahme eine rechtswidrige und nicht vereinbare Beihilfe darstellt, muss die Beihilfe zur Wiederherstellung der Marktsituation vor Bewilligung der Beihilfe zurückgefordert werden. Die Rückforderung ist ab dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem der Beihilfeempfänger begünstigt wurde, d. h. ab dem die Beihilfe dem Beihilfeempfänger zur Verfügung stand. Die zurückzufordernde Beihilfe muss zudem Zinsen bis zum Tag der vollständigen Beihilferückzahlung beinhalten. (69) Die Beihilfeelemente der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Maßnahmen werden mit 14,5 Mio. SEK ermittelt, d. h. dem Unterschied zwischen dem marktgerechten Preis für die Produktionsstätte (21 Mio. SEK), und dem vom Hammar gezahlten Preis (8 Mio. SEK), was 13 Mio. SEK ausmacht, hinzu kommt der zurückzufordernde Betrag für den Mietvertrag (1,5 Mio. SEK). (70) Rückforderungszinsen werden auf diesen Rückforderungsbetrag erhoben. Für das unvereinbare Beihilfeelement in Höhe von 13 Mio. SEK werden Rückforderungszinsen ab dem Tag erhoben, an dem Hammar seine Option genutzt und die Produktionsstätte von FABV erworben hat, d. h. ab dem 11. August 2008. Für das unvereinbare Beihilfeelement in Höhe von 1,5 Mio. SEK werden Rückforderungszinsen ab dem Tag erhoben, an dem die Miete zahlbar war, d. h. ab dem 1. März 2008 — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 14,5 Mio. SEK, die Schweden entgegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch den Verkauf und die Vermietung von Immobilien in öffentlichem Eigentum in Brålanda, Stadt Vänersborg, unter dem Marktwert der Immobilien rechtswidrig zugunsten von Nordic Plugg AB gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Schweden ist verpflichtet, die Beihilfe im Sinne von Artikel 1 von Hammar Nordic Plugg AB zurückzufordern. (2)   Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen ab dem Tag, an dem die Beihilfe Hammar Nordic Plugg AB zur Verfügung gestellt wurde bis einschließlich des Rückzahlungstags. (3)   Die Zinsen errechnen sich aus einer Zinsaddition gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (21). Artikel 3 (1)   Eine Rückforderung der Beihilfe im Sinne von Artikel 1 erfolgt unmittelbar und wirksam. (2)   Schweden ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass der Beschluss innerhalb von vier Monaten ab Mitteilung umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Schweden ist verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten ab Mitteilung dieses Beschlusses der Kommission folgende Angaben zu übermitteln: a) Gesamtbetrag (Kapital und Zinsen), der vom Beihilfeempfänger zurückgefordert wird; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die bereits ergriffen wurden oder die geplant sind, um diesen Beschluss durchzuführen; c) Nachweis, dass der Beihilfeempfänger zur Rückzahlung aufgefordert wurde (2)   Schweden ist verpflichtet, die Kommission laufend über die Entwicklung nationaler Maßnahmen zu informieren, die zur Durchführung dieses Beschlusses ergriffen wurden, bis die Rückforderung der Beihilfe im Sinne von Artikel 1 abgeschlossen ist. Schweden übermittelt auf Anfrage der Kommission umgehend Informationen über die Maßnahmen, die bereits ergriffen wurden oder die geplant sind, um diesen Beschluss durchzuführen. Schweden übermittelt auch ausführliche Informationen über Beihilfebetrag und Zinsbetrag, die bereits vom Beihilfeempfänger zurückgefordert wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 8. Februar 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 352 vom 23.12.2010, S. 22. (2)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 107 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Die Immobilie dieser Maßnahme ist der einzige Vermögenswert und die einzige Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Zur Verdeutlichung ist anzumerken, dass im Einleitungsbeschluss fälschlicherweise ein selbstständiges Unternehmen (Hammar Nordic AB), das ebenfalls im Besitz von Anders Hammar ist, als Muttergesellschaft von Hammar Nordic Plugg AB genannt wurde. (5)  Chips AB ist ein Hersteller von Kartoffelchips. Das Unternehmen mit Sitz in Mariehamn auf Åland bedient die Märkte in Skandinavien und dem Baltikum. Der konsolidierte Umsatz beträgt jährlich etwa 2,6 Mrd. SEK, die Zahl der Beschäftigten 800. Im Jahr 2005 wurde Chips AB von dem norwegischen Konzern Orkla ASA übernommen. (6)  Der durchschnittliche Wechselkurs 2008 betrug 9,62 SEK/EUR. Die in diesem Beschluss genannten Euro-Beträge sind gerundet. (7)  Die Jahresmiete für das 1. bis 5. Jahr betrug 500 000, 650 000, 800 000, 950 000 bzw. 1 100 000 SEK. (8)  Die Jahresmiete für das 1. bis 6. Jahr betrug 3 500 000, 3 500 000, 7 000 000, 7 000 000 bzw. 10 500 000 SEK. (9)  Siehe Fußnote 1. (10)  Copenhagen Economics A/S ist ein Beratungsunternehmen, das Beratungsleistungen in den Bereichen Wettbewerb, Regulierung, internationaler Handel, Folgenabschätzungen und regionale Wirtschaft anbietet, siehe www.copenhageneconomics.com. (11)  Siehe Rechtssache T-55/99, Confederación Española de Transporte de Mercancías gegen die Kommission, REG 2000, S II-3207, S. 86. (12)   ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (13)  Es sei darauf aufmerksam gemacht, dass der Gerichtshof in Bezug auf den Verkauf von Grundstücken oder Bauten durch die öffentliche Hand an ein Unternehmen oder einzelne Gewerbetreibende entschieden hat, dass ein derartiger Verkauf eine staatliche Beihilfe beinhalten kann, insbesondere dann, wenn der Verkauf nicht zum Marktwert erfolgte, d. h., wenn die Vermögenswerte nicht zu dem Preis verkauft wurden, den ein Privatinvestor unter normalen Wettbewerbsbedingungen hätte bezahlen müssen (Rechtssache C-290/07 P, Europäische Kommission gegen Scott SA., REG 2010, Sammlung der Rechtsprechung noch nicht veröffentlicht, Randnummer 68, und Rechtssache C-239/09, Seydaland, REG 2010, Sammlung der Rechtsprechung noch nicht veröffentlicht, Randnummer 34). (14)  Unter Marktwert ist gemäß der Mitteilung der Preis für Grundstück und Bauten zu verstehen, der zum Zeitpunkt der Bewertung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer unter den Voraussetzungen zu erzielen ist, dass die Immobilie offen am Markt angeboten wurde, die Marktverhältnisse einer ordnungsgemäßen Veräußerung nicht im Wege stehen und eine der Bedeutung des Objekts angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht (Punkt II.2). (15)  Colliers International ist eine Betriebsorganisation, die gewerblichen Nutzern, Besitzern, Investoren und Bauherren in aller Welt Dienstleistungen in Verbindung mit Hotel-, Industrie-, Büro-, Wohnungs- und Einzelhandelsimmobilien sowie gemischter Nutzung anbietet, siehe www.colliers.com. (16)  Swedbank Kommersiella Fastigheter ist eine Tochtergesellschaft des großen Bankkonzerns Swedbank und als Makler für gewerbliche Immobilien in Schweden tätig, siehe http://www.swedbankkf.se. (17)  Bewertung von 17 590 m2 im Gegensatz zur Gesamtfläche der Produktionsstätte von 22 504 m2. (18)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (19)  Gemäß dem schwedischen Immobiliengesetz bedarf eine bindende Grundstücksübertragung u. a. der Schriftform und umfasst eine förmliche Überlassungserklärung für die Immobilie. Im vorliegenden Fall umfasst der „Optionsvertrag“ ausschließlich das „Anrecht auf Kauf“. (20)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (21)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.