Europäische Union

1999/753/EG: Beschluß des Rates vom 29. Juli 1999 über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits

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Avis juridique important | 31999D0753 1999/753/EG: Beschluß des Rates vom 29. Juli 1999 über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits Amtsblatt Nr. L 311 vom 04/12/1999 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES vom 29. Juli 1999 über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (1999/753/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, Satz 1 und Satz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft und Südafrika haben sich verpflichtet, Verfahren für die baldige Anwendung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits zu beschließen. (2) Die vorläufige Anwendung des genannten Abkommens mittels eines Abkommens in Form eines Briefwechsels ist erforderlich, um bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten des genannten Abkommens erforderlichen Verfahren einen umfassenden Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Südafrika zu schaffen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und Südafrika, in dem die vorläufige Anwendung eines Teils des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits vereinbart wird, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels sowie der Wortlaut des Abkommens sind diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Für die Zwecke der Durchführung des Artikels 97 des Abkommens führt ein Vertreter der Kommission den Vorsitz im Kooperationsrat und vertritt den Standpunkt der Gemeinschaft während der vorläufigen Anwendung des Abkommens. Der im Kooperationsrat von der Gemeinschaft zu vertretende Standpunkt wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 1999. Im Namen des Rates Der Präsident S. HASSI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.