Europäische Union

2003/791/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Eisenguss Torgelow GmbH (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2008)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0791. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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on die Voraussetzungen für die Genehmigung von Rettungsbeihilfen als erfuellt. b) Umstrukturierungsbeihilfen (42) Zunächst stellt die Kommission fest, dass für die Bewertung von Umstrukturierungsbeihilfen gemäß den Leitlinien als maßgeblicher Zeitpunkt der Zeitpunkt herangezogen werden muss, in dem der Umstrukturierungsplan erstellt wurde. (43) Maßnahme Nr. 11 sowie die 50%ige Ausfallbürgschaft und der Zinszuschuss im Zusammenhang mit Maßnahme Nr. 12 müssen als Ad-hoc-Beihilfen zur Umstrukturierung bewertet werden. (44) In dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission ferner Zweifel, ob die folgenden in den Leitlinien aufgeführten Voraussetzungen für die Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen erfuellt sind: 1. Förderungswürdigkeit des Unternehmens (45) Unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Informationen, dass die EGT nicht Teil einer größeren Wirtschaftseinheit war, ist die Kommission der Auffassung, dass ihre Zweifel, ob die EGT als ein Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden könne, ausgeräumt wurden. 2. Wiederherstellung der Rentabilität (46) Hinsichtlich ihrer Zweifel, ob der Umstrukturierungsplan geeignet war, die Rentabilität der EGT wiederherstellen zu können, nimmt die Kommission die Mitteilung Deutschlands zur Kenntnis, dass der Kundenstamm auf mehrere Kunden erweitert wurde und die Beziehungen mit der NHW von untergeordneter Bedeutung waren. (47) Die Behauptung jedoch, der Plan basiere auf einer detaillierten Kunden-/Umsatz-Planung, konnte den Hauptzweifel, ob dem Plan realistische Annahmen zugrunde lagen, nicht ausräumen. Die Kommission ist nach wie vor der Ansicht, dass die vorgesehene starke Absatz- und Gewinnsteigerung, die nicht den in der Marktanalyse angegebenen Marktdaten für den Sektor entspricht, unrealistisch ist. Deutschland zufolge ist für das Jahr 2000 eine Absatzsteigerung der EGT um 30 % und für das Jahr 2001 um weitere 100 % vorgesehen. Die in der Marktanalyse enthaltenen Daten lassen erkennen, dass im Eisengusssektor allgemein und im Teilsegment Motor- und Antriebselemente im Besonderen die Verkäufe rückläufig sind. Obwohl dieser Punkt auch im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens genannt wurde, wird in den durch Deutschland übermittelten Informationen nicht erläutert, warum sich der Absatz von EGT entgegen der prognostizierten Entwicklung sowohl des Marktes als auch des Teilsegments, in dem die EGT tätig ist, verbessern sollte. Ferner muss festgestellt werden, dass den übermittelten Informationen zufolge die Personalkosten pro Mitarbeiter signifikant gestiegen sind. Vor dem genannten Hintergrund wird dadurch die Durchführbarkeit des Plans weiter gefährdet. Daher ist die Kommission weiterhin der Auffassung, dass der Plan nicht geeignet ist, die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen zu können. Diese Schlussfolgerung wird durch die Tatsache gestützt, dass das Unternehmen im Jahr 2001 Gesamtvollstreckung anmelden musste. 3. Auf das Mindestmaß beschränkte Beihilfen (48) Die Leitlinien verlangen, dass der Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln oder aus Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen einen spürbaren Beitrag zum Umstrukturierungsplan leistet. (49) Die Umstrukturierungskosten belaufen sich auf 18965000 DEM. (50) Die Kommission stellt fest, dass sich den letzten von Deutschland übermittelten Informationen zufolge die Beiträge des Begünstigten aus eigenen Mitteln oder aus Fremdfinanzierung auf 3900000 DEM belaufen und sich wie folgt zusammensetzen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> N.B.: Die Zahlenangaben sind aufgerundet und arithmetisch nicht korrekt. (51) Hinsichtlich der anderen Beiträge, die laut Deutschland ebenfalls als Beiträge des Begünstigten aus eigenen Mitteln oder aus Fremdfinanzierung betrachtet werden sollten, bekräftigt die Kommission ihre im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens gemachten Ausführungen und ist weiterhin der Auffassung, dass diese nicht als Beitrag des Begünstigten berücksichtigt werden können. (52) Unter Berücksichtigung der Tatsache jedoch, dass den letzten Informationen zufolge die Beiträge des Begünstigten aus eigenen Mitteln oder aus Fremdfinanzierung signifikant höher sind als im Rahmen der vorläufigen Würdigung angegeben, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ihre ursprünglichen Zweifel, ob der Begünstigte einen spürbaren Beitrag zur Umstrukturierung leistet, ausgeräumt worden sind. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (53) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Auf der Grundlage dieser Beurteilung kommt die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die Ad-hoc-Beihilfe zur Umstrukturierung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, da sie die in den Leitlinien festgelegten Voraussetzungen nicht erfuellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Eisenguss Torgelow GmbH, Torgelow, Mecklenburg-Vorpommern, in Form eines Zuschusses in Höhe von 2000000 DEM (1022583 Euro), eines durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau getragenen Ausfallrisikos in Höhe von 311042 DEM (159033 Euro) für das Darlehen der Deutschen Bank AG von 622085 DEM (318067 Euro) sowie in Form der Zinszuschüsse in Höhe von 3,7 % für dasselbe Darlehen gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig gewährte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 5. Juni 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 63 vom 12.3.2002, S. 4. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Nachdem die NHW Beihilfen erhalten hatte, wurden diese im Jahr 1999 von der Kommission unter NN 38/99 registriert. Ein förmliches Prüfverfahren wurde am 16. Mai 2000 eingeleitet. (4) ABl. C 228 vom 9.10.1999, S. 2. (5) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (6) ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (7) Vgl. Entscheidung 83/252/EWG der Kommission (Cematex) (ABl. L 140 vom 31.5.1983, S. 27).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.