32003D0791

2003/791/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Eisenguss Torgelow GmbH (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2008)

Amtsblatt Nr. L 300 vom 18/11/2003 S. 0054 - 0061


Entscheidung der Kommission

vom 5. Juni 2003

über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Eisenguss Torgelow GmbH

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2008)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/791/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

(1) Mit Fax vom 29. Dezember 1999 unterrichtete Deutschland die Kommission über Finanzmaßnahmen zugunsten der Eisenguss Torgelow GmbH ("EGT"), mit Sitz in Torgelow, Mecklenburg-Vorpommern, die am 3. Januar 2000 von der Kommission als Beihilfe NN 6/2000 eingetragen wurden. Da die Beihilfen dem Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits gewährt worden waren, wurden sie gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag als nicht notifizierte Beihilfe eingetragen. Mit Schreiben vom 31. Januar und 26. Mai 2000 sowie 15. Juni, 16. Juli und 13. September 2001 erbat die Kommission weitergehende Auskünfte. Deutschland erwiderte mit Schreiben vom 23. März, 24. Mai, 4. Juli und 1. und 5. September 2000 sowie 17. April und 10. und 28. August 2001.

(2) Die Kommission teilte Deutschland mit Schreiben vom 5. November 2001 ihren Beschluss mit, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Fall wurde unter der Nummer C 77/2001 eingetragen. Die Stellungnahme Deutschlands ging am 21. Januar 2002 ein.

(3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. Die Stellungnahmen der Beteiligten gingen am 10. April 2002 ein.

II. BESCHREIBUNG

(4) Die EGT war Rechtsnachfolgerin der früheren staatseigenen Gießerei Torgelow GmbH ("GT"), die nach ihrer Privatisierung im Jahre 1993 Gesamtvollstreckung im Jahr 1997 anmelden musste. Am 1. Mai 2001 meldete auch die EGT Gesamtvollstreckung an.

(5) EGT war in der Gießereibranche tätig. Ihr Geschäftszweck waren die Herstellung und Bearbeitung von Gießereierzeugnissen. Hauptprodukte des Unternehmens waren Teile für die Motorenfertigung, den Anlagen- und den Maschinenbau.

(6) 1999 zählte EGT 87 Beschäftigte und erzielte einen Umsatz von 5592000 DEM.

1. Die Privatisierung

(7) Die GT wurde am 17. Juni 1993 von der Treuhandanstalt (THA) privatisiert und zu einem Kaufpreis von 1 DEM an Herrn Helmut Schumann veräußert. 1996 beschäftigte die GT 80 Mitarbeiter und erzielte einen Umsatz von 8771000 DEM. Am 1 September 1997 ging GT in Gesamtvollstreckung.

2. Die Umstrukturierung

(8) Während des Gesamtvollstreckungsverfahrens wurde beschlossen, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, um neue Investoren für das Unternehmen zu finden.

(9) Den Angaben Deutschlands zufolge legte von zwölf potenziellen Investoren nur eine Gruppe von Investoren ein Kaufangebot vor. Am 6. April 1998 gründeten die neuen Investoren die EGT, um die Tätigkeiten der alten GT fortzuführen. Ab dem 1. Mai 1998 mietete EGT die zu diesem Zweck erforderlichen Anlagen. Im August 1998 wurde ein Kaufvertrag über das Anlagevermögen geschlossen, der im Juni 1999 rechtswirksam wurde. Der Kaufpreis betrug 500000 DEM.

(10) Bei den neuen Investoren handelte es sich um:

a) Neue Harzer Werke (NHW) zu 20 %,

b) Herrn Dieter Brunke zu 20 %,

c) Saparmet zu 20 %,

d) Allgemeine Industrie Beteiligungs- und Produktionsgesellschaft mbH (AIP), alleiniger Gesellschafter Herr Dierk Behrmann zu 20 % und

e) UNITOOL GmbH, alleiniger Gesellschafter Herr Lüpertz zu 20 %.

(11) Nach den vorliegenden Informationen bestanden zwischen den Investoren folgende Beziehungen:

a) Herr Brunke war Geschäftsführer der NHW,

b) Saparmet war die Holding der Metallwerke Harzgerode (MWH),

c) Herr Dierk Behrmann war Geschäftsführer der EGT, der MWH und seit März 1999 auch der NHW. Darüber hinaus ist er zu 24 % an NHW und zu 38 % an MWH beteiligt.

(12) Sowohl NHW als auch MWH waren in derselben Branche wie EGT tätig. Nach den vorliegenden Informationen hatte die NHW, die seit 1996 ebenfalls umstrukturiert wurde(3), von 1996 bis 1998 zwischen 173 und 176 Beschäftigte und erzielte Umsätze zwischen 13,4 und 20 Mio. DEM. Im September 2000 meldete die NHW Gesamtvollstreckung an. Die MWH hatte 1998 (1999) rund 400 Beschäftigte und erzielte bei einer Bilanzsumme von 116 Mio. DEM (144 Mio. DEM) einen Umsatz von 112 Mio. DEM (104 Mio. DEM).

(13) Einige wichtige wirtschaftliche Kennzahlen für die Jahre 1998 bis 2001 lauten wie folgt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(14) Am 1. Mai 2001 meldete die EGT Gesamtvollstreckung an. Während des Gesamtvollstreckungsverfahrens wurde der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, und das Anlagevermögen wurde an einen neuen Investor, CHL Handels- und Projektierungsgesellschaft mbH (CHL), verkauft, der nach Angaben Deutschlands in keiner Weise mit der Altgesellschaft in Verbindung steht. Nach Auskunft Deutschlands war der Kaufpreis das Hauptkriterium für den Verkauf, und die CHL, die nun den Geschäftsbetrieb unter dem Namen der Eisengießerei Torgelow GmbH führt, legte das beste Angebot vor.

3. Die Umstrukturierung

(15) Die Umstrukturierungsphase begann 1998 und endete 2000. Gemäß dem Umstrukturierungsplan sollte sich die EGT auf Marktnischen wie kundenspezifische Gussteile in kleinen Stückzahlen konzentrieren. Um eine Abhängigkeit des Unternehmens von einem einzigen Segment oder einem einzigen Kunden zu vermeiden, sollten nicht mehr als 30 % des Umsatzes der EGT auf ein Segment und nicht mehr als 20 % auf einen Kunden entfallen. Die EGT sollte eng mit ihren neuen Investoren zusammenarbeiten. Der Absatz sollte im Jahr 2000 um 30 % gesteigert werden. Den Angaben Deutschlands zufolge war für 2001 eine Steigerung um weitere 100 % vorgesehen.

(16) Die Umstrukturierungskosten wurden wie folgt angegeben:

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4. Öffentliche Finanzmaßnahmen für die Rettung und Umstrukturierung

(17) Die folgenden öffentlichen Finanzhilfen wurden für die Rettung von GT bzw die Umstrukturierung von EGT gewährt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Finanzbeiträge aus anderen Quellen

(18) Den ersten Angaben Deutschlands zufolge umfasste die Finanzierung der Umstrukturierung die folgenden Beiträge des begünstigten Unternehmens und aus privatwirtschaftlichen Quellen:

a) Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 500000 DEM und Gesellschafterdarlehen von insgesamt 1500000 DEM;

b) 20%iges Eigenobligo der Deutschen Bank AG ( "Deutsche Bank"), d. h. 940000 DEM für eine mit 7,75 % p. a. verzinste Kreditlinie über 2700000 DEM und ein im Juli 1999 gewährtes ERP-Darlehen (refinanziert durch die KfW, Maßnahme Nr. 4) in Höhe von 1955830 DEM mit einem Jahreszins von 3,75 %;

c) ein im Juli 1999 von der Deutschen Bank zur Überbrückung bis zur Auszahlung der öffentlichen Investitionszulage gewährtes Zwischenfinanzierungsdarlehen in Höhe von 485000 DEM (Zinssatz 7,75 % p. a.) mit einer Laufzeit bis Juni 2000;

d) Darlehen der Deutschen Bank in Höhe von 1600000 DEM, die im August 2000 gewährt und im August 2000 von der KfW refinanziert wurden (Maßnahme Nr. 10);

e) teilweiser Lohnverzicht der Arbeitnehmer zwischen 1999 und 2000 in Höhe von insgesamt 1550000 DEM;

f) Cashflow von 161000 DEM.

(19) Besichert waren die von der Deutschen Bank 1999 gewährten Finanzbeiträge durch die 80%igen öffentlichen Bürgschaften ( Maßnahme Nr. 3) sowie durch Sicherheiten des begünstigten Unternehmens und der Investoren, wie eine Grundschuld der EGT (5 Mio. DEM), die Sicherungsübereignung der Maschinen, Anlagen und Warenbestände, die Abtretung der Forderungen und persönliche Haftung.

6. Beschluss über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag

(20) Im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde die EGT auch als Begünstigter der Rettungsmaßnahmen angesehen, die der Gießerei Torgelow in Gesamtvollstreckung ursprünglich gewährt wurden, da der Zweck dieser Maßnahmen de facto darin bestand, die Neugründung und anschließende Umstrukturierung der EGT zu ermöglichen.

(21) Darüber hinaus wurde die Refinanzierung eines Darlehens der Deutschen Bank von 622085 DEM zu einem Jahreszinssatz von 6 % über die KfW (Maßnahme Nr. 12) als Beihilfe angesehen, da diese Maßnahme von einer öffentlichen Einrichtung zu Bedingungen gewährt wurde, denen ein privatwirtschaftlicher Geldgeber wahrscheinlich nicht zugestimmt hätte.

(22) Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt äußerte die Kommission Zweifel darüber,

a) ob nicht die gesamte Gruppe der Gesellschaften EGT, NHW und MWH, die in die die EGT einbezogen wurde, als Begünstigte der Beihilfe angesehen werden muss, da einige dieser Gesellschaften zum einen durch den Einfluss miteinander verbunden sind, den verschiedene Investoren auf sie ausüben, und zum anderen durch ihre Zusammenarbeit untereinander. Daher könnte der Begünstigte ein größeres Unternehmen sein;

b) ob vier der angeblich im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen gewährten Maßnahmen, d. h. die Refinanzierung von Darlehen durch die KfW in Höhe von 1955830 DEM (Maßnahme Nr. 4) und 977915 DEM (Maßnahme Nr. 10), Investitionszuschüsse (GA-Mittel) in Höhe von 3760000 DEM (Maßnahme Nr. 5) und eine Investitionszulage von 1660000 DEM (Maßnahme Nr. 6) die Voraussetzungen dieser Regelungen erfuellen, da es fraglich erscheint, ob die für Investitionszuschüsse zulässigen Hoechstintensitäten und die für die Kumulierung von Beihilfen vorgesehenen Obergrenzen eingehalten wurden;

c) ob die Beihilfe nur für den zur Erstellung des Umstrukturierungsplanes erforderlichen Zeitraum, d. h. zur Überbrückung der Zeit bis zur Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfen, an das Unternehmen ausgezahlt wurde, da die Rettungsbeihilfe innerhalb von 16 Monaten nach ihrer Auszahlung, d. h. 12 Monate nach Beginn der Umstrukturierung, nur teilweise zurückgezahlt war;

d) ob die Beihilfen einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurden, da es zweifelhaft ist, ob EGT als der Alleinbegünstigte der Umstrukturierungsbeihilfen angesehen werden kann;

e) ob der Umstrukturierungsplan geeignet ist, die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen zu können, da

i) der Umstrukturierungsplan eine Zusammenarbeit mit NHW vorsieht, einer der Investorengesellschaften, die seit 1996 bis zu ihrer Gesamtvollstreckung im Jahr 2000 fortlaufend in Schwierigkeiten war,

ii) zu bezweifeln ist, ob das Konzept der Aufteilung der Ressourcen auf die verschiedenen Segmente innerhalb dieses Sektors im Rahmen der Umstrukturierung umgesetzt wurde,

iii) fraglich ist, ob dem Plan realistische Annahmen zugrunde lagen;

f) ob die Beihilfe auf das zur Umstrukturierung erforderliche Mindestmaß beschränkt war, da der Beitrag des Begünstigten aus eigenen Mitteln oder aus Fremdfinanzierung aus Sicht der Kommission nur 2000000 DEM bzw. 11,5 % der Umstrukturierungskosten ausmachte.

(23) Daher bezweifelte die Kommission, dass die Beihilfen die Voraussetzungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(4) von 1999 erfuellen.

III. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

(24) In seiner Antwort auf den Beschluss über die Einleitung des Verfahrens trägt Deutschland vor, dass die EGT die Kriterien der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(5) erfuellt, da die EGT keine Anteile an anderen Gesellschaften besitzt und keine andere Gesellschaft bzw. keine Privatperson mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmanteile der EGT hält. Ferner wird festgestellt, dass EGT, NHG und MWH eigenständige Betriebe mit eigenen Finanzkreisläufen darstellen, die nicht gemeinsam produziert haben. So belaufe sich zum Beispiel der Anteil der Lieferbeziehungen zwischen EGT und MWH auf lediglich 12,1 % des Gesamtumsatzes von EGT.

(25) Im Hinblick auf die Rettungsbeihilfe betont Deutschland, dass die gewährten Darlehen mittlerweile in vollem Umfang zurückgezahlt wurden und sich die Verzögerung bei der Rückzahlung daraus ergab, dass diese aus den Verwertungserlösen der in Gesamtvollstreckung befindlichen Altgesellschaft GT erfolgen sollte.

(26) Im Hinblick auf die Refinanzierung des Darlehens der Deutschen Bank von 622085 DEM zu einem Zinssatz von 6 % p. a. durch die KfW (Maßnahme Nr. 12) belegt die Tatsache, dass die Deutsche Bank diese Verpflichtung übernommen hat, nach Auffassung Deutschlands, dass das Ausfallrisiko von der Deutschen Bank als angemessen eingestuft wurde und dieser Beitrag demzufolge als Fremdfinanzierung betrachtet werden kann.

(27) Hinsichtlich der Frage, ob der Umstrukturierungsplan geeignet war, die Rentabilität der EGT wiederherstellen zu können, wird festgestellt, dass die Beziehungen mit der NHW innerhalb des Plans von untergeordneter Bedeutung waren und der Kundenstamm sich tatsächlich aus etwa 9 Hauptkunden zusammensetzte, deren Anteile am Umsatz der EGT in keinem Fall 15 % überstiegen. Es wird ferner ausgeführt, dass der Plan auf einer detaillierten Kunden-/Umsatz-Planung basierte und die Auftragsbestände zunehmend gesteigert wurden.

(28) Hinsichtlich der Beiträge des Begünstigten aus eigenen Mitteln oder aus Fremdfinanzierung trägt Deutschland Folgendes vor:

a) die Bereitstellung von Eigenkapital durch die Investoren beläuft sich auf eine Einzahlung in das Stammkapital in Höhe von 500000 DEM und Darlehen in Höhe von 2200000 DEM;

b) ein Darlehen der Deutschen Bank in Höhe von 660000 DEM zu einem Zinssatz von 9,25 % p. a., das zur Vorfinanzierung eines öffentlichen Darlehens verwendet wurde, zu dessen Bewilligung es jedoch nicht kam, ist als Fremdfinanzierung zu betrachten;

c) der Cashflow stellt einen Beitrag des Begünstigten dar, da der geforderte Betrag aus dem Cashflow zwar nicht verbürgt werden kann, die Investoren den geforderten Betrag jedoch finanzieren müssten, wenn er nicht durch die Gesellschaft erwirtschaftet wird. Nach Angaben Deutschlands war dies bei der EGT der Fall, und daher mussten die Investoren das Kapital um 264000 DEM erhöhen;

d) das 20%ige Eigenobligo der Deutschen Bank für eine mit 7,75 % p. a. verzinste Kreditlinie über 2700000 DEM ist unabhängig von einer öffentlichen Ausfallbürgschaft und muss als Fremdfinanzierung betrachtet werden, da für das gesamte Darlehen bereits vor der Ausfallbürgschaft Sicherheiten des Unternehmens gestellt wurden. Darüber hinaus betont Deutschland, dass es sich bei dem Zinssatz von 7,5 % nicht um einen festen, sondern um einen variablen Zinssatz handelt, der bis Ende 2000 auf 9,26 % erhöht wurde;

e) der Zinssatz für die Berechnung der in einem Darlehen der Deutschen Bank in Höhe von 1956000 DEM enthaltenen Zinsvergünstigung sollte nicht nach der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens vor der Umstrukturierung bemessen werden, sondern vornehmlich nach den Sanierungsaussichten.

(29) Schließlich legte Deutschland weitere Informationen hinsichtlich der Anwendung von Regelungen vor, die zeigen, dass die Umstrukturierungskosten aufgrund höherer Investitionen und FuE-Maßnahmen die ursprünglich angesetzten Kosten übersteigen und sich tatsächlich auf 18965000 DEM belaufen.

IV. STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN

(30) Die jetzige Eisengießerei Torgelow GmbH übermittelte eine Stellungnahme zur Beihilfe. Darin stellt sie fest, dass sie vom Verkauf des Anlagevermögens erst durch die öffentliche Bekanntmachung des Verkaufs in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" und dem "Handelsblatt" erfahren habe. Daraufhin beschloss sie nach Prüfung des Angebots, im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens, an dem auch andere Bieter teilnahmen, ein Gebot abzugeben.

V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(31) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

1. Staatliche Beihilfen

(32) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist auf alle Finanzmaßnahmen Deutschlands zugunsten des begünstigten Unternehmens anwendbar. Durch sämtliche Maßnahmen werden einem bestimmten Unternehmen wirtschaftliche Vorteile verliehen, die es aus privatwirtschaftlichen Quellen nicht empfangen hätte. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich daher um Beihilfen. Derartige Beihilfen sind ihrem Wesen nach geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen. Angesichts der Merkmale dieser Beihilfen und der Tatsache, dass innergemeinschaftlicher Handel in dem Sektor vorherrscht, in dem das begünstigte Unternehmen tätig ist, werden die gewährten Finanzmaßnahmen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst.

(33) Im Hinblick auf die angeblich im Rahmen genehmigter Regelungen gewährten staatlichen Beihilfen stellt die Kommission fest, dass die betreffenden Regelungen in der vorliegenden Entscheidung nicht mehr bewertet werden. Daher braucht die Kommission nicht darüber zu entscheiden, ob die EGT als kleines oder mittleres Unternehmen anzusehen ist.

(34) Die Rettungsbeihilfe von 500000 DEM (Maßnahme Nr. 2) sowie der Zuschuss zur Umstrukturierung in Höhe von 2000000 DEM (Maßnahme Nr. 11) stellen Maßnahmen dar, die ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu diesen Bedingungen nicht aus privatwirtschaftlichen Quellen hätte erhalten können. Daher müssen sie in dieser Entscheidung als Ad-hoc-Beihilfen bewertet werden.

(35) Im Hinblick auf das mit 6 % p. a. verzinste Darlehen der Deutschen Bank von 1600000 DEM muss festgestellt werden, dass dieses in voller Höhe von der KfW refinanziert wurde, die außerdem 50 % des Ausfallrisikos trug. Bis zu einer Höhe von 978000 DEM (Maßnahme Nr. 10) ist die Refinanzierung durch eine genehmigte Beihilferegelung gedeckt und muss daher in dieser Entscheidung nicht bewertet werden.

(36) Der Restbetrag von 622085 DEM (Maßnahme Nr. 12) des genannten Darlehens war durch keinerlei Regelung gedeckt. Daher muss das 50%ige Ausfallrisiko in Höhe von 311042 DEM für den außerhalb der Regelung verbleibenden Teil der Refinanzierung als Ad-hoc-Beihilfe angesehen werden, da die EGT zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahme ein Unternehmen in Schwierigkeiten war und eine solche Unterstützung aus privatwirtschaftlichen Quellen nicht erhalten hätte.

(37) Darüber hinaus vertritt die Kommission im Gegensatz zu dem in der Antwort auf den Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vertretenen Standpunkt Deutschlands die Ansicht, dass die EGT ein solches Darlehen zu einem Zinssatz von 6 % ohne die öffentliche Refinanzierung auch nicht von der Deutschen Bank erhalten hätte. Die Entscheidung der Deutschen Bank, das Darlehen zu einem Zinssatz von 6 % zu gewähren, kann nicht als eine unabhängige Beurteilung des Risikos angesehen werden, bei der die öffentliche Refinanzierung außer Acht gelassen wurde. Im Gegenteil: Würdigt man, wie auch Deutschland, den Beitrag der Deutschen Bank als Teil eines integrierten Konzepts, so gelangt man zu dem Schluss, dass der Zinssatz von 6 % tatsächlich auf die öffentliche Refinanzierung des Darlehens zurückzuführen ist. Daher muss der Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Kosten und den Kosten nach marktüblichen Zinssätzen als Ad-hoc-Beihilfe bewertet werden. Da ein Vergleich dieser Bedingungen mit den tatsächlichen damaligen Marktbedingungen nicht möglich war, wird gemäß der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze(6) der Referenzzinssatz der Kommission plus 4 % als Bezug herangezogen. Im Jahr 2000, zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens, betrug der Referenzzinssatz 5,7 %, woraus sich als Grundlage für eine Vergleich mit marktüblichen Bedingungen ein Zinssatz von 9,7 % ergibt. Folglich betrachtet die Kommission den sich aus der Differenz zwischen beiden Zinssätzen, d. h. einem Jahreszinssatz von 3,7 %,für 622085 DEM ergebenden Betrag ebenfalls als Ad-hoc-Beihilfe für die Umstrukturierung.

(38) Die Kommission stellt ferner fest, dass Deutschland es versäumt hat, seiner Verpflichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachzukommen. In formaler Hinsicht handelt es sich daher um unrechtmäßig gewährte Beihilfe. Die Beihilfe könnte dennoch für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn die Vorraussetzungen der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ausnahmebestimmungen erfuellt sind.

2. Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag

(39) Von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfasste Maßnahmen, die keine bestehende Beihilfe sind, sind in der Regel mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar, es sei denn, die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 oder 3 EG-Vertrag sind auf sie anwendbar. Deutschland hat nicht geltend gemacht, dass die Beihilfe die Voraussetzungen von Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag erfuellt und aus dem vorliegenden Sachverhalt ist ersichtlich, dass diese Bestimmung hier nicht anwendbar ist. Die vorliegende Beihilfe ist daher am Maßstab von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag zu prüfen, wonach die Kommission unter bestimmten, genau festgelegten Umständen staatliche Beihilfen genehmigen kann. Die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b), d) und e) EG-Vertrag wurden in diesem Fall nicht geltend gemacht und sind auch nicht relevant. Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag ist die Kommission befugt, staatliche Beihilfen zu gewähren, die zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten bestimmt sind, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Das Land Mecklenburg-Vorpommern fällt unter diese Bestimmung. In diesem Fall allerdings war die Beihilfe maßgeblich dazu bestimmt, einen bestimmten Wirtschaftszweig zu fördern und nicht die wirtschaftliche Entwicklung einer Region. Daher ist die Umstrukturierungsbeihilfe entsprechend dem vorgelegten Umstrukturierungsplan nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag zu würdigen.

(40) In ihren Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1999 ("Leitlinien") hat die Kommission die Voraussetzungen für eine positive Ausübung ihrer Ermessensbefugnis nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag im Einzelnen festgelegt. Gemäß Punkt 7.5 der Leitlinien von 1999 untersucht die Kommission die Vereinbarkeit nicht angemeldeter Beihilfen in Anwendung dieser Leitlinien, wenn ein Teil oder die gesamte Beihilfe nach deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gewährt wurde. Zwar wurde der Umstrukturierungsplan für EGT schon 1998 erstellt, einige der hier geprüften Beihilfen wurden jedoch erst 1999 oder noch später gewährt. Folglich sind die Leitlinien als Prüfmaßstab zugrunde zu legen.

a) Rettungsbeihilfe

(41) Im Hinblick darauf, ob die Fristen für die Rückzahlung der Rettungsbeihilfen (Maßnahme Nr. 2) überschritten wurden, nimmt die Kommission die in der Antwort auf den Beschluss über die Einleitung des Verfahrens enthaltene Stellungnahme Deutschlands zur Kenntnis, dass die Rettungsbeihilfen mittlerweile in vollem Umfang zurückgezahlt wurden und sich die Verzögerung bei der Rückzahlung daraus ergab, dass diese aus den Verwertungserlösen der in Gesamtvollstreckung befindlichen Altgesellschaft GT erfolgte. Im Einklang mit der früheren Praxis bei ähnlichen Fällen(7) betrachtet die Kommission die Voraussetzungen für die Genehmigung von Rettungsbeihilfen als erfuellt.

b) Umstrukturierungsbeihilfen

(42) Zunächst stellt die Kommission fest, dass für die Bewertung von Umstrukturierungsbeihilfen gemäß den Leitlinien als maßgeblicher Zeitpunkt der Zeitpunkt herangezogen werden muss, in dem der Umstrukturierungsplan erstellt wurde.

(43) Maßnahme Nr. 11 sowie die 50%ige Ausfallbürgschaft und der Zinszuschuss im Zusammenhang mit Maßnahme Nr. 12 müssen als Ad-hoc-Beihilfen zur Umstrukturierung bewertet werden.

(44) In dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission ferner Zweifel, ob die folgenden in den Leitlinien aufgeführten Voraussetzungen für die Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen erfuellt sind:

1. Förderungswürdigkeit des Unternehmens

(45) Unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Informationen, dass die EGT nicht Teil einer größeren Wirtschaftseinheit war, ist die Kommission der Auffassung, dass ihre Zweifel, ob die EGT als ein Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden könne, ausgeräumt wurden.

2. Wiederherstellung der Rentabilität

(46) Hinsichtlich ihrer Zweifel, ob der Umstrukturierungsplan geeignet war, die Rentabilität der EGT wiederherstellen zu können, nimmt die Kommission die Mitteilung Deutschlands zur Kenntnis, dass der Kundenstamm auf mehrere Kunden erweitert wurde und die Beziehungen mit der NHW von untergeordneter Bedeutung waren.

(47) Die Behauptung jedoch, der Plan basiere auf einer detaillierten Kunden-/Umsatz-Planung, konnte den Hauptzweifel, ob dem Plan realistische Annahmen zugrunde lagen, nicht ausräumen. Die Kommission ist nach wie vor der Ansicht, dass die vorgesehene starke Absatz- und Gewinnsteigerung, die nicht den in der Marktanalyse angegebenen Marktdaten für den Sektor entspricht, unrealistisch ist. Deutschland zufolge ist für das Jahr 2000 eine Absatzsteigerung der EGT um 30 % und für das Jahr 2001 um weitere 100 % vorgesehen. Die in der Marktanalyse enthaltenen Daten lassen erkennen, dass im Eisengusssektor allgemein und im Teilsegment Motor- und Antriebselemente im Besonderen die Verkäufe rückläufig sind. Obwohl dieser Punkt auch im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens genannt wurde, wird in den durch Deutschland übermittelten Informationen nicht erläutert, warum sich der Absatz von EGT entgegen der prognostizierten Entwicklung sowohl des Marktes als auch des Teilsegments, in dem die EGT tätig ist, verbessern sollte. Ferner muss festgestellt werden, dass den übermittelten Informationen zufolge die Personalkosten pro Mitarbeiter signifikant gestiegen sind. Vor dem genannten Hintergrund wird dadurch die Durchführbarkeit des Plans weiter gefährdet. Daher ist die Kommission weiterhin der Auffassung, dass der Plan nicht geeignet ist, die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen zu können. Diese Schlussfolgerung wird durch die Tatsache gestützt, dass das Unternehmen im Jahr 2001 Gesamtvollstreckung anmelden musste.

3. Auf das Mindestmaß beschränkte Beihilfen

(48) Die Leitlinien verlangen, dass der Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln oder aus Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen einen spürbaren Beitrag zum Umstrukturierungsplan leistet.

(49) Die Umstrukturierungskosten belaufen sich auf 18965000 DEM.

(50) Die Kommission stellt fest, dass sich den letzten von Deutschland übermittelten Informationen zufolge die Beiträge des Begünstigten aus eigenen Mitteln oder aus Fremdfinanzierung auf 3900000 DEM belaufen und sich wie folgt zusammensetzen:

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N.B.:

Die Zahlenangaben sind aufgerundet und arithmetisch nicht korrekt.

(51) Hinsichtlich der anderen Beiträge, die laut Deutschland ebenfalls als Beiträge des Begünstigten aus eigenen Mitteln oder aus Fremdfinanzierung betrachtet werden sollten, bekräftigt die Kommission ihre im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens gemachten Ausführungen und ist weiterhin der Auffassung, dass diese nicht als Beitrag des Begünstigten berücksichtigt werden können.

(52) Unter Berücksichtigung der Tatsache jedoch, dass den letzten Informationen zufolge die Beiträge des Begünstigten aus eigenen Mitteln oder aus Fremdfinanzierung signifikant höher sind als im Rahmen der vorläufigen Würdigung angegeben, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ihre ursprünglichen Zweifel, ob der Begünstigte einen spürbaren Beitrag zur Umstrukturierung leistet, ausgeräumt worden sind.

VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(53) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Auf der Grundlage dieser Beurteilung kommt die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die Ad-hoc-Beihilfe zur Umstrukturierung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, da sie die in den Leitlinien festgelegten Voraussetzungen nicht erfuellt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Eisenguss Torgelow GmbH, Torgelow, Mecklenburg-Vorpommern, in Form eines Zuschusses in Höhe von 2000000 DEM (1022583 Euro), eines durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau getragenen Ausfallrisikos in Höhe von 311042 DEM (159033 Euro) für das Darlehen der Deutschen Bank AG von 622085 DEM (318067 Euro) sowie in Form der Zinszuschüsse in Höhe von 3,7 % für dasselbe Darlehen gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig gewährte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 3

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 5. Juni 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 63 vom 12.3.2002, S. 4.

(2) Siehe Fußnote 1.

(3) Nachdem die NHW Beihilfen erhalten hatte, wurden diese im Jahr 1999 von der Kommission unter NN 38/99 registriert. Ein förmliches Prüfverfahren wurde am 16. Mai 2000 eingeleitet.

(4) ABl. C 228 vom 9.10.1999, S. 2.

(5) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(6) ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.

(7) Vgl. Entscheidung 83/252/EWG der Kommission (Cematex) (ABl. L 140 vom 31.5.1983, S. 27).