Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1584 der Kommission vom 1. Oktober 2014 in der Beihilfesache SA.23098 (C 37/07) (ex NN 36/07) zugunsten der Società di Gestione dell'Aeroporto di Alghero So.Ge.A.AL S.p.A. und mehreren Luftfahrtunternehmen, die am Flughafen Alghero tätig sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6838) (Text von Bedeutung für den EWR)

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25.9.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 250/38 BESCHLUSS (EU) 2015/1584 DER KOMMISSION vom 1. Oktober 2014 in der Beihilfesache SA.23098 (C 37/07) (ex NN 36/07) zugunsten der Società di Gestione dell'Aeroporto di Alghero So.Ge.A.AL S.p.A. und mehreren Luftfahrtunternehmen, die am Flughafen Alghero tätig sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6838) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 22. Dezember 2003 ging bei der Kommission eine Beschwerde der italienischen Fluggesellschaft Air One S.p.A. („Air One“) ein, der zufolge die Betreiber mehrerer italienischer Flughäfen der Fluggesellschaft Ryanair Ltd. („Ryanair“) durch mehrere Verträge in Bezug auf deren Tätigkeit an den Flughäfen rechtswidrige Beihilfen gewährt haben. Dies gilt für die Flughäfen Alghero, Pescara und Rom, die von der Società di Gestione dell'Aeroporto di Alghero So.Ge.A.AL S.p.A. („So.Ge.A.AL“) bzw. von der SAGA S.p.A. und von der Aeroporti di Roma S.p.A. betrieben wurden, sowie für die Flughäfen Pisa, Treviso und Bergamo („Orio al Serio“). (2) Mit Schreiben vom 11. Juni 2004 forderte Air One die Kommission zur Stellungnahme nach Artikel 265 AEUV bezüglich seiner Beschwerde auf und erhob beim Gericht eine Untätigkeitsklage. Das Gericht wies die Klage ab (2). (3) Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 leitete die Kommission eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerde an Italien weiter. Nach Gewährung einer Fristverlängerung seitens der Kommission gingen mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 und vom 5. November 2004 Stellungnahmen Italiens zur Beschwerde ein. (4) Mit Schreiben vom 14. März 2005 bat die Kommission um weitere Informationen. Nach einer Fristverlängerung durch die Kommission übermittelte Italien die gewünschten Informationen mit Schreiben vom 17. Juni 2005. Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 übermittelte Italien der Kommission weitere Informationen. (5) Mit Schreiben vom 21. November 2005 ersuchte Air One die Kommission, ihre Untersuchung auf die Flughäfen Bari und Brindisi auszudehnen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 forderte Air One die Kommission förmlich auf, nach Artikel 265 AEUV Stellung zu nehmen. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 14. Juli 2006. (6) Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 und vom 10. Januar 2007 beschränkte Air One seine Einwände gegen die mutmaßlichen Beihilfen auf die Verträge zwischen So.Ge.A.AL als Betreiberin des Flughafens Alghero und Ryanair. Am 12. Februar 2007 forderte Air One die Kommission auf, ihren Verpflichtungen nach Artikel 265 nachzukommen. (7) Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 und 30. November 2006 ersuchte die Kommission Italien um weitere Informationen. Diesen Ersuchen kam Italien durch das Schreiben vom 17. Januar 2007 teilweise nach. Mit Schreiben vom 19. Februar 2007 bat die Kommission Italien um weitere Informationen. Italien antwortete auf dieses Ersuchen mit Schreiben vom 16. März 2007 und vom 26. März 2007. (8) Nach Prüfung der von Italien übermittelten Informationen beschloss die Kommission am 12. September 2007 die Einleitung des Prüfverfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV („Entscheidung von 2007“). Die Entscheidung von 2007 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme zu den in der Untersuchung geprüften Maßnahmen auf. (9) Mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 und 22. Oktober 2007 ersuchte Italien die Kommission um eine Fristverlängerung für die Stellungnahme zu der Bewertung, zu der die Kommission in ihrer Entscheidung von 2007 gelangt war. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 gewährte die Kommission eine Fristverlängerung. Italien übermittelte seine Stellungnahme zur Entscheidung von 2007 am 14. November 2007. (10) Am 12. Februar 2008 veröffentlichte die Kommission eine Berichtigung ihrer Entscheidung von 2007 (4). (11) Am 18. Februar 2008 übermittelte Ryanair seine Stellungnahme zur Bewertung in der Entscheidung von 2007. Am selben Tag übermittelte So.Ge.A.AL ihre Stellungnahme. Diese wurde mit Schreiben von So.Ge.A.AL vom 16. Juni 2008 ergänzt. Am 20. Februar 2008 leitete Italien die Stellungnahme der Region Sardinien („Regione Autonoma della Sardegna“ = „RAS“) an die Kommission weiter. (12) Die Stellungnahmen von Ryanair und So.Ge.A.AL wurden mit Schreiben vom 28. Februar 2008 an Italien weitergeleitet. (13) Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 ergänzte Air One seine ursprüngliche Beschwerde. Die Kommission leitete dieses Vorbringen am 10. Dezember 2008 zur Stellungnahme an Italien weiter. Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 ersuchten die italienischen Behörden um eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung der Stellungnahme zum Vorbringen von Air One. Die Kommission gewährte die Fristverlängerung mit Schreiben vom 20. Januar 2009. Am 13. Februar 2009 übermittelte Italien der Kommission seine Stellungnahme. (14) Am 1. September 2008 beauftragte die Kommission die Ecorys Netherlands BV („Ecorys“) mit einer wirtschaftlichen Bewertung mehrerer laufender Untersuchungen in Beihilfesachen, darunter auch die Untersuchung betreffend den Flughafen Alghero. In der Analyse wurde unter anderem das Verhalten von So.Ge.A.AL als Flughafenbetreiberin und das Verhalten der örtlichen Behörden hinsichtlich der Verträge zwischen So.Ge.A.AL und verschiedenen Fluggesellschaften bewertet und geprüft, inwieweit die Verträge mit den am Flughafen Alghero tätigen Fluggesellschaften mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten vereinbar waren. Ecorys legte seinen Abschlussbericht („Ecorys-Bericht“) am 30. März 2011 vor. (15) Mit Schreiben vom 5. März 2010 übermittelte Ryanair der Kommission weitere Informationen bezüglich aller Ryanair betreffenden anhängigen Untersuchungen in Beihilfesachen, darunter auch die Prüfung der Sachverhalte am Flughafen Alghero. (16) Am 30. März 2011 schickte die Kommission ein Ersuchen um weitere Auskünfte an Italien. Mit diesem Schreiben leitete die Kommission auch die englische Fassung des Ecorys-Berichts an Italien weiter. (17) Am 8. April 2011 schickte die Kommission Ryanair ein Ersuchen um weitere Auskünfte. Ryanair antwortete mit Schreiben vom 22. Juli 2011. (18) Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 und 30. Mai 2011 beantragte Italien eine Verlängerung der Frist zur Vorlage der von der Kommission am 30. März 2011 erbetenen Auskünfte. Mit diesem Schreiben ersuchte Italien außerdem um eine Übersetzung der englischen Fassung des Ecorys-Berichts ins Italienische. Am 1. Juni 2011 erneuerte Italien seine Bitte um eine Übersetzung. Am 1. August 2011 schickte die Kommission Italien die italienische Übersetzung des Ecorys-Berichts. (19) Mit Schreiben vom 31. August 2011 und 9. September 2011 antwortete Italien (sowohl die RAS als auch das italienische Verkehrsministerium) auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 30. März 2011. (20) Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 leitete die Kommission die Antwort von Ryanair vom 22. Juli 2011 an Italien weiter. Mit Schreiben vom 16. November 2011 ersuchte Italien um eine Verlängerung der Frist zur Übermittlung einer Stellungnahme. In diesem Schreiben bat Italien auch um die italienische Übersetzung des Berichts über die Prüfung nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (Market Economy Investor Principle Assessment Report = „MEOP-Bericht 2011“), der der Antwort von Ryanair als Anlage beigefügt worden war. Mit Schreiben vom 17. November 2011 gewährte die Kommission die gewünschte Fristverlängerung. Am 23. Januar 2012 schickte die Kommission Italien die italienische Übersetzung des MEOP-Berichts 2011. Am 15. Februar 2012 übermittelte Italien seine Stellungnahme zur Stellungnahme von Ryanair, insbesondere zum MEOP-Bericht 2011. (21) Am 17. Februar 2012 übermittelte die Kommission Ryanair ein Auskunftsersuchen bezüglich einer Reihe anhängiger Untersuchungen in Fällen mutmaßlicher staatlicher Beihilfen, u. a. betreffend den Flughafen Alghero. Ryanair antwortete mit Schreiben vom 16. April 2012. (22) Am 27. Juni 2012 weitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren auf weitere Maßnahmen Italiens aus, die nicht Gegenstand der Beschwerde von Air One waren („Beschluss von 2012“) (5). Der Beschluss von 2012 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu den geprüften Maßnahmen auf. (23) Italien übermittelte seine Stellungnahmen zum Beschluss von 2012 am 31. August 2012, 3. Oktober 2012, 19. Oktober 2012, 22. Oktober 2012 und 20. Februar 2013. Außerdem sind der Kommission Stellungnahmen der folgenden vier Beteiligten zugegangen: So.Ge.A.AL, Ryanair, Airport Marketing Services Ltd. („AMS“) und Unioncamere. Das Vorbringen von Ryanair enthielt einen aktualisierten Bericht zum Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten („MEOP-Bericht 2013“). Die Kommission leitete die Stellungnahmen Beteiligter an Italien weiter und gab Italien Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Die Anmerkungen Italiens zu den Stellungnahmen der betreffenden Beteiligten gingen am 6. September 2013 und am 13. November 2013 ein. (24) Mehrere Vorbringen von Ryanair gingen am 20. Dezember 2013 sowie am 17., 24. und 31. Januar 2014 ein. Die Kommission leitete alle für den Flughafen Alghero relevanten Vorbringen am 9. Januar 2014 und am 5. Februar 2014 an Italien weiter. Am 24. Februar 2014 bat Italien um eine italienische Übersetzung der Vorbringen von Ryanair, die mit Schreiben der Kommission vom 5. Februar 2014 an Italien weitergeleitet worden waren. Mit Schreiben vom 8. April 2014 übermittelte die Kommission Italien die gewünschte italienische Fassung der Vorbringen von Ryanair. (25) Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 bat die Kommission Italien um weitere Auskünfte zu den in der Untersuchung zu prüfenden Maßnahmen. Nach einer Verlängerung der ursprünglichen Frist beantwortete Italien das Ersuchen der Kommission vom 18. Februar 2014 teilweise. Am 4. März 2014 wurde Italien an seine Verpflichtung zur Übermittlung einer umfassenden Antwort auf alle Fragen erinnert, die die Kommission mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 an Italien gerichtet hatte. Italien legte die gewünschten Informationen mit Schreiben vom 25. März 2014 vor. (26) Am 14. März 2014 teilte die Kommission Italien und den Beteiligten des Verfahrens mit, dass am 20. Februar 2014 die neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften („Luftverkehrsleitlinien von 2014“) angenommen worden waren (6), und bat Italien um eine Stellungnahme innerhalb von 20 Werktagen nach Veröffentlichung der Luftverkehrsleitlinien von 2014. Auf das Schreiben der Kommission vom 14. März 2014 hat Italien nicht geantwortet. (27) Mit Schreiben vom 21. März 2014 ersuchte die Kommission Italien um Übermittlung weiterer Informationen. Nach einer Verlängerung der ursprünglichen Frist legte Italien am 25. April 2014 und am 8. Mai 2014 die gewünschten Informationen vor. (28) Die Luftverkehrsleitlinien von 2014 wurden am 4. April 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie traten an die Stelle der Leitlinien von 2005 für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen („Luftverkehrsleitlinien von 2005“) (7). (29) Am 15. April 2014 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung veröffentlicht, mit der Mitgliedstaaten und Beteiligte aufgefordert wurden, innerhalb eines Monats ab dem Datum der Veröffentlichung zur Anwendung der Luftverkehrsleitlinien von 2014 in dieser Sache Stellung zu nehmen. So.Ge.A.AL übermittelte ihre Stellungnahme am 8. Mai 2014. Die Stellungnahme von So.Ge.A.AL wurde am 22. Mai 2014 an Italien weitergeleitet. (30) Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 ersuchte die Kommission Italien um Übermittlung weiterer Informationen. Italien übermittelte die gewünschten Informationen am 10. Juni 2014, 28. Juli 2014, 20. und 27. August 2014 und am 1. und 19. September 2014. (31) Mit Schreiben vom 11. September 2014 teilte Italien der Kommission mit, ausnahmsweise zu akzeptieren, dass dieser Beschluss ausschließlich in englischer Sprache angenommen wurde. 2.   ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUM FLUGHAFEN ALGHERO (32) Der Flughafen Alghero liegt im Nordwesten der italienischen Insel Sardinien. Ursprünglich wurde Alghero als Militärflughafen eingerichtet; 1974 wurde der Flughafen für den zivilen Verkehr geöffnet. Die Infrastruktur und die Einrichtungen des Flughafens stehen über die staatliche italienische Behörde für Zivilluftfahrt Ente Nazionale Aviazione Civile („ENAC“) in staatlichem Eigentum. (33) Bezüglich der Entfernung zwischen dem Flughafen Alghero und den übrigen sardischen Flughäfen ist festzustellen, dass der Flughafen Alghero vom Flughafen Olbia 128 km, vom Flughafen Oristano 133 km, vom Flughafen Tortolì-Arbatax 225 km und vom Flughafen Cagliari 235 km entfernt ist (8). Nach Auskunft von Italien ist der Flughafen Alghero wegen seiner geografischen Lage und der besonderen Merkmale des Verkehrsnetzes (Straßen- und Schienenverkehr) nicht durch einen der genannten benachbarten Flughäfen substituierbar. (34) Die Anzahl der Fluggäste am Flughafen Alghero stieg von 663 570 im Jahr 2000 auf über 1 Mio. im Jahr 2005 und fast 1,6 Mio. im Jahr 2013. Tabelle 1 Fluggastaufkommen am Flughafen Alghero Jahr Fluggäste 2000 663 570 2001 680 854 2002 803 763 2003 887 127 2004 997 674 2005 1 078 671 2006 1 069 595 2007 1 299 047 2008 1 379 791 2009 1 506 080 2010 1 387 287 2011 1 513 245 2012 1 512 954 2013 1 563 020 (35) Seit 2000 wird der Flughafen hauptsächlich von Ryanair genutzt. Neben Ryanair sind seit 2000 auf dem Flughafen noch weitere Fluggesellschaften tätig, darunter auch andere Billigfluglinien (Germanwings, Air Italy, Air Dolomiti, Air Vallée, Meridiana, Alpi Eagles, bmibaby, easyJet, Air One, Volare und Alitalia) (9). (36) Am Flughafen Alghero werden die von den Fluggesellschaften erhobenen Entgelte in der Regel aufgrund eines veröffentlichten Entgeltverzeichnisses ermittelt; die Entgelte setzen sich zusammen aus Start- und Landeentgelt, Passagierentgelt, Sicherheitsentgelt und den Entgelten für Gepäckkontrollen und für Bodenabfertigungsdienste. 3.   BETRIEB DES FLUGHAFENS ALGHERO 3.1.   So.Ge.A.AL (37) So.Ge.A.AL wurde 1994 als Betreibergesellschaft des Flughafens Alghero gegründet. Das ursprüngliche Gesellschaftskapital in Höhe von 200 Mio. ITL (103 291,4 EUR) stand vollständig im Eigentum lokaler öffentlicher Stellen. Die Beteiligungsmehrheit lag (unmittelbar oder mittelbar über die Società Finanziaria Industriale Regione Sardegna — SFIRS S.p.A („SFIRS“)) bei der Region Sardinien (RAS, Regione Autonoma della Sardegna). Die SFIRS wurde als Investmentgesellschaft der RAS gegründet (10). (38) Die Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals von So.Ge.A.AL änderte sich zwar im Laufe der Jahre; seit 1994 stand die Gesellschaft jedoch immer zu 100 % im Eigentum der öffentlichen Hand: der Handelskammer Sassari, der Provinz Sassari, der Gemeinde Sassari, der Gemeinde Alghero, der RAS und der SFIRS S.p.A. (39) 2010 verfügte die RAS über 80,20 % der Geschäftsanteile an So.Ge.A.AL; über die übrigen 19,80 % verfügte die SFIRS. 3.2.   DIE BETRIEBSKONZESSION (40) Am 28. Mai 2007 unterzeichnete So.Ge.A.AL mit der ENAC (Ente Nazionale per l'Aviazione Civile = staatliche italienische Behörde für Zivilluftfahrt) einen Vertrag über eine „umfassende“ Betriebskonzession (11) des Flughafens Alghero mit einer Laufzeit von 40 Jahren („Vertrag über die umfassende Konzession“) (12). Bis 2007 erfolgte der Betrieb des Flughafens Alghero durch So.Ge.A.AL nach Maßgabe einer „befristeten“ Betriebskonzession, die der Gesellschaft am 11. Februar 1999 erteilt worden war. (41) In Italien wird die Konzession für den Betrieb eines Flughafens von der ENAC nach Prüfung der Tragfähigkeit des vorgelegten Geschäftsplans erteilt; der Geschäftsplan umfasst einen Aktionsplan, einen Investitionsplan und einen Finanzplan. Im Aktionsplan beschreibt der Flughafenbetreiber seine wirtschaftlichen Programmstrategien und seine Organisationsstruktur. Der Investitionsplan besteht aus einem kurzen Bericht über die geplanten Maßnahmen und über ihre technische, wirtschaftliche und verwaltungstechnische Machbarkeit. Im Finanzplan wird die Bilanz des Flughafenbetriebs erläutert. (42) Nach Artikel 8 des Vertrags über die umfassende Konzession setzen sich die Einnahmen von So.Ge.A.AL wie folgt zusammen: a) Nutzungsentgelte der Flughäfen nach dem italienischen Gesetz Nr. 324 vom 5. Mai 1976 und später in Kraft getretenen Änderungen dieses Gesetzes; b) Lade- und Entladeentgelte für Luftfracht nach dem italienischen Gesetz Nr. 117 vom 16. April 1974; c) Konzessionsabgaben für Sicherheitsdienstleistungen nach dem italienischen Gesetz Nr. 248/2005 und später in Kraft getretenen Änderungen dieses Gesetzes; d) unmittelbare oder mittelbare Einnahmen aus dem Betrieb des Flughafens und aus der Nutzung des Flughafengeländes und der entsprechenden Einrichtungen durch Dritte nach dem italienischen Gesetzesdekret Nr. 18/1999. (43) Für das Recht auf den Betrieb des Flughafens zahlen die Betreiber eine jährliche Konzessionsabgabe an die ENAC; der Betrag und die Bedingungen richten sich nach den jeweils geltenden Gesetzen (zur Festlegung der Konzessionsabgaben siehe Erwägungsgründe 155-157). (44) Nach Artikel 12 des Vertrags über die umfassende Konzession legt der Flughafenbetreiber der ENAC ab dem Jahr der Konzessionserteilung jährlich einen Bericht über den Stand der Umsetzung des Aktionsplans vor. Außerdem legt der Flughafenbetreiber der ENAC jeweils spätestens sechs Monate vor Ablauf des vierjährigen Zeitraums der Konzession den Geschäftsplan (einschließlich des Investitionsplans und des Aktionsplans) für die nächsten vier Jahre zur Genehmigung vor. Wenn der Flughafenbetreiber diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, werden Geldbußen verhängt. (45) Nach Artikel 14bis des Vertrags über die umfassende Konzession wird in folgenden Fällen die Konzession entzogen und der Vertrag über die umfassende Konzession rechtswirksam beendet: i) die Fristen für die in Erwägungsgrund 44 genannten Maßnahmen wurden nicht eingehalten; ii) der Flughafenbetreiber befindet sich mit der Zahlung der fälligen Konzessionsabgaben mehr als zwölf Monate im Rückstand; iii) der Flughafenbetreiber ist zahlungsunfähig; oder iv) bis zum Ende des ersten Vierjahreszeitraums wird das vorgesehene wirtschaftlich-finanzielle Ergebnis nicht erreicht. 3.3.   DER ÖFFENTLICHE AUFGABENBEREICH (46) Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 erklärte Italien, So.Ge.A.AL führe keine Tätigkeiten aus, die in den öffentlichen Aufgabenbereich fallen (13). (47) So.Ge.A.AL wollte im Rahmen der Ausübung öffentlicher Befugnisse jedoch Räumlichkeiten und Flächen auf dem Flughafen zur Nutzung für bestimmte Dienstleistungen des Staates zur Verfügung stellen und die Kosten für die Instandhaltung und die Verwaltung der betreffenden Flächen übernehmen. (48) Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 (14) änderte Italien seine Haltung und vertrat die Auffassung, dass die durch die Verwaltung der betreffenden Räumlichkeiten und Flächen auf dem Flughafen entstandenen Kosten dem öffentlichen Aufgabenbereich zuzurechnen seien. Bezüglich des Rechtsrahmens erklärte Italien, nach geltenden Rechtsvorschriften seien diese Kosten eindeutig von den Flughafenbetreibern zu tragen. Insbesondere sei der Flughafenbetreiber verpflichtet, der ENAC und anderen öffentlichen Einrichtungen (der Grenzpolizei am Flughafen (Polizia di Frontiera Aerea), der Zollbehörde, der Finanzpolizei, den USMAF (Uffici di sanità marittima, area e di frontiera = Gesundheitsämter für Häfen, Flughäfen und Grenzkontrollstellen), dem Italienischen Roten Kreuz, der Feuerwehr und der Polizei) bestimmte Flughafenbereiche zugänglich zu machen und die entsprechenden Verwaltungs- und Instandhaltungskosten zu übernehmen (15). Die Verpflichtung für Flughafenbetreiber, öffentlichen Einrichtungen Räumlichkeiten und Flächen auf Flughäfen zugänglich zu machen und für die betreffenden Kosten aufzukommen, sei im Rahmenvertrag für die Erteilung von Konzessionen für den Betrieb italienischer Flughäfen nach dem italienischen Erlass Nr. 12479 vom 20. Oktober 1999 des Ministeriums für Verkehr und Schifffahrt vorgesehen, der zur Umsetzung des Ministerialerlasses Nr. 521 von 1997 ergangen ist. Die entsprechenden Bestimmungen wurden in den Vertrag über die umfassende Konzession übernommen, der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) für Flughafenbetreiber die Verpflichtung vorsieht, die der Zuständigkeit des Staates unterliegenden Tätigkeiten im Bereich der Rettungs- und Gesundheitsdienstleistungen auf dem Flughafen zu unterstützen. Nach Auskunft von Italien beliefen sich die So.Ge.A.AL durch die Instandhaltung der betreffenden Flächen im Zeitraum 2000-2010 entstandenen Betriebskosten auf insgesamt 2 776 073 EUR (16). (49) Außerdem erklärte Italien, von der Gesamtinvestition in den neuen Terminal entfielen 1 284 133 EUR auf die Kosten der Einrichtung von Flächen, die So.Ge.A.AL öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen verpflichtet sei; daher seien auch diese Kosten als Kosten infolge der Übernahme von Tätigkeiten zu betrachten, die in den öffentlichen Aufgabenbereich fielen (siehe auch Erwägungsgrund 86). 3.4.   VON So.Ge.A.AL GEZAHLTE KONZESSIONSABGABEN (50) Die in den Jahren 2000-2010 von So.Ge.A.AL gezahlten Konzessionen (für das Recht zum Betrieb des Flughafens und zur Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen) sind der folgenden Tabelle 2 zu entnehmen (17): Tabelle 2 Konzessionsabgaben von So.Ge.A.AL in den Jahren 1998-2010 (EUR) Beschreibung 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 An das Ministerium gezahlte Konzession für den Betrieb des Flughafens 139 572 166 505 243 880 266 205 312 950 371 912 418 358 Konzessionsabgabe für die Erbringung von Sicherheitsleistungen — — — — — — — Gesamt 139 572 166 505 243 880 266 205 312 950 371 912 418 358 Beschreibung 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Gesamt Konzessionsabgabe für den Betrieb des Flughafens 473 836 119 197 171 019 232 130 267 009 171 005 2 643 514 Konzessionsabgabe für die Erbringung von Sicherheitsleistungen 7 092 37 324 45 439 48 205 52 618 48 571 239 249 Gesamt 480 928 156 539 216 458 280 335 319 627 219 575 2 882 763 3.5.   FINANZIELLE LAGE VON So.Ge.A.AL (51) In den Jahren 2000-2010 erzielte So.Ge.A.AL negative Finanzergebnisse. Nach Auskunft von Italien waren die schlechten Ergebnisse der Gesellschaft auf die Verzögerungen bei der Erteilung der „umfassenden“ Konzession für den

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.