Europäische Union

Beschluss 2014/860/GASP des Rates vom 1. Dezember 2014 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2012/173/GASP über die Aktivierung des EU-Operationszentrums für die Missionen und die Operation der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik am Horn von Afrika

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2.12.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 346/32 BESCHLUSS 2014/860/GASP DES RATES vom 1. Dezember 2014 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2012/173/GASP über die Aktivierung des EU-Operationszentrums für die Missionen und die Operation der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik am Horn von Afrika DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 9. Dezember 2013 den Beschluss 2013/725/GASP des Rates (1) zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2012/173/GASP des Rates (2) angenommen. (2) Im Einklang mit dem Ergebnis der Überprüfung des EU-Operationszentrums sollte sein Mandat bis Dezember 2016 verlängert werden. Dadurch wird genügend Zeit vorhanden sein, um die Übernahme seiner Koordinierungs- und Planungsfunktionen und Ressourcen durch EAD-/GSVP-Strukturen im Kontext des EAD-Überprüfungsprozesses vorzubereiten, der von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unter gebührender Beachtung des institutionellen Rahmens und der anwendbaren Verfahren zu führen ist. Nach diesem Übergang bestünde keine Notwenigkeit einer weiteren Verlängerung des Mandats. Eine neue Einrichtung im Rahmen der EAD-/GSVP-Strukturen, die Unterstützungsfunktionen im Bereich Koordinierung und Planung übernehmen würde, würde daher einen anderen Namen tragen, der dieser Rolle entsprechen würde. In der Zwischenzeit sollte das EU-Operationszentrum im Rahmen des bestehenden Ressourcen- und Personalrahmens seine Unterstützerrolle in Bezug auf Koordination und Planung ausweiten und umfassendere geografische Verantwortung für die Sahel-Region übernehmen. Eine geographische Ausweitung über die Sahel-Region hinaus würde ein separates Einvernehmen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) erfordern. (3) Der Beschluss 2012/173/GASP sollte daher entsprechend geändert und verlängert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2012/173/GASP wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung: „Beschluss 2012/173/GASP des Rates vom 23. März 2012 über die Aktivierung des EU-Operationszentrums für die Missionen und die Operation der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik am Horn von Afrika und in der Sahel-Region“ 2. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Das EU-Operationszentrum unterstützt die Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) EUTM Somalia und EUCAP Nestor und die Operation der GSVP Atalanta am Horn von Afrika und es unterstützt die Missionen der GSVP EUTM Mali, EUCAP Sahel Niger und EUCAP Sahel Mali in der Sahel-Region.“ 3. Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Mandat und Aufgaben (1)   Das EU-Operationszentrum leistet Unterstützung bei der operativen Planung und Durchführung der GSVP-Missionen und der GSVP-Operation am Horn von Afrika und in der Sahel-Region, um die Effizienz, Kohärenz und Synergien der GSVP in beiden Regionen zu erhöhen. In diesem Rahmen erleichtert das EU-Operationszentrum den Informationsaustausch, verbessert die Koordinierung und stärkt die zivil-militärischen Synergien. (2)   Das EU-Operationszentrum nimmt die folgenden Aufgaben wahr: a) direkte Unterstützung des Zivilen Operationskommandeurs bei der operativen Planung und Durchführung der zivilen Missionen am Horn von Afrika und in der Sahel-Region unter Nutzung seiner militärischen Expertise und seiner speziellen Planungsexpertise; b) Unterstützung der militärischen Missions- und Operationskommandeure am Horn von Afrika und in der Sahel-Region; c) Unterstützung der Direktion Krisenbewältigung und Planung (Crisis Management and Planning — CMPD) auf deren Anfrage bei ihrer strategischen Planung der GSVP-Missionen und der GSVP-Operation am Horn von Afrika und in der Sahel-Region; d) Erleichterung des Zusammenwirkens der jeweiligen GSVP-Missionen und der GSVP-Operation mit den in Brüssel befindlichen Strukturen. In Bezug auf die Pilotprojekte ‚ausbilden und ausrüsten‘ in Mali und Somalia kann das EU-Operationszentrum einem funktionalen Koordinierungsmechanismus im Hinblick auf seinen Durchführungsplan sinnvoll Unterstützung leisten; e) Erleichterung der Koordinierung und Verstärkung der Synergien unter den GSVP-Missionen und der GSVP-Operation am Horn von Afrika im Kontext der Strategie für das Horn von Afrika und in Absprache mit dem Sonderbeauftragen der Europäischen Union für das Horn von Afrika und dem EU-Sonderbeauftragten für Somalia; f) Erleichterung der Koordinierung und Verstärkung der Synergien zwischen den GSVP-Missionen in der Sahel-Region im Kontext der Sahelstrategie und in Absprache mit dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone. (3)   Die Umsetzung des Mandats und der Aufgaben wird in einem Durchführungsplan, der dem PSK vorzulegen ist, ausgearbeitet und unterliegt einer Überprüfung.“ 4. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absätze 1 und 1a erhalten folgende Fassung: „(1)   Der Rat ermächtigt das PSK gemäß Artikel 38 des Vertrags, Beschlüsse zur Ernennung des Leiters des EU-Operationszentrums zu fassen.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Der Leiter des EU-Operationszentrums ist für die Beantwortung der Anfragen verantwortlich, die vom Zivilen Operationskommandeur, den Operations- und Missionskommandeuren der GSVP-Missionen am Horn von Afrika und in der Sahel-Region und von der Direktion Krisenbewältigung und Planung an das EU-Operationszentrum gerichtet werden. Er sorgt dafür, dass das EU-Operationszentrum ordnungsgemäß arbeitet, und koordiniert den effizienten Einsatz von dessen Kapazitäten. Die oberste Verantwortung für die operativen Planungsdokumente und für die Beschlüsse über die Durchführung der Missionen und der Operation verbleibt beim Zivilen Operationskommandeur bzw. bei den jeweiligen Operations- und Missionskommandeuren am Horn von Afrika und in der Sahel-Region.“ c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5)   Im Rahmen seiner Verantwortung erstattet der Leiter des EU-Operationszentrums dem PSK und dem EUMC soweit erforderlich regelmäßig Bericht.“ 5. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Das EU-Operationszentrum setzt sich aus von den Mitgliedstaaten abgeordnetem und vom Militärstab der Europäischen Union bereitgestelltem Personal zusammen. Die wichtigen Verbindungs- und Unterstützungszellen der militärischen Missionen und der Operation am Horn von Afrika und in der Sahel-Region werden unbeschadet der derzeitigen Kommandoketten in das EU-Operationszentrum integriert.“ b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(2)   Das Personal, das dem EU-Operationszentrum zur Verfügung gestellt wird, deckt die gesamte militärische Expertise ab, die für die ordnungsgemäße Ausführung seines Mandats und seiner Aufgaben erforderlich ist.“ c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (*1) niedergelegt sind, zu beachten. (*1)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).“ " 6. Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Organisation Das EU-Operationszentrum wird nach funktionalen und geografischen Zuständigkeiten organisiert, die dem Bedarf der GSVP-Missionen und der GSVP-Operation, die es unterstützt, entsprechen.“ 7. Artikel 8 wird gestrichen. 8. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Er gilt vom 23. März 2012 bis zum 31. Dezember 2016.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2014. Im Namen des Rates Die Präsidentin B. LORENZIN (1)  Beschluss 2013/725/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2012/173/GASP über die Aktivierung des EU-Operationszentrums für die Missionen und die Operation der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik am Horn von Afrika (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 39). (2)  Beschluss 2012/173/GASP des Rates vom 23. März 2012 über die Aktivierung des EU-Operationszentrums für die Missionen und die Operation der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik am Horn von Afrika (ABl. L 89 vom 27.3.2012, S. 66).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.