Europäische Union

2000/234/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. März 2000 über die Nichtaufnahme von Monolinuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 656) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32000D0234 2000/234/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. März 2000 über die Nichtaufnahme von Monolinuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 656) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 073 vom 22/03/2000 S. 0018 - 0019 Entscheidung der Kommission vom 9. März 2000 über die Nichtaufnahme von Monolinuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 656) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/234/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/73/EG der Kommission(2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/97(4), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3a Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95(6), wurden die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln festgesetzt, die berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 bestimmt sowie die Antragsteller für die einzelnen Wirkstoffe identifiziert. (2) Monolinuron ist einer der 90 Wirkstoffe, die im Rahmen der ersten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG geprüft wurden. (3) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 hat das Vereinigte Königreich als berichterstattender Mitgliedstaat der Kommission am 30. April 1996 einen Bericht über seine Bewertung der Informationen zugeleitet, die von dem Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung übermittelt worden waren. (4) Der übermittelte Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz geprüft. Diese Prüfung wurde am 20. Juli 1999 mit einem Beurteilungsbericht für Monolinuron gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 abgeschlossen. (5) Wie aus den Bewertungen hervorging, reichten die übermittelten Informationen nicht aus um nachzuweisen, daß Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 91/414/EWG erfuellen. (6) Der Antragsteller hat der Kommission und dem berichterstattenden Mitgliedstaat mitgeteilt, daß er künftig nicht mehr an dem Arbeitsprogramm für diesen Wirkstoff teilnehmen will. Somit werden keine weiteren Informationen zur Erfuellung der Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. (7) Dieser Wirkstoff kann daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden. (8) Es ist eine Frist einzuräumen, um die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz bzw. die Verwendung bestehender Lagervorräte gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG zu ermöglichen. (9) Diese Entscheidung greift nicht etwaigen Maßnahmen vor, welche die Kommission in bezug auf diesen Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates(7) zu einem späteren Zeitpunkt treffen wird. (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Monolinuron wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten stellen folgendes sicher: 1. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Monolinuron werden innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung aufgehoben. 2. Ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Minolinuron aufgrund der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG weder erteilt noch erneuert. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten räumen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz bzw. die Anwendung bestehender Lagervorräte ein, die so kurz wie möglich sein muß und nicht länger als 18 Monate ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung sein darf. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 9. März 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. (2) ABl. L 353 vom 24.12.1997, S. 26. (3) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. (4) ABl. L 170 vom 28.6.1997, S. 19. (5) ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8. (6) ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1. (7) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.