Europäische Union

2012/485/EU: Beschluss der Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/10) (ex NN 23/10), die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2557) Text von Bedeutung für den EWR

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1.9.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 236/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/10) (ex NN 23/10), die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2557) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/485/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   DAS VERFAHREN (1) Die Kommission hat durch eine von der Saria Bio-Industries AG & Co KG (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) am 23. Februar 2008 eingereichte Beschwerde von den Umlagezahlungen, die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg (im Folgenden „ZT“) gewährt, Kenntnis erlangt. (2) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 20. Juli 2010 von ihrer Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (im Folgenden „Eröffnungsentscheidung“) in Kenntnis gesetzt. Mit der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung am 26. Oktober 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union hat die Kommission die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert (3). (3) Die Kommission hat die Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 25. November 2010 erhalten. Gemäß den genehmigten Anträgen auf Fristverlängerung vom 20. August 2010 und 18. November 2010 hat Deutschland seine Stellungnahmen zur Eröffnungsentscheidung als auch zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin in mehreren Teilen am 3. März 2011, 1. April 2011, 4. April 2011, 16. Mai 2011, 15. Juli 2011 und 9. November 2011 abgegeben. (4) Der ZT hat am 4. April 2011 eine schriftliche Stellungnahme an die Kommission gesendet. Obwohl die Beteiligten gemäß Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (4) aufgefordert sind, grundsätzlich spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt ihre Stellungnahme einzureichen, hat der ZT seine Stellungnahme erst nach vier Monaten abgegeben. Der Kommission ist es nur in begründeten Einzelfällen möglich, auch verspätet eingegangene Stellungnahmen von Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen (5). Weder kann die Kommission eine entsprechende Begründung im Schreiben des ZT erkennen, noch ergibt sich aus den sonstigen Umständen eine entsprechende Rechtfertigung. Die Kommission hat daher dem ZT mit Schreiben vom 18. April 2011 mitgeteilt, dass eine Berücksichtigung der Stellungnahme des ZT im förmlichen Prüfverfahren daher gegen die Verfahrensordnung verstoßen und zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten führen würde. Sie hat dennoch alle in der Stellungnahme enthaltenen Informationen diesem Beschluss zugrunde gelegt. (5) Parallel zu dem förmlichen Prüfverfahren der Kommission hatte die Beschwerdeführerin ein nationales Gerichtsverfahren in Deutschland betrieben und vor dem Verwaltungsgericht Trier Klage gegen den ZT erhoben. Das Verwaltungsgericht Trier urteilte am 2. Dezember 2008, dass die Umlagezahlungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellten. Im Hinblick auf die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen entschied das Verwaltungsgericht, dass der ZT den zwischen 2005 und 2008 erhaltenen Betrag wegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Rückzahlung unangemessen erscheinen lassen, nicht zurückzahlen müsse. (6) Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der ZT legten beim Oberverwaltungsgericht Koblenz Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier ein. Mit Urteil vom 24. November 2009 bestätigte das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier. (7) Die Beschwerdeführerin und der ZT legten danach beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden „BVerwG“) Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz ein. Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 (6) hat das BVerwG die Revision der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz abgeändert und die Klagen insgesamt abgewiesen, da das BVerwG der Auffassung ist, dass die Klage für den Zeitraum 2005 bis 2009 unzulässig war, und dass die in Rede stehende Umlage für das Jahr 2010 keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstelle. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1.   Rechtlicher Rahmen 2.1.1.   Unionsrechtliche Vorschriften (8) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (7) regelt die Abholung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte, um zu verhindern, dass diese Produkte eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen. Mit diesen Vorschriften sollen unter anderem Ausbrüche von spongiformer Rinderenzephalopathie (TSE) und anderer übertragbarer Tierseuchen wie klassische Schweinepest (KSP) oder Maul- und Klauenseuche (MKS) verhindert werden. (9) In Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird unter Berücksichtigung der spezifischen Risiken, die für die Gesundheit von Mensch und Tier bestehen, zwischen drei Kategorien von tierischen Nebenprodukten unterschieden: a) Material der Kategorie 1 birgt beträchtliche Risiken, welche besonders mit TSE und dem Vorliegen von bestimmten verbotenen Substanzen und Umweltkontaminanten verbunden sind. Material der Kategorie 1 besteht unter anderem aus Körperteilen von TSE-verdächtigen Tieren oder Tieren, bei denen das Vorliegen von TSE bestätigt wurde, sowie Gemischen von Material der Kategorie 1 mit Material der Kategorien 2 oder 3. Solche Materialien müssen durch Verbrennung oder Verarbeitung entsorgt werden und dürfen nicht in Futter für Nutztiere oder in technischen Produkten enthalten sein. b) Material der Kategorie 2 beinhaltet ebenfalls erhebliche Risiken, da es aus Falltieren und anderen Materialien, die bestimmte verbotene Substanzen oder Kontaminaten enthalten, besteht. Material der Kategorie 2 muss durch Verbrennung oder Verarbeitung entsorgt werden und darf nicht in Futter für Nutztiere enthalten sein. In manchen Fällen kann es jedoch als Düngemittel oder für technische Zwecke verwendet werden. c) Material der Kategorie 3 umfasst — u. a. — Schlachtkörperteile, die, obwohl sie als genussuntauglich abgelehnt werden, keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen sowie Materialien von Tieren, die für den menschlichen Verzehr geeignet sind, aber aus wirtschaftlichen Gründen für andere Zwecke, wie Futtermittel für Nutztiere, genutzt werden. (10) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die im Wesentlichen der vorangegangen Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) entspricht, schreibt unter anderem für Material der Kategorie 1 und der Kategorie 2 vor, dass die Einfuhr und die Ausfuhr untersagt sind, und dass Einrichtungen zur Entsorgung einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen, die ihrerseits die Vorschriften der Verordnung anzuwenden hat. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 legt also besondere Kontrollvorschriften für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 fest. Darüber hinaus lassen sich aus der Verordnung aber keine Vorgaben für die wirtschaftliche Organisation der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 ableiten. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 schreibt also nicht vor, dass die Beseitigung in einem bestimmten Gebiet nur von einem Unternehmen alleine durchgeführt werden darf, wie es in Deutschland der Fall ist. 2.1.2.   Nationalrechtliche Vorschriften (11) In Deutschland sind gemäß § 3 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (9) (im Folgenden „TierNebG“) die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, die Beseitigung und Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 — so genannte „Pflichtware“ — durchzuführen. Sie können diese Aufgabe selbst durchführen oder dafür Dritte beauftragen. (12) Die Beseitigung von Material der Kategorie 3 — so genannte „freie Ware“ — kann von jedem Verarbeitungsbetrieb durchgeführt werden, sofern die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden. 2.2.   Zweckverband Tierkörperbeseitigung (13) Der ZT ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die 1979 auf Grundlage von §§ 1, 2 des Landesgesetzes von Rheinland-Pfalz zur Ausführung des TierNebG (10) (im Folgenden „TierNebGAG RP“) gegründet wurde. Inzwischen sind alle Landkreise und größeren kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz und dem Saarland sowie zwei hessische Landkreise — Rheingau-Taunus-Kreis und Landkreis Limburg-Weilburg — Mitglieder des ZT (vgl. § 1 der Verbandsordnung des ZT). (14) Der ZT ist von seinen Mitgliedern gemäß § 2 der Verbandsordnung beauftragt, alle Rechte und Pflichten zu übernehmen, die den Landkreisen und kreisfreien Städten als Beseitigungspflichtigen nach § 3 TierNebG in Verbindung mit den jeweiligen Landesgesetzen obliegen. (15) Nach deutschem Recht kann ein Zweckverband aufgrund seiner Rechtsnatur als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sein. Die Mitglieder können aber seine Auflösung beschließen. 2.3.   Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen 2.3.1.   Aktivitäten des ZT (16) Der ZT erfüllt nicht nur den ihm durch seine Satzung erteilten Auftrag zur Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 aus dem Verbandsgebiet (im Folgenden als „verbandseigenes Material“ bezeichnet), sondern er beseitigt auch Material der Kategorien 1 und 2 aus den angrenzenden Bundesländern Baden-Württemberg und Hessen (siehe detaillierte Beschreibung unter Erwägungsgrund 20 ff.) sowie Material der Kategorie 3 (im Folgenden zusammengefasst als „verbandsfremdes Material“ bezeichnet). (17) Wie sich aus der folgenden Tabelle ergibt, hat der ZT in der Vergangenheit große Mengen an verbandsfremden Material verarbeitet. Im Durchschnitt bestand in den letzten Jahren die verarbeitete Menge fast zur Hälfte aus verbandsfremden Material. Tabelle 1 Verarbeitete Mengen des ZT in den Jahren 1998-2009   Verbandseigenes Material Verbandsfremdes Material     Baden-Württemerg Nord-und Mittelhessen Pflichtware der Kategorien 1 und 2 Freies Material der Kategorie 3 Pflichtware der Kategorien 1 und 2 Pflichtware der Kategorien 1 und 2 Summe 1998 Tonnen 38 055 […] (*1) 0 0 […] % […] […] 0  % 0  % 100  % 1999 Tonnen 41 081 […] 0 0 […] % […] […] 0  % 0  % 100  % 2000 Tonnen 44 929 […] 1 114 0 […] % […] […] […] 0  % 100  % 2001 Tonnen 57 110 […] 14 079 0 […] % […] […] […] 0  % 100  % 2002 Tonnen 58 316 […] 14 803 0 […] % […] […] […] 0  % 100  % 2003 Tonnen 54 325 […] 16 067 0 […] % […] […] […] 0  % 100  % 2004 Tonnen 52 562 […] 13 228 0 […] % […] […] […] 0  % 100  % 2005 Tonnen 48 944 […] 11 658 0 […] % […] […] […] 0  % 100  % 2006 Tonnen 45 988 […] 11 389 0 […] % […] […] […] 0  % 100  % 2007 Tonnen 44 544 […] 6 797 0 […] % […] […] […] 0  % 100  % 2008 Tonnen 41 838 […] 7 046 0 […] % […] […] […] 0  % 100  % 2009 Tonnen 36 863 […] 8 569 23 312 […] % […] […] […] […] 100  % Durchschnitt Tonnen 47 046 […] 8 729 1 943 […] von 1998 bis 2009 % […] […] […] […] 100  % (18) Das verbandseigene Material setzt sich aus Falltieren und Schlachtabfällen zusammen. Der ZT führt hier sowohl die Einsammlung als auch die Verarbeitung durch (im Folgenden werden Einsammlung und Verarbeitung gemeinsam als „Beseitigung“ bezeichnet). Zur Deckung der entstehenden Kosten erhebt der ZT Gebühren. Für Falltiere und Schlachtabfälle werden Gebührensätze in verschiedener Höhe angesetzt. (19) Da Material der Kategorie 3 frei am Markt gehandelt wird, vereinbart der ZT privatrechtliche Entgelte für dessen Beseitigung. Während die meisten privaten Beseitigungsunternehmen Material der Kategorie 3 getrennt beseitigen, um durch dessen Verarbeitung — zu beispielsweise Heimtierfutter — einen höheren Verkaufserlös zu erzielen, verarbeitet der ZT das Material der Kategorie 3 gemeinsam mit der Pflichtware, da er über keine separate Anlage verfügt. Aus der Verarbeitung der Pflichtware können daher nur minderwertigere Endprodukte — wie Öl und Fette — mit geringeren Erlösen gewonnen werden. (20) Seit 2000 verarbeitet der ZT auch Material der Kategorien 1 und 2 aus Baden-Württemberg. Dazu wurde eine öffentlich-rechtliche Zweckvereinbarung zwischen dem ZT und dem Zweckverband Neckar-Franken abgeschlossen. Hier wird die Einsammlung vor Ort durch den Zweckverband Neckar-Franken durchgeführt und das Material dann dem ZT zur Verarbeitung angeliefert. (21) Der ZT hat sich 2007 auch für die Beseitigung der Pflichtware in den Landkreisen von Nord- und Mittelhessen im Rahmen einer Ausschreibung beworben und den Zuschlag erhalten. Vor Aufnahme der Beseitigungstätigkeit am 1. April 2009 durch den ZT wurde die Beseitigung von einer Konzerngesellschaft der Beschwerdeführerin durchgeführt. (22) Die Auslastung seiner Anlagen erzielte der ZT also nicht nur durch die Verarbeitung von verbandseigenem Material der Kategorien 1 und 2, sondern der ZT engagierte sich auch in erheblichem Ausmaß außerhalb seines satzungsmäßigen Auftrages bei der Verarbeitung von Material der Kategorie 3, das frei handelbar ist, und Material der Kategorien 1 und 2 von außerhalb des Verbandsgebietes. Zwischen 2002 und 2008 waren nur zwischen 54 % und 58 % der vom ZT verarbeiteten Mengen verbandseigenes Material der Kategorien 1 und 2. In 2009 sank — auch durch die Hereinnahme des Materials aus Nord- und Mittelhessen — dieser Anteil deutlich und betrug mit einem Anteil von 39 % nicht einmal mehr die Hälfte der vom ZT verarbeiteten Mengen. 2.3.2.   Anlagenkapazität des ZT (23) Der ZT verfügt über zwei Beseitigungsanlagen in Rivenich und Sandersmühle. Im Normalbetrieb laufen beide Anlagen durchschnittlich in zwei Schichten an fünf Wochentagen (5-Tage-2-Schicht-Betrieb). Innerhalb dieses Zeitraums können pro Woche maximal bis zu 2 160 Tonnen verarbeitet werden. Diese im Normalbetrieb vorhandene Kapazität war im Durchschnitt ausreichend, um die in den letzten Jahren angefallene Menge von jährlich 88 000 Jahrestonnen, was 1 700 Wochentonnen ergibt, zu verarbeiten. (24) Wie andere Beseitigungsbetriebe verfügt der ZT über betriebsbedingte Leerkapazitäten, die sich aus den im Normalbetrieb nicht genutzten Schichten unter der Woche und am Wochenende ergeben. Diese betriebsbedingten Leerkapazitäten können im Seuchenfall genutzt werden, um die zusätzlich anfallenden Tierkörper zu verarbeiten. 2.3.2.1.   Kurzfristig betriebsbedingte Leerkapazitäten (25) Laut den Angaben des ZT können für einen kurzen Zeitraum von 6 bis 12 Wochen die Anlagen in drei Schichten an allen sieben Wochentagen betrieben werden (7-Tage-3-Schicht-Betrieb). Damit steht kurzfristig eine wöchentliche Kapazität von bis zu 4 536 Tonnen zur Verfügung. Ein durchgehender Dreischichtbetrieb an sieben Tagen sei jedoch aufgrund von Verschleiß und Personalermüdung nicht über einen längeren Zeitraum aufrechtzuerhalten. (26) Der ZT verfügt daher kurzfristig — in einem Zeitraum von bis zu 12 Wochen — über eine betriebsbedingte Leerkapazität von 2 376 Tonnen pro Woche, die im Seuchenfall zusätzlich zur Normalmenge verarbeitet werden können (siehe auch Tabelle 3 in Abschnitt 9.3.1). 2.3.2.2.   Langfristig betriebsbedingte Leerkapazitäten (27) Längerfristig könnten die Anlagen maximal in drei Schichten an fünf Wochentagen (5-Tage-3-Schicht-Betrieb) genutzt werden, um zusätzliches Material aus einem Seuchenfall zu verarbeiten, da das Wochenende bei längerfristiger höherer Auslastung für Wartungsarbeiten benötigt wird. Damit lassen sich bis zu 3 240 Tonnen pro Woche verarbeiten. (28) Der ZT verfügt daher längerfristig — in einem Zeitraum von über 12 Wochen — über eine betriebsbedingte Leerkapazität von 1 080 Tonnen pro Woche, die im Seuchenfall zusätzlich zur Normalmenge verarbeitet werden können (siehe auch Tabelle 3 in Abschnitt 9.3.1). 2.4.   Umlage und öffentlicher Auftrag (29) Die Umlagezahlungen, die der ZT von seinen Mitgliedern (Landkreise und kreisfreie Städte) erhält, haben ihre Rechtsgrundlage in der Verbandsordnung des ZT. Zweck der Umlagezahlungen ist es, die nicht durch die Einnahmen gedeckten Kosten auszugleichen (vgl. § 9 Absatz 1 der Verbandsordnung). (30) Die genaue Höhe der Umlagezahlungen wird anhand der jährlichen Haushaltssatzung festgesetzt, die von der Mitgliederversammlung im Voraus zu genehmigen ist. Sobald die Haushaltssatzung angenommen wurde, ist der ZT berechtigt, die Umlage im Wege eines Verwaltungsakts einzufordern. (31) Im Februar 2010 wurde die Verbandsordnung des ZT rückwirkend zum 1. Januar 2009 geändert. Während bis zu diesem Zeitpunkt die Verbandsordnung keine über § 9 Absatz 1 hinausgehenden Regelungen in Bezug auf die Verwendung und Berechnung der Umlagezahlungen enthalten hatte, wurden im Februar 2010 die im Folgenden beschriebenen Vorschriften in die Verbandsordnung aufgenommen: (32) Gemäß § 9 Absatz 2 der Verbandsordnung ist die Umlagezahlung nun im Voraus durch Satzung festzusetzen. Weiterhin wird festgelegt, dass die Umlage nur als Ausgleich für Kosten erhoben werden darf, die aus der übertragenen Beseitigungspflicht für Material der Kategorien 1 und 2 sowie der Vorhaltung einer Seuchenreserve entstehen. (33) Durch § 10 Absatz 2 der Verbandsordnung wird die vorzuhaltende Seuchenreservekapazität ab 2009 auf je 7 110 Tonnen, die innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen zu verarbeiten sind (bzw. umgerechnet sechs mal 1 185 Tonnen pro Woche), festgesetzt. Bei der Festlegung der Größe der Seuchenreserve wurde berücksichtigt, dass neben den Kapazitäten des ZT noch 5 000 Tonnen pro Jahr an alternativen Beseitigungskapazitäten zu Verfügung stehen, die im Seuchenfall genutzt werden können. Die Kosten der Seuchenreserve sind im Voraus im jeweiligen Wirtschaftsplan festzusetzen. Dabei können der Gegenstand der Kosten der Seuchenreserve ausschließlich die anteiligen Fixkosten (Abschreibungen, Steuern, Versicherungen, Fremdkapitalzinsen), die Kosten aus externen Wartungsaufträgen sowie die anteiligen Personalkosten zur Aufrechterhaltung der ständigen Betriebsbereitschaft sein. Der Ausweis der Kosten für die Seuchenreservekapazität erfolgt, getrennt von den übrigen Kosten des Unternehmens, auf separaten Konten. Die Zuordnung der Kosten erfolgt im Verhältnis der jeweiligen Kapazitätsanteile. (34) Seit seiner Gründung im Jahr 1979 bis 2011 erhielt der ZT Umlagezahlungen in Höhe von 66 493 680 EUR. Für die Jahre ab 1998 ergeben sich folgende jährliche Beträge: 1998 : 2 114 192 EUR (4 135 000 DM) 1999 : 2 432 216 EUR (4 575 000 DM) 2000 bis 2001 : 2 249 684 EUR (4 400 000 DM) jährlich 2002 bis 2008 : 2 250 000 EUR jährlich 2009 : 1 961 515 EUR 2010 : 2 212 392 EUR 2011 : 1 962 515 EUR (35) Insgesamt beliefen sich die Umlagezahlungen von 1998 bis 2011 auf 30 932 198 EUR. (36) Laut den vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen hat der ZT in den Jahren 1998 bis 2009 nach Einrechnung der Umlagezahlungen einen kumulierten Verlust von 4 562 795 EUR erwirtschaftet. Ohne Einrechnung der Umlagezahlungen von 26 757 292 EUR ergibt sich für die Jahre 1998 bis 2009 ein kumulierter Verlust von 31 320 678 EUR. Die Umlagezahlungen waren daher nicht ausreichend, um die kumulierten Verluste vollständig auszugleichen. 2.5.   Genehmigte staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (37) Nach Artikel 191 Absatz 2 AEUV gilt für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten grundsätzlich das Verursacherprinzip. Es ist daher in erster Linie Sache der Landwirte und Schlachtbetriebe, sich ordnungsgemäß um die Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen zu kümmern und die dabei entstehenden Kosten zu tragen (11). (38) Aufgrund der TSE-Krise war es jedoch notwendig, die ordnungsgemäße Behandlung von Falltieren und Schlachtabfällen, die aus Material der Kategorien 1 und 2 bestehen, sicherzustellen und die Landwirte durch staatliche Beihilfen zu unterstützen. Die Kommission stellte mit dem Gemeinschaftsrahmen vom 24. Dezember 2002 für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (im Folgenden „TSE-Gemeinschaftsrahmen“) (12) entsprechende Regelung auf. Diese wurde in Abschnitt V.B.4 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (im Folgenden „Agrar-Beihilferahmen 2007-2013“) (13) fortgeschrieben und verschärft. (39) Der TSE-Gemeinschaftsrahmen und der Agrar-Beihilferahmen 2007-2013 verlangen grundsätzlich, dass die Verursacher die Kosten für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten tragen (14), erlauben aber unter bestimmten, eng begrenzten Bedingungen Beihilfen für TSE-Tests sowie für die Beseitigung von Falltieren (15). Für die Beseitigung von Schlachtabfällen dürfen grundsätzlich keine Beihilfen genehmigt werden (16). Darüber hinaus sind die Beihilfen nur mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn nachgewiesen ist, dass sie nur den Landwirten und nicht nachgelagerten Produktionsbetrieben (wie Schlachthöfen oder Tierbeseitigungsanlagen) zugute kommen (17). 2.5.1.   Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 2004 in der Beihilfesache NN 33/03 (40) 2004 genehmigte die Kommission Beihilfemaßnahmen zur TSE-Gefahrenabwehr in Rheinland-Pfalz, die von Deutschland nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, dem TSE-Gemeinschaftsrahmen und dem Gemeinschaftsrahmen vom 12. August 2000 für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (18) angemeldet worden waren. Mit diesen Beihilfemaßnahmen sollte der Ausbreitung von BSE vorgebeugt werden, indem u. a. Landwirten die zusätzlichen Beseitigungskosten für Risikomaterial erstattet wurden, die ihnen durch die Einführung des Verbots der Fütterung von Rindern mit Fleisch- und Knochenmehl entstanden waren. (41) Neben anderen Maßnahmen genehmigte die Kommission eine einmalige Beihilfe von 100 % für die Beseitigungskosten von spezifizierten r

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.