Europäische Union

Beschluss (GASP) 2025/388 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/388 24.2.2025 BESCHLUSS (GASP) 2025/388 DES RATES vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP (1) angenommen. (2) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 hat der Europäische Rat Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, erneut entschieden verurteilt und seine fortgesetzte Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen bekräftigt. Der Europäische Rat erklärte, dass die Bemühungen, die Fähigkeit Russlands zur Führung des Krieges weiter einzuschränken, fortgesetzt werden müssen. Er brachte auch die Bereitschaft der Union zum Ausdruck, den Druck auf Russland zu erhöhen, unter anderem durch den Erlass weiterer Sanktionen. (3) Angesichts der sehr ernsten Lage ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen. (4) Der Rat ist insbesondere der Ansicht, dass 48 Personen und 35 Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten. (5) Angesichts der sehr ernsten Lage hält es der Rat für erforderlich, zwei weitere Kriterien für die Aufnahme von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in die Liste einzuführen. Das erste Kriterium gilt für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, die an bestimmten Tätigkeiten beteiligt sind, oder die anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten. Das zweite Kriterium gilt für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Teil des militärisch-industriellen Komplexes Russlands sind, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder davon profitieren. (6) Die Einnahmen aus der Ausfuhr russischen Erdöls auf dem Seeweg machen einen erheblichen Teil des Haushalts Russlands aus und liefern dadurch die Mittel für seinen rechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Für diese Erdölausfuhren ist Russland zunehmend auf eine Flotte von Schiffen angewiesen, bei der unzulängliche und hochriskante Schifffahrtspraktiken — wie unzureichende oder fehlende Versicherungen — betrieben werden (im Folgenden „Schattenflotte“). Diese Schiffe stellen für die Union, ihre Küstenmitgliedstaaten und Drittküstenstaaten erhebliche Risiken im Hinblick auf die Sicherheit des Seeverkehrs und die Umwelt dar. Diese Risiken wurden insbesondere von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation in der von ihrer Generalversammlung am 6. Dezember 2023 angenommenen Entschließung A.1192(33) hervorgehoben, in der die Mitgliedstaaten und andere einschlägige Interessenträger aufgefordert wurden, Kapazitäten sowie Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht hinsichtlich Prävention, Aufdeckung und Meldung des Betriebs von Schattenflotten und der von diesen Schiffen unterstützten illegalen Tätigkeiten zu schaffen. Dadurch, dass Personen und Organisationen davon abgehalten werden, bei der Beförderung von Erdöl russischen Ursprungs hochriskante Schifffahrtspraktiken anzuwenden und zu erleichtern, und durch die Störung des Betriebs der Schattenflotte wird daher dazu beigetragen, die Generierung von Einnahmen zugunsten der russischen Kriegsbemühungen zu untergraben und gleichzeitig internationale Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität zu unterstützen. Entsprechende Bemühungen, gegen Tätigkeiten der Schattenflotte vorzugehen, sollten gezielt durchgeführt werden unter Berücksichtigung des Grads der Verantwortlichkeit der einschlägigen Wirtschaftsbeteiligten hinsichtlich Entscheidungsfindung und Betrieb. Darüber hinaus sollten Lotsendienste, die für die Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind, nicht behindert werden. (7) Es ist ferner angezeigt, eine den Abzug von Investitionen betreffende bestehende Ausnahme auf drei weitere in der Liste aufgeführte Personen auszuweiten, eine bestimmte Ausnahme für die Lieferung bestimmter für das Budapester U-Bahn-System erforderlicher Güter und Dienstleistungen aufzunehmen sowie den Anwendungsbereich zweier bestehender Ausnahmeregelungen für bestimmte Geld- und Zahlungstransfers auszuweiten. (8) Es ist angezeigt, eine technische Änderung aufzunehmen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmung des Beschlusses 2014/145/GASP zu Dokumenten im Besitz der Organe der Union und die Verarbeitung personenbezogener Daten präzise formuliert ist. (9) Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: „h) natürlichen Personen, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, die Rohöl oder Erdölerzeugnisse transportieren, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und dabei irreguläre und hochriskante Schifffahrtspraktiken im Sinne der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation durchführen, oder die anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten; oder i) natürlichen Personen, die Teil des militärisch-industriellen Komplexes Russlands sind, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder davon profitieren, auch durch die Beteiligung an der Entwicklung, Herstellung oder Lieferung von Militärtechnologie und -ausrüstung,“ 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: „k) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, die Rohöl oder Erdölerzeugnisse transportieren, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und dabei irreguläre und hochriskante Schifffahrtspraktiken im Sinne der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation durchführen, oder die anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten; l) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Teil des militärisch-industriellen Komplexes Russlands sind, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder davon profitieren, auch durch die Beteiligung an der Entwicklung, Herstellung oder Lieferung von Militärtechnologie und -ausrüstung,“ b) Absatz 29 erhält folgende Fassung: „(29)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die im Anhang im Abschnitt ‚Personen‘ unter den Eintragsnummern 92, 694, 719, 721, 881 und 920 aufgeführten Personen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung bis zum 30. Juni 2025 von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich sind, die mittelbar oder unmittelbar von einer dieser Personen innegehabt werden, und b) die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren werden.“ c) Der Einleitungssatz von Absatz 31 erhält folgende Fassung: „(31)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und vorausgesetzt, die betreffenden Gelder wurden infolge der Beteiligung einer als zwischengeschalteten Bank fungierenden im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer unter der Inhaberschaft oder Kontrolle einer in jenem Anhang aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehenden juristischen Person an dem Transfer dieser Gelder aus der Russischen Föderation, aus einem Drittland oder aus der Union in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Transfer solcher Gelder“ d) Der Einleitungssatz von Absatz 32 erhält folgende Fassung: „(32)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und vorausgesetzt, die Zahlung wurde aufgrund eines durch oder von eine(r) im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte(n) juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder durch oder von eine(r) unter der Inhaberschaft oder Kontrolle einer in jenem Anhang aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehenden juristischen Person veranlassten Geldtransfers aus der Russischen Föderation, aus einem Drittland oder aus der Union in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe dieser eingefrorenen Zahlung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Zahlung“ e) Folgender Absatz wird angefügt: „(34)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Zahlungen für Waren und Dienstleistungen an die im Anhang unter der Eintragsnummer 265 in Abschnitt ‚B. Organisationen‘ aufgeführte Organisation genehmigen, wenn die Waren und Dienstleistungen nur von dieser Organisation bereitgestellt werden können und für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich sind und 2018 von Metrowagonmash geliefert wurden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ 3. In Artikel 4a erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1)   Jegliche Dokumente, die sich im Besitz des Rates, der Kommission oder des Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) befinden, um die Durchsetzung der in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sicherzustellen oder um Verstöße gegen diese Verordnung oder deren Umgehung zu verhindern, unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird. Dieser Schutz gilt auch für Vorschläge des Hohen Vertreters zur Änderung dieses Beschlusses und für alle damit zusammenhängenden vorbereitenden Dokumente.“ 4. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 4b (1)   Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden: a) den benannten, im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) sonstigen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln. (2)   In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisationen oder Einrichtungen, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist. (3)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss.“ Artikel 2 Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. KALLAS (1)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/145(1)/oj). ANHANG Die folgenden Personen und Organisationen werden in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen: Personen   Name Angaben zur Identifizierung Begründung Datum der Aufnahme in die Liste „1880. Evgenii Anatolevich DRONOV Russisch: Евгений Анатольевич ДРОНОВ Funktion: Direktor von JSC MZIK Tula Machine-Building Plant Geburtsdatum: 20.10.1947 Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Steuer-Identifikationsnummer: 710600768047 Verbundene Organisation: JSC Tula Machine Building Plant (alias Tulamashzavod) Evgenii Dronov ist Generaldirektor von JSC Tula Machine Building Plant (alias Tulamashzavod). JSC Tula Machine Building Plant ist ein russischer Verteidigungshersteller, der auf die Herstellung fortgeschrittener militärischer Ausrüstung, insbesondere im Bereich Flugabwehrwaffen und Artilleriesysteme, spezialisiert ist. Das Unternehmen ist für die Entwicklung und Herstellung mehrerer wichtiger Verteidigungssysteme verantwortlich, darunter das Flugabwehrraketen- und Artilleriesystem KASHTAN, das Flugabwehr-Artilleriesystem PALMA und eine Reihe von 30 mm Maschinenkanonen und Maschinengewehren wie die Gryazev-Shipunov GSH-6-30 und die 2A72. Diese Systeme sind in verschiedene militärische Plattformen integriert, darunter Schützenpanzer wie der BMP-3 und der BTR-80A, und auch auf strategisch wichtigen Elementen wie den Flugzeugträgern der Admiral-Kusnezow-Klasse montiert. Die Produkte des Unternehmens wurden bei verschiedenen Militäroperationen aktiv eingesetzt, darunter der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, bei dem Berichten zufolge mehrere Systeme wie die BMP-3-Schützenpanzer und die Pantsir-S1-Boden/Luft-Flugkörpersysteme zerstört wurden. Somit unterstützt Evgenii Dronov Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen. 24.2.2025 1881. Yan Valentinovych NOVIKOV Russisch: Ян Валентинович НОВИКОВ Funktion: Generaldirektor der JSC Almaz-Antey air and space defence corporation Geburtsdatum: 3.10.1959 Geburtsort: Leningrad, UdSSR (jetzt Sankt Petersburg, Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Verbundene Organisation: JSC Almaz-Antey air and space defence corporation Yan Novikov ist Generaldirektor der JSC Almaz-Antey air and space defence corporation (im Folgenden ,Almaz-Antey‘). Almaz-Antey ist ein wichtiges Unternehmen im russischen militärisch-industriellen Komplex. Unternehmen innerhalb der Almaz-Antey-Holdingstruktur produzieren verschiedene Arten von Verteidigungsausrüstung, die von den russischen Streitkräften in ihrem Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt wird. Somit unterstützt Yan Novikov Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen. Außerdem ist er mit der JSC Almaz-Antey air and space defence corporation verbunden. 24.2.2025 1882. Igor Vladimirovich ZYUZIN Russisch: Игорь Владимирович ЗЮЗИН Funktion: Vorstandsvorsitzender von Mechel PAO Geburtsdatum: 29.5.1960 Geburtsort: Kimovsk, UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Igor Zyuzin ist ein russischer Geschäftsmann mit Geschäftsinteressen in den Sektoren Eisenerz und Stahl, Kohle, Infrastruktur und Energie. Igor Zyuzin ist ein Großaktionär und Vorstandsvorsitzender der Mechel PAO, einem wichtigen russischen Bergbau- und Metallunternehmen, das vor- und nachgelagerte Aktivitäten in den russischen Bergbau- und Metall- und Energiesektoren betreibt. Mechel PAO ist insbesondere eines der führenden russischen Kohleexportunternehmen. Diese Wirtschaftssektoren dienen der der Regierung der Russischen Föderation als wichtige Einnahmequelle. Somit ist Igor Zyuzin ein russischer Geschäftsmann, der in Bereichen der Wirtschaft tätig ist, die der Regierung der Russischen Föderation als wichtige Einnahmequelle dienen. 24.2.2025 1883. Dmitry Yurievich LELIKOV Russisch: Дмитрий Юрьевич ЛЕЛИКОВ Funktion: Stellvertretender Generaldirektor von Rostec und Mitglied des Verwaltungsrats von Rostec Geburtsdatum: 09.5.1968 Geburtsort: Grozny, UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Dmitry Lelikov ist stellvertretender Generaldirektor von Rostec und ein Mitglied des Verwaltungsrats von Rostec. Rostec ist ein wichtiges Unternehmen im russischen militärisch-industriellen Komplex und produziert verschiedene Arten von Verteidigungsausrüstung, die von den russischen Streitkräften in ihrem Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt wird. Somit unterstützt Dmitry Lelikov Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen. 24.2.2025 1884. Ivan Georgyevich ANTSEV Russisch: Иван Георгиевич АНЦЕВ Funktion: Exekutivdirektor von JSC NPP Radar MMS Geburtsdatum: 4.8.1985 Geburtsort: Leningrad, UdSSR (jetzt Sankt Petersburg, Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Ivan Antsev ist der Exekutivdirektor von JSC NPP Radar MMS, das unbemannte Luftfahrzeugsysteme in Russland herstellt. Zu diesen Systemen gehören auch nichtmilitärische Drohnen, die auch russischen Streitkräften für den Einsatz im Rahmen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine zur Verfügung gestellt werden. JSC NPP Radar MMS arbeitet im Rahmen von staatlichen russischen Aufträgen und arbeitet mit der Militär- und Verteidigungsindustrie zusammen. Als Exekutivdirektor von JSC-NPP Radar MMS hat Ivan Antsev die oberste exekutive Kontrolle über diese Arbeit. Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion unterstützt Ivan Antsev Handlungen bzw. politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen, und setzt diese um. 24.2.2025 1885. Andrii Leonidovich DERKACH Russisch: Андрей Леонидович ДЕРКАЧ Ukrainisch: Андрій Леонідович ДЕРКАЧ Funktion: Senator des Föderationsrates Geburtsdatum: 19.8.1967 Geburtsort: Dnipropetrovsk, UdSSR (jetzt Dnipro, Ukraine) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Andrii Derkach ist ein ehemaliger ukrainischer Politiker und seit dem 12. September 2024 Senator des Föderationsrates sowie seit dem 23. Oktober 2024 Mitglied des Sicherheits- und Verteidigungsausschusses dieses Rates. Seit er Senator ist, hat er politische Maßnahmen unterstützt, die zur rechtswidrigen Annexion der Krim durch Russland und zum Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine beitragen. Während seiner Zeit als Mitglied des ukrainischen Parlaments vor 2022 unterstützte er aktiv die russische Regierung durch seine Zusammenarbeit mit der Hauptdirektion für Aufklärung des Generalstabs der Streitkräfte der Russischen Föderation (GRU). Andrii Derkach erhielt Mittel von der GRU, um private Sicherheitsunternehmen zu gründen, die Russland zur Invasion der Ukraine einsetzen wollte. Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion unterstützt Andrii Derkach Handlungen bzw. politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen, und setzt diese um. 24.2.2025 1886. Vasily Yuryevich BROVKO Russisch: Василий Юрьевич БРОВКО Ukrainisch: Василь Юрійович БРОВКО Funktion: Direktor für strategische Forschung und Kommunikation bei Rostec Geburtsdatum: 2.6.1987 Geburtsort: Zhukovsky (Gebiet Moskau), UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Reisepass-Nr.: 514408357 Vasily Brovko ist Direktor für strategische Forschung und Kommunikation bei Rostec, dem führenden staatlich kontrollierten Rüstungs- und Industriekonzern Russlands. Er wird auch als Direktor für Sonderprojekte bezeichnet, sodass er faktisch für die IT- und Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens, einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit für den Vorsitzenden von Rostec, Sergei Chemenzov, verantwortlich ist. Rostec ist ein wichtiges Unternehmen des russischen militärisch-industriellen Komplexes, das verschiedene Arten von Verteidigungsausrüstung produziert, die von den russischen Streitkräften in ihrem Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt wird. Somit unterstützt Vasily Brovko Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen. 24.2.2025 1887. Igor Gennadievich KUDRYASHKIN Russisch: Игорь Геннадьевич КУДРЯШКИН Funktion: Anteilseigner und kaufmännischer Leiter von Ural Mining and Metallurgical Company Geburtsdatum: 22.11.1967 Geburtsort: Kirovgrad, Sverdlovsk Oblast, UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Steuer-Identifikationsnummer: 772871895851 Igor Kudryashkin ist ein russischer Geschäftsmann mit umfangreichen Geschäftsinteressen in der russischen Bergbau- und Metallindustrie. Insbesondere ist Kudryashkin Anteilseigner und kaufmännischer Leiter von Ural Mining and Metallurgical Company, einem wichtigen russischen Unternehmen, das in der russischen Bergbau- und Metallindustrie tätig ist. Diese Wirtschaftssektoren dienen der der Regierung der Russischen Föderation als wichtige Einnahmequelle. Somit ist Igor Kudryashkin ein russischer Geschäftsmann, der in Bereichen der Wirtschaft tätig ist, die der Regierung der Russischen Föderation als wichtige Einnahmequelle dienen. 24.2.2025 1888. Eduard Aleksandrovich CHUKHLEBOV Russisch: Эдуард Александрович ЧУХЛЕБОВ Funktion: Miteigentümer von Ural Mining and Metallurgical Company Geburtsdatum: 10.4.1962 Geburtsort: Moskau, UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Steuer-Identifikationsnummer: 772818158789 Eduard Chukhlebov ist ein russischer Geschäftsmann mit umfangreichen Geschäftsinteressen in der russischen Bergbau- und Metallindustrie. Insbesondere ist Chukhlebov Miteigentümer von Ural Mining and Metallurgical Company, einem wichtigen russischen Unternehmen, das in der russischen Bergbau- und Metallindustrie tätig ist. Diese Wirtschaftssektoren dienen der der Regierung der Russischen Föderation als wichtige Einnahmequelle. Somit ist Eduard Chukhlebov ein russischer Geschäftsmann, der in Bereichen der Wirtschaft tätig ist, die der Regierung der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.