Europäische Union

1999/856/EG: Beschluß des Rates vom 6. Dezember 1999 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Litauen

Amtliche Ursprungsfassung

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g der organisierten Kriminalität (insbesondere Geldwäsche, Drogen und Frauen- sowie Kinderhandel); - Umsetzung der Migrationspolitik und der neuen Asylverfahren, vollständige Angleichung insbesondere an den diesbezüglichen Besitzstand der EG und die einschlägigen internationalen Übereinkommen; - Schaffung einer rationellen interinstitutionellen Struktur zur Bekämpfung der Korruption. Steigerung der Leistungsfähigkeit der Verwaltungs- und Justizbehörden, einschließlich der Verwaltung und Kontrolle der Gemeinschaftsmittel - Umsetzung des Gesetzes über die öffentliche Verwaltung und des Gesetzes über den öffentlichen Dienst; - Stärkung der staatlichen Finanzkontrollfunktionen durch die Bereitstellung ausreichenden Personals, angemessener Ausbildung und Ausrüstung sowie einer klaren Trennung von Ex-ante-Innenrevision und Überwachung; - Gewährleistung einer besseren Anwendung des umgesetzten EU-Rechts seitens der Justiz und regelmäßige Ausbildung der Richter in Gemeinschaftsrecht und seiner Anwendung; - Stärkung der Leistungsfähigkeit im Statistikbereich. 4. PROGRAMMIERUNG DER FINANZMITTEL Für den Zeitraum 1995-1999 wurden Litauen im Rahmen von Phare insgesamt 232 Mio. EUR bereitgestellt. Aufgrund der Vereinbarung des Europäischen Rates vom 24. und 25. März 1999 in Berlin umfaßt die Finanzhilfe für die Bewerberländer im Zeitraum 2000-2006 auch eine Unterstützung der Vorbereitung auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, wofür die spezifischen Instrumente Sapard (Verordnung (EG) Nr. 1268/1999; ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87) und das strukturpolitische Instrument ISPA (Verordnung (EG) Nr. 1267/1999, ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73) bereitstehen, mit denen in der Zeit bis zum Beitritt vorrangig ähnliche Maßnahmen finanziert werden wie im Rahmen des Kohäsionsfonds. Aus diesen nationalen Zuweisungen kann Litauen auch zum Teil seine Mitwirkung an Gemeinschaftsprogrammen einschließlich des Fünften Rahmenprogramms über Forschung und technologische Entwicklung (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1) finanzieren. Außerdem hat Litauen Zugang zu Finanzmitteln aus Mehrländerprogrammen mit direktem Bezug zum gemeinschaftlichen Besitzstand. Sämtliche Investitionsprojekte sind grundsätzlich auch von den Bewerberländern mitzufinanzieren. Die Kommission arbeitet seit 1998 mit der EIB und internationalen Finanzinstitutionen wie vor allem der EBWE und der Weltbank zusammen, um die Kofinanzierung von Projekten im Bereich der Beitrittsprioritäten in die Wege zu leiten. 5. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN Die Gemeinschaft macht die Finanzierung von Projekten zur Vorbereitung auf den Beitritt aus Mitteln der Instrumente Phare, ISPA und Sapard davon abhängig, daß Litauen seinen Verpflichtungen aus dem Europa-Abkommen nachkommt, weitere Anstrengungen zur Erfuellung der Kriterien von Kopenhagen unternimmt und im Jahr 2000 vor allem Fortschritte bei der Verwirklichung der in dieser Beitrittspartnerschaft als Prioritäten ausgewiesenen spezifischen Ziele vorweisen kann. Bei Nichterfuellung dieser allgemeinen Bedingungen könnte der Rat die Aussetzung der Finanzhilfe aufgrund von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 beschließen. 6. ÜBERWACHUNG Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft unterliegt der Überwachung im Rahmen des Europa-Abkommens. Wie der Europäische Rat von Luxemburg betonte, kommt es wesentlich darauf an, daß die Institutionen des Europa-Abkommens auch weiterhin der Rahmen sind, in dem die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes stets nach den gleichen Modalitäten überprüft werden kann, unabhängig davon, ob Beitrittsverhandlungen bereits eingeleitet wurden oder nicht. Die einzelnen Kapitel der Beitrittspartnerschaft werden in den jeweiligen Unterausschüssen behandelt. Der Assoziationsausschuß erörtert die allgemeine Entwicklung und die Fortschritte und Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Ziele und Zwischenziele in den prioritären Bereichen wie auch spezifische Fragen, die die Unterausschüsse an ihn verweisen. Der Phare-Verwaltungsausschuß sorgt gemäß der Verordnung zur Koordinierung der Hilfe für die Bewerberländer (Verordnung (EG) Nr. 1266/1999, ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68) dafür, daß die Finanzierungsbeschlüsse im Rahmen der drei Instrumente zur Vorbereitung auf den Beitritt - Phare, ISPA und Sapar - untereinander ebenso wie mit den Beitrittspartnerschaften vereinbar sind. Aufgrund von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 wird die Beitrittspartnerschaft gegebenenfalls erneut geändert. (1) Phare: Action plan for coordinated aid to Poland and Hungary (Aktionsplan für eine koordinierte Hilfe für Polen und Ungarn). (2) ISPA: Instrument for Structural Policies for Pre-Accession (Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt). (3) Sapard: Special Accession Programme for Agriculture and Rural Development (Sonderprogramm für die Vorbereitung auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.