Europäische Union

Beschluss des Rates vom 23. November 2021 zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 2021/C 475 I/01

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25.11.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union CI 475/1 BESCHLUSSDES RATES vom 23. November 2021 zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 (2021/C 475 I/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a; gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 44; in Erwägung nachstehender Gründe: — Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2021 wurde am 18. Dezember 2020 endgültig festgestellt (2). — Die Kommission hat am 8. Oktober 2021 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 vorgelegt. — Mit Blick auf die dringende Bereitstellung ausreichender Mittel im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt im Zusammenhang mit der globalen Reaktion im Gesundheitsbereich auf COVID-19, um 200 Millionen COVID-19-Impfstoffdosen an Länder mit niedrigem Einkommen bzw. mit mittlerem Einkommen der unteren Einkommenskategorie zu spenden, muss der Rat unverzüglich seinen Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 zum Gesamthaushaltsplan 2021 festlegen. Daher ist es gerechtfertigt, im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates die in Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 festgelegte Achtwochenfrist für die Unterrichtung der nationalen Parlamente zu verkürzen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 wurde am 23. November 2021 festgelegt. Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter http://www.consilium.europa.eu/ eingesehen oder heruntergeladen werden. Geschehen zu Brüssel am 23. November 2021. Im Namen des Rates Der Präsident G. DOVŽAN (1)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1. (2)  ABl. L 93 vom 17.3.2021, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.