Europäische Union

2005/739/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea

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21.10.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 276/62 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Oktober 2005 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea (2005/739/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A.   VERFAHREN 1.   Einleitung (1) Am 20. November 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl (nachstehend „SWR“ genannt) mit Ursprung in der Republik Korea (nachstehend „Korea“ genannt) in die Gemeinschaft. (2) Das Antidumpingverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 11. Oktober 2004 vom Verbindungsausschuss der „European Wire Rope Industries“ (nachstehend EWRIS abgekürzt oder „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt worden war, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten SWR-Produktion in der Gemeinschaft, entfiel. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. 1.1   Geltende Maßnahmen und laufende Untersuchungen betreffend SWR-Einfuhren aus anderen Ländern (3) Im August 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (3) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ungarn, Indien, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine ein. Bei den für diese Einfuhren geltenden Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll, außer für einen indischen, einen mexikanischen, einen südafrikanischen und einen ukrainischen ausführenden Hersteller, von denen mit dem Beschluss 1999/572/EG der Kommission (4) Verpflichtungen angenommen wurden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1678/2003 (5) widerrief die Kommission die Annahme der Verpflichtung des vorgenannten ukrainischen ausführenden Herstellers, und mit der Verordnung (EG) Nr. 1674/2003 (6) führte der Rat den entsprechenden Antidumpingwertzoll für diesen Ausführer wieder ein. (4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 (7) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei ein. Bei den für diese Einfuhren geltenden Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll, außer für einen tschechischen, einen thailändischen und zwei türkische ausführende Hersteller, von denen mit der Verordnung (EG) Nr. 230/2001 der Kommission (8) und mit dem Beschluss 2001/602/EG der Kommission (9) Verpflichtungen angenommen wurden. Mit den Verordnungen (EG) Nr. 2303/2002 (10) und (EG) Nr. 1274/2003 (11) wurden die beiden Verpflichtungen von türkischen ausführenden Herstellern widerrufen. (5) Nach einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wurde festgestellt, dass die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der Ukraine und der Volksrepublik China durch Versand über die Republik Moldau bzw. Marokko umgangen wurden. Daraufhin wurde der Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine auf die Einfuhren von aus der Republik Moldau versandten Kabeln und Seilen aus Stahl ausgeweitet (12). Desgleichen wurde auch der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus Marokko versandten Kabeln und Seilen aus Stahl ausgeweitet (13), ausgenommen die tatsächlich von einem marokkanischen Hersteller hergestellten Einfuhren. (6) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von SWR mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ungarn, Indien, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine (14) erhielt die Kommission am 17. Mai 2004 einen Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. (7) Dieser Antrag wurde vom Verbindungsausschuss der „European Wire Rope Industries“ im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein wesentlicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten SWR-Produktion in der Gemeinschaft, entfiel. Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. (8) Daraufhin wurde eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung der Maßnahmen gegenüber den SWR-Einfuhren aus der Volksrepublik China, Indien, Südafrika und der Ukraine eingeleitet. Diese Überprüfung ist noch nicht abgeschlossen. (9) Dieses Dokument betrifft jedoch nur die Einfuhren aus Korea, d. h. die unter den Randnummern 1 und 2 genannte Untersuchung. 1.2   Von dem Verfahren betroffene Parteien (10) Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in Korea, die Einführer/Händler und deren Verbände, die bekanntermaßen betroffenen Lieferanten und Verwender, die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer sowie den Antragsteller und andere ihr bekannte Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. (11) Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, ausführenden Hersteller in Korea und im Antrag genannten Gemeinschaftseinführer wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung für diese Parteien ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen. (12) Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle Gemeinschaftshersteller, Gemeinschaftseinführer und ausführenden Hersteller aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004) die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln. (13) Nach der Prüfung der von den ausführenden Herstellern übermittelten Angaben wurden drei Unternehmen aufgrund ihrer Ausfuhrmengen in die Gemeinschaft für die Stichprobe ausgewählt. Einer der für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Hersteller erklärte sich später nicht mehr zur Mitarbeit bereit, sodass der Ausführer mit der nächstgrößten Ausfuhrmenge in die Stichprobe einbezogen wurde. Die Stichprobe umfasste letztendlich die folgenden Unternehmen: — Kiswire Ltd, — DSR Wire Corporation, — Chung-Woo Rope Co., Ltd. (14) Von den unabhängigen Einführern antwortete nur einer, der die betroffene Ware auch tatsächlich aus dem betroffenen Land einführte, zustimmend auf das Stichprobenformular und erklärte sich bereit, weiter mit den Kommissionsdienststellen zusammenzuarbeiten. Aus diesem Grund entschied die Kommission, keine Stichprobe unter den unabhängigen Einführern zu bilden, sondern dem vorgenannten Einführer einen Fragebogen zu senden. (15) Der Antrag wurde im Namen von 21 Gemeinschaftsherstellern gestellt. Die Kommission forderte diese 21 Unternehmen und alle anderen ihr bekannten Hersteller zur Mitarbeit auf, indem sie ihnen ein Stichprobenformular zusandte. 17 Unternehmen füllten das Stichprobenformular ordnungsgemäß und fristgerecht aus und erklärten sich offiziell bereit, weiter an der Untersuchung mitzuarbeiten. Das Stichprobenformular umfasste Fragen zu der Entwicklung bestimmter „Makro“-Schadensindikatoren, und zwar Produktionskapazität, Produktionsmenge, Lagerbestände, Verkaufsmengen und -werte sowie Beschäftigung. Unter den 17 Herstellern, die sich zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit erklärten, wurden die folgenden fünf Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt: — BTS Drahtseile GmbH (Deutschland), — Cables y Alambres especiales, SA (Spanien), — CASAR Drahtseilwerk Saar GmbH (Deutschland), — Manuel Rodrigues de Oliveira Sa & Filhos, SA (Portugal), — Trefileurope, SA (Frankreich). (16) Die Kommission sandte Fragebogen an die in die Stichproben einbezogenen ausführenden Hersteller und Gemeinschaftshersteller sowie an alle anderen bekanntermaßen betroffenen Parteien. Antworten gingen ein von den drei koreanischen ausführenden Herstellern in der Stichprobe und einem mit einem der koreanischen Ausführer verbundenen Einführer in der Gemeinschaft, von den fünf in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern, dem kooperierenden unabhängigen Einführer, zwei Rohstofflieferanten und zehn Verwendern. (17) Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, dadurch verursachter Schädigung und Interesse der Gemeinschaft als erforderlich erachtete Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt: a) Gemeinschaftshersteller — BTS Drahtseile GmbH, Gelsenkirchen (Deutschland), — Cables y Alambres especiales, SA, Bilbao (Spanien), — CASAR Drahtseilwerk Saar GmbH, Kirkel (Deutschland), — Manuel Rodrigues de Oliveira Sa & Filhos, SA, Gemunde (Portugal), — Trefileurope SA, Bourg en Bresse (Frankreich). b) Unabhängiger Einführer — Interkabel GmbH, Solms (Deutschland). c) Ausführende Hersteller in Korea — Kiswire Ltd, Seoul, — DSR Wire Corporation, Suncheon, — Chung-Woo Rope Co., Ltd, Busan. 1.3   Untersuchungszeitraum (18) Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). 2.   Ware und gleichartige Ware 2.1   Ware (19) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kabel und Seile, einschließlich verschlossener Seile, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, auch ausgerüstet, mit Ursprung in der Republik Korea (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die normalerweise den KN-Codes 7312 10 82 , 7312 10 84 , 7312 10 86 , 7312 10 88 und 7312 10 99 zugewiesen werden. 2.2   Gleichartige Ware (20) Der Verband der Gemeinschaftseinführer (EWRIA) machte geltend, dass sich die eingeführten SWR wesentlich von den in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften SWR unterschieden und deshalb nicht verglichen werden dürften. Auf dieses Argument war in der Verordnung (EG) Nr. 230/2001 ausführlich eingegangen und es war der Schluss gezogen worden, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Waren als gleichartig anzusehen sind. Da der EWRIA keine neuen Elemente vorbrachte, werden die Schlussfolgerungen der vorgenannten Verordnung bestätigt. (21) Diese Untersuchung ergab, dass die von den ausführenden Herstellern exportierten Waren und die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften SWR dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen aufwiesen, sodass sie als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen wurden. Dies gilt auch für die von den koreanischen Herstellern hergestellten und auf dem koreanischen Inlandsmarkt verkauften SWR. 3.   Dumping 3.1   Normalwert 3.1.1   Globale Repräsentativität (22) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst für jeden kooperierenden ausführenden Hersteller, ob die SWR-Verkäufe auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren, d. h. ob die vom jeweiligen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt insgesamt verkaufte Menge mindestens 5 % der von ihm zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmenge entsprach. 3.1.2   Vergleichbarkeit der Warentypen (23) Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften SWR-Typen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. Die Kommission sah auf dem Inlandsmarkt verkaufte und ausgeführte Warentypen als direkt vergleichbar an, wenn sie sich in Anzahl an Litzen, Anzahl an Drähten pro Litze, Drahtader, Zugfestigkeit, Drahteigenschaften, besonderen Eigenschaften, Überzug und Durchmesser ähnelten. 3.1.3   Repräsentativität je Warentyp (24) Für jeden von den ausführenden Herstellern auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften SWR-Typ, der den Feststellungen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten SWR-Typs wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Typs in die Gemeinschaft entsprach. Den Untersuchungsergebnissen zufolge wurde die Mehrzahl der mit den in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen vergleichbaren SWR-Typen auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauft. 3.1.4   Normaler Handelsverkehr (25) Danach prüfte die Kommission für jedes Unternehmen, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. (26) Hierzu wurde für jeden ausgeführten Warentyp der Anteil der Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt, die im Untersuchungszeitraum ohne Verlust auf dem Inlandsmarkt getätigt wurden. a) Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mehr als 80 % der Mengen nicht unter den Stückkosten verkauft und entsprach der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises aller Inlandsverkäufe dieses Typs ermittelt. b) Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mindestens 10 %, aber nicht mehr als 80 % der Mengen nicht unter den Stückkosten verkauft, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises der Inlandsverkäufe dieses Typs, deren Preis den Untersuchungsergebnissen zufolge mindestens den Stückkosten entsprach, ermittelt. c) Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt weniger als 10 % der Mengen nicht unter den Stückkosten verkauft, so wurde davon ausgegangen, dass der betreffende Warentyp nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurde und zur Ermittlung des Normalwerts eine andere Methode angewandt werden musste. (27) Die vorgenannten Ermittlungen ergaben, dass die Mehrheit der ausgeführten Warentypen auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr verkauft wurde. 3.1.5   Normalwert auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten Inlandspreise (28) Für die Warentypen, die die untersuchten Unternehmen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften und für die die in Nummer 3.1.3 und Nummer 3.1.4 Buchstaben a und b dargelegten Bedingungen erfüllt waren, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der von unabhängigen Abnehmern auf dem koreanischen Inlandsmarkt tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der entsprechenden Warentypen im UZ ermittelt. 3.1.6   Normalwert auf der Grundlage der Inlandspreise anderer Hersteller in Korea (29) Für die unter Nummer 3.1.4 Buchstabe c fallenden Warentypen und für die von den ausführenden Herstellern nicht in, wie unter Nummer 3.1.3 dargelegt, repräsentativen Mengen auf dem koreanischen Inlandsmarkt verkauften Warentypen wurde zunächst geprüft, ob der Normalwert für diese Warentypen anhand der Verkaufspreise anderer koreanischer Hersteller ermittelt werden konnte. Die Untersuchung ergab allerdings, dass eine ganze Reihe unterschiedlicher SWR-Typen verkauft wurde und verschiedenste Faktoren den endgültigen Verkaufspreis beeinflussten. Aufgrund der Unterschiede zwischen den Warentypen wären zahlreiche Berichtigungen erforderlich gewesen, die sich auf Schätzungen hätten stützen müssen. Daher wurde es als angemessener angesehen, den Normalwert rechnerisch zu ermitteln. 3.1.7   Rechnerisch ermittelter Normalwert (30) In Anbetracht des Vorstehenden wurde der Normalwert für alle unter Randnummer 29 fallenden Warentypen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. (31) Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung erfolgte die rechnerische Ermittlung der Normalwerte für die kooperierenden ausführenden Hersteller anhand ihrer durchschnittlichen Fertigungskosten im UZ zuzüglich der tatsächlichen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und der gewogenen durchschnittlichen Gewinne, die sie bei ihren Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr während des UZ verzeichneten. Erforderlichenfalls wurden ein Teil der Fertigungskosten, die für ein Unternehmen falsch aufgeteilt worden waren, und VVG-Kosten korrigiert, bevor sie bei der Prüfung, ob es sich um Verkäufe im normalen Handelsverkehr handelte, und bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt wurden. (32) Alle ausführenden Hersteller wiesen nichtbetriebliche Aufwendungen in ihren inländischen VVG-Kosten für die gleichartige Ware aus. Ferner zogen diese Ausführer Beträge für Einnahmen, die nicht in Verbindung mit den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt angefallen waren, von den VVG-Kosten ab. (33) Die Untersuchung ergab jedoch, dass einige dieser Einnahmen und Aufwendungen nicht in Verbindung mit den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt angefallen waren und deshalb nicht auf die entsprechenden VVG-Kosten hätten aufgeteilt bzw. davon abgezogen werden dürfen. Folglich wurden diese nichtbetrieblichen Einnahmen und Aufwendungen von den angegebenen VVG-Kosten abgezogen. 3.2   Ausfuhrpreis (34) In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet. (35) Wurden die Ausfuhrverkäufe über einen verbundenen Einführer abgewickelt, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten und für Gewinne gebührend berichtigten Preises ermittelt, zu dem die eingeführten Waren an den ersten unabhängigen Abnehmer verkauft wurden. Dabei wurden die VVG-Kosten des verbundenen Einführers zugrunde gelegt. In Ermangelung anderer, zuverlässigerer Informationen wurde davon ausgegangen, dass eine Gewinnspanne von 5 % vertretbar war. Diese Gewinnspanne war in einer vorangegangenen Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren derselben Ware zugrunde gelegt worden, deren endgültige Ergebnisse mit der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001des Rates (15) veröffentlicht wurden. Es lagen keine Informationen vor, denen zufolge diese Gewinnspanne nicht vertretbar war. 3.3   Vergleich (36) Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren. Auf dieser Grundlage wurde Berichtigungen für Unterschiede aufgrund von Preisnachlässen und Rabatten, Provisionen, Inlandsfracht, Verpackung, Kreditkosten, Seefracht, Versicherung, Bereitstellungs- und Verladekosten, Bankgebühren und anderen Faktoren vorgenommen. (37) Alle ausführenden Hersteller beantragten Berichtigungen des Normalwerts für Kreditkosten auf dem Inlandsmarkt. Jedoch nahmen alle koreanischen ausführenden Hersteller ein Kontokorrent/Revolving-System in Anspruch, und es konnte kein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kreditkosten und den fraglichen inländischen Verkaufsgeschäften hergestellt werden. Deshalb konnte nicht festgestellt werden, dass dieser Faktor Auswirkungen auf die Preise und deren Vergleichbarkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung hatte. Folglich mussten diese Anträge abgelehnt werden. (38) Ferner beantragten alle ausführenden Hersteller eine Berichtigung für Kreditkosten im Zusammenhang mit Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft. Diese Berichtigung war zwar gerechtfertigt, aber die angegebenen Beträge waren zu niedrig und mussten im Zuge des Kontrollbesuchs korrigiert werden. (39) Die betroffenen ausführenden Hersteller beantragten eine Berichtigung für Unterschiede bei den Einfuhrabgaben und indirekten Steuern gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung. Für zwei ausführende Hersteller ergab die Untersuchung, dass der Betrag der erstatteten Einfuhrabgaben den Betrag der entrichteten Einfuhrabgaben überstieg. Daher ist es unwahrscheinlich, dass die Ausführer Erstattungen nur für diejenigen eingeführten Teile erhielten, die später materiell in den ausgeführten Waren enthalten waren. Außerdem bestand im Fall von zwei ausführenden Herstellern kein Zusammenhang zwischen der Erstattung bei der Ausfuhr von SWR und den für die Rohstoffe gezahlten Einfuhrabgaben, d. h. die Erstattung erfolgte unabhängig davon, ob die eingeführten Rohstoffe zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendet wurden oder nicht. Aus diesem Grund wurde die Auffassung vertreten, dass keine Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung vorlag. Die ausführenden Hersteller konnten ohnehin nicht nachweisen, dass bzw. in welchem Umfang Einfuhrabgaben und indirekte Steuern auf die gleichartige Ware beim Verkauf auf dem Inlandsmarkt erhoben wurden. Daher konnte nicht festgestellt werden, dass die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigt war. Folglich war keine der Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung erfüllt, und alle Anträge mussten abgelehnt werden. (40) Den Untersuchungsergebnissen zufolge zahlte einer der ausführenden Hersteller eine Provision an den mit ihm verbundenen Einführer für Tätigkeiten in Verbindung mit SWR-Ausfuhren, die von dem ausführenden Hersteller direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden. Da die Provision als Faktor angesehen wurde, der sich auf die Preise und deren Vergleichbarkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung auswirkte, wurden die Daten über die fraglichen Verkäufe entsprechend berichtigt. (41) Zwei ausführende Hersteller beantragten eine Berichtigung sowohl bei den Inlands- als auch bei den Exportverkäufen für Unterschiede aufgrund der Kosten, die die Unternehmen bei bestimmten Verkäufen zur Erfüllung von Kundenwünschen bei bestimmten Verkäufen für Kontrollen und externe Verarbeitung (Ausrüstung) tragen mussten. Um diesem Antrag zu entsprechen, erschien es angemessener, eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften vorzunehmen. Die Höhe der Berichtigung entsprach den tatsächlichen Kosten, die die ausführenden Hersteller für Kontrollen und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.