Europäische Union

2005/739/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea

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externe Verarbeitung tragen mussten. (42) Schließlich beantragte ein ausführender Hersteller eine Berichtigung für Unterschiede in der Handelsstufe gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d der Grundverordnung. Die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt gingen an koreanische Vertriebsgesellschaften. Somit ist die Handelsstufe mit jener der Verkäufe an den verbundenen Einführer nach der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises vergleichbar, und folglich war keine Berichtigung erforderlich. 3.4   Dumpingspanne für die in die Untersuchung einbezogenen Unternehmen (43) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für alle ausführenden Hersteller je Warentyp der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen. (44) Auf der Grundlage des Vorstehenden erreichen die Dumpingspannen für die kooperierenden ausführenden Hersteller, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgende Werte: — Kiswire Ltd – 8,4 %, — DSR Wire Corporation 0,7 %, — Chung-Woo Rope Co., Ltd – 6,1 %. (45) Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Ausführer ergab die Untersuchung, dass die Ausfuhrpreise bei der Mehrheit ihrer Verkäufe im Wesentlichen jenen der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer entsprachen. In Ermangelung gegenteiliger Informationen wurde davon ausgegangen, dass die Ergebnisse für die Unternehmen der Stichprobe auch für alle anderen Ausführer repräsentativ waren. Zudem sei darauf hingewiesen, dass auf die beiden anderen kooperierenden Ausführer und die nicht kooperierenden Ausführer jeweils rund 0,5 % des Gemeinschaftsverbrauchs im UZ entfielen. Aus diesen Gründen wurde die Auffassung vertreten, dass die Auswirkungen dieser Einfuhren, selbst wenn ihre Dumpingspanne über der Geringfügigkeitsschwelle gelegen hätte, jeweils für sich genommen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht geschädigt hätten. 3.5   Schlussfolgerung (46) Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung werden Antidumpingverfahren eingestellt, wenn festgestellt wird, dass die Dumpingspanne weniger als 2 % beträgt. (47) Angesichts der vorstehenden Feststellungen sollte dieses Verfahren folglich eingestellt werden. (48) In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen zum Dumping und der Tatsache, dass gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung Antidumpingverfahren unverzüglich eingestellt werden, wenn festgestellt wird, dass die Dumpingspannen geringfügig sind, wurde eine Untersuchung von Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse als nicht erforderlich erachtet — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen, einschließlich verschlossener Seile, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, auch ausgerüstet, der KN-Codes 7312 10 82 , 7312 10 84 , 7312 10 86 , 7312 10 88 und 7312 10 99 mit Ursprung in der Republik Korea wird eingestellt. Artikel 2 Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. Oktober 2005 Für die Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12). (2)   ABl. C 283 vom 20.11.2004, S. 6. (3)   ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1. (4)   ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 63. (5)   ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 13. (6)   ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 1. (7)   ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 1. (8)   ABl. L 34 vom 3.2.2001, S. 4. (9)   ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 47. (10)   ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 80. (11)   ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 34. (12)   ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 1. (13)   ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 1. (14)   ABl. C 272 vom 13.11.2003, S. 2. (15)   ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 1, Randnummer 25.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.