Europäische Union

Beschluss 2005/966/GASP des Rates vom 14. November 2005 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0966. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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31.12.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 349/30 BESCHLUSS 2005/966/GASP DES RATES vom 14. November 2005 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24, auf Empfehlung des Vorsitzes, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 9. September 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/643/GASP zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) (1) angenommen. (2) Nach Artikel 10 Absatz 4 dieser Gemeinsamen Aktion werden die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft nach Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union geregelt. (3) Der Rat hat am 13. Dezember 2004 den Vorsitz, der erforderlichenfalls vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, ermächtigt, im Falle künftiger ziviler EU-Krisenbewältigungsoperationen Verhandlungen mit Drittstaaten im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens auf der Grundlage des Musterabkommens zwischen der Europäischen Union und einem Drittstaat über die Beteiligung eines Drittstaats an einer zivilen EU-Krisenbewältigungsoperation zu eröffnen. Auf dieser Grundlage hat der Vorsitz ein Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) ausgehandelt. (4) Das Abkommen sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 14. November 2005. Im Namen des Rates Die Präsidentin T. JOWELL (1)   ABl. L 234 vom 11.9.2005, S. 13. ÜBERSETZUNG ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) DIE EUROPÄISCHE UNION (EU) einerseits und DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT andererseits, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt — IN DER ERWÄGUNG, dass SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Beteiligung an der AMM (1)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit denen der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der AMM beschließt. (2)   Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur AMM erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union. (3)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft sorgt dafür, dass ihr an der AMM beteiligtes Personal seinen Auftrag im Einklang mit a) der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP und etwaigen späteren Änderungen, b) dem Einsatzplan (OPLAN), c) den Durchführungsbestimmungen ausführt. (4)   Das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die AMM abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der AMM leiten. (5)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft unterrichtet den Leiter der AMM und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur AMM. (6)   Das zur AMM abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu bescheinigen. Das zur AMM abgeordnete Personal legt eine Abschrift der ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigung vor. Artikel 2 Status des Personals (1)   Der Status des von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die AMM bereitgestellten Personals wird durch das zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens geschlossene Abkommen über die Rechtsstellung der Mission geregelt. (2)   Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Mission übt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Gerichtsbarkeit über ihr an der AMM beteiligtes Personal aus. (3)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der AMM zuständig, die von Mitgliedern ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig. (4)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der AMM beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist im Anhang zu diesem Abkommen enthalten. (5)   Die Europäische Union gewährleistet, dass ihre Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der AMM eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist im Anhang zu diesem Abkommen enthalten. Artikel 3 Verschlusssachen Die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates (1) enthalten sind, und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Leiters der AMM. Artikel 4 Befehlskette (1)   Alle an der AMM beteiligten Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden. (2)   Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Leiter der AMM, der diese Aufgabe über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt. (3)   Der Missionsleiter leitet die AMM und führt ihre laufenden Geschäfte. (4)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat nach den Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (5)   Der Leiter der AMM übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der AMM aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen. (6)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der AMM ernennt die Schweizerische Eidgenossenschaft einen nationalen Kontingentskontaktpunkt (NPC). Der NPC erstattet dem Leiter der AMM über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig. (7)   Der Beschluss über die Beendigung der AMM wird von der Europäischen Union nach Konsultation der Schweizerischen Eidgenossenschaft gefasst, sofern die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag leistet. Artikel 5 Finanzaspekte (1)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten, für die im Verwaltungshaushaltsplan der Operation eine gemeinsame Finanzierung vorgesehen ist. (2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates oder der Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Mission. Artikel 6 Beitrag zum Verwaltungshaushalt (1)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft beteiligt sich an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts der AMM. (2)   Der Leiter der AMM und die zuständigen Verwaltungsdienststellen der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnen eine Vereinbarung über die praktischen Zahlungsmodalitäten für die Beiträge der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Verwaltungshaushalt. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über a) die Höhe des betreffenden Betrags, b) die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags, c) das Rechnungsprüfungsverfahren. Artikel 7 Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 schließt der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik mit den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen. Artikel 8 Nichterfüllung Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre in den vorhergehenden Artikeln festgelegten Verpflichtungen nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Artikel 9 Streitbeilegung Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt. Artikel 10 Inkrafttreten (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben. (2)   Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung. (3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Schweizerische Eidgenossenschaft einen Beitrag zu der Operation leistet. Geschehen zu Brüssel am , in englischer Sprache in zweifacher Ausfertigung. Für die Europäische Union Für die Schweizerische Eidgenossenschaft (1)   ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. ERKLÄRUNGEN nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 des Abkommens Erklärung der EU-Mitgliedstaaten: „Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP der EU vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust — von Personal aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder — durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Nutzung dieser Mittel.“ Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: „Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die sich der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP der EU vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) anschließt, ist bestrebt, sofern ihr innerstaatliches Rechtssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen andere an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihr gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust — von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder — durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.