Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017R1926. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rads, der Durchschnittsgeschwindigkeit und der durchschnittlichen Reisezeit; 15. „Aktualität der Daten“ bezeichnet die Verfügbarkeit aktueller Daten, die den Nutzern und Endnutzern im Hinblick auf die Nutzung ausreichend im Voraus bereitzustellen sind; 16. „Reiseinformationsdienstleister“ bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Anbieter von Reise- und Verkehrsinformationen für Nutzer und Endnutzer, bei dem es sich nicht um einen bloßen Informationsübermittler handelt; 17. „nachfrageorientierte Verkehrsangebote“ bezeichnen Personenverkehrsdienste, die durch eine flexible Routenführung gekennzeichnet sind, wie z. B. Car Sharing, Car Pooling, Bike Sharing, Ride Sharing, Taxis und Anrufsysteme. Für diese Dienste ist vor der Erbringung gewöhnlich eine Interaktion zwischen dem Anbieter des Abruf-Verkehrsdienstes und den Endnutzern erforderlich; 18. „Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten“ bezeichnet öffentliche oder private Anbieter von Abruf-Verkehrsdiensten, einschließlich der damit verbundenen Reise- und Verkehrsinformationen, für Nutzer und Endnutzer; 19. „Verknüpfung von Diensten“ bezeichnet die Verbindung lokaler, regionaler und nationaler Reiseinformationssysteme über technische Schnittstellen, um Routenplanungsergebnisse oder andere Ergebnisse von Programmierschnittstellen (API), die auf statischen und/oder dynamischen Reise- und Verkehrsinformationen basieren, bereitzustellen; 20. „Übergangspunkt“ bezeichnet den Bahnhof, Haltepunkt oder Ort, an dem zwei Routenplanungsergebnisse von Reiseinformationsdiensten verknüpft und zu einer Reise verbunden werden; 21. „multimodale Reiseinformationen“ bezeichnet die über ein beliebiges Kommunikationsmittel aus statischen und/oder dynamischen Reise- und Verkehrsdaten gewonnenen Informationen für Nutzer und Endnutzer, die mindestens zwei Verkehrsträger umfassen und einen Vergleich der Verkehrsträger ermöglichen; 22. „Routenplanungsergebnis“ bezeichnet die aus einer Reiseanfrage eines Endnutzers resultierende Reiseroute in maschinenlesbarem Format einschließlich des/der verwendeten Übergangspunkte(s); 23. „Infrastrukturbetreiber“ bezeichnet öffentliche oder private Stellen oder Unternehmen, die insbesondere für die Einrichtung und die Unterhaltung der Infrastruktur oder von Teilen davon zuständig sind; 24. „Verkehrsdienst für Reisende“ bezeichnet öffentliche oder private Verkehrsdienste oder sonstige Dienste, die der Allgemeinheit für die gemeinsame oder private Nutzung zur Verfügung stehen und verschiedene Verkehrsträger umfassen. Artikel 3 Nationale Zugangspunkte (1)   Jeder Mitgliedstaat richtet einen nationalen Zugangspunkt ein. Der nationale Zugangspunkt ist die zentrale Anlaufstelle, die den Nutzern den Zugang mindestens zu den im Anhang genannten statischen Reise- und Verkehrsdaten und historischen Verkehrsdaten verschiedener Verkehrsträger ermöglicht, die von Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreibern, Infrastrukturbetreibern oder Anbietern von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten innerhalb des Gebiets eines bestimmten Mitgliedstaats bereitgestellt werden, einschließlich der Datenaktualisierungen. (2)   Bestehende nationale Zugangspunkte, die zur Erfüllung der Anforderungen anderer im Rahmen der Richtlinie 2010/40/EU erlassener delegierter Rechtsakte eingerichtet wurden, können als nationale Zugangspunkte genutzt werden, wenn die Mitgliedstaaten dies für angemessen erachten. (3)   Die nationalen Zugangspunkte erbringen Suchdienste für Nutzer, die z. B. die Suche nach den gewünschten Daten anhand des Inhalts der entsprechenden Metadaten ermöglichen und diesen Inhalt anzeigen. (4)   Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Infrastrukturbetreiber oder Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten gewährleisten, dass geeignete Metadaten zur Verfügung stehen, die es den Nutzern ermöglichen, die über die nationalen Zugangspunkte bereitgestellten Datensätze aufzufinden und zu nutzen. (5)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können einen gemeinsamen Zugangspunkt einrichten. Artikel 4 Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von statischen Reise- und Verkehrsdaten (1)   Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Infrastrukturbetreiber oder Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten stellen die im Anhang Nummer 1 genannten statischen Reise- und Verkehrsdaten und historischen Verkehrsdaten der verschiedenen Verkehrsträger bereit und wenden dabei Folgendes an: a) für den Straßenverkehr die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962 genannten Normen; b) für andere Verkehrsträger eine der folgenden Normen und technischen Spezifikationen: NeTEx CEN/TS 16614 und Folgeversionen, technische Unterlagen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 und deren Folgeversionen, technische Unterlagen der IATA oder sonstige maschinenlesbare Formate, die mit diesen Normen und technischen Spezifikationen vollständig kompatibel und interoperabel sind; c) für Geodaten die Bestimmungen in Artikel 7 der Richtlinie 2007/2/EG. (2)   Im Anhang Nummer 1 genannte Reise- und Verkehrsdaten, die unter die Normen NeTEx und DATEX II fallen, werden mithilfe nationaler Mindestprofile beschrieben. (3)   Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Infrastrukturbetreiber oder Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten stellen die statischen Reise- und Verkehrsdaten in den vorgegebenen Formaten über den nationalen Zugangspunkt nach folgendem Zeitplan zur Verfügung: a) die im Anhang Nummer 1.1 genannten Reise- und Verkehrsdaten für das TEN-V-Gesamtnetz spätestens bis zum 1. Dezember 2019; b) die im Anhang Nummer 1.2 genannten Reise- und Verkehrsdaten für das TEN-V-Gesamtnetz spätestens bis zum 1. Dezember 2020; c) die im Anhang Nummer 1.3 genannten Reise- und Verkehrsdaten für das TEN-V-Gesamtnetz spätestens bis zum 1. Dezember 2021; d) die im Anhang Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 genannten Reise- und Verkehrsdaten für die anderen Teile des Verkehrsnetzes der Union spätestens bis zum 1. Dezember 2023. 4.   API, die über den nationalen Zugangspunkt Zugang zu statischen Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang bieten, müssen öffentlich zugänglich sein und es den Nutzern und Endnutzern ermöglichen, sich für den Zugang zu registrieren. Artikel 5 Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von dynamischen Reise- und Verkehrsdaten (1)   Entscheiden die Mitgliedstaaten, die im Anhang Nummer 2 genannten dynamischen Reise- und Verkehrsdaten verschiedener Verkehrsträger über den nationalen Zugangspunkt bereitzustellen, so nutzen die Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Infrastrukturbetreiber oder Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten a) für den Straßenverkehr die in den Artikeln 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962 genannten Normen, b) für die anderen Verkehrsträger: SIRI CEN/TS 15531 und Folgeversionen, technische Unterlagen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 oder sonstige mit diesen Normen oder technischen Unterlagen vollständig kompatible und interoperable maschinenlesbare Formate. (2)   Im Anhang Nummer 2 genannte Reise- und Verkehrsdaten, die unter die Normen SIRI und DATEX II fallen, werden mithilfe nationaler Mindestprofile beschrieben, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden und über den nationalen Zugangspunkt zugänglich sind. (3)   API, die über den nationalen Zugangspunkt Zugang zu dynamischen Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang bieten, müssen öffentlich zugänglich sein und es den Nutzern und Endnutzern ermöglichen, sich für den Zugang zu registrieren. Artikel 6 Datenaktualisierung (1)   Reiseinformationsdienste stützen sich auf aktuelle statische und dynamische Reise- und Verkehrsdaten. (2)   Bei Änderungen aktualisieren die Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Infrastrukturbetreiber oder Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten die im Anhang genannten relevanten statischen und dynamischen Reise- und Verkehrsdaten über den nationalen Zugangspunkt rechtzeitig. Sie berichtigen zudem alle von ihnen festgestellten oder ihnen von Nutzern oder Endnutzern gemeldeten Datenungenauigkeiten rechtzeitig. Artikel 7 Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten (1)   Reiseinformationsdienstleister stellen anderen Informationsdienstleistern auf Anfrage Routenplanungsergebnisse auf der Grundlage statischer und, soweit möglich, dynamischer Informationen bereit. (2)   Routenplanungsergebnisse umfassen a) den Start- und Endpunkt der Reise des Anfragenden sowie Abreise- und/oder Ankunftsdatum und -uhrzeit; b) Reiseoptionen zusammen mit Abreise- und/oder Ankunftsdatum und -uhrzeit, einschließlich möglicher Anschlüsse; c) den Übergangspunkt zwischen Reiseinformationsdiensten; d) bei Störungen alternative Reiseoptionen zusammen mit Abreise- und/oder Ankunftsdatum und -uhrzeit, einschließlich möglicher Anschlüsse, soweit diese verfügbar sind. Artikel 8 Bestimmungen für die Weiterverwendung von Reise- und Verkehrsdaten durch Dienstleister und die Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten (1)   Die im Anhang genannten Reise- und Verkehrsdaten sowie die entsprechenden Metadaten und Informationen zur Qualität dieser Daten müssen über den nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt innerhalb eines Zeitraums, der die rechtzeitige Bereitstellung der Reiseinformationsdienste gewährleistet, für den Austausch und die Weiterverwendung innerhalb der Union auf diskriminierungsfreie Weise zur Verfügung stehen. Sie müssen genau und aktuell sein. (2)   Die in Absatz 1 genannten Daten werden auf neutrale Weise, diskriminierungsfrei und unvoreingenommen weiterverwendet. Die Kriterien, anhand derer die Reiseoptionen mit unterschiedlichen Verkehrsträgern oder deren Kombinationen in eine Rangfolge eingeordnet werden, müssen transparent sein und dürfen nicht auf Faktoren beruhen, die direkt oder indirekt mit der Identität des Nutzers oder etwaigen geschäftlichen Interessen hinsichtlich der Weiterverwendung der Daten im Zusammenhang stehen, und sie werden für alle teilnehmenden Nutzer auf diskriminierungsfreie Weise angewandt. Die Darstellung des Reiseweges darf für den Endnutzer nicht irreführend sein. (3)   Bei der Weiterverwendung statischer und dynamischer Reise- oder Verkehrsdaten wird die Datenquelle angegeben. Zudem werden Datum und Uhrzeit der letzten Aktualisierung statischer Daten angegeben. (4)   Die Modalitäten für die Nutzung der über den nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Verkehrs- und Reisedaten können in einer Lizenzvereinbarung geregelt werden. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und den Wettbewerb nicht behindern. Etwaige Lizenzvereinbarungen müssen in jedem Fall für die Weiterverwendung so wenige Einschränkungen wie möglich enthalten. Eine etwaige finanzielle Vergütung muss angemessen und angesichts der rechtmäßig angefallenen Kosten für die Bereitstellung und Verbreitung der relevanten Reise- und Verkehrsdaten verhältnismäßig sein. (5)   Die Modalitäten der Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten werden in vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Reiseinformationsdienstleistern festgelegt. Ein etwaiger finanzieller Ausgleich der bei der Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten entstandenen Kosten muss angemessen und verhältnismäßig sein. Artikel 9 Einhaltungsprüfung (1)   Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten und Reiseinformationsdienstleister die Anforderungen der Artikel 3 bis 8 einhalten. (2)   Für die Prüfung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von den Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreibern, Infrastrukturbetreibern, Anbietern von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten oder Reiseinformationsdienstleistern folgende Unterlagen anfordern: a) eine Beschreibung der in dem/den Zugangspunkt(en) aufgeführten oder gespeicherten Reise- und Verkehrsdaten und der verfügbaren Reiseinformationsdienste, gegebenenfalls einschließlich der Anschlüsse mit anderen Diensten, sowie der Informationen zu deren Qualität; und b) eine auf Nachweise gestützte Erklärung über die Einhaltung der in den Artikeln 3 bis 8 festgelegten Anforderungen. (3)   Die Mitgliedstaaten überprüfen stichprobenartig die Korrektheit der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Erklärungen. Artikel 10 Berichterstattung (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Dezember 2019 einen Bericht über etwaige von ihnen getroffene Maßnahmen zur Einrichtung eines nationalen Zugangspunktes und die Modalitäten seiner Funktionsweise. (2)   Anschließend übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht mit folgendem Inhalt: a) Fortschritte hinsichtlich der Zugänglichkeit und des Austauschs der im Anhang aufgeführten Arten von Reise- und Verkehrsdaten; b) geografische Abdeckung sowie die über den Zugangspunkt zugänglichen Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang und die Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten; c) die Ergebnisse der Einhaltungsprüfung gemäß Artikel 9 und, d) soweit relevant, eine Beschreibung der Änderungen hinsichtlich Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe b. Artikel 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Mai 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1. (2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 6). (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/962 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (ABl. L 157 vom 23.6.2015, S. 21). (4)  Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11). (5)  Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90). (6)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) gilt ab dem 25. Mai 2018. Die Artikel 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG sowie die Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten eine vollständige Liste von Informationen, die dem Betroffenen mitzuteilen sind. In Artikel 12 der Richtlinie 95/46/EG und den Artikeln 17 bis 19 der Verordnung (EU) 2016/679 sind weitere Rechte betroffener Personen festgelegt, darunter das Recht, personenbezogene Daten einzusehen und unrichtige oder unnötig erhobene personenbezogene Daten berichtigen, sperren, löschen oder vernichten zu lassen. (7)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). (8)  Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679. (9)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1). (10)  Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11). (11)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1). (12)  EU EIP SPA Coordinated Metadata Catalogue. (13)  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7.4.2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 1921 der Kommission über die Festlegung des Mehrjahresarbeitsprogramms 2014 für die finanzielle Unterstützung im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2014-2020. (14)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). ANHANG DATENKATEGORIEN (gemäß den Artikeln 3, 4, 5, 6, 8 und 10) Aufschlüsselung nach Verkehrsarten, u. a.   Linienverkehrsdienste Luftverkehr, Eisenbahn einschl. Hochgeschwindigkeit, konventioneller Bahnverkehr, Stadtbahn, Fernbus, Seeverkehr einschl. Fährschiffen, Untergrundbahn, Straßenbahn, Bus, Oberleitungsbus;   Abruf-Verkehrsdienste Pendelbus, Pendelfähre, Taxi, gemeinsame Pkw-Nutzung (Car-Sharing), Fahrgemeinschaften (Car-Pooling), Mietwagen, gemeinsame Nutzung von Fahrrädern (Bike-Sharing), Leihfahrrad;   Individualverkehr Pkw, Motorrad, Fahrrad. 1.   Die verschiedenen Arten statischer Reisedaten 1.1.   Service-Level 1 a) Standortsuche (Ausgangs-/Zielort): i) Adressmerkmale (Hausummer, Straßenname, Postleitzahl) ii) Topografische Orte (Großstadt, Stadt, Dorf, Vorort, Verwaltungseinheit) iii) Sehenswürdigkeiten (mit Bezug zur Verkehrsinformation) als mögliche Besuchsziele b) Routenpläne: Betriebskalender mit einer Zuordnung zwischen Tageskategorien und Kalendertagen c) Standortsuche (Zugangsknoten): i) Identifizierte Zugangsknoten (alle Linienverkehre) ii) Geometrie/Kartierung von Zugangsknoten (alle Linienverkehre) d) Routenberechnung — Linienverkehre: i) Anschlussverbindungen an Verkehrsknotenpunkten, normale Umsteigedauer zwischen den Verkehrsträgern ii) Netztopologie und Routen/Strecken (Topologie) iii) Verkehrsdienstbetreiber iv) Fahrpläne v) Planmäßiger Übergang zwischen garantierten Linienverkehrsdiensten vi) Betriebszeiten vii) Einrichtungen an den Haltepunkten/Zugangsknoten (u. a. Informationen an der Abfahrtstelle, Kundenservice/Info-Schalter, Fahrkartenschalter, Aufzüge/Treppen, Ein- und Ausgänge) viii) Fahrzeuge (Niederflur, rollstuhlgängig) ix) Zugänglichkeit von Zugangsknoten und Wege innerhalb von Verkehrsknotenpunkten (vorhandene Aufzüge, Rolltreppen usw.) x) Vorhandene Hilfsdienste (z. B. Unterstützung vor Ort) e) Routenberechnung — Straße (Individualverkehr): i) Straßennetz ii) Radwegenetz (von der Fahrbahn abgetrennte Radwege, Radwege auf Fahrbahnniveau, gemeinsame Rad- und Fußwege) iii) Fußwegenetz und Zugänglichkeitshilfen 1.2.   Service-Level 2 a) Standortsuche (nachfrageorientierte Verkehrsangebote): i) „Park Ride“-Standorte ii) Bike-Sharing-Stationen iii) Car-Sharing-Stationen iv) Öffentliche Tankstellen für Benzin-, Diesel-, CNG/LNG- und Wasserstofffahrzeuge, Ladepunkte für Elektrofahrzeuge v) Gesicherte Fahrrad-Abstellplätze (z. B. abschließbare Fahrradboxen) b) Informationsdienste: Ort und Art des Fahrschein-/Ticketerwerbs für Linienverkehrsdienste, nachfrageorientierte Verkehrsangebote und Pkw-Parken (alle Linien- und nachfrageorientierte Verkehrsarten, einschl. Vertriebskanälen, Erfüllungsmethoden, Zahlungsarten) c) Routenpläne, Hilfsinformationen, Verfügbarkeitsprüfung: i) Gängige Basis-/Normaltarife (alle Linienverkehre): — Tarifnetzdaten (Tarifzonen/Haltestellen und Preisstufen) — Standardtarifstruktur (Streckenverbindungen, einschl. Tages-/Wochen-/Zonen-/Pauschaltarifen) ii) Fahrzeugausstattung (Wagenklassen, Bord-WLAN usw.) 1.3.   Service-Level 3 a) Detailanfragen für Normal- und Sondertarife (alle Linienverkehre): i) Fahrgastkategorien (Nutzergruppen, z. B. Erwachsene/Kinder/Studenten/Senioren/Menschen mit Behinderungen/eingeschränkter Mobilität, Anspruchsberechtigungen und Reiseklassen (1./2. Klasse usw.) ii) Gängige Tarifprodukte (Berechtigungen z. B. für Zonen-/Streckenfahrscheine, einschl. Tages-/Wochen-/Einzelfahr-/Rückfahrscheinen, Anspruchsberechtigungen, grundlegende Nutzungsbedingungen wie Gültigkeitsdauer/Betreiber/Reisezeit/Umsteigen, Standardtarife für verschiedene Streckenverbindungen, einschl. Tages-/Wochen-/Zonen-/Pauschaltarifen) iii) Sondertarifprodukte: Angebote mit zusätzlichen Sonderbedingungen, u. a. Vorzugstarife, Gruppentarife, Saisontickets, Kombi-Produkte und Zusatzprodukte (z. B. Parken und Reisen), Mindestaufenthalt iv) Grundlegende Geschäftsbedingungen, u. a. in Bezug auf Rückerstattung/Ersatz/Umtausch/Übertragung, und grundlegende Buchungsbedingungen, z. B. Verkaufsdauer, Gültigkeitsperioden, eingeschränkte Streckenführung/Tarifzonenabfolge, Mindestaufenthalt b) Informationsdienste (alle Verkehrsträger): i) Formen der Mautentrichtung (einschl. Vertriebskanäle, Erfüllungsmethoden, Zahlungsarten) ii) Buchung von Car-Sharing-Fahrzeugen, Taxis, Leihfahrrädern usw. (einschl. Vertriebskanäle, Erfüllungsmethoden, Zahlungsarten) iii) Ort und Art der Entrichtung von Parkgebühren/der Bezahlung an öffentlichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge und Tankstellen für CNG/LNG-, Wasserstoff-, Benzin- und Dieselfahrzeuge (einschl. Vertriebskanäle, Erfüllungsmethoden, Zahlungsarten) c) Routenpläne: i) Ausführliche Angaben zum Radwegenetz (Qualität des Belages, Nebeneinanderfahren, gemeinsame Flächennutzung, auf/neben der Straße, landschaftlich reizvolle Strecken, nur Fußgängerverkehr, Abbiege- oder Befahrungsbeschränkungen (z. B. entgegen den Verkehrsfluss)) ii) Parameter zur Berechnung von Umweltfaktoren, z. B. CO2-Ausstoß nach Fahrzeugtyp, pro Fahrgastkilometer oder zurückgelegter Gehstrecke iii) Erforderliche Kostenberechnungsparameter, z. B. Kraftstoffverbrauch d) Routenberechnung: Voraussichtliche Reisedauer je nach Tageskategorie, Zeitfenster und Verkehrsträger bzw. Verkehrsträgerkombination 2.   Die verschiedenen Arten dynamischer Reise- und Verkehrsdaten 2.1.   Service-Level 1 Durchfahrtszeiten, Routenpläne und Hilfsinformationen: i) Störungen (alle Verkehrsträger) ii) Statusangaben in Echtzeit — Verspätungen, Ausfälle, Überwachung gesicherter Anschlüsse (alle Verkehrsträger) iii) Statusangaben für Zugangsknoten (u. a. dynamische Informationen an der Abfahrtstelle, Aufzüge/Rolltreppen in Betrieb, geschlossene Zu-/Ausgänge — alle Linienverkehre) 2.2.   Service-Level 2 a) Durchfahrtszeiten, Routenpläne und Hilfsinformationen (alle Verkehrsträger): i) Voraussichtliche Abfahrts-/Ankunftszeiten ii) Aktuelle Straßenfahrzeiten iii) Gesperrte Radwege/Umleitungen b) Informationsdienste: Verfügbarkeit öffentlicher Ladepunkte für Elektrofahrzeuge und Tankstellen für CNG/LNG-, Wasserstoff-, Benzin- und Dieselfahrzeuge c) Verfügbarkeitsprüfung: i) Car-Sharing-Verfügbarkeit, Bike-Sharing-Verfügbarkeit ii) Verfügbare Parkf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.