Europäische Union

Beschluss 2010/686/GASP des Rates vom 13. September 2010 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Rechtsstellung der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0686. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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onen des Privatrechts können durch die EUPOL AFGHANISTAN nur mit Zustimmung der Eigentümer der Einrichtungen und unter unumschränkter Einhaltung des jeweiligen Mietvertrags oder anderen Vertrags genutzt werden. (3)   Der Aufnahmestaat leistet im Rahmen seiner Mittel und Fähigkeiten Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung und Durchführung der EUPOL AFGHANISTAN und unterstützt diese, einschließlich durch Bereitstellen von Einrichtungen für gemeinsame Unterbringung und von Ausrüstungen für die Experten der EUPOL AFGHANISTAN. (4)   Die vom Aufnahmestaat geleistete Hilfe und Unterstützung für die EUPOL AFGHANISTAN erfolgt mindestens zu denselben Bedingungen wie die Hilfe und Unterstützung für seine eigenen Staatsangehörigen. (5)   Die EUPOL AFGHANISTAN verfügt über die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats für die Erfüllung ihres Auftrags erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit; insbesondere kann sie Bankkonten eröffnen, Vermögensgegenstände erwerben oder veräußern und vor Gericht auftreten. (6)   Das Recht, das auf die von der EUPOL AFGHANISTAN im Aufnahmestaat geschlossenen Verträge Anwendung findet, wird durch die jeweiligen Verträge festgelegt. (7)   In den von der EUPOL AFGHANISTAN geschlossenen Verträgen kann vorgesehen werden, dass das Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 16 Absätze 3 und 4 auf alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags Anwendung findet. (8)   Der Aufnahmestaat erleichtert die Ausführung von Verträgen, die die EUPOL AFGHANISTAN mit Geschäftsunternehmen für die Zwecke der Mission schließt. Artikel 13 Änderungen an den Einrichtungen (1)   Die EUPOL AFGHANISTAN ist befugt, entsprechend ihren operativen Erfordernissen Einrichtungen zu errichten und jene Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden oder ihnen aus dem Besitz der Regierung des Aufnahmestaats zur Verfügung gestellt wurden, zu verändern oder auf andere Weise umzugestalten. (2)   Der Aufnahmestaat fordert von der EUPOL AFGHANISTAN keine Entschädigung für die Errichtung von Einrichtungen noch für die Veränderung oder Umgestaltung der vorgenannten Einrichtungen, die sich im Eigentum der Regierung des Aufnahmestaats befinden. Artikel 14 Verstorbene Mitglieder des Personals der EUPOL AFGHANISTAN (1)   Der Missionsleiter ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des Personals der EUPOL AFGHANISTAN sowie ihres persönlichen Eigentums zu sorgen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. (2)   Eine Autopsie verstorbener Mitglieder der EUPOL AFGHANISTAN erfolgt nur mit Zustimmung des betreffenden Staates und in Anwesenheit eines Vertreters der EUPOL AFGHANISTAN und/oder eines Vertreters des betreffenden Staates. (3)   Der Aufnahmestaat und die EUPOL AFGHANISTAN arbeiten im Hinblick auf eine schnelle Rückführung verstorbener Mitglieder des Personals der EUPOL AFGHANISTAN möglichst umfassend zusammen. Artikel 15 Kommunikation (1)   Die EUPOL AFGHANISTAN ist in Abstimmung mit dem Ministerium für Informations- und Telekommunikationstechnologie des Aufnahmestaats befugt, Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben. Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates zusammen, um Konflikte bei der Nutzung angemessener Funkfrequenzen zu vermeiden. Der Aufnahmestaat gewährt kostenfreien Zugang zum Frequenzspektrum. (2)   Die EUPOL AFGHANISTAN hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, die erforderliche Ausrüstung zur Aufrechterhaltung einer solchen Kommunikation innerhalb und zwischen den Einrichtungen der EUPOL AFGHANISTAN für die Zwecke der Mission zu installieren, einschließlich des Rechts auf Verlegung von Kabeln und Erdleitungen. (3)   Innerhalb ihrer Einrichtungen kann die EUPOL AFGHANISTAN die erforderlichen Vorkehrungen für die Beförderung von ein- und ausgehender Post der EUPOL AFGHANISTAN und/oder der Mitglieder des Personals der EUPOL AFGHANISTAN treffen. Artikel 16 Entschädigungsansprüche wegen Tod, Verwundung, Beschädigung oder Verlust (1)   Die EUPOL AFGHANISTAN und das Personal der EUPOL AFGHANISTAN können für in Ausübung ihres Dienstes eingetretene Beschädigungen oder Verluste von privatem oder staatlichem Eigentum im Zusammenhang mit operativen Erfordernissen oder aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit zivilen Unruhen oder dem Schutz der EUPOL AFGHANISTAN nicht haftbar gemacht werden. Bei Zwischenfällen mit derartigen Beschädigungen oder Verlusten führen die Parteien eine gemeinsame Untersuchung durch, um den Vorfall zu klären. (2)   Zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung sind Ansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von privatem oder staatlichem Eigentum, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, sowie Ansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von Eigentum der EUPOL AFGHANISTAN über die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates an die EUPOL AFGHANISTAN zu richten, was Ansprüche von juristischen oder natürlichen Personen aus dem Aufnahmestaat anbelangt, oder an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates, was die von der EUPOL AFGHANISTAN erhobenen Ansprüche anbelangt. (3)   Lässt sich keine gütliche Regelung finden, sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EUPOL AFGHANISTAN und Vertretern des Aufnahmestaats zusammensetzt. Die Schadensregulierung erfolgt einvernehmlich. (4)   Wird innerhalb des Schlichtungsausschusses keine gütliche Regelung erreicht, wird die Streitigkeit bei Ansprüchen bis zur Höhe von einschließlich 40 000 EUR auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt. Bei Ansprüchen, die diesen Betrag übersteigen, wird die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Entscheidung bindend ist. (5)   Das in Absatz 4 genannte Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen einer vom Aufnahmestaat, einer von der EUPOL AFGHANISTAN und der dritte gemeinsam vom Aufnahmestaat und der EUPOL AFGHANISTAN ernannt wird. Ernennt eine der Parteien innerhalb von zwei Monaten keinen Schiedsrichter oder kann zwischen dem Aufnahmestaat und der EUPOL AFGHANISTAN keine Einigung über die Ernennung des dritten Schiedsrichters erzielt werden, wird der betreffende Schiedsrichter vom Leiter der VN-Mission in Afghanistan ernannt. (6)   Zwischen der EUPOL AFGHANISTAN und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats wird eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, in der das Mandat des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts, das in diesen Gremien anwendbare Verfahren und die Voraussetzungen für das Geltendmachen von Ansprüchen festgelegt werden. Artikel 17 Kontakte und Streitigkeiten (1)   Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EUPOL AFGHANISTAN und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats gemeinsam geprüft. (2)   Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt. Artikel 18 Sonstige Bestimmungen (1)   Die Regierung des Aufnahmestaats ist im Einklang mit dem geltenden Recht für die Durchsetzung und Achtung der in diesem Abkommen festgelegten Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EUPOL AFGHANISTAN und des Personals der EUPOL AFGHANISTAN durch die zuständigen örtlichen Behörden des Aufnahmestaats verantwortlich. (2)   Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines EU-Mitgliedstaats oder eines anderen Staates, der einen Beitrag zur EUPOL AFGHANISTAN leistet, und kann auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Artikel 19 Durchführungsmodalitäten Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Missionsleiter und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats zu schließen sind. Artikel 20 Inkrafttreten und Beendigung (1)   Dieses Abkommen tritt im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Verfahren des Aufnahmestaats am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Sofern es nicht früher ausgelaufen ist, weil die letzten Mitglieder des Personals der EUPOL AFGHANISTAN — wie von der Mission mitgeteilt — den Aufnahmestaat verlassen haben, gilt das Abkommen 3 (drei) Jahre lang ab dem Tag seiner Unterzeichnung. (2)   Sofern es nicht früher ausgelaufen ist, weil die letzten Mitglieder des Personals der EUPOL AFGHANISTAN — wie von der Mission mitgeteilt — den Aufnahmestaat verlassen haben, verlängert sich das Abkommen nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem es erstmals unterzeichnet worden war, automatisch um weitere 3 (drei) Jahre, sofern es nicht 6 (sechs) Monate vorher von einer der Parteien schriftlich beendet wurde. (3)   Ungeachtet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 8, Artikel 5 Absätze 1 bis 3 und Absätze 6 und 7, Artikel 6 Absätze 1, 3, 4, 6 und 8 bis 10, Artikel 13 und Artikel 16 ab dem Zeitpunkt als anwendbar, zu dem die ersten Mitglieder des Personals der EUPOL AFGHANISTAN entsandt werden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt. (4)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden. (5)   Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben. Geschehen zu Kabul am 14. Oktober 2010 in zwei Urschriften in englischer Sprache und in Dari. Bei unterschiedlicher Auslegung des englischen Wortlauts und des Wortlauts in Dari ist der englische Wortlaut maßgebend. Im Namen der Europäischen Union Vygaudas UŠACKAS Im Namen der Islamischen Republik Afghanistan Eklil Ahmad HAKIMI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.