Europäische Union

2004/425/EG:Beschluss des Rates vom 21. April 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung

Amtliche Ursprungsfassung

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ARTIKEL 10 Änderung der Vorschriften (1) Führen die Vertragsparteien neue technische Vorschriften ein, die mit dem Gegenstand dieses Abkommens in Zusammenhang stehen, so stützen sie diese auf die geltenden internationalen Instrumente, es sei denn, das betreffende Instrument ist nach Auffassung der Vertragspartei ein ineffizientes oder ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer Regelungsziele. (2) Die Vertragsparteien notifizieren Änderungen technischer Vorschriften, die mit dem Gegenstand dieses Abkommens in Zusammenhang stehen, mindestens 90 Tage vor ihrem Inkraft- treten der anderen Vertragspartei. Muss aus Gründen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes oder des Umweltschutzes dringend gehandelt werden, so werden die Änderungen der anderen Vertrags- partei so bald wie möglich notifiziert. (3) Die Vertragsparteien und ihre Regelungsbehörden unterrichten einander und beraten sich miteinander, soweit dies nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften zulässig ist, über a) Vorschläge für die Änderung bestehender oder die Einführung neuer technischer Vorschriften in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auf die in den in den Anhängen I und II aufge- führten Vorschriften Bezug genommen wird oder die mit diesen Vorschriften in Zusammen- hang stehen, b) die rechtzeitige Einbeziehung geänderter oder neuer internationaler Instrumente in ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, c) die Erneuerung bestehender, gültiger Konformitätsbescheinigungen, die aufgrund geänderter oder neuer Rechts- und Verwaltungsvorschriften erneuert werden müssen. 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/61 Die Vertragsparteien geben einander Gelegenheit, zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen. (4) Werden die in den Anhängen I und II aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvor- schriften geändert, so prüft der Gemischte Ausschuss, ob die technischen Vorschriften für die in Anhang II aufgeführten Produkte noch gleichwertig sind. Wird im Gemischten Ausschuss eine Einigung darüber erzielt, dass die Gleichwertigkeit weiter gegeben ist, so wird das betreffende Produkt weiter in Anhang II geführt. Wird im Gemischten Ausschuss eine Einigung darüber erzielt, dass die Gleichwertigkeit nicht länger gegeben ist, so werden die Produkte und die entsprechenden technischen Vorschriften, für die die Gleichwertigkeit nicht länger gegeben ist, aus Anhang II gestrichen. Der Gemischte Aus- schuss passt Anhang II durch Beschluss an, um der Änderung Rechnung zu tragen. Nach Auf- hebung der gegenseitigen Anerkennung sind die Vertragsparteien hinsichtlich des betreffenden Produkts nicht länger durch die Pflichten aus Artikel 3 gebunden. Die einführende Vertragspartei erkennt jedoch vorher ausgestellte Konformitätsbescheinigungen für Produkte weiter an, die vor Aufhebung der gegenseitigen Anerkennung in dieser Vertragspartei auf den Markt gebracht wurden, es sei denn, eine Regelungsbehörde der Vertragspartei beschließt aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit oder des Umweltschutzes oder der Nichterfüllung anderer Anforderungen im Rahmen dieses Abkommens etwas anderes. Erzielen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss keine Einigung darüber, ob ihre tech- nischen Vorschriften für ein in Anhang II aufgeführtes Produkt noch gleichwertig sind, so wird die gegenseitige Anerkennung hinsichtlich dieses Produkts nach Artikel 15 ausgesetzt. (5) Die Vertragsparteien machen eine aktuelle Fassung des Anhangs II im World Wide Web zugänglich. L 150/62 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 ARTIKEL 11 Zusammenarbeit in Regelungsfragen (1) Die Vertragsparteien kommen überein, in der IMO und anderen einschlägigen interna- tionalen Organisationen, z.B. der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internatio- nalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) und der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, internationale Regeln zur Verbesserung der Sicherheit auf See und des Schutzes der Meere vor Verschmutzung aufzustellen und zu verbessern. (2) Die Vertragsparteien prüfen, inwieweit sie technische Arbeiten ausführen, Daten und Informationen austauschen oder in Wissenschaft und Technologie oder sonstigen Bereichen mit dem Ziel zusammenarbeiten können, die Qualität und das Niveau ihrer technischen Vorschriften für Schiffsausrüstung zu verbessern und die Mittel für die Weiterentwicklung der Vorschriften effizient einzusetzen. (3) Hinsichtlich der Produkte, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens nicht in Anhang II aufgeführt sind oder für die die Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften aufgehoben oder ausgesetzt wird, verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre technischen Vorschriften zu prüfen, um soweit wie möglich zu einer gegenseitigen Anerkennung zu gelangen. Die Vertragsparteien legen ein Arbeitsprogramm und einen Zeitplan für die Angleichung ihrer technischen Vorschriften fest, einschließlich der Einleitung geeigneter internationaler Normungsarbeiten. Die Vertragsparteien bemühen sich, in Verfolgung des Ziels ihrer internen Rechtsvorschriften, zur Verbesserung der Sicherheit auf See und des Schutzes der Meere vor Verschmutzung ihre technischen Vorschriften soweit wie möglich auf der Grundlage der geltenden internationalen Instrumente anzugleichen. 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/63 (4) Kommen die Vertragsparteien zu dem Ergebnis, dass die Gleichwertigkeit für ein Produkt und die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgestellt werden kann, so passt der Gemischte Ausschuss Anhang II durch Beschluss entsprechend an. ARTIKEL 12 Zusammenarbeit bei der Konformitätsbewertung (1) Die Vertragsparteien und ihre für Konformitätsbewertungsfragen zuständigen Behörden beraten sich gegebenenfalls miteinander, um zu gewährleisten, dass das Vertrauen in die Konfor- mitätsbewertungsverfahren und die Konformitätsbewertungsstellen erhalten bleibt. Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien beispielsweise Methoden für die Prüfung und Überwachung der fachlichen Kompetenz und Befähigung der Konformitätsbewertungsstellen vergleichen oder, wenn beide Vertragsparteien einverstanden sind, gemeinsam an Rechnungsprüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungen oder an sonstigen Beurteilungen der Konformi- tätsbewertungsstellen teilnehmen. (2) Die Vertragsparteien fordern ihre Konformitätsbewertungsstellen auf, sich an den von den Vertragsparteien getrennt oder gemeinsam organisierten Koordinierungs- und Kooperations- maßnahmen zu beteiligen. L 150/64 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 KAPITEL 5 AUFSICHT UND SCHUTZMASSNAHMEN ARTIKEL 13 Aufsicht über die Konformitätsbewertungsstellen (1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Konformitätsbewertungsstellen befähigt sind und befähigt bleiben, die Konformität der Produkte und Verfahren anhand der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ordnungsgemäß zu bewerten. Zu diesem Zweck führen bzw. veranlassen die Vertragsparteien eine laufende Aufsicht über ihre Konformitätsbewertungsstellen und/oder die anerkannten Laboratorien mittels regelmäßiger Rechnungsprüfungen oder Beurteilun- gen. (2) Hat eine Vertragspartei objektive Gründe für eine Beanstandung der fachlichen Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle der anderen Vertragspartei, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei. Ist die Beanstandung gerechtfertigt, so wird sie in objektiver und sachdien- licher Weise geltend gemacht. Die andere Vertragspartei legt so bald wie möglich Informationen vor, um die Beanstandung zu widerlegen oder die der Beanstandung zugrunde liegenden Mängel zu beheben. Gegebenenfalls wird die Frage im Gemischten Ausschuss erörtert. Kann eine Einigung über die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht erzielt werden, so kann die bean- standende Vertragspartei es ablehnen, der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle ihre Kenn- zeichnung oder Nummerierung zu gewähren und die von dieser Konformitätsbewertungsstelle aus- gestellten Konformitätsbescheinigungen anzuerkennen. 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/65 ARTIKEL 14 Marktaufsicht (1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es die Befugnis einer Regelungsbehörde, geeignete Sofortmaßnahmen zu treffen, wenn sie feststellt, dass ein Produkt möglicherweise a) die Gesundheit oder die Sicherheit der Besatzung, der Passagiere oder gegebenenfalls sonstiger Personen gefährdet oder die Meeresumwelt beeinträchtigt, auch wenn es ordnungs- gemäß installiert, gewartet und für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, b) gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Geltungsbereich dieses Abkommens verstößt oder c) eine sonstige Anforderung im Geltungsbereich dieses Abkommens nicht erfüllt. Im Rahmen dieser Maßnahmen kann das Produkt vom Markt genommen, das Inverkehrbringen des Produktes verboten, der freie Verkehr mit dem Produkt beschränkt, ein Rückruf des Produktes ein- geleitet oder einem erneuten Auftreten der Probleme unter anderem durch ein Einfuhrverbot vorge- beugt werden. Trifft die Regelungsbehörde solche Maßnahmen, so teilt sie dies der anderen Ver- tragspartei spätestens 15 Tage nach dem Ergreifen der Maßnahmen unter Angabe der Gründe mit. L 150/66 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 (2) Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, Produkte, die den tech- nischen Vorschriften einer Vertragspartei nicht entsprechen, vom Markt zu nehmen. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, die vorzunehmenden Grenzkontrollen und Prüfungen für Produkte, die als den in Anhang I aufgeführten Vorschriften der einführenden Ver- tragspartei entsprechend zertifiziert, etikettiert oder gekennzeichnet sind, so zügig wie möglich durchzuführen. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, Kontrollen im internen Verkehr in ihrem Gebiet in einer nicht weniger günstigen Weise durchzuführen wie für gleichartige inländische Produkte. ARTIKEL 15 Aussetzung der gegenseitigen Anerkennung (1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Gleichwertigkeit der technischen Vor- schriften für ein in Anhang II aufgeführtes Produkt nicht länger gegeben ist, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei unter Angabe objektiver Gründe mit. Die Anfechtung der Gleichwertigkeit wird im Gemischten Ausschuss erörtert. Gelingt es dem Gemischten Ausschuss nicht, innerhalb von 60 Tagen nach seiner Befassung einen Beschluss zu fassen, so wird die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung hinsichtlich des betreffenden Produkts von einer Vertragspartei oder von beiden Ver- tragsparteien ausgesetzt. Die Aussetzung bleibt in Kraft, bis im Gemischten Ausschuss eine Eini- gung erzielt wird. 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/67 (2) Der Gemischte Ausschuss passt Anhang II durch Beschluss an, um der Aussetzung der gegenseitigen Anerkennung hinsichtlich des betreffenden Produkts Rechnung zu tragen. Die Ver- tragsparteien kommen überein, nach Maßgabe des Artikels 11 zusammenzuarbeiten, um soweit wie möglich wieder zu einer Gleichwertigkeit zu gelangen. (3) Nach Aussetzung der gegenseitigen Anerkennung der in Anhang II aufgeführten technischen Vorschriften sind die Vertragsparteien hinsichtlich des betreffenden Produkts nicht länger durch die Pflichten aus Artikel 3 gebunden. Die einführende Vertragspartei erkennt jedoch vorher ausgestellte Konformitätsbescheinigungen für Produkte weiter an, die vor Aussetzung der gegenseitigen Anerkennung in dieser Vertragspartei auf den Markt gebracht wurden, es sei denn, eine Regelungsbehörde der Vertragspartei beschließt aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit oder des Umweltschutzes oder der Nichterfüllung anderer Anforderungen im Rahmen dieses Abkommens etwas anderes. ARTIKEL 16 Warnsystem Die Vertragsparteien richten ein beiderseitiges Warnsystem zwischen ihren Regelungsbehörden ein, über das sie einander über Produkte unterrichten, die den geltenden technischen Vorschriften nicht entsprechen oder von denen möglicherweise eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt ausgeht. L 150/68 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 KAPITEL 6 ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 17 Vertraulichkeit (1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der aufgrund dieses Abkommens ausgetauschten Informationen zu wahren. Insbe- sondere legen die Vertragsparteien nicht die aufgrund dieses Abkommens ausgetauschten Informa- tionen offen, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche Wirtschafts- oder Finanz- informationen oder um Informationen über laufende Untersuchungen handelt, und gestatten auch den Konformitätsbewertungsstellen nicht, solche Informationen offen zu legen. (2) Die Vertragsparteien oder Konformitätsbewertungsstellen können beim Austausch von Informationen mit der anderen Vertragspartei oder mit einer Konformitätsbewertungsstelle der anderen Vertragspartei angeben, welche Informationen nicht offen gelegt werden dürfen. (3) Die Vertragsparteien treffen alle bei vernünftiger Betrachtungsweise notwendigen Vor- kehrungen zum Schutz der aufgrund dieses Abkommens ausgetauschten Informationen gegen unerlaubte Offenlegung. 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/69 ARTIKEL 18 Gebühren Die Vertragsparteien bemühen sich zu gewährleisten, dass die Gebühren, die für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Abkommens erhoben werden, in einem ange- messenen Verhältnis zu diesen Dienstleistungen stehen. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass im Falle der unter dieses Abkommen fallenden Konformitätsbewertungsverfahren keine Gebühren für die von der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungen erhoben werden. ARTIKEL 19 Räumlicher Geltungsbereich (1) Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europä- ischen Gemeinschaft angewandt wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten andererseits. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen für Schiffe, die berechtigt sind, unter der Flagge einer Vertragspartei bzw. eines Mitgliedstaates einer Vertragspartei zu fahren, und sich auf Auslandsfahrt befinden. L 150/70 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 ARTIKEL 20 Abkommen mit anderen Ländern (1) Sofern die Vertragsparteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren, begründen Abkommen über gegenseitige Anerkennung zwischen einer Vertragspartei und einer Nichtunter- zeichnerpartei (Drittpartei) für die andere Vertragspartei nicht die Verpflichtung zur Anerkennung der Ergebnisse der von dieser Drittpartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren. (2) Im Hinblick auf die weitere Erleichterung des Handels mit Schiffsausrüstung mit anderen Ländern verpflichten sich die EG und die USA, die Möglichkeit zu prüfen, mit anderen interessierten Ländern eine multilaterale Übereinkunft über den Gegenstand dieses Abkommens zu schließen. KAPITEL 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN ARTIKEL 21 Inkrafttreten, Änderung und Kündigung (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander in einem Briefwechsel den Abschluss ihrer Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens bestätigt haben. 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 (2) Dieses Abkommen kann nach Artikel 7 oder von den Vertragsparteien geändert werden. (3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. (4) Nach Kündigung dieses Abkommens erkennen die Vertragsparteien die von den Konformitätsbewertungsstellen aufgrund dieses Abkommens vor der Kündigung ausgestellten Konformitätsbescheinigungen weiter an, es sei denn, eine Regelungsbehörde einer Vertragspartei beschließt aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit und des Umweltschutzes oder der Nichterfüllung anderer Anforderungen im Rahmen dieses Abkommens etwas anderes. ARTIKEL 22 Schlussbestimmungen (1) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt. L 150/72 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 (2) Die Vertragsparteien überprüfen die Anwendung dieses Abkommens regelmäßig, das erste Mal spätestens zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten. (3) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend. 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/73 Hecho en Washington D.C., el veintisiete de febrero del dos mil quatro. Udfærdiget i Washington D.C. den syvogtyvende februar to tusind og fire. Geschehen zu Washington D.C. am siebenundzwanzigsten Februar zweitausendundvier. ΄Εγινε στιν Ουάσιγκτον D. C., στις είκοσι εφτά Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες τέσσερα. Done at Washington D.C. on the twenty-seventh day of February in the year two thousand and four. Fait à Washington D.C., le vingt-sept février deux mille quatre. Fatto a Washington D.C., addi' ventisette febbraio duemilaquattro. Gedaan te Washington D.C., de zevenentwintigste februari tweeduizendvier. Feito em Washington D.C., em vinte e sete de Fevereiro de dois mil e quatro. Tehty Washington D.C.:ssä kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattaneljä. Som skedde i Washington D.C. den tjugosjunde februari tjugohundrafyra. L 150/74 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/75 ANHANG I Rechts- und Verwaltungsvorschriften − Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EG: Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung mit späteren Änderungen. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der "Leitfaden für die Anwendung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten gemeinschaftlichen Richtlinien" nützliche Hinweise für die Durchführung der unter diese Richtlinie fallenden Konformitäts- bewertungsverfahren enthält. − Rechts- und Verwaltungsvorschriften der USA: 46 U.S.C. 3306 46 CFR Teile 159 bis 165 ________________________ L 150/76 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 ANHANG II Sachlicher Geltungsbereich Rettungsmittel Produktbezeichnung Geltende internationale Instrumente mit Bau-, Technische Technische Leistungs- und Prüfvorschriften 1 Vorschriften der Vorschriften der EG, USA Gegenstandsnr. nach Anhang A.1 der Richtlinie 96/98/EG, mit späteren Änderungen Selbsttätig arbeitende LSA-Code Abschnitte 1.2 und 2.1.3 A.1/1.3 Guidelines for Rauchsignale für Prüf-Empfehlung Teil 1 Absätze 4.1 bis 4.5 und Approval of Rettungsringe 4.8 und Teil 2 Abschnitt 4 "SOLAS" (Pyrotechnik) IMO-MSC-Zirkular 980 Abschnitt 3.3 Pyrotechnic Anmerkung: Devices, Oktober Verfallsdatum darf nicht 1998 mehr als 48 Monate nach dem Herstellungsmonat liegen. Fallschirm-Leuchtraketen LSA-Code Abschnitte 1.2 und 3.1 A.1/1.8 Guidelines

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.