Europäische Union

2004/425/EG:Beschluss des Rates vom 21. April 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung

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L 150/42 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 BESCHLUSS DES RATES vom 21. April 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung (2004/425/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/43 in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung ("Abkommen") ist vorbehaltlich seines Abschlusses am 27. Februar 2004 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet worden. (2) Es sollten geeignete interne Verfahren festgelegt werden, um die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens zu gewährleisten; der Kommission muss daher die Befugnis übertragen werden, bestimmte Beschlüsse zur Durchführung des Abkommens zu fassen. (3) Das Abkommen sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: L 150/44 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffs- ausrüstung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Note im Namen der Gemeinschaft zu übermitteln. Artikel 3 (1) Die Kommission, unterstützt von dem vom Rat eingesetzten besonderen Ausschuss, vertritt die Gemeinschaft in dem in Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss und in den gegebenenfalls nach Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens eingesetzten gemischten Arbeitsgruppen. Die Kommission sorgt nach Anhörung des besonderen Ausschusses für die Notifi- zierungen, den Informationsaustausch und die Informationsersuchen, die im Abkommen vorge- sehen sind. 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/45 (2) Der Standpunkt der Gemeinschaft zu den vom Gemischten Ausschuss zu fassenden Beschlüssen wird nach Anhörung des besonderen Ausschusses von der Kommission festgelegt. (3) Der Beschluss zur Kündigung des Abkommens nach Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit gefasst. Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2004. Im Namen des Rates Der Präsident J. WALSH ________________________ L 150/46 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNGEN FÜR SCHIFFSAUSRÜSTUNG 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/47 PRÄAMBEL Die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und die VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (im Folgenden "Vertragsparteien" genannt), IN ANBETRACHT der traditionellen, auf Freundschaft beruhenden Bindungen zwischen den Ver- einigten Staaten von Amerika (USA) und der Europäischen Gemeinschaft (EG), IN DEM BESTREBEN, den bilateralen Handel mit Schiffsausrüstung zu erleichtern und die Effi- zienz der Vorschriften der Vertragsparteien zu steigern, IN ANERKENNUNG der Möglichkeiten, die den Regelungsbehörden mit der Beseitigung unnötiger Doppelarbeit eröffnet werden, ANGESICHTS des gemeinsamen Engagements der Vertragsparteien für die Arbeit der Internatio- nalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), IN DER ERWÄGUNG, dass es das Ziel der Vertragsparteien ist, die Sicherheit auf See und den Schutz der Meere vor Verschmutzung zu verbessern, IN DER ERKENNTNIS einerseits, dass Abkommen über gegenseitige Anerkennung einen posi- tiven Beitrag zu einer stärkeren internationalen Harmonisierung der Normen leisten können, L 150/48 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 IN DEM BEWUSSTSEIN andererseits, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit die volle Ver- wirklichung der Regelungsziele der Vertragsparteien gewährleisten muss und nicht zu einer Sen- kung ihres Sicherheits- und Schutzniveaus führen darf, IN DER ERKENNTNIS, dass die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen auf der Grundlage der Gleichwertigkeit der Vorschriften der EG und der USA für Schiffsausrüstung wesentlich zur Erleichterung des beiderseitigen Marktzugangs beitragen kann, IN DER ERKENNTNIS, dass Abkommen über gegenseitige Anerkennung für kleine und mittlere Unternehmen in den USA und in der EG von besonderem Interesse sind, IN DER ERKENNTNIS, dass die gegenseitige Anerkennung auch Vertrauen in die gleich bleibende Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungen der anderen Vertragspartei erfordert; IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Mitglieder der WTO im Übereinkommen über technische Handelshemmnisse im Anhang des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) aufgefordert werden, in Verhandlungen über den Abschluss von Übereinkünften über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsverfahren einzutreten und wohlwollend zu prüfen, ob sie die technischen Vorschriften der anderen Mitglieder als gleichwertig anerkennen können, sofern sie davon überzeugt sind, dass mit diesen Vorschriften die Ziele ihrer eigenen Vorschriften in geeigneter Weise verwirklicht werden, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/49 KAPITEL 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ZIEL ARTIKEL 1 Begriffsbestimmungen (1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "Regelungsbehörde" ist eine staatliche Stelle, die befugt ist, Vorschriften zu Fragen der Sicherheit auf See und des Schutzes der Meere vor Verschmutzung zu erlassen, die von Gesetzes wegen den Verkauf und die Verwendung von Schiffsausrüstung im Gebiet einer Vertragspartei kontrolliert und die Durchsetzungsmaßnahmen treffen kann, um zu gewähr- leisten, dass die in ihrem Gebiet in Verkehr gebrachten Produkte die einschlägigen gesetz- lichen Anforderungen erfüllen. Die Regelungsbehörden der Vertragsparteien sind in Anhang III aufgeführt. b) "Konformitätsbewertungsstelle" ist eine rechtliche Einheit, bei der es sich um eine Regelungsbehörde oder eine sonstige öffentliche oder private Stelle handeln kann, die befugt ist, Konformitätsbescheinigungen nach den internen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei auszustellen. Für die Zwecke dieses Abkommens sind Konformitätsbewertungsstellen der Vertragsparteien die in Artikel 6 genannten Stellen. L 150/50 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 c) "technische Vorschriften" sind die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertrags- parteien für Schiffsausrüstung festgelegten verbindlichen Produktvorschriften, Prüf- und Leistungsnormen und Konformitätsbewertungs-verfahren sowie gegebenenfalls die Leitlinien für ihre Anwendung. d) "Konformitätsbescheinigung" ist eine von einer Konformitätsbewertungsstelle einer Vertrags- partei ausgestellte Urkunde, in der bescheinigt wird, dass ein Produkt den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Vertragspartei entspricht. Im Falle der USA ist dies die von der Küstenwache der Vereinigten Staaten ausgestellte Baumusterzulassung (Certificate of Type Approval). Im Falle der EG sind dies die in der Richtlinie 96/98/EG vor- gesehenen Bescheinigungen, Zulassungen und Erklärungen. e) "Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften" bedeutet, dass die technischen Vorschriften der Vertragsparteien für ein bestimmtes Produkt hinreichend vergleichbar sind, damit die Verwirklichung der Ziele der Vorschriften der Vertragsparteien gewährleistet ist. Gleich- wertigkeit der betreffenden technischen Vorschriften bedeutet nicht, dass die betreffenden technischen Vorschriften identisch sein müssen. f) "internationale Instrumente" sind die einschlägigen internationalen Übereinkommen, Ent- schließungen, Codes und Zirkulare der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und die einschlägigen Prüfnormen. 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/51 (2) Andere die Konformitätsbewertung betreffende Begriffe, die in diesem Abkommen verwendet werden, haben die an anderer Stelle in diesem Abkommen oder in den Begriffsbe- stimmungen des Leitfadens 2 (Ausgabe 1996) der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) angegebene Bedeutung. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Begriffsbestimmungen des ISO/IEC-Leitfadens 2 und den Begriffsbestimmungen dieses Abkommens sind die Begriffsbestimmungen dieses Abkommens maßgebend. ARTIKEL 2 Ziel des Abkommens (1) In diesem Abkommen sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Regelungs- behörde der einführenden Vertragspartei die von den Konformitätsbewertungsstellen der aus- führenden Vertragspartei nach den technischen Vorschriften der ausführenden Vertragspartei aus- gestellten Konformitätsbescheinigungen anerkennt (im Folgenden "gegenseitige Anerkennung" genannt). (2) In diesem Abkommen ist ferner ein Rahmen für die Zusammenarbeit in Regelungs- fragen mit dem Ziel festgelegt, die gegenseitige Anerkennung der Vorschriften für Schiffsaus- rüstung zwischen der EG und den USA fortzusetzen und zu fördern, die Verbesserung und Weiter- entwicklung der Vorschriften zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheit auf See und des Schutzes der Meere vor Verschmutzung zu unterstützen und die einheitliche Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten. Bei dieser Zusammenarbeit wird der Regelungsautonomie der Ver- tragsparteien und der Weiterentwicklung ihrer Politik und ihrer Vorschriften sowie ihrem gemein- samen Eintreten für die Weiterentwicklung der einschlägigen internationalen Instrumente in vollem Umfang Rechnung getragen. L 150/52 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 (3) Dieses Abkommen soll sich parallel zu den Programmen und zur Politik der Vertrags- parteien weiterentwickeln. Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen regelmäßig, um Fortschritte zu bewerten und mögliche Verbesserungen dieses Abkommens im Zuge der sich weiterentwickelnden Politik der USA und der EG zu ermitteln. Besondere Aufmerksamkeit wird auch der Weiterentwicklung der internationalen Instrumente gewidmet. KAPITEL 2 GEGENSEITIGE ANERKENNUNG ARTIKEL 3 Grundpflichten (1) Hinsichtlich der in Anhang II aufgeführten Produkte erkennen die USA die von den Konformitätsbewertungsstellen der EG nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EG aus- gestellten Konformitätsbescheinigungen ohne weitere Konformitätsbewertung als ihren in Anhang I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend an. (2) Hinsichtlich der in Anhang II aufgeführten Produkte erkennen die Europäische Gemein- schaft und ihre Mitgliedstaaten die von der Konformitätsbewertungsstelle der USA nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten ausgestellten Konformitätsbescheini- gungen ohne weitere Konformitätsbewertung als ihren in Anhang I aufgeführten Rechts- und Ver- waltungsvorschriften entsprechend an. 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/53 (3) Die in den USA und der EG für diese Produkte im Geltungsbereich dieses Abkommens geltenden technischen Vorschriften sind in Anhang II aufgeführt. ARTIKEL 4 Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften (1) Die in Artikel 3 genannte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung beruht auf der Fest- stellung der Vertragsparteien, dass die technischen Vorschriften für die in Anhang II aufgeführten Produkte gleichwertig sind. (2) Die Feststellung der Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften der Vertragsparteien beruht darauf, dass diese die einschlägigen internationalen Instrumente in ihre Rechts- und Ver- waltungsvorschriften umsetzen, es sei denn, das betreffende Instrument ist nach Auffassung der Vertragspartei ein ineffizientes oder ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer Regelungsziele. In diesem Fall wird die Gleichwertigkeit auf einer für beide Seiten annehmbaren Grundlage festge- stellt. L 150/54 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 ARTIKEL 5 Kennzeichnung Die Vertragsparteien können ihre Vorschriften über die Kennzeichnung, Nummerierung und Bezeichnung von Produkten aufrechterhalten. Hinsichtlich der in Anhang II aufgeführten Produkte sind die Konformitätsbewertungsstellen der EG befugt, die nach den Rechts- und Verwaltungsvor- schriften der USA erforderliche Kennzeichnung und Nummerierung zu verwenden, die ihnen von der Küstenwache der USA zugeteilt wird. Die Konformitätsbewertungsstelle der USA erhält die in der Richtlinie 96/98/EG vorgesehene, ihr von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugeteilte Kennnummer, die neben der nach der genannten Richtlinie erforderlichen Kennzeich- nung angebracht wird. ARTIKEL 6 Konformitätsbewertungsstellen (1) Für die Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen nach diesem Abkommen gilt Folgendes: a) Die USA erkennen die von EG-Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 96/98/EG als Konformi- tätsbewertungsstellen benannten Stellen an. 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/55 b) Die EG und ihre Mitgliedstaaten erkennen die Küstenwache der Vereinigten Staaten zusammen mit den von dieser nach 46 CFR 159.010 anerkannten Laboratorien als Konformi- tätsbewertungsstelle an. (2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Konformitätsbewertungsstellen der anderen Vertragspartei befugt sind, in Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Rechts- und Ver- waltungsvorschriften folgende Verfahren durchzuführen: a) Prüfen und Erstellen von Prüfberichten, b) Zertifizieren von Qualitätssicherungsfunktionen oder -systemen. (3) Für folgende Verfahren sind die Regelungsbehörden der Vertragsparteien zuständig, sie können diese Aufgaben jedoch ganz oder teilweise den Konformitätsbewertungsstellen übertragen: a) Überprüfen von Ausrüstungsentwürfen und Prüfergebnissen gegen bestimmte Normen, b) Ausstellen von Konformitätsbescheinigungen. (4) Vor Inkrafttreten dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Listen ihrer Kon- formitätsbewertungsstellen aus. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über Änderungen der Liste ihrer Konformitätsbewertungsstellen. Die Vertragsparteien führen im World Wide Web eine kontinuierlich aktualisierte Liste ihrer Konformitätsbewertungsstellen. L 150/56 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 (5) Die Vertragsparteien verlangen, dass ihre Konformitätsbewertungsstellen die Unter- suchung der fachlichen Kompetenz ihrer Subunternehmen und der Erfüllung der Anforderungen durch diese Unternehmen im Einzelnen aufzeichnen und ein Register aller vergebenen Unterauf- träge führen. Diese Angaben werden der anderen Vertragspartei auf Ersuchen zur Verfügung gestellt. (6) Auf Ersuchen einer in Anhang III aufgeführten Regelungsbehörde der anderen Ver- tragspartei verlangen die Vertragsparteien, dass ihre Konformitätsbewertungsstellen den Regelungsbehörden Kopien der von ihnen ausgestellten Konformitätsbescheinigungen und der damit zusammenhängenden technischen Unterlagen zur Verfügung stellen. KAPITEL 3 GEMISCHTER AUSSCHUSS ARTIKEL 7 Gemischter Ausschuss (1) Die Vertragsparteien setzen einen aus Vertretern der Vertragsparteien bestehenden Gemischten Ausschuss ein. Der Gemischte Ausschuss ist für das wirksame Funktionieren dieses Abkommens verantwortlich. (2) Jede Vertragspartei verfügt im Gemischten Ausschuss über eine Stimme. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/57 (3) Der Gemischte Ausschuss kann alle mit der wirksamen Anwendung dieses Abkommens zusammenhängenden Fragen prüfen. Der Gemischte Ausschuss ist in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fassen. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse des Gemischten Ausschusses erforderlichen Maßnahmen. Der Gemischte Ausschuss hat insbesondere die Aufgabe, a) die Liste in Anhang II mit den Produkten und den entsprechenden Rechts- und Verwaltungs- vorschriften zu führen, deren Gleichwertigkeit die Vertragsparteien festgestellt haben; b) Fragen zu erörtern und Probleme zu lösen, die sich bei der Durchführung dieses Abkommen ergeben, einschließlich der Frage, ob die technischen Vorschriften der Vertragsparteien für ein in Anhang II aufgeführtes Produkt noch gleichwertig sind; c) Fragen aus den Bereichen Technik, Konformitätsbewertung und Technologie zu behandeln, um die widerspruchsfreie Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten, vor allem mit Blick auf die einschlägigen internationalen Instrumente; d) die Anhänge zu ändern; e) zur Erleichterung der erfolgreichen Durchführung und Anwendung dieses Abkommens beratend tätig zu sein und gegebenenfalls Leitlinien zu entwickeln; L 150/58 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 f) einen Arbeitsplan für die Angleichung und Harmonisierung der technischen Vorschriften der Vertragsparteien aufzustellen und fortzuschreiben. (4) Der Gemischte Ausschuss kann gemischte Arbeitsgruppen einsetzen, die sich aus den Vertretern der zuständigen Regelungsbehörden und den Sachverständigen zusammensetzen, deren Teilnahme für notwendig erachtet wird; sie befassen den Gemischten Ausschuss mit spezifischen, mit der Anwendung dieses Abkommens zusammenhängenden Fragen und beraten ihn. KAPITEL 4 ZUSAMMENARBEIT IN REGELUNGSFRAGEN ARTIKEL 8 Regelungsbefugnis Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es die Befugnis einer Vertragspartei, durch gesetzgeberische, Regelungs- oder Verwaltungsmaßnahmen das Schutzniveau festzulegen, das sie zur Verbesserung der Sicherheit auf See und des Schutzes der Meere vor Verschmutzung für angemessen erachtet, oder Gefahren im Geltungsbereich dieses Abkommens auf andere Weise abzuwenden. 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/59 ARTIKEL 9 Informationsaustausch und Kontaktstellen (1) Die in Anhang III aufgeführten Regelungsbehörden der Vertragsparteien richten einen geeigneten Informationsaustausch über Regelungsprobleme hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Produkte ein. (2) Jede Vertragspartei benennt mindestens eine Kontaktstelle, bei der es sich um eine in Anhang III aufgeführte Regelungsbehörde handeln kann, die alle zumutbaren Anfragen der anderen Vertragspartei und anderer Beteiligter wie Hersteller, Verbraucher oder Gewerkschaften wegen Verfahren, Vorschriften oder sonstiger Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen beant- wortet. Die Vertragsparteien tauschen Listen der Kontaktstellen aus und machen sie der Öffentlich- keit zugänglich. (3) Die Vertragsparteien sind berechtigt, im Informationsaustausch und in den Notifika- tionen nach diesem Abkommen ihre Amtssprache bzw. ihre Amtssprachen zu verwenden. Hält eine Vertragspartei die Übersetzung eingehender Informationen in ihre Amtssprache bzw. ihre Amts- sprachen für erforderlich, so sorgt sie für die Übersetzung und trägt die entstehenden Kosten. (4) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, eine Liste der Produkte, für die sie nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Konformitätsbescheinigungen ausgestellt haben, im World Wide Web der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und regelmäßig zu aktualisieren. L 150/60 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.