Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1214 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4227) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-03-29

Quellenkennung: 32017D1214. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02017D1214 — DE — 29.03.2023 — 003.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2017/1214 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4227) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 1) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2018/993 DER KOMMISSION vom 11. Juli 2018   L 177 14 13.7.2018 ►M2 BESCHLUSS (EU) 2019/418 DER KOMMISSION vom 13. März 2019   L 73 188 15.3.2019 ►M3 BESCHLUSS (EU) 2023/693 DER KOMMISSION vom 27. März 2023   L 91 11 29.3.2023 ▼B BESCHLUSS (EU) 2017/1214 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4227) (Text von Bedeutung für den EWR) Artikel 1 Die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ umfasst Reinigungsmittel, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien ( 1 ) fallen und die bestimmungsgemäß zum Handspülen von Geschirr, wie z. B. Gläsern, Steingut und Küchengeräten, einschließlich Besteck, Töpfen, Pfannen und feuerfestem Geschirr, hergestellt und vertrieben werden. Die Produkte dieser Gruppe können sowohl für den privaten als auch für den gewerblichen Gebrauch bestimmt sein. Sie sind Gemische chemischer Stoffe und dürfen keine vom Hersteller absichtlich zugegebenen Mikroorganismen enthalten. Artikel 2 Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: (1)  „Inhaltsstoffe“: absichtlich zugefügte Stoffe, Nebenprodukte und Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien in der fertigen Produktformulierung [(gegebenenfalls einschließlich wasserlöslicher Folie)]; (2)  „Primärverpackung“ ist: a)  für Einzeldosierungen in einer Schutzhülle, die vor Gebrauch zu entfernen ist, die Schutzhülle der Einzeldosierung und die Verpackung, die zusammen der Bildung der kleinsten Vertriebseinheit für den Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle dienen, gegebenenfalls einschließlich Etikett; b)  für alle anderen Arten von Produkten die Verpackung, die der Bildung der kleinsten Vertriebseinheit für den Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle dient, gegebenenfalls einschließlich Etikett; (3)  „Mikroplastik“: Partikel mit einer Größe von weniger als 5 mm eines unlöslichen, makromolekularen Kunststoffs, der durch eines der folgenden Verfahren gewonnen wird: a)  ein Polymerisationsverfahren, wie z. B. Polyaddition oder Polykondensation oder ein ähnliches Verfahren, bei dem Monomere oder andere Ausgangsstoffe verwendet werden; b)  chemische Modifikation natürlicher oder synthetischer Makromoleküle; c)  mikrobielle Fermentation; (4)  „Nanomaterial“: ein natürliches, bei Prozessen anfallendes oder hergestelltes Material, das Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält, und bei dem mindestens 50 Prozent der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben ( 2 ). Artikel 3 Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Handgeschirrspülmittel in die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und sowohl den Kriterien als auch den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang entsprechen. ▼M3 Artikel 4 Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2026. ▼B Artikel 5 Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ den Produktgruppenschlüssel „019“. Artikel 6 Der Beschluss 2011/382/EU wird aufgehoben. Artikel 7 1.   Abweichend von Artikel 6 werden vor Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ gemäß den Anforderungen im Beschluss 2011/382/EU bewertet. 2.   Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ fallen, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellt werden, können sich entweder auf die im Beschluss 2011/382/EU oder auf die im vorliegenden Beschluss festgelegten Kriterien stützen. Diese Anträge werden nach den Kriterien bewertet, auf denen sie beruhen. ▼M1 3.   Die nach den Kriterien des Beschlusses 2011/382/EU vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch bis zum 22. Dezember 2018 verwendet werden. ▼B Artikel 8 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG RAHMENBESTIMMUNGEN EU-UMWELTZEICHEN KRITERIEN Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel KRITERIEN 1.  Toxizität gegenüber Wasserorganismen 2.  Biologische Abbaubarkeit 3.  Nachhaltige Beschaffung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten 4.  Verbotene und Beschränkungen unterworfene Stoffe 5.  Verpackung 6.  Gebrauchstauglichkeit 7.  Gebrauchsanleitung 8.  Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben BEURTEILUNG UND PRÜFUNG a)    Anforderungen Zu jedem Kriterium sind die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben. Soweit der Antragsteller den zuständigen Stellen Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise für die Erfüllung der Kriterien beibringen muss, können diese je nach Sachlage vom Antragsteller selbst und/oder von seinem/seinen Lieferanten vorgelegt werden. Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Nachweise von Stellen an, die nach einschlägigen harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierlaboratorien oder für die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen akkreditiert sind. Die Akkreditierung ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführen ( 3 ). Gegebenenfalls können andere als die genannten Prüfverfahren angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet. Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen. Als Vorbedingung muss das Produkt alle maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen jedes Staates erfüllen, in dem es in den Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Auflage erfüllt. Die Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe („Detergent Ingredient Database“ — DID-Liste), die auf der Website des EU-Umweltzeichens zur Verfügung steht, enthält die in den Formulierungen für Detergenzien und Kosmetika am häufigsten verwendeten Inhaltsstoffe. Aus ihr sind die Daten für die Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens (KVV) und für die Beurteilung der biologischen Abbaubarkeit der Inhaltsstoffe zu entnehmen. Für nicht in der DID-Liste enthaltene Stoffe wird empfohlen, wie die diesbezüglichen Daten zu berechnen bzw. zu extrapolieren sind. Der zuständigen Stelle ist die Liste aller Inhaltsstoffe mit folgenden Angaben vorzulegen: Handelsname (falls vorhanden), chemische Bezeichnung, CAS-Nummer, DID-Nummer, Einsatzmenge, Funktion und Form aller Inhaltsstoffe in der fertigen Produktformulierung (gegebenenfalls einschließlich wasserlöslicher Folie). Konservierungsmittel, Duft- und Farbstoffe müssen unabhängig von ihrer Konzentration angegeben werden. Andere Inhaltsstoffe müssen angegeben werden, wenn deren Konzentration einem Wert von 0,010 Gew.- % entspricht oder diesen Wert übersteigt. Alle Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Inhaltsstoffe aufgeführt werden. Zu den Namen dieser Bestandteile muss das Wort „Nano“ in Klammern hinzukommen. Für alle aufgeführten Inhaltsstoffe sind die Sicherheitsdatenblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) vorzulegen. Gibt es für einen einzelnen Stoff kein Sicherheitsdatenblatt, weil er Teil eines Gemischs ist, muss der Antragsteller das Sicherheitsdatenblatt für das Gemisch vorlegen. b)    Bestimmungsgrenzen Alle Inhaltsstoffe müssen die Umweltkriterien erfüllen, wie in Tabelle 1 angegeben. Tabelle 1 Grenzwerte für Inhaltsstoffe nach einzelnen Kriterien für Handgeschirrspülmittel (Gew.-%) ▼M2 ▼B Bezeichnung des Kriteriums Tenside Konservierungsstoffe Farbstoffe Duftstoffe Andere Stoffe (z. B. Enzyme) Toxizität gegenüber Wasserorganismen ≥ 0,010 keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) ≥ 0,010 Biologische Abbaubarkeit Tenside ≥ 0,010 N/A N/A N/A N/A Organische Stoffe ≥ 0,010 keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) ≥ 0,010 Nachhaltige Beschaffung von Palmöl ≥ 0,010 N/A N/A N/A ≥ 0,010 Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) Gefährliche Stoffe ≥ 0,010 ≥ 0,010 ≥ 0,010 ≥ 0,010 ≥ 0,010 Besonders besorgniserregende Stoffe keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) keine Untergrenze (*1) Duftstoffe N/A N/A N/A keine Untergrenze (*1) N/A Konservierungsstoffe N/A keine Untergrenze (*1) N/A N/A N/A Farbstoffe N/A N/A keine Untergrenze (*1) N/A N/A Enzyme N/A N/A N/A N/A keine Untergrenze (*1) (*1)    „keine Untergrenze“ bedeutet: ungeachtet ihrer Konzentration (analytische Bestimmungsgrenze) für alle Inhaltsstoffe, ausgenommen Nebenprodukte und Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien, die bis zu einer Konzentration von 0,010 Gew.-% in der endgültigen Formulierung enthalten sein können. ▼B REFERENZDOSIERUNG Die folgende Dosierung ist als Referenzdosierung bei den Berechnungen bezüglich der Einhaltung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen und für die Prüfung der Reinigungsleistung zugrunde zu legen: Die höchste Dosierung, die der Hersteller für die Zubereitung von 1 Liter Spülwasser zur Reinigung normal verschmutzten Geschirrs empfiehlt (angegeben in g/l Spülwasser oder ml/l Spülwasser). Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt das Produktetikett oder ein technisches Merkblatt mit der Dosierungsanleitung vor. Kriterium 1 — Toxizität gegenüber Wasserorganismen Das kritische Verdünnungsvolumen (KVVchronisch) des Produkts darf für die Referenzdosierung den folgenden Grenzwert nicht übersteigen: Produktart KVV-Grenzwert (l/l Spülwasser) Handgeschirrspülmittel 2 500 Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Berechnung des KVVchronisch-Werts des Produktes vor. Zur Berechnung des KVVchronisch-Werts steht auf der Website des EU-Umweltzeichens eine Kalkulationstabelle zur Verfügung. Das kritische Verdünnungsvolumen (KVVchronisch) wird für alle im Produkt enthaltenen Inhaltsstoffe (i) anhand folgender Gleichung berechnet: Dabei ist Dosierung (i) : das Gewicht (g) des Inhaltsstoffs (i) in der Referenzdosierung, AW(i) : der Abbauwert des Inhaltsstoffs (i), TWchronisch(i) : der chronische Toxizitätswert des Inhaltsstoffs (i). Für die Werte der Parameter AW(i) und TWchronisch(i) ist der aktuellste Teil A der DID-Liste maßgeblich. Ist ein Inhaltsstoff nicht in Teil A aufgeführt, hat der Antragsteller eine Bestimmung der Werte nach dem in Teil B dieser Liste beschriebenen Verfahren vorzunehmen und sie mit den zugehörigen Unterlagen einzureichen. Kriterium 2 — Biologische Abbaubarkeit a)    Biologische Abbaubarkeit von Tensiden Alle Tenside müssen (unter aeroben Bedingungen) leicht abbaubar sein. Alle Tenside, die als gewässergefährdende Stoffe eingestuft sind: Akut gewässergefährdend, Kategorie 1 (H400) oder chronisch gewässergefährdend, Kategorie 3 (H412) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ), müssen zusätzlich unter anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sein. b)    Biologische Abbaubarkeit von organischen Verbindungen Der Gehalt des Produkts an unter aeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubaren (nicht leicht biologisch abbaubaren) (aNBO) und unter anaeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubaren (anNBO) organischen Stoffen darf folgende Grenzwerte für die Referenzdosierung nicht überschreiten: Produktart aNBO (g/l Spülwasser) anNBO (g/l Spülwasser) Handgeschirrspülmittel 0,03 0,08 Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Nachweise über die Abbaubarkeit von Tensiden sowie eine Berechnung der aNBO- und der anNBO-Werte des Produkts vor. Zur Berechnung der aNBO- und anNBO-Werte steht auf der Website des EU-Umweltzeichens eine Kalkulationstabelle zur Verfügung. Sowohl für die Abbaubarkeit von Tensiden als auch für die aNBO- und anNBO-Werte für organische Verbindungen ist die aktuellste DID-Liste maßgeblich. Für nicht in Teil A der DID-Liste aufgeführte Inhaltsstoffe sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen, die belegen, dass die Stoffe unter aeroben und anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sind (wie in Teil B dieser Liste beschrieben). Fehlen vorstehend beschriebene Nachweise für die Abbaubarkeit, kann bei Inhaltsstoffen, bei denen es sich nicht um Tenside handelt, eine Ausnahme von der geforderten biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen gewährt werden, wenn eine der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist: (1)  leichte Abbaubarkeit und niedrige Adsorption (A < 25 %); (2)  leichte Abbaubarkeit und hohe Desorption (D > 75 %); (3)  leichte Abbaubarkeit und keine Bioakkumulation ( 6 ). Adsorptions-/Desorptionsprüfungen müssen gemäß der OECD-Prüfrichtlinie 106 durchgeführt werden. Kriterium 3 — Nachhaltige Beschaffung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten In den Produkten verwendete Inhaltsstoffe, die aus Palmöl oder Palmkernöl gewonnen werden, müssen aus Pflanzungen stammen, die die Auflagen eines Zertifizierungssystems für nachhaltige Produktion erfüllen, welches auf Multi-Stakeholder-Organisationen mit breit gefächerter Mitgliedschaft (einschließlich NRO, Industrie und Regierung) basiert und sich mit den Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich Böden, Biodiversität, Bestände an organischem Kohlenstoff und Erhaltung natürlicher Ressourcen, befasst. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Zertifizierungen unabhängiger Dritter und eine Dokumentation der CoC (Chain of Custody) vorlegen, die belegen, dass das zur Herstellung der Inhaltsstoffe verwendete Palm- und Palmkernöl aus nachhaltig bewirtschafteten Pflanzungen stammt. Anerkannt werden Zertifizierungen wie das System „Roundtable on Sustainable Palm Oil“ (RSPO) (nach den Ansätzen Identitätssicherung, Segregiert oder Massenbilanz) oder jedes andere gleichwertige oder striktere System für nachhaltige Produktion. Für chemische Derivate von Palm- und Palmkernöl wird akzeptiert, dass Nachhaltigkeit über „Book-and-Claim“-Systeme wie GreenPalm-Zertifikate oder gleichwertige Systeme nachgewiesen wird (Angabe der im jüngsten jährlichen Handelszeitraum erworbenen und zurückverkauften, in den jährlichen Fortschrittsberichten (Annual Communications of Progress, ACOP) gemeldeten Anzahl von GreenPalm-Zertifikaten). Kriterium 4 — Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe a)    Verbotene und Beschränkungen unterworfene Stoffe i)    Verbotene Stoffe Die folgenden Stoffe dürfen ungeachtet ihrer Konzentration nicht in der Produktformulierung enthalten sein: —  Alkylphenolethoxylate (APEO) und andere Alkylphenolderivate; —  Atranol; —  Chloratranol; —  Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA); —  Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihre Salze; —  Formaldehyd und seine Abspalter (z. B. 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol, 5-Brom-5-nitro-1,3-dioxan, Natriumhydroxyl-methylglycinat, Diazolidinyl-Harnstoff) mit der Ausnahme von Verunreinigungen des Formaldehyd in Tensiden auf der Basis von Polyalkoxy-Verbindungen bis zu einer Konzentration von 0,010 Gew.- % im Inhaltsstoff; —  Duftstoffe (nur für Produkte zur gewerblichen Anwendung); —  Glutaraldehyd; —  Hydroxyisohexyl 3-Cyclohexen-Carboxaldehyd (HICC); —  Mikroplastik; —  Nanosilber; —  Nitromoschus- und polyzyklische Moschusverbindungen; —  Phosphate; —  perfluorierte Alkylate; —  schwer biologisch abbaubare quartäre Ammoniumsalze; —  reaktive Chlorverbindungen; —  Rhodamin B; —  Triclosan; —  3-Iod-2-propinylbutylcarbamat. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten vor, aus denen hervorgeht, dass die aufgeführten Stoffe, ungeachtet ihrer Konzentration, nicht in der Produktformulierung enthalten sind. ii)    Beschränkungen unterworfene Stoffe Die folgenden Stoffe dürfen nicht in der Produktformulierung enthalten sein, wenn sie die angegebene Konzentration überschreiten: —  2-Methyl-2H-isothiazol-3-on: 0,0050 Gew.- % (Sollte der nach Anhang V (Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen Konservierungsstoffen) der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) zulässige Wert für 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on zum Zeitpunkt der Antragstellung niedriger sein, so ist der niedrigere Wert maßgeblich); —  1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on: 0,0050 Gew.- %; —  5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on/2-Methyl-4-isothiazolin-3-on: 0,0015 Gew.- %. Der als elementarer Phosphor berechnete Gesamt-Phosphorgehalt (P) darf den Höchstwert von 0,08 g/l Spülwasser nicht überschreiten. Duftstoffe, die der in der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 vorgesehenen Deklarationspflicht unterliegen, dürfen nicht in Mengen ≥ 0,010 Gew.- % je Stoff enthalten sein. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss folgende Unterlagen vorlegen: a)  wenn Isothiazolinone verwendet werden, eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten, aus denen hervorgeht, dass der verwendete Gehalt an Isothiazolinonen den vorgegebenen Grenzwerten entspricht oder niedriger liegt; b)  eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten, aus denen hervorgeht, dass der Gesamtgehalt an elementarem Phosphor den vorgegebenen Grenzwerten entspricht oder niedriger liegt. Die Erklärung muss zusammen mit den Berechnungen des Gesamt-Phosphorgehalts des Produkts eingereicht werden; c)  eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten, aus denen hervorgeht, dass die Duftstoffe, die der Deklarationspflicht in der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 unterliegen, nicht in einer Konzentration enthalten sind, die die vorgegebenen Grenzwerte übersteigt. Für Produkte zur gewerblichen Anwendung ist eine unterzeichnete Erklärung darüber vorzulegen, dass keine Duftstoffe enthalten sind. b)    Gefährliche Stoffe i)    Endprodukt Das Endprodukt darf nicht als akut toxisch, spezifisch zielorgantoxisch, sensibilisierend für Haut und Atemwege, karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch oder gewässergefährdend gemäß der Definition in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und gemäß der Liste in Tabelle 2 eingestuft und gekennzeichnet sein. ii)    Inhaltsstoffe Das Produkt darf keine Inhaltsstoffe in einer Konzentration im Endprodukt ≥ 0,010 Gew.- % enthalten, die die Kriterien für eine Einstufung als toxisch, gewässergefährdend, sensibilisierend für Haut und Atemwege, karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch gemäß Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und gemäß der Liste in Tabelle 2 erfüllen. Wurden gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 strengere allgemeine oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt, so sind diese maßgeblich. Tabelle 2 Beschränkende Gefahreneinstufungen und ihre Zuordnung zu den Kategorien Akute Toxizität Kategorie 1 und 2 Kategorie 3 H300 Lebensgefahr bei Verschlucken H301 Giftig bei Verschlucken H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt H311 Giftig bei Hautkontakt H330 Lebensgefahr bei Einatmen H331 Giftig bei Einatmen H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen Spezifische Zielorgantoxizität Kategorie 1 Kategorie 2 H370 Schädigt die Organe H371 Kann die Organe schädigen H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut Kategorie 1A/1 Kategorie 1B H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen Karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch Kategorie 1A und 1B Kategorie 2 H340 Kann genetische Defekte verursachen H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen H350 Kann Krebs erzeugen H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen   H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen   Gewässergefährdend Kategorie 1 und 2 Kategorie 3 und 4 H400 Sehr giftig für Wasserorganismen H412 Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. H411 Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung   Die Ozonschicht schädigend H420 Die Ozonschicht schädigend   Dieses Kriterium gilt nicht für Inhaltsstoffe, die unter Artikel 2 A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.