Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-22

Quellenkennung: 32020R0688. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tz 1 Ziffer i kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Rinder, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) genehmigen, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind. (5)   Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Rinder im Sinne des Artikels 14. Artikel 13 Ausnahmen für Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben ohne den Status „seuchenfrei“ und ohne genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Ziffer i kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Rinder, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben ohne den Status „seuchenfrei“ und ohne genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) genehmigen, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln. Artikel 14 Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Rindern in andere Mitgliedstaaten Abweichend von den in den Artikeln 10, 11 und 12 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Rinder in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a)  Die Tiere sind durch Folgendes gekennzeichnet: entweder i)  kommen sie aus einem Betrieb, der mit oder ohne Impfung der Rinder frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist; oder ii)  sie sind kastriert; oder iii)  es handelt sich um unkastrierte Rinder über zwölf Monate und sie wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, die anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde und deren Befund negativ war; b)  die Tiere i)  kommen entweder aus einem Betrieb, der frei von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) ist; oder ii)  wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 2 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) unterzogen, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang durchgeführt wurde und deren Befund negativ war; c)  die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden; d)  die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde; e)  die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden. Abschnitt 2 Schafe und Ziegen Artikel 15 Anforderungen an Verbringungen von gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten (1)   Unternehmer verbringen gehaltene Schafe und Ziegen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a)  Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Schafen oder Ziegen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen; b)  jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere ►C3  aus einem Drittland oder Gebiet ◄ in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen; c)  außer wenn sie gemäß Artikel 16 verbracht werden, kommen sie aus einem Betrieb, der ohne Impfung der Schafe und Ziegen frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, und es ist entweder folgende Anforderung erfüllt: i)  der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis“ für die Schafs- und Ziegenpopulation; oder ii)  die Tiere wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, die anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde und deren Befund negativ war; oder iii)  die Tiere sind jünger als sechs Monate; oder iv)  die Tiere sind kastriert; d)  die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden; ▼M3 e)  die Tiere kommen aus einem Betrieb in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 150 km um diesen Betrieb, in dem in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie i)  bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang kein Fall gemeldet wurde oder ii)  bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle gemeldet wurde(n), jedoch eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist: 1.  Die Tiere wurden in einer Zone gehalten, die gemäß Anhang IX Teile 1 und 2 saisonal frei von epizootischer Hämorrhagie war: —  mindestens 60 Tage vor der Verbringung oder —  mindestens 28 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der an mindestens 28 Tage nach Eingang des Tieres in das saisonal seuchenfreie Gebiet entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder —  mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Eingang des Tieres in das saisonal seuchenfreie Gebiet entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder 2.  die Tiere wurden während des Transports an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch Vektoren geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb, der die Anforderungen gemäß Anhang IX Teil 3 erfüllt, vor Vektorenangriffen geschützt gehalten: —  mindestens 60 Tage vor der Verbringung oder —  mindestens 28 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der an mindestens 28 Tage nach Beginn des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorenangriffe entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder —  mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Datum des Beginns des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorenangriffe entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder ▼M4 3.  Die Tiere wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie geimpft und sie befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen: —  sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Verbringung geimpft; —  sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde; ▼B f)  die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde; g)  die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und sollten sie aus einem Betrieb kommen, bei dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis: i)  die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden; und ii)  die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens sechs Monate nach der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde; h)  außer wenn die Tiere gemäß Artikel 17 verbracht werden, erfüllen sie mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689; i)  die in den Artikeln 32 und 33 aufgeführten Bedingungen sind, soweit zutreffend, erfüllt. ▼M4 Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe e Ziffer ii kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats folgende Arten der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben genehmigen: a)  Verbringungen, bei denen keine der in Unterabsatz 1 Buchstabe e Ziffer ii festgelegten Anforderungen eingehalten sind; oder b)  Verbringungen, bei denen die spezifischen Risikominderungsmaßnahmen eingehalten sind, die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei der Mitteilung ihrer Genehmigung gemäß Unterabsatz 4 festgelegt wurden. ▼M4 Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b ist bei Verbringungen aus dem Herkunftsmitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat durch einen anderen Mitgliedstaat (im Folgenden „Durchfuhrmitgliedstaat“) oder ein Gebiet desselben mindestens eine der folgenden Anforderungen einzuhalten: a)  Sie werden mit Transportmitteln durchgeführt, die während des Transports vor Vektorangriffen geschützt sind, und: —  der geplante Beförderungsweg beinhaltet kein Entladen der Tiere für einen Zeitraum von mehr als einem Tag; oder —  die Tiere werden in einem vektorgeschützten Betrieb oder während des vektorfreien Zeitraums entladen; b)  der Durchfuhrmitgliedstaat hat die Art der Verbringung genehmigt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darf Arten von Verbringungen gemäß Unterabsatz 2 nur genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und im Falle von Unterabsatz 3 Buchstabe b die zuständige Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Genehmigung solcher Arten von Verbringungen unterrichtet hat, unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder vom Gebiet desselben. ▼B (2)   Unternehmer verbringen gehaltene Schafe nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen und aus einem Betrieb kommen, bei dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurden. (3)   Unternehmer verbringen gehaltene Ziegen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen und aus einem Betrieb kommen, in dem bei den im Betrieb gehaltenen Ziegen zumindest während der letzten 12 Monate vor dem Abgang Überwachungsmaßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummern 1 und 2 in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) durchgeführt wurden, und während dieses Zeitraums i)  nur Ziegen aus Betrieben, die die in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen durchführen, in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrieb eingestallt wurden; ii)  — falls für in dem Betrieb gehaltene Ziegen Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurden — Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 ergriffen wurden. (4)   Unternehmer verbringen gehaltene unkastrierte Schafböcke nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechen und folgende Anforderungen erfüllt sind: a)  Die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang kein Fall von infektiöser Epididymitis (Brucella ovis) gemeldet wurde; b)  die Tiere wurden einer serologischen Untersuchung auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war. (5)   Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schafe und Ziegen im Sinne des Artikels 18. Artikel 16 Ausnahmeregelung für Verbringungen von gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben ohne den Status „frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis“ Abweichend von den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer gehaltene Schafe und Ziegen in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben ohne den Status „frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis“ für Schafe und Ziegen verbringen, wenn die Tiere aus einem Betrieb kommen, der mit Impfung der Schafe und Ziegen frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist. Artikel 17 Ausnahmen für Verbringungen von gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Schafe und Ziegen, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen, a)  der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind; b)  der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der [Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln. Artikel 18 Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten Abweichend von den in Artikel 15 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schafe und Ziegen in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: ▼M3 ————— ▼B b)  die Tiere sind durch Folgendes gekennzeichnet: entweder i)  kommen sie aus einem Betrieb, der mit oder ohne Impfung der Schafe und Ziegen frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist; oder ii)  sie sind älter als sechs Monate und wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, die anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde und deren Befund negativ war; oder iii)  sie sind kastriert; c)  die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden; d)  die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde; e)  die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden. Abschnitt 3 Schweine Artikel 19 Anforderungen an Verbringungen gehaltener Schweine in andere Mitgliedstaaten (1)   Unternehmer verbringen gehaltene Schweine nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a)  Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Schweinen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen; b)  jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere ►C3  aus einem Drittland oder Gebiet ◄ in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen; c)  die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bei gehaltenen Landtieren keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden; d)  die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit gemeldet wurden; e)  die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde; f)  die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Schweinen gemeldet wurden und bei dem in den letzten zwölf Monaten vor ihrem Abgang entweder i)  Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung, einschließlich hinsichtlich Haltungsbedingungen und Fütterungssystemen, durchgeführt wurden, um erforderlichenfalls die Übertragung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis von wild lebenden Tieren von für diese Seuche gelisteten Arten auf die in dem Betrieb gehaltenen Schweine zu verhindern, und nur Schweine aus Betrieben mit gleichwertigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung eingestallt wurden; oder ii)  bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen zumindest in den letzten zwölf Monaten vor dem Abgang Überwachungsmaßnahmen gemäß Anhang III Nummern 1 und 2 in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis durchgeführt wurden und während dieses Zeitraums —  nur Schweine aus Betrieben, die die in Ziffer i oder in dieser Ziffer vorgesehenen Maßnahmen durchführen, in den unter Buchstabe a genannten Betrieb eingestallt wurden; —  — falls bei in dem Betrieb gehaltenen Schweinen eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. su

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.