Europäische Union

93/172/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 1993 zur Festlegung des in Artikel 6 der Richtlinie 88/599/EWG des Rates auf dem Gebiet des Straßenverkehrs vorgesehenen Einheitsformulars

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Avis juridique important | 31993D0172 93/172/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 1993 zur Festlegung des in Artikel 6 der Richtlinie 88/599/EWG des Rates auf dem Gebiet des Straßenverkehrs vorgesehenen Einheitsformulars Amtsblatt Nr. L 072 vom 25/03/1993 S. 0030 - 0032 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 6 S. 0051 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 6 S. 0051 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Februar 1993 zur Festlegung des in Artikel 6 der Richtlinie 88/599/EWG des Rates auf dem Gebiet des Strassenverkehrs vorgesehenen Einheitsformulars (93/172/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 6, im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Richtlinie, in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, das in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 88/599/EWG vorgesehene Einheitsformular festzulegen, mit dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sich regelmässig bestimmte Informationen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe übermitteln sollen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Das Muster des in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 88/599/EWG vorgesehenen Einheitsformulars wird im Anhang festgelegt. (2) Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats benutzen dieses Einheitsformular ab 1. April 1993. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. Februar 1993 Für die Kommission Abel MATUTES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 325 vom 29. 11. 1988, S. 55. ANHANG Muster des Einheitsformulars für den Austausch von Informationen über Zuwiderhandlungen und deren Ahndung (Artikel 6 der Richtlinie 88/599/EWG) 1. ZUWIDERHANDLUNGEN GEBIETSFREMDER VERKEHRSUNTERNEHMER UND AHNDUNG STAAT: JAHR: /* Tabellen: S. ABl. */ 2. VOM HEIMATSTAAT DER ZUWIDERHANDELNDEN VERHÄNGTE MASSNAHMEN ZUR AHNDUNG VON IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BEGANGENEN ZUWIDERHANDLUNGEN STAAT: JAHR: /* Tabellen: S. ABl. */ Für diese Mitteilung verantwortlich: Name: Vorname: Dienststellung: Dienstanschrift: Tel.: Datum: Unterschrift:

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.