Europäische Union

2004/105/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2003 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.3056 — Celanese/Degussa/JV (European Oxo Chemicals)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1821) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0105. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbundene und für diese notwendige Wettbewerbsbeschränkungen. Aus deren Nummern 35 ff. könne ebenfalls hergeleitet werden, dass die Kommission davon ausgehe, dass der Wettbewerb zwischen einem (Vollfunktions-) GU und ihren Muttergesellschaften durch Artikel 81 geschützt werde. Würde nämlich davon ausgegangen, dass das GU und seine Muttergesellschaften eine wettbewerbliche Einheit bildeten, müssten Wettbewerbsverbote ohne weiteres - ähnlich konzerninternen Wettbewerbsbeschränkungen - aus dem Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 EGV herausfallen (und wären nicht freistellungsbedürftig). Aus der Mitteilung ergebe sich jedoch, dass solche Wettbewerbsbeschränkungen freistellungsbedürftig seien und nur für einen beschränkten Zeitraum freigestellt werden könnten. Im vorliegenden Fall sei ein Wettbewerbsverbot zwischen dem GU und Celanese zudem nicht vereinbart, so dass davon auszugehen sei, dass auch nach dem Zusammenschluss auf den Märkten für Butylacetat und Carbonsäuren Wettbewerb zwischen Celanese und dem GU herrsche. Eine andere Beurteilung liefe im Übrigen darauf hinaus, den Parteien einen Verstoß gegen Artikel 81 EGV zu unterstellen. Anderes könne nur dann gelten, wenn, wie in der Rechtssache Viho/Kommission(12), zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit, also eine gesicherte einheitliche Leitung vorliege. (151) Diese Rechtsauffassung ist nicht überzeugend. Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung braucht eine Entscheidung jedoch nicht getroffen zu werden, da der Zusammenschluss auch bei einer unterstellten Betrachtung von Celanese und dem GU als wirtschaftlicher Einheit mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Wettbewerbliche Beurteilung bei Annahme eines einheitlichen EWR-weiten Marktes für Butylacetat (152) Geht man von einem EWR-weiten Markt für Butylacetat aus, ohne nach n- und Iso-Butylacetat zu trennen, so ist nicht anzunehmen, dass der Zusammenschluss zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung führen wird. (153) Nach den Berechnungen der Kommission ist davon auszugehen, dass das Marktvolumen im Jahre 2002 bei rund 275 kt und damit in der Größenordnung der Schätzung der Parteien lag. Dabei wurde für "weitere Anbieter", d. h. andere Anbieter als die Parteien, BASF, BP/Ineos und Cepsa in Übereinstimmung mit den Schätzungen der Parteien ein Absatz von [...]* kt zugrunde gelegt. Für die Jahre 1999 bis 2001 hat die Kommission Marktvolumina von jeweils zwischen 240 und 260 kt ermittelt. (154) Auf diesem Markt würde - bei Betrachtung von Celanese und dem Gemeinschaftsunternehmens EOC als wirtschaftliche Einheit - durch den Zusammenschluss die Anzahl signifikanter Anbieter im EWR von vier auf drei reduziert. Mit einem Absatz von [...]* kt (Degussa) und [...]* kt im Jahr 2002 (Celanese einschließlich Celanese USA) kämen die Parteien mengenmäßig auf einen Anteil von rund [40 %-50 %]*. Legt man die Umsatzwerte in EUR zugrunde, liegt der addierte Marktanteil etwas niedriger bei [...]* %. (155) Es besteht ein erheblicher Marktanteilsabstand zu den beiden folgenden Wettbewerbern Ineos und BASF, die jeweils Marktanteile von rund 20 % erzielen. Die restlichen Marktanteile verteilen sich auf den spanischen Anbieter Cepsa, der vor allem in Spanien und Portugal, in geringem Umfang auch in Frankreich, tätig ist, und auf Importe aus Ländern außerhalb des EWR. Zu nennen sind hier vor allem die US-amerikanischen Anbieter Dow und Eastman; ferner gab es Importe aus Russland und Polen. (156) Die Marktanteile sowohl der Parteien als auch der Wettbewerber schwankten in den Jahren 1999 bis 2002 in geringem Umfang. In dem genannten Vierjahreszeitraum lässt sich eine leichte Steigerung der addierten Marktanteile der Parteien feststellen. Der von der Kommission errechnete addierte Marktanteil der Parteien lag 1999 um 4,2 % und 2000 um 2,7 % unter dem für 2002 ermittelten Wert; der Wert für 2001 entsprach dem für 2002. (157) Trotz des hohen addierten Marktanteils der Parteien und des erheblichen Marktanteilsabstandes zu den nachfolgenden Wettbewerbern ist nicht zu erwarten, dass der Zusammenschluss zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung führen wird. (158) Insbesondere von den beiden größeren Wettbewerbern Ineos und BASF, die immerhin jeweils einen Marktanteil von rund 20 % erreichen, geht ein Wettbewerbsdruck aus, der hinreichend ist, um den Verhaltensspielraum von Celanese und dem GU zu kontrollieren. (159) Zudem ist anzunehmen, dass auch von den restlichen Anbietern spürbarer Wettbewerbsdruck ausgeht. So haben insbesondere die US-amerikanischen Anbieter in der jüngeren Vergangenheit erhebliche Mengen nach Europa importieren können. Jedenfalls dann, wenn die Preise für Butylacetat auf ein suprakompetitives Niveau ansteigen sollten, würde es sich für diese Anbieter wieder lohnen, verstärkt auf dem EWR-Markt tätig zu sein. Dass Importe aus den USA auch in der derzeitigen Situation eine realistische Möglichkeit sind, auf dem europäischen Markt tätig zu sein, zeigt auch das Beispiel von Celanese, die mit Importen aus den USA immerhin einen Anteil von über [...]* % des Marktes erzielt. Auch die restlichen Anbieter aus Nicht-EWR-Ländern erreichen immerhin Marktanteile von 5-10 %. (160) Gegen eine wettbewerbliche Kontrolle durch diese Unternehmen sprechen auch fehlende freie Kapazitäten nicht. Richtig ist zwar, dass die Kapazitäten insbesondere in Europa zum großen Teil ausgeschöpft sind. BASF verfügt über freie Kapazitäten, könnte also ihre Produktion ohne weiteres erhöhen. Die Kapazitäten von Ineos werden zwar gegenwärtig in erheblichem Umfang genutzt. Ineos produziert jedoch n-BuAc, Iso-BuAc und Iso-Propylacetat in Kampagnen auf derselben Anlage. Hier könnten, was Ineos bestätigt hat, durch längere Kampagnen der Produktion von n- oder Iso-Butylacetat oder durch seltenere Kampagnenwechsel, die wegen der notwendigen Reinigung der Anlage jeweils einige Tage Zeit in Anspruch nehmen, zusätzliche Mengen an Butylacetat produziert werden. Der Absatz auf dem europäischen Markt könnte auch dadurch erhöht werden, dass Exporte in Nicht-EWR-Länder auf den EWR-Markt umgeleitet werden. Die Parteien verweisen ferner darauf, dass Kapazitätserweiterungen bei Acetatanlagen technisch einfach und mit geringem finanziellen Aufwand zu erlangen seien. Von befragten Unternehmen wurde bestätigt, dass die Technologie verfügbar und die notwendigen Ausrüstungen nicht besonders teuer sein dürften; allerdings wurde auch in Zweifel gezogen, ob Investitionen in Anlagen für die Herstellung von Butylacetat auch für Unternehmen, die nicht vertikal in die Produktion von Essigsäure und Butanol integriert sind, rentabel seien. (161) Schließlich ist auch nicht anzunehmen, dass der Zusammenschluss zu einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung führen wird. Zwar erreichen die Parteien nach dem Zusammenschluss zusammen mit BP und Ineos sehr hohe Marktanteile von rund 90 %. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass eine stillschweigende Koordinierung zwischen diesen Unternehmen besteht. Die Marktanteile der Unternehmen sind zu unterschiedlich, und auch ihre Kostenstrukturen unterscheiden sich erheblich. Die Unternehmen unterscheiden sich im Hinblick auf ihre Größe, Anzahl und Standort der Produktionsstätten sowie den Zugriff auf die beiden Vorprodukte Essigsäure und Butanol. So verfügen die Parteien (Celanese und das GU als Einheit betrachtet) über zwei Produktionsstätten in Europa und eine in den USA. Zudem handelt es sich bei Celanese um den Marktführer bei Essigsäure, von den Parteien wurde das Butylacetatgeschäft von Celanese USA daher als "Essigsäure-gesteuert" bezeichnet, im Gegensatz zu dem von Oxeno, dass eher "Butanol-gesteuert" sei. BASF ist demgegenüber ein integriertes Verbundunternehmen, während z. B. Ineos das für die Herstellung des Butylacetates notwendige Butanol hinzukaufen muss. Wettbewerbliche Beurteilung bei Annahme getrennter Märkte für n- und Iso-Butylacetat (162) Die wettbewerbliche Beurteilung ändert sich im Ergebnis nicht entscheidend, wenn unterschiedliche Produktmärkte für die beiden Butylacetat-Isomere angenommen werden. (163) In diesem Fall wäre der addierte Marktanteil auf dem größeren Markt für n-Butylacetat noch geringfügig (um weniger als 2 %) höher als bei einheitlicher Betrachtung; die Marktstruktur ändert sich jedoch nicht nennenswert. (164) Für den kleineren Markt für Iso-Butylacetat ist zu beobachten, dass BP/Ineos eine deutlich stärkere Position hat. Der Marktanteil dieses Unternehmens ist zwar immer noch deutlich kleiner als der addierte Marktanteil der Parteien, aber immerhin mit über 35 % so bedeutend, dass die Kommission davon ausgeht, dass für einen so abgegrenzten Markt nicht zu erwarten ist, dass die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung droht. (165) Daher ist festzustellen, dass der Zusammenschluss im Hinblick auf den oder die europäischen Märkte für Butylacetat keine wettbewerbliche Bedenken aufwirft. 6. CARBONSÄUREN 1. DER SACHLICH RELEVANTE MARKT (166) Carbonsäuren werden in der Regel durch Oxidation von Aldehyden, wie z. B. Butyraldehyd, hergestellt(13). Insgesamt gibt es mehr als 1500 Carbonsäuren mit unterschiedlichen Kettenlängen, Spezifikationen und Rohstoffbasen (Olefine bzw. natürliche Rohstoffe). (167) Carbonsäuren werden u. a. in folgenden Anwendungen eingesetzt: Metall-Carboxylate (Salze) für Lackrohstoffe, Säurechloride für organische Peroxyde/Peroxydester, Polyolester zur Herstellung von synthetischen Schmierstoffen, Schmierstoffadditive, Ester für Weichmacher in Sicherheitsglasfolien, Basisstoffe für die Duft- und Riechstoffindustrie, Katalysatoren, Pharmachemikalien, UV-Stabilisatoren und Pflanzenschutzmittel. (168) Das GU wird voraussichtlich drei Carbonsäuren herstellen: 2-Ethylhexansäure (2-EH-Säure), Buttersäure und Trimethylhexansäure (TMH). 2-EH-Säure und Buttersäure sind Folgeprodukte aus Butyraldehyd; TMH entsteht aus der Oxidation von Trimethylhexanal. (169) Carbonsäuren werden auf Mehrzweckanlagen hergestellt, d. h., auf einer Anlage können verschiedene Carbonsäuren produziert werden, je nachdem, welcher Aldehyd zur Verfügung steht und eingesetzt wird. Carbonsäuren sind untereinander zumindest teilweise substituierbar, sowohl produktionsseitig als auch nachfrageseitig. Die Kommission nimmt daher für die Zwecke dieser Entscheidung einen einheitlichen Markt für Carbonsäuren an. 2. DER RÄUMLICH RELEVANTE MARKT (170) Grundsätzlich können Carbonsäuren sicher transportiert und grenzüberschreitend vermarktet werden. Innerhalb des EWR werden Carbonsäuren grenzüberschreitend nachgefragt. Wesentliche Importe in den EWR sind nicht bekannt. Auch Exporte aus dem EWR finden nur in vergleichsweise geringem Umfang statt. Die Kommission nimmt daher für die Zwecke dieser Entscheidung einen EWR-weiten Markt an. 3. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (171) Für Carbonsäuren gibt es eine Vielzahl von Anbietern. Allerdings stellen nicht alle Anbieter die gesamte Palette an Carbonsäuren her. Da Carbonsäuren auf Mehrzweck-Anlagen je nach Nachfrage produziert werden, kann die den Wettbewerbern zur Verfügung stehende Kapazität nur schwer geschätzt werden. Da unterschiedliche Carbonsäuren entsprechend der Verfügbarkeit von Aldehyden und je nach Nachfrage hergestellt werden, schwanken die Marktvolumina und Marktanteile der einzelnen Anbieter. (172) Celanese bringt seine Produktion von Carbonsäuren allerdings nicht in das GU ein, sondern führt es im Bereich "Spezialitäten" weiter. Celanese produziert zehn verschiedene Carbonsäuren, von denen sich zwei mit der Produktion des GU überschneiden: Buttersäure und 2-Ethylhexansäure. Zusammengerechnet ergäbe sich im Jahre 2002 gemäß Parteiangaben ein Marktanteil von [30 %-40 %]*. Marktführer bliebe Perstorp Oxo mit einem Marktanteil von rund 40 %, gefolgt von BASF und Exxon Mobil mit einem Marktanteil von jeweils mehr als 10 %. Diese Angaben wurden durch die Marktuntersuchung im Wesentlichen bestätigt. Alle drei Hauptwettbewerber verfügen über eine eigene Produktion des Ausgangsstoffes Butyraldehyd, oder, im Fall ExxonMobil, über die entsprechenden Olefine wie Hepten und Nonen. (173) Die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ist daher nicht zu erwarten. 7. VERTIKAL BETROFFENE MÄRKTE (174) Von dem Zusammenschluss ist ferner eine Reihe von Märkten in vertikaler Hinsicht betroffen. Dabei handelt es sich um die Märkte für Butylamine, 2-Ethylhexacrylat sowie für Butylacrylat. a) BUTYLAMINE (175) Butylamin ist ein Folgeprodukt aus Butanol, das als Zwischenprodukt für die Herstellung von Pflanzenschutzmitteln, Dichtmassen, Spezialweichmachern für Polyamide, Kunststoffadditiven und anderen Produkten Verwendung findet. Aufgrund der speziellen Anwendungsmöglichkeiten und der fehlenden Substituierbarkeit bildet Butylamin einen eigenen sachlichen Markt. (176) Das Produkt wird grenzüberschreitend gehandelt. Importe in den EWR sind allerdings nicht bekannt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Markt für Butylamin EWR-weit ist. (177) Der Markt für Butylamin ist durch den Zusammenschluss vertikal betroffen, da nur Celanese, nicht aber Degussa dort tätig ist. Celanese erzielt dort nach eigener Einschätzung einen Marktanteil von [...]* %. Wichtigste Wettbewerber sind nach Einschätzung der Parteien BASF mit rund [...]* % und Atofina. Wegen der starken Stellung von BASF ist Celanese nach eigener Einschätzung nicht marktbeherrschend. Der Zusammenschluss würde im Hinblick auf den Markt für Butylamin jedoch auch dann keine Bedenken aufwerfen, wenn Celanese marktbeherrschend wäre. Die beiden Wettbewerber beziehen das Butanol aus eigener Herstellung und sind nicht auf eine Belieferung durch die Parteien bzw. das GU angewiesen. Es sind daher keine negativen Auswirkungen des Zusammenschlusses zu befürchten. b) 2-ETHYLHEXYL-ACRYLAT (178) 2-Ethylhexyl-Acrylat (2-EH-Acrylat) ist ein Folgeprodukt aus 2-EH, das für die Herstellung von Dichtungsmitteln, Dichtungsmassen, druckempfindlichen Klebemitteln, Farben und Textil- und Papierbeschichtungen verwendet wird. Es bildet einen eigenen Produktmarkt. (179) Auch hier ist davon auszugehen, dass der Markt in räumlicher Sicht den gesamten EWR umfasst, da keine Handelshemmnisse bestehen; allerdings wird in geringer Menge aus Asien importiert. (180) Auch dieser Markt ist vom Zusammenschluss vertikal betroffen, da lediglich Celanese, nicht aber Oxeno hier tätig ist. Der Marktanteil von Celanese beträgt nach eigener Schätzung rund [...]* %. Zu den wichtigsten Wettbewerbern zählen, wiederum nach Angaben der Parteien, BASF und Atofina mit Marktanteilen in ähnlicher Größenordnung. Auch hier gilt, dass keine negativen Auswirkungen durch den Zusammenschluss zu erwarten sind. BASF und Atofina beziehen das für die Herstellung von 2-EH-Acrylat nötige 2-EH aus eigener Produktion und sind nicht auf eine Belieferung durch Celanese oder das Gemeinschaftsunternehmen angewiesen. Eine marktbeherrschende Stellung bei 2-EH liegt ebenfalls nicht vor. Es sind daher keine negativen Auswirkungen des Zusammenschlusses zu befürchten. c) BUTYLACRYLAT (181) Butylacrylat ist ein Folgeprodukt aus Butanol. Es wird u. a. verwendet für auf Lösungsmitteln basierende Emaillen, Latexfarben, Klebemittel, Dichtungsmittel, Dichtungsmassen sowie für Textil- und Papierbeschichtungen. Angesichts der speziellen Anwendungsgebiete bildet es einen eigenen Produktmarkt. (182) Butylacrylat wird grenzüberschreitend gehandelt; Handelshemmnisse innerhalb des EWR bestehen nicht. Allerdings finden nur geringe Importe in den EWR statt. Es ist daher davon auszugehen, dass der EWR den räumlich relevanten Markt bildet. (183) Auch bei Butylacrylat ist nur Celanese, nicht aber Oxeno tätig. Celanese ist nach eigenen Angaben Marktführer mit einem Marktanteil von [30 % bis 40 %]*. Auch hier sind BASF und Atofina die wichtigsten Wettbewerber mit ähnlich hohen Marktanteilen. Auch hier bleibt festzustellen, dass der Zuammenschluss keine nennenswerten Auswirkungen auf den Markt haben wird, da die beiden genannten Wettbewerber das für die Produktion von Butylacrylat verwendete Butanol aus eigener Produktion beziehen. Die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf diesem Markt ist daher nicht zu erwarten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das angemeldete Vorhaben, durch welches die Unternehmen Celanese AG und Degussa AG im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen European Oxo Chemicals GmbH begründen, wird für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Celanese AG Frankfurter Straße 111 D - 61476 Kronberg im Taunus Oxeno Olefinchemie GmbH Paul-Baumann-Straße 1 D - 45764 Marl Brüssel, den 11. Juni 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 36 vom 10.2.2004. (4) ABl. C 36 vom 10.2.2004. (5) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (6) ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13. (7) Diese Formel ergibt sich aus der Tatsache, dass 0,65 bis 0,70 t Propylen zur Herstellung von 1 t Butyraldehyd benötigt werden. (8) Nur ein großer Abnehmer gab bis zu fünf Lieferanten an. In allen anderen Fällen lag die Anzahl der genannten Hersteller bei ein bis drei. (9) Perstorp wurde 2002 von Neste erworben. Zuvor erwarb Perstorp Butyraldehyd von verschiedenen Herstellern, u. a. von Neste. Nach dem Erwerb Perstorps durch Neste wurde der Firmenname "Perstorp" auf die Butyraldehyd herstellende Gesellschaft übertragen. Frühere Verkäufe an Perstorp sind nun interne Verkäufe. (10) Sache COMP/M.2314 - BASF/Eurodiol/Pantochim vom 11. Juli 2001, Rdnr. 11. (11) Sache COMP/M.2314 - BASF/Eurodiol/Pantochim vom 11. Juli 2001, Rdnr. 42. (12) Urteil des EuGH vom 24. Oktober 1996, Rechtssache C-73/95 P, Slg. I, S. 5457. (13) In einigen Fällen sind weitere Zwischenschritte erforderlich.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.