Europäische Union

95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union

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Avis juridique important | 31995D0001 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union Amtsblatt Nr. L 001 vom 01/01/1995 S. 0001 - 0219 BESCHLUSS DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (95/1/EG, Euratom, EGKS) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Portugiesischen Republik, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Königreich Norwegen hat seine Ratifikationsurkunden nicht rechtzeitig hinterlegt und ist somit am 1. Januar 1995 nicht Mitglied der Europäischen Union geworden. Infolgedessen ist die Anpassung einiger in dem genannten Artikel 2 aufgezählter Bestimmungen unerläßlich. Ferner müssen diejenigen Bestimmungen der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge angepaßt oder für hinfällig erklärt werden, die sich ausdrücklich auf Norwegen beziehen - BESCHLIESST: Artikel 1 Artikel 3 des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Portugiesischen Republik, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei der Wortlaut in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt den Regierungen jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift." Artikel 2 Der Titel der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge erhält folgende Fassung: "Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge." Die genannte Akte wird im folgenden auch "Beitrittsakte" genannt. Artikel 3 Folgende Bestimmungen der Beitrittsakte sind hinfällig: Vierter Teil Titel II Artikel 32 bis 68, Artikel 146 sowie die Anhänge III, IV, V, VII. Artikel 4 Artikel 1 fünfter Gedankenstrich der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "- der Ausdruck 'neue Mitgliedstaaten' auf die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden." Artikel 5 Artikel 11 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 11 Artikel 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, der dem Beschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom beigefügt ist, erhält folgende Fassung: 'Artikel 2 Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ' " Artikel 6 Artikel 13 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 13 Artikel 28 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung: 'Artikel 28 Bei Anhörung des Rates durch die Kommission berät der Rat, ohne notwendigerweise eine Abstimmung vorzunehmen. Die Beratungsprotokolle werden der Kommission übermittelt. Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des Rates gilt als erteilt, wenn dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag zustimmen - die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwertes der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen; - oder, wenn bei Stimmengleichheit die Kommission ihren Vorschlag nach einer zweiten Beratung aufrechterhält, die Vertreter von drei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen. Ist nach diesem Vertrag eine einstimmige Entscheidung oder einstimmige Zustimmung erforderlich, so sind hierzu die Stimmen aller Mitgliedstaaten des Rates erforderlich. Bei der Anwendung der Artikel 21, 32, 32 a, 45 b und 78 h dieses Vertrags und des Artikels 16, des Artikels 20 Absatz 3, des Artikels 28 Absatz 5 und des Artikels 44 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs steht jedoch die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen. Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, werden die Entscheidungen des Rates mit der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten enthält, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden bei der Anwendung der Artikel 45 b, 78 und 78 b dieses Vertrags, nach denen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, jedoch wie folgt gewogen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens zweiundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen, abgegeben werden. Jedes Mitglied des Rates kann bei Abstimmungen nur für eines der anderen Mitglieder mitstimmen. Der Rat verkehrt mit den Mitgliedstaaten über seinen Präsidenten. Die Beschlüsse des Rates werden in der von ihm bestimmten Weise veröffentlicht.' " Artikel 7 Artikel 14 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 14 Artikel 95 Absatz 4 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung: 'Diese Änderungen werden als Vorschläge von der Kommission und dem mit einer Mehrheit von zwölf Fünfzehnteln seiner Mitglieder beschließenden Rat in gegenseitigem Einvernehmen aufgestellt und dem Gerichtshof zur Stellungnahme unterbreitet. Der Gerichtshof hat für seine Prüfung eine tatsächlich und rechtlich unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis. Stellt der Gerichtshof aufgrund seiner Prüfung fest, daß die Vorschläge mit den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes übereinstimmen, so werden die Vorschläge dem Europäischen Parlament zugeleitet; sie treten in Kraft, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und zwei Dritteln der Mitglieder des Europäischen Parlaments gebilligt werden.' " Artikel 8 Artikel 15 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 15 (1) Artikel 148 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung: '(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Beschlüsse des Rates kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl von - zweiundsechzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind; - zweiundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen.' (2) Artikel J.3 Nummer 2 Unterabsatz 2 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung: 'Bei den Beschlüssen des Rates, für die nach Unterabsatz 1 eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von zweiundsechzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen.' (3) Artikel K.4 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung: 'Ist für einen Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von zweiundsechzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen.' (4) Nummer 2 Unterabsatz 2 Satz 1 des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Sozialpolitik erhält folgende Fassung: 'Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags kommen die Rechtsakte des Rates nach diesem Protokoll, die mit qualifizierter Mehrheit anzunehmen sind, mit einer Mindeststimmenzahl von zweiundfünfzig Stimmen zustande.' " Artikel 9 Artikel 16 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 16 Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 157 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 126 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung: '(1) Die Kommission besteht aus zwanzig Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.' " Artikel 10 Artikel 17 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 17 (1) Artikel 32 Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 137 Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung: 'Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn Richtern.' (2) Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates erhält folgende Fassung: 'Das Gericht besteht aus fünfzehn Mitgliedern.' " Artikel 11 Artikel 20 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 20 Artikel 32 a Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 166 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 138 Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung: 'Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Für die Zeit vom Beitritt bis zum 6. Oktober 2000 wird jedoch ein neunter Generalanwalt ernannt.' " Artikel 12 Artikel 21 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 21 Artikel 32 b Absätze 2 und 3 des EGKS-Vertrags, Artikel 167 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags und Artikel 139 Absätze 2 und 3 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung: 'Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd acht und sieben Richter. Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft jedesmal vier Generalanwälte.' " Artikel 13 Artikel 22 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 22 Artikel 45 b Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 188 b Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 160 b Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung: '(1) Der Rechnungshof besteht aus fünfzehn Mitgliedern.' " Artikel 14 Artikel 23 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 23 Artikel 194 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 166 Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung: 'Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ' " Artikel 15 Artikel 24 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 24 Artikel 198 a Absatz 2 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung: 'Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ' " Artikel 16 Artikel 25 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 25 Artikel 18 Absatz 1 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung: 'Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens vierundachtzig und höchstens einhundertacht Mitgliedern, und zwar aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der Verbraucher und Händler.' " Artikel 17 Artikel 26 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 26 Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhält folgende Fassung: 'Der Ausschuß besteht aus achtunddreißig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.' " Artikel 18 Artikel 27 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 27 Artikel 227 Absatz 1 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung: 'Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.' " Artikel 19 Artikel 28 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 28 Folgender Wortlaut wird dem Artikel 227 Absatz 5 des EG-Vertrags als Buchstabe d, dem Artikel 79 des EGKS-Vertrags als Buchstabe d und dem Artikel 198 des Euratom-Vertrags als Buchstabe e angefügt: 'Dieser Vertrag findet auf die Ålandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann jedoch durch eine Erklärung, die sie bei Ratifikation dieses Vertrags bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt, notifizieren, daß der Vertrag entsprechend den Bestimmungen in Protokoll Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge auf die Ålandinseln Anwendung findet. Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift jeder Erklärung.' " Artikel 20 Der erste Gedankenstrich der Artikel 77, 103 und 129 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "- die Abkommen mit Andorra, Algerien, Bulgarien, der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und ihren Nachfolgestaaten (Tschechische Republik und Slowakische Republik), Zypern, Ägypten, Ungarn, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Norwegen, Polen, Rumänien, Slowenien, der Schweiz, Syrien, Tunesien und der Türkei sowie andere Abkommen mit Drittländern, die ausschließlich den Handel mit den in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnissen betreffen;" Artikel 21 Artikel 120 Absatz 1 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Schwedens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Finnlands unterliegenden Gewässern Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten." Artikel 22 Artikel 121 Absatz 1 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "(1) Der Anteil der Schweden zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten für Bestände, die einer Fangbeschränkung unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> " Artikel 23 Artikel 137 Absatz 3 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "(3) Die Anwendung der Übergangsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Absatz 1 endet, soweit nicht in besonderen Bestimmungen dieses Titels andere Zeitpunkte oder Fristen vorgesehen sind, mit dem Ablauf des fünften Jahres nach dem Beitritt Österreichs und Finnlands. Bei diesen Maßnahmen wird nichtsdestoweniger für jedes Erzeugnis der Gesamterzeugung während des Jahres 1999 voll Rechnung getragen." Artikel 24 Artikel 138 Absatz 1 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "(1) Während der Übergangszeit dürfen Österreich und Finnland vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission den Erzeugern der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse, die der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen, in geeigneter Form degressive einzelstaatliche Übergangsbeihilfen gewähren. Diese Beihilfen können insbesondere regional gestaffelt werden." Artikel 25 Artikel 139 Absatz 1 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "(1) Die Kommission gestattet Österreich und Finnland, die Gewährung von Beihilfen beizubehalten, die nicht an eine besondere Erzeugung gebunden sind und die daher bei der Berechnung des Stützungsbetrags nach Artikel 138 Absatz 3 nicht berücksichtigt werden. In diesem Sinne sind insbesondere Betriebsbeihilfen gestattet." Artikel 26 Artikel 140 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 140 Die Kommission gestattet Österreich und Finnland, die in Anhang XIV vorgesehenen einzelstaatlichen Übergangsbeihilfen in dem dort vorgesehenen Rahmen und unter den dort vorgesehenen Bedingungen zu gewähren. In ihrer Genehmigung legt die Kommission die Anfangshöhe der Beihilfen, sofern sich diese nicht aus den in dem Anhang vorgesehenen Bedingungen ergibt, sowie den Zeitplan ihres Abbaus fest." Artikel 27 Artikel 141 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 141 Im Fall ernster Schwierigkeiten aufgrund des Beitritts, die auch nach voller Inanspruchnahme der Artikel 138, 139, 140 und 142 und der anderen Maßnahmen aufgrund des bestehenden Gemeinschaftsrechts andauern, kann die Kommission Finnland gestatten, den Erzeugern einzelstaatliche Beihilfen zu gewähren, um ihre volle Einbeziehung in die Gemeinsame Agrarpolitik zu erleichtern." Artikel 28 Artikel 142 Absatz 1 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "(1) Die Kommission gestattet Finnland und Schweden die Gewährung langfristiger einzelstaatlicher Beihilfen, die der Erhaltung der Landwirtschaft in besonderen Regionen dienen. Diese Regionen sollten die landwirtschaftlichen Gebiete, die sich nördlich von 62° nördlicher Breite befinden, sowie einige angrenzende Gebiete südlich dieses Breitengrads mit vergleichbaren klimatischen Verhältnissen umfassen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschweren." Artikel 29 Artikel 147 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 147 Bringt vor dem 1. Januar 2000 im Agrarsektor der Handel zwischen einem oder mehreren der neuen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1994 oder der Handel der neuen Mitgliedstaaten untereinander erhebliche Störungen auf dem Markt Österreichs oder Finnlands mit sich, so entscheidet die Kommission auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats binnen 24 Stunden nach Eingang des Antrags über die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen. Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar; sie tragen dem Interesse aller Beteiligten Rechnung und dürfen keine Grenzkontrollen mit sich bringen." Artikel 30 Artikel 156 Absatz 1 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "(1) Die Kommission wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von drei weiteren Mitgliedern ergänzt. Die Amtszeit der neu ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder." Artikel 31 Artikel 157 Absätze 1 und 4 der Beitrittsakte erhalten folgende Fassung: "(1) Der Gerichtshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von drei Richtern ergänzt; desgleichen wird das Gericht erster Instanz unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von drei Richtern ergänzt. (2) a) Die Amtszeit eines der nach Absatz 1 ernannten Richter des Gerichtshofs endet am 6. Oktober 1997. Dieser Richter wird durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 6. Oktober 2000. b) Die Amtszeit eines der nach Absatz 1 ernannten Richter des Gerichts erster Instanz endet am 31. August 1995. Dieser Richter wird durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 31. August 1998. (3) Unmittelbar nach dem Beitritt werden drei weitere Generalanwälte ernannt. (4) Die Amtszeit eines der nach Absatz 3 ernannten Generalanwälte endet am 6. Oktober 1997. Die Amtszeit der anderen Generalanwälte endet am 6. Oktober 2000." Artikel 32 Artikel 158 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 158 Der Rechnungshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von drei weiteren Mitgliedern ergänzt. Die Amtszeit eines dieser Mitglieder endet am 20. Dezember 1995. Dieses Mitglied wird durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Mitglieder endet am 9. Februar 2000." Artikel 33 Artikel 159 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 159 Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von dreiunddreißig Mitgliedern ergänzt, welche die verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens der neuen Mitgliedstaaten vertreten. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder." Artikel 34 Artikel 160 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 160 Der Ausschuß der Regionen wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von dreiunddreißig Mitgliedern ergänzt, welche die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der neuen Mitgliedstaaten vertreten. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder." Artikel 35 Artikel 161 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 161 Der Beratende Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von zwölf weiteren Mitgliedern ergänzt. Je vier Mitglieder werden für Österreich, Finnland und Schweden ernannt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder." Artikel 36 Artikel 162 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 162 Der Ausschuß für Wissenschaft und Technik wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von fünf weiteren Mitgliedern ergänzt. Je zwei Mitglieder werden für Österreich und Schweden und ein Mitglied für Finnland ernannt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder." Artikel 37 Artikel 170 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 170 Die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe in den vom Rat oder von der Kommission in finnischer und schwedischer Sprache abgefaßten Wortlauten sind vom Zeitpunkt des Beitritts an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den neun derzeitigen Sprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, soweit die Wortlaute in den derzeitigen Sprachen dort veröffentlicht worden sind." Artikel 38 Artikel 176 Absatz 2 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Die in finnischer und schwedischer Sprache abgefaßten Wortlaute dieser Verträge sind dieser Akte beigefügt. Diese Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich wie die Wortlaute der in Absatz 1 genannten Verträge in den neun derzeitigen Sprachen." Artikel 39 Anhang I der Beitrittsakte wird durch den Anhang zu diesem Beschluß ersetzt. Artikel 40 In den Anhängen XIII und XIV der Beitrittsakte sind die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.