Europäische Union

95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union

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Norwegen betreffenden Abschnitte hinfällig. Artikel 41 In den Anhängen II, VI, XV und XVIII der Beitrittsakte sind die Bestimmungen, Hinweise, Fristen und Daten in bezug auf das Königreich Norwegen hinfällig. Artikel 42 Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 im Anhang der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Artikel 3 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung: 'Artikel 3 Nach Artikel 198 d dieses Vertrags sind Mitglieder der Bank: - das Königreich Belgien, - das Königreich Dänemark, - die Bundesrepublik Deutschland, - die Griechische Republik, - das Königreich Spanien, - die Französische Republik, - Irland, - die Italienische Republik, - das Großherzogtum Luxemburg, - das Königreich der Niederlande, - die Republik Österreich, - die Portugiesische Republik, - die Republik Finnland, - das Königreich Schweden, - das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.' " Artikel 43 Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 im Anhang der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 2 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung: '(1) Die Bank wird mit einem Kapital von 62 013 Millionen ECU ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ' " Artikel 44 Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 im Anhang zu der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 4 Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung: '(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 25 ordentlichen und 13 stellvertretenden Mitgliedern. Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt: - drei ordentliche Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden; - drei ordentliche Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden; - drei ordentliche Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden; - drei ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden; - zwei ordentliche Mitglieder, die vom Königreich Spanien benannt werden; - ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Belgien benannt wird; - ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Dänemark benannt wird; - ein ordentliches Mitglied, das von der Griechischen Republik benannt wird; - ein ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird; - ein ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum Luxemburg benannt wird; - ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich der Niederlande benannt wird; - ein ordentliches Mitglied, das von der Republik Österreich benannt wird; - ein ordentliches Mitglied, das von der Portugiesischen Republik benannt wird; - ein ordentliches Mitglied, das von der Republik Finnland benannt wird; - ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Schweden benannt wird; - ein ordentliches Mitglied, das von der Kommission benannt wird. Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt: - zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden; - zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden; - zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden; - zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden; - ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird; - ein stellvertretendes Mitglied, das von den Benelux-Ländern im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird; - ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Dänemark, von der Griechischen Republik und von Irland im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird; - ein stellvertretendes Mitglied, das von der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird, - ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird.' " Artikel 45 Artikel 5 des Protokolls Nr. 1 im Anhang der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 5 Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung: 'Für die qualifizierte Mehrheit sind 17 Stimmen erforderlich.' " Artikel 46 Artikel 6 des Protokolls Nr. 1 im Anhang der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 6 (1) Die neuen Mitgliedstaaten zahlen folgende Beträge entsprechend ihrem Anteil an dem von den Mitgliedstaaten zum 1. Januar 1995 einzuzahlenden Teil des Kapitals: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Diese Beträge werden in fünf gleichen Halbjahresraten gezahlt, die jeweils am 30. April und 31. Oktober fällig werden. Die erste Rate wird an demjenigen der beiden Daten fällig, das dem Zeitpunkt des Beitritts als nächstes folgt. (2) An dem Teil, der zum Zeitpunkt des Beitritts aufgrund der am 11. Juni 1990 beschlossenen Kapitalerhöhung noch einzuzahlen ist, beteiligen sich die neuen Mitgliedstaaten wie folgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Diese Beträge werden in acht gleichen Halbjahresraten gezahlt, die ab 30. April 1995 entsprechend dem für diese Kapitalerhöhungen festgelegten Zeitplan fällig werden." Artikel 47 Artikel 7 des Protokolls Nr. 1 im Anhang der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Artikel 7 Die neuen Mitgliedstaaten leisten in fünf gleichen Halbjahresraten zum Reservefonds, zu der zusätzlichen Rücklage und zu den Rücklagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des dem Beitritt vorausgehenden Jahres), wie sie in der genehmigten Bilanz der Bank ausgewiesen werden, zu den in Artikel 6 Absatz 1 dieses Protokolls vorgesehenen Zeitpunkten Beiträge, die folgenden Prozentsätzen der Rücklagen und Rückstellungen entsprechen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". Artikel 48 Artikel 9 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 im Anhang der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "(1) Unmittelbar nach dem Beitritt erhöht der Rat der Gouverneure die Mitgliederzahl des Verwaltungsrats durch die Bestellung von drei ordentlichen Mitgliedern, von denen jeder neue Mitgliedstaat eines benennt, sowie eines im gegenseitigen Einvernehmen von der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden benannten stellvertretenden Mitglieds." Artikel 49 Das Protokoll Nr. 3 im Anhang der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Protokoll Nr. 3 über die Samen DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - IN ANERKENNTNIS der Verpflichtungen und Zusagen Schwedens und Finnlands gegenüber den Samen im Rahmen des innerstaatlichen und internationalen Rechts; IM HINBLICK insbesondere darauf, daß Schweden und Finnland sich verpflichtet haben, die Lebensgrundlagen, Sprache, Kultur und Lebensweise der Samen zu erhalten und zu entwickeln; IN ANBETRACHT der Abhängigkeit der traditionellen Kultur und Lebensweise der Samen von primären Wirtschaftstätigkeiten wie Rentierhaltung in den traditionellen Siedlungsgebieten der Samen - SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Ungeachtet der Bestimmungen des EG-Vertrags können den Samen ausschließliche Rechte zur Rentierhaltung innerhalb der traditionellen Samen-Gebiete gewährt werden. Artikel 2 Dieses Protokoll kann erweitert werden, um einer weiteren Entfaltung ausschließlicher Rechte der Samen in Verbindung mit ihren traditionellen Lebensgrundlagen Rechnung zu tragen. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Ausschusses der Regionen einstimmig die erforderlichen Änderungen des Protokolls beschließen." Artikel 50 Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 im Anhang der Beitrittsakte sind hinfällig. Artikel 51 Das Protokoll Nr. 5 im Anhang der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Protokoll Nr. 5 über die Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten an den Mitteln der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Der Beitrag der neuen Mitgliedstaaten zu den Mitteln der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird wie folgt festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Diese Beiträge werden in zwei zinsfreien gleichen Raten geleistet, die erste am 1. Januar 1995 und die zweite am 1. Januar 1996." Artikel 52 Das Protokoll Nr. 6 im Anhang der Beitrittsakte erhält folgende Fassung: "Protokoll Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel Nr. 6 im Rahmen der Strukturfonds in Finnland und Schweden DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN - Unter Berücksichtigung der Anträge Finnlands und Schwedens auf besondere Strukturfondsunterstützung für ihre am schwächsten besiedelten Gebiete, in der Erwägung, daß die Union ein neues ergänzendes vorrangiges Ziel Nr. 6 vorgeschlagen hat, in der Erwägung, daß auch diese Übergangsregelung im Jahre 1999 zusammen mit der grundlegenden Rahmenverordnung (EWG) Nr. 2081/93 über strukturelle Instrumente und Politiken neu bewertet und überprüft werden soll, in der Erwägung, daß die Kriterien und das Verzeichnis der für dieses neue Ziel in Frage kommenden Gebiete festzulegen sind, in der Erwägung, daß zusätzliche Mittel für dieses neue Ziel bereitgestellt werden, in der Erwägung, daß die Verfahren in bezug auf dieses neue Ziel festzulegen sind, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Bis zum 31. Dezember 1999 tragen die Strukturfonds, das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und die Europäische Investitionsbank (EIB) jeweils in angemessener Weise zur Verwirklichung eines weiteren vorrangigen Ziels in Ergänzung der fünf Ziele nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates bei; dieses zusätzliche Ziel lautet wie folgt: - Förderung der Entwicklung und strukturellen Anpassung von Gebieten mit einer extrem niedrigen Bevölkerungsdichte (nachstehend 'Ziel Nr. 6' genannt). Artikel 2 Gebiete im Sinne des Ziels Nr. 6 sind grundsätzlich Regionen des NUTS-II-Niveaus mit einer Bevölkerungsdichte von 8 Einwohnern je Quadratkilometer oder weniger oder gehören zu solchen Regionen. Darüber hinaus kann sich die Gemeinschaftshilfe vorbehaltlich der Vorschriften über die Bevölkerungsdichte auch auf kleinere angrenzende und benachbarte Gebiete erstrecken, die das gleiche Kriterium der Bevölkerungsdichte erfuellen. Diese Regionen und Gebiete, in diesem Protokoll 'Regionen' des Ziels Nr. 6 genannt, sind in Anhang I aufgeführt. Artikel 3 Als angemessener Betrag für den Zeitraum 1995 bis 1999 gelten Gemeinschaftsmittel in Höhe von 741 Millionen ECU zu Preisen des Jahres 1995, die von den Strukturfonds und dem FIAF für die in Anhang 1 aufgeführten Regionen des Ziels Nr. 6 bereitgestellt werden. In Anhang 2 ist die Aufteilung der Mittel pro Jahr und Mitgliedstaat enthalten. Diese Mittel kommen zu den Mitteln hinzu, die bereits im Plan für die Auszahlung aus den Strukturfonds und dem FIAF gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vorgesehen sind. Artikel 4 Vorbehaltlich der Artikel 1, 2 und 3 finden die Bestimmungen der nachstehend genannten Verordnungen, insbesondere die Bestimmungen für das Ziel Nr. 1, auf das Ziel Nr. 6 Anwendung: - Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates - Verordnungen (EWG) Nrn. 2052/88, 4253/88, 4254/88, 4255/88 und 4256/88 des Rates, geändert durch die Verordnungen (EWG) Nrn. 2081/93, 2082/93, 2083/93, 2084/93 und 2085/93 des Rates. Artikel 5 Die Bestimmungen dieses Protokolls, einschließlich der Beihilfefähigkeit der in Anhang 1 aufgeführten Regionen für Hilfen aus den Strukturfonds, werden 1999 zusammen mit der Rahmenverordnung (EWG) Nr. 2081/93 über Strukturinstrumente und -politiken und nach dem in jener Verordnung festgelegten Verfahren überprüft. ANHANG 1 Regionen des Ziels Nr. 6 Finnland: Die nördlichen und östlichen NUTS-II-Regionen, welche die 'Maakunta' (NUTS-III-Region) von Lappi und die drei 'Maakunnat' von Kainuu, Pohjois-Karjala und Etelä-Savo sowie folgende angrenzende Gebiete umfassen: - in der 'Maakunta' von Pohjois-Pohjanmaa: 'Seutukunnat' von Ii, Pyhäntä, Kuusamo und Nivala - in der 'Maakunta' von Pohjois-Savo: 'Seutukunta' von Nilsiä - in der 'Maakunta' von Keski-Suomi: 'Seutukunnat' von Saarijärvi und Viitasaari - in der 'Maakunta' von Keski-Pohjanmaa: 'Seutukunta' von Kaustinen. Schweden: Die NUTS-II-Region des nördlichen Schweden, welche die 'län' (NUTS-III-Region) von Norrbotten, Västerbotten und Jämtland umfaßt, jedoch nicht folgende Teilgebiete: - in Norrbotten: die 'kommun' von Luleå, die 'församling' von Överluleå in der 'kommun' von Boden und die 'kommun' von Piteå (ausgenommen 'folkbokföringsdistrikt' von Markbygden) - in Västerbotten: die 'kommuner' von Nordmaling, Robertsfors, Vännäs und Umeå und die 'församlingar' von Boliden, Bureå, Burträsk, Byske, Kågedalen, Lövånger, Sankt Olov, Sankt Örjan und Skellefteå in der 'kommun' von Skellefteå, zusätzlich aber folgende angrenzende Teilgebiete umfaßt: - in der 'län' von Västernorrland: die 'kommuner' von Ånge und Sollefteå, die 'församlingar' von Holm und Liden in der 'kommun' von Sundsvall, und die 'församlingar' von Anunsdsjö, Björna, Skorped und Trehörningsjö in der 'kommun' von Örnsköldsvik - in der 'län' von Gävleborg: die 'kommun' von Ljusdal - in der 'län' von Kopparberg: die 'kommuner' von Älvdalen, Vansbro, Orsa und Malung und die 'församlingar' von Venjan und Våmhus in der 'kommun' von Mora - in der 'län' von Värmland: die 'kommun' von Torsby. Die Bezugnahmen auf NUTS in diesem Anhang greifen der endgültigen Festlegung der NUTS-Niveaus in den obengenannten Regionen und Gebieten nicht vor. ANHANG 2 Indikative Verpflichtungsermächtigungen für Ziel Nr. 6 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Hierzu gehören - zusätzlich zu den Mittelzuweisungen für die Ziele Nrn. 3, 4 und 5 a - gegebenenfalls Verpflichtungsermächtigungen für Pilotprojekte, innovative Maßnahmen, Untersuchungen und Gemeinschaftsinitiativen nach Artikel 3 und Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates." Artikel 53 Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 7 im Anhang zu der Beitrittsakte sind hinfällig. Artikel 54 Der Verweis auf Norwegen in Anhang IV zum Protokoll Nr. 9 ist hinfällig. Artikel 55 Dieser Beschluß ist in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei alle zwölf Fassungen gleichermaßen verbindlich sind; er tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Artikel 56 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 1. Januar 1995. Im Namen des Rates Der Präsident A. JUPPÉ ANHANG I Liste nach Artikel 29 der Beitrittsakte I. AUSSENBEZIEHUNGEN 1. 370 L 0509: Richtlinie 70/509/EWG des Rates vom 27. Oktober 1970 über die Einführung einer Gemeinsamen Kreditversicherungspolice für mittel- und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit öffentlichen Käufern (ABl. Nr. L 254 vom 23.11.1970, S. 1), geändert durch: - 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14) - 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17) - 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23). In Anhang A werden folgende Einträge in der Fußnote auf der ersten Seite eingefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". 2. 393 R 3030: Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die Gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. Nr. L 275 vom 8.11.1993, S. 1), geändert durch: - 393 R 3617: Verordnung (EG) Nr. 3617/93 der Kommission vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 328 vom 29.12.1993, S. 22) - 394 R 0195: Verordnung (EG) Nr. 195/94 der Kommission vom 12. Januar 1994 (ABl. Nr. L 29 vom 2.2.1994, S. 1). In Anhang III erhält Artikel 28 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich folgende Fassung: "- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code: AT = Österreich BL = Benelux DE = Deutschland DK = Dänemark EL = Griechenland ES = Spanien FI = Finnland FR = Frankreich GB = Vereinigtes Königreich IE = Irland IT = Italien PT = Portugal SE = Schweden" 3. 370 L 0510: Richtlinie 70/510/EWG des Rates vom 27. Oktober 1970 über die Einführung einer Gemeinsamen Kreditversicherungspolice für mittel- und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit öffentlichen Käufern (ABl. Nr. L 254 vom 23.11.1970, S. 26), geändert durch: - 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14) - 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17) - 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23). In Anhang A werden folgende Einträge in der Fußnote auf der ersten Seite eingefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> ". 4. 373 D 0391: Entscheidung 73/391/EWG des Rates vom 3. Dezember 1973 über die Verfahren für Konsultation und Notifizierung auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite (ABl. Nr. L 346 vom 17.12.1973, S. 1), geändert durch: - 376 D 0641: Entscheidung 76/641/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 (ABl. Nr. L 233 vom 16.8.1976, S. 25) - 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23). Im Anhang wird in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 die Zahlenangabe "sechs" durch "sieben" ersetzt. 5. Entscheidung des Rates vom 4. April 1978 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet öffentlich unterstützter Exportkredite (nicht veröffentlicht), zuletzt verlängert durch: - 393 D 0112: Entscheidung 93/112/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 44 vom 22.2.1993, S. 1). In Anhang I "Verzeichnis der Teilnehmer" werden Österreich, Finnland und Schweden aus der Liste der Drittländer gestrichen und in die Fußnote der Aufzählung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgenommen. II. KAPITALVERKEHR UND WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK 1. 358 X 0301 P 0390: Beschluß des Rates vom 18. März 1958 über die Satzung des Währungsausschusses (ABl. Nr. 17 vom 6.10.1958, S. 390/58), geändert durch: - 362 D 0405 P 1064: Beschluß 62/405/EWG des Rates vom 2. April 1962 (ABl. Nr. 32 vom 30.4.1962, S. 1064/62) - 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14) - 372 D 0377: Beschluß 72/377/EWG des Rates vom 30. Oktober 1972 (ABl. Nr. L 257 vom 15.11.1972, S. 20) - 376 D 0332: Beschluß 76/332/EWG des Rates vom 25. März 1976 (ABl. Nr. L 84 vom 31.3.1976, S. 56) - 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17) - 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23). a) In Artikel 7 wird die Zahlenangabe "vierzehn" durch "siebzehn" ersetzt. b) In Artikel 10 Absatz 1 wird die Zahlenangabe "vierzehn" durch "siebzehn" ersetzt. 2. 388 R 1969: Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur Einführung eines einheitlichen Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 178 vom 8.7.1988, S. 1) Der Anhang erhält folgende Fassung: "ANHANG Für die ausstehenden Kapitalbeträge gelten gemäß Artikel 1 Absatz 3 folgende Plafonds: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> " III. WETTBEWERB A. ERMÄCHTIGUNGSVERORDNUNGEN 1. 365 R 0019: Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. Nr. 36 vom 6.3.1965, S. 533/65), geändert durch: - 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14) - 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17) - 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23). Artikel 4 wird wie folgt geändert: - Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt: "Die vorstehenden Unterabsätze gelten in gleicher Weise im Falle des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens." - Absatz 2 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt: "Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags fallen und die gemäß den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr. 17 innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt angemeldet sein müssen, nur dann, wenn diese Anmeldung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist. Dieser Absatz gilt nicht für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen." 2. 371 R 2821: Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. Nr. L 285 vom 29.12.1971, S. 46), geändert durch: - 372 R 2743: Verordnung (EWG) Nr. 2743/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 291 vom 28.12.1972, S. 144) - 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17) - 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23). Artikel 4 wird durch wie folgt geändert: - Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt: "Die vorstehenden Unterabsätze gelten in gleicher Weise im Falle des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens." - Absatz 2 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt: "Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags fallen und die gemäß den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr. 17 innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt angemeldet sein müssen, nur dann, wenn diese Anmeldung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist. Dieser Absatz gilt nicht für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen." 3. 387 R 3976: Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarunge

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