Europäische Union

2001/605/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 bezüglich der von Spanien beim Erwerb von Nutzfahrzeugen gewährten Beihilfen, die durch die Kooperationsvereinbarung vom 26. Februar 1997 zwischen dem Ministerium für Industrie und Energie und dem Instituto de Credito Oficial eingeführt wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2465)

Amtliche Ursprungsfassung

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tät wie im Straßenverkehrssektor Beihilfen für den Kauf von Nutzlast grundsätzlich den Gemeinschaftsinteressen zuwiderlaufen, auch wenn nur bestehende Nutzlast ersetzt werden soll. (38) Ferner laufen Beihilfen, die ein Unternehmen von Ausgaben befreien, die es unter normalen Geschäftsbedingungen für seine übliche Tätigkeit zu tragen hätte, dem gemeinsamen Interesse zuwider. Sie fallen daher nicht unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c)(11). Wie bereits in Erwägungsgrund 24 angegeben, ist die Kommission der Ansicht, dass die im Rahmen der behandelten Regelung gewährten Beihilfen natürlichen Personen und KMU von Nutzen sein sollen, indem sie deren normale Geschäftskosten reduzieren. (39) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Freistellung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) hier nicht gewährt werden kann. Die spanischen Behörden haben im Übrigen nicht geltend gemacht bzw. nachgewiesen, dass die hier behandelten Beihilfen für eine Ausnahmeregelung im Rahmen einer anderen Bestimmung des Vertrags oder abgeleiteter Rechtsvorschriften in Frage kommen. (40) Daher sind nach Ansicht der Kommission die Beihilfen an natürliche Personen und KMU zum Erwerb von Nutzfahrzeugen - abgesehen von Zuschüssen zu Käufen von Nutzfahrzeugen der Kategorie D an Unternehmen, die nur Dienste für eigene Rechnung auf lokaler oder regionaler Ebene leisten, und die keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 darstellen - gemäß Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 88 Absatz 3 (41) Gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags ist die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich dazu äußern kann. Ferner darf demnach der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor eine abschließende Entscheidung gemäß dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 gefallen ist. (42) Die Kommission wurde von der vorliegenden Beihilferegelung am Tag ihres Inkrafttretens, d. h. am 26. Februar 1997 in Kenntnis gesetzt. Daher hatte sie nicht genügend Zeit, die Maßnahme zu prüfen. Die spanischen Behörden haben in Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags die Regelung eingeführt, ohne die Entscheidung der Kommission abgewartet zu haben. V. SCHLUSSFOLGERUNGEN (43) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass Spanien die Beihilferegelung in Verletzung des Artikels 88 Absatz 3 eingeführt hat, und alle Beihilfen, die im Rahmen der Regelung gezahlt wurden und mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar sind, gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag(12) zurückzufordern sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen, die im Rahmen der Kooperationsvereinbarung vom 26. Februar 1997 natürlichen Personen, die in Spanien Steuern für wirtschaftliche Tätigkeiten entrichten müssen, und KMU, die auf rein lokaler oder regionaler Ebene außerhalb des Beförderungssektors tätig sind, zum Erwerb von Nutzfahrzeugen der in der Vereinbarung definierten Kategorie D gewährt wurden, stellen keine Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Alle anderen Beihilfen, die im Rahmen der Kooperationsvereinbarung vom 26. Februar 1997 natürlichen Personen, die in Spanien Steuern für wirtschaftliche Tätigkeiten entrichten müssen, und KMU gewährt wurden, sind mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 Spanien bestätigt der Kommission, dass im Rahmen der Regelung nach deren Außerkrafttreten am 31. Dezember 1997 keine Beihilfen mehr gewährt wurden und die Beihilferegelung nicht mehr gilt. Artikel 4 (1) Spanien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um von den Beihilfeempfängern die in Artikel 2 genannten und diesen unrechtmäßig zur Verfügung gestellten Summen zurückzuerhalten. (2) Die Zurückforderung findet unverzüglich und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts statt, sofern dieses die unverzügliche Durchführung der Entscheidung zulässt. Die Beihilfen sind einschließlich der ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung an die Empfänger bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung aufgelaufenen Zinsen zurückzuerstatten. Die Zinsen sind nach dem Bezugssatz für Subventionsäquivalente im Rahmen der Regionalbeihilfen zu berechnen. Artikel 5 Spanien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab der Notifizierung dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 26. Juli 2000 Für die Kommission Loyola De Palacio Vizepräsident (1) ABl. C 29 vom 4.2.1999, S. 14. (2) Siehe Fußnote 1. (3) ABl. L 329 vom 5.12.1998, S. 23. (4) Mitteilung der Kommission über De-minimis-Behilfen, ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9., s.a. Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2 und ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4. (5) Güterverkehr: Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1) und Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 1). Personenverkehr: Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. L 74 vom 20.3.1992, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. L 4 vom 8.1.1998, S. 10). Es ist darauf hinzuweisen, dass die letztgenannte Verordnung die Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates ersetzt, die vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-388/92, Europäisches Parlament gegen Europäischen Rat, annulliert wurde. Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 galten jedoch bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 12/98 weiter. (6) Aus den zur Verfügung stehenden Statistiken geht hervor, dass zwischen 1990 und 1995 etwa 3 % der gesamten Kabotagedienste in der Gemeinschaft in Spanien erbracht wurde. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass in Spanien ansässige Verkehrsunternehmen tatsächlich im Wettbewerb mit nicht in Spanien ansässigen Unternehmen stehen (Siehe Bericht über die Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 (KOM(98) 47 endg. vom 4. Februar 1998). (7) Die Zersplitterung des Verkehrsmarktes in Spanien wird durch statistische Daten belegt (EU Transport in figures, statistisches Taschenbuch, Europäische Kommission/Eurostat 1998. (8) Siehe Fußnote 3. (9) Slg. 1980, S. 2671. (10) Siehe Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen, ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3. (11) Entscheidung 98/128/EG der Kommission (ABl. L 66 vom 6.3.1998, S. 18) und Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens SA gegen Kommission, Slg. 1995, S. II-1675. (12) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

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