Europäische Union

Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

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24.1.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 19/22 BESCHLUSS 2012/35/GASP DES RATES vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 27. Februar 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1) angenommen, durch den die Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt wird. (2) Am 23. April 2007 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP (2) angenommen, durch den die Resolution 1747 (2007) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt wird. (3) Am 7. August 2008 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP (3) angenommen, durch den die Resolution 1803 (2008) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt wird. (4) Am 26. Juli 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/413/GASP (4) angenommen, durch den die Resolution 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt wird. (5) Am 1. Dezember 2011 hat der Rat erneut erklärt, dass er hinsichtlich der Art des iranischen Nuklearprogramms, insbesondere unter Berücksichtigung der Feststellungen in Bezug auf die iranischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entwicklung von militärischer Kerntechnik im jüngsten Bericht der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), ernste und wachsende Bedenken hegt. In Anbetracht dieser Bedenken und im Einklang mit der Erklärung des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2011 ist der Rat übereingekommen, die geltenden Sanktionen auszuweiten, indem in enger Abstimmung mit internationalen Partnern zusätzliche Maßnahmen geprüft werden, darunter auch Maßnahmen, die das iranische Finanzsystem erheblich treffen sollen, Maßnahmen im Verkehrssektor und im Energiesektor, Maßnahmen gegen das Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) sowie Maßnahmen in anderen Bereichen. (6) Am 9. Dezember 2011 hat der Europäische Rat die Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2011 gebilligt und den Rat ersucht, als vorrangige Aufgabe seine Beratungen zur Ausweitung des Geltungsbereichs der restriktiven Maßnahmen der Union gegen Iran fortzusetzen. (7) In diesem Zusammenhang sollte die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe weiterer Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien an Iran verboten oder kontrolliert werden, wenn diese zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten Irans, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, die der IAEO Anlass zu Besorgnis geben oder von ihr noch als offen bezeichnet werden, oder zu anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen beitragen könnten. Dieses Verbot sollte sich auch auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck erstrecken. (8) Unter Hinweis auf den potenziellen Zusammenhang zwischen den Einnahmen, die Iran aus dem Energiesektor bezieht, und der Finanzierung seiner proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten sowie unter Hinweis darauf, dass die chemischen Apparate und Stoffe, die für die petrochemische Industrie benötigt werden, zahlreiche Gemeinsamkeiten mit denen aufweisen, die für bestimmte sensible Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf erforderlich sind, wie in der Resolution 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrates hervorgehoben wird, sollte der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von weiteren wesentlichen Ausrüstungen und Technologien, die in Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie oder in der petrochemischen Industrie genutzt werden könnten, verboten werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten neue Investitionen in den petrochemischen Sektor in Iran verbieten. (9) Ferner sollten der Erwerb, die Einfuhr und die Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen sowie von petrochemischen Erzeugnissen aus Iran untersagt werden. (10) Auch sollte verboten werden, mit der Regierung Irans oder für sie folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Beförderung oder Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten. (11) Darüber hinaus sollte die Lieferung von auf die iranische Landeswährung lautenden neu gedruckten bzw. geprägten bzw. nicht herausgegebenen Banknoten und Münzen an die bzw. zugunsten der Zentralbank Irans verboten werden. (12) Außerdem sollten restriktive Maßnahmen gegen die iranische Zentralbank aufgrund ihrer Beteiligung an Maßnahmen zur Umgehung der Sanktionen gegen Iran verhängt werden. (13) Die Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sollten auf weitere Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen, indem sie ihr proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen ermöglichen, insbesondere auf Personen und Einrichtungen, die finanzielle, logistische oder materielle Unterstützung für die iranische Regierung bereitstellen, Anwendung finden. (14) Die Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern, die auf Mitglieder des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) Anwendung finden, sollten künftig nicht mehr nur für führende Mitglieder gelten, sondern könnten auch für andere Mitglieder des IRGC gelten. (15) Überdies sollten weitere Personen und Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die gemäß Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. (16) Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2010/413/GASP des Rates wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung: "e) sonstige Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (*1) aufgeführt sind und nicht unter Buchstabe a erfasst sind, mit Ausnahme einiger Güter der Kategorie 5 – Teil 1 und Kategorie 5 – Teil 2 des Anhangs I der genannten Verordnung. (*1)   ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1." " 2. Folgende Artikel werden eingefügt: "Artikel 3a (1)   Es ist verboten, iranische Rohöl und Erdölerzeugnisse einzuführen, zu erwerben oder zu befördern. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden. (2)   Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischen Rohöl und Erdölerzeugnissen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen. Artikel 3b (1)   Es ist verboten, iranische petrochemische Erzeugnisse einzuführen, zu erwerben oder zu befördern. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden. (2)   Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischen petrochemischen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen. Artikel 3c (1)   Die Verbote gemäß Artikel 3a gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum 1. Juli 2012 von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 1. Juli 2012 zu schließen und zu erfüllen sind. (2)   Die Verbote gemäß Artikel 3a gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich sind, sofern die Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen oder die Erlöse aus der Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen der Rückerstattung von ausstehenden Beträgen in Bezug auf vor dem 23. Januar 2012 geschlossene Verträge an im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässige oder deren Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Einrichtungen dient, sofern diese Rückerstattung in diesen Verträgen ausdrücklich vorgesehen ist. Artikel 3d (1)   Die Verbote gemäß Artikel 3b gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum 1. Mai 2012 von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 1. Mai 2012 zu schließen und zu erfüllen sind. (2)   Die Verbote gemäß Artikel 3b gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich sind, sofern die Lieferung von petrochemischen Erzeugnissen oder die Erlöse aus der Lieferung dieser Erzeugnisse der Rückerstattung von ausstehenden Beträgen in Bezug auf vor dem 23. Januar 2012 geschlossene Verträge an im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässige oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Einrichtungen dienen, sofern diese Rückerstattung in diesen Verträgen ausdrücklich vorgesehen ist." 3. Folgende Artikel werden eingefügt: "Artikel 4a (1)   Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von wesentlichen Ausrüstungen und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten, wenn sie für die petrochemische Industrie in Iran oder für iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesem Industriezweig tätig sind, bestimmt sind. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden. (2)   Es ist verboten, für in der iranischen petrochemischen Industrie tätige Unternehmen in Iran oder für iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesem Industriezweig tätig sind, Folgendes bereitzustellen: a) technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienstleistungen in Bezug auf wesentliche Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1; b) Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr wesentlicher Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung. (3)   Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. Artikel 4b (1)   Das Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 1 gilt unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurden. (2)   Die Verbote gemäß Artikel 4 gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von vor dem 26. Juli 2010 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden. (3)   Das Verbot gemäß Artikel 4a Absatz 1 gilt unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurden. (4)   Die Verbote gemäß Artikel 4a gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden. Artikel 4c Es ist verboten, mit der Regierung Irans, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Irans sowie Personen und Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, mittelbar oder unmittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Beförderung oder Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden. Artikel 4d Die Lieferung von auf die iranische Landeswährung lautenden neu gedruckten bzw. geprägten bzw. nicht herausgegebenen Banknoten und Münzen an die bzw. zugunsten der Zentralbank Irans ist verboten." 4. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 6a Folgendes ist verboten: a) die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in der iranischen petrochemischen Industrie tätige Unternehmen in Iran oder an iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesem Industriezweig tätig sind; b) der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an in der iranischen petrochemischen Industrie tätigen Unternehmen in Iran oder an iranischen oder im Eigentum Irans stehenden Unternehmen, die außerhalb Irans in diesem Industriezweig tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter; c) die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Iran, die in der iranischen petrochemischen Industrie tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden." 5. Artikel 7 erhält folgende Fassung: "Artikel 7 (1)   Die Verbote gemäß Artikel 6 Buchstabe a bzw. b i) gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurden; ii) stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurde. (2)   Die Verbote gemäß Artikel 6a Buchstabe a bzw. b i) gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurden; ii) stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurde." 6. Artikel 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b erhält folgende Fassung: "b) von weiteren, nicht in Anhang I erfassten Personen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, von Personen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder von Personen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) oder dieses Beschlusses oder dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren, sowie von weiteren Mitgliedern des IRGC; diese sind in Anhang II aufgeführt;" b) Folgender Buchstabe wird angefügt: "c) von weiteren, nicht in Anhang I erfassten Personen, die die Regierung Irans unterstützen, und mit ihnen verbundene Personen gemäß der Auflistung in Anhang II." 7. Artikel 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe b erhält folgende Fassung: "b) nicht in Anhang I erfasste Personen und Einrichtungen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, oder Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die unter deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen – auch mit unerlaubten Mitteln –, oder Personen und Einrichtungen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) oder dieses Beschlusses oder bei dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren, sowie weitere Mitglieder und Einrichtungen des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) und der Islamic Republic of Iran Shipping Lines und von Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen oder in ihrem Namen handeln; diese sind in Anhang II aufgeführt;" ii) Folgender Buchstabe wird angefügt: "c) weitere, nicht in Anhang I erfasste Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen, und mit ihnen verbundene Personen und Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang II." b) Folgender Absatz wird eingefügt: "(4a)   In Bezug auf in Anhang II erfasste Personen und Einrichtungen sind Ausnahmen auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen." c) Folgende Absätze werden angefügt: "(7)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Irans, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind oder eingefroren wurden, oder für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an oder über die Zentralbank Irans nach dem Tag ihrer Benennung, wenn dieser Transfer mit einer Zahlung seitens eines nicht benannten Finanzinstituts im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist, sofern der betreffende Mitgliedstaat auf Einzelfallbasis festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine der in Absatz 1 genannten Personen oder Einrichtungen geht. (8)   Absatz 1 gilt nicht für einen Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Irans, wenn dieser Transfer dazu dient, der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Finanzinstitute mit liquiden Mitteln für die Finanzierung von Handelsgeschäften zu versorgen, sofern dieser Transfer von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt wurde. (9)   Absatz 2 gilt unbeschadet von Zahlungen an die Zentralbank Irans in Verbindung mit der Erfüllung von Verträgen in Übereinstimmung mit den Artikeln 3a, 3b, 3c oder 3d. (10)   Absatz 1 hindert die in Anhang II aufgeführte Bank Tejarat nicht daran, während eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Benennung eine Zahlung aus Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind oder eingefroren wurden, zu tätigen oder nach dem Tag ihrer Benennung eine Zahlung zu erhalten, wenn diese Zahlung in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist, sofern der betreffende Mitgliedstaat auf Einzelfallbasis festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine der Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 geht. (11)   Die Absätze 7, 8, 9 und 10 gelten unbeschadet der Absätze 3, 4, 4a, 5 und 6 dieses Artikels und des Artikels 10 Absatz 3." 8. Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang II entsprechend." 9. Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2)   Die Anhänge I und II enthalten, soweit verfügbar, auch die zur Identifizierung der betreffenden Personen und Einrichtungen erforderlichen Angaben, wie sie vom Sicherheitsrat oder dem Ausschuss in Bezug auf Anhang I angegeben werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Die Anhänge I und II enthalten auch das Datum der Benennung." 10. In Artikel 26 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: "(2)   Die Maßnahmen betreffend das Verbot der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen gemäß Artikel 3a werden spätestens bis zum 1. Mai 2012 insbesondere unter gebührender Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der finanziellen Bedingungen für die Lieferung von Rohöl und Erdölerzeugnissen aus anderen Ländern als Iran überprüft, damit die Kontinuität der Energieversorgung der Mitgliedstaaten sichergestellt werden kann. (3)   Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft. Ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind." Artikel 2 (1)   Die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Einrichtungen werden in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgenommen. (2)   Die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführte Einrichtung wird von der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP gestrichen. (3)   Die Einträge in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP werden gemäß Anhang III dieses Beschlusses geändert. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2012. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. ASHTON (1)   ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49. (2)   ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 67. (3)   ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 58. (4)   ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39. ANHANG I Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 I.   Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind B.   Einrichtungen   Name Identifizierungsinformationen Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste 1. Central Bank of Iran (alias Central Bank of the Islamic Republic of Iran) Postanschrift: Mirdamad Blvd., NO. 144, Teheran, Islamische Republik Iran P.O. Box: 15875 / 7177 Switchboard: +98 21 299 51 Telegrammanschrift: MARKAZBANK Telex: 216 219-22 MZBK IR SWIFT-Addresse: BMJIIRTH Website: http://www.cbi.ir E-Mail: G.SecDept@cbi.ir Beteiligung an Maßnahmen zur Umgehung der Sanktionen 23.1.2012 2. Bank Tejarat Postanschrift: Taleghani Br. 130, Taleghani Ave. P.O.Box: 11365 - 5416, Teheran Tel.: 88826690 Tlx.: 226641 TJTA IR. Fax: 88893641 Website: http://www.tejaratbank.ir Die Bank Tejarat ist eine staatliche Bank. Sie hat das Nuklearprogramm direkt unterstützt. So hat die Bank Tejarat beispielsweise 2011 die Bewegung von mehreren zehn Millionen Dollar erleichtert, um der von den VN benannten Atomenergieorganisation Irans bei ihren laufenden Bemühungen, Urankonzentrat zu erwerben, zu helfen. Die AEOI ist die wichtigste iranische Organisation für die Forschung und Entwicklung von Kerntechnologie und verwaltet die Programme

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.