Europäische Union

2006/493/EG: Beschluss des Rates vom 19. Juni 2006 zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 , der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels Konvergenz förderfähigen Regionen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2009-01-01

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2006D0493 — DE — 01.01.2009 — 002.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS DES RATES vom 19. Juni 2006 zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen (2006/493/EG) (ABl. L 195, 15.7.2006, p.22) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date  M1 BESCHLUSS DES RATES vom 15. Juli 2008   L 188 26 16.7.2008 ►M2 BESCHLUSS DES RATES vom 25. Mai 2009   L 144 25 9.6.2009 ▼B BESCHLUSS DES RATES vom 19. Juni 2006 zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen (2006/493/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ( 1 ), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Betrag der Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen sollten im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung ( 2 ) festgelegt werden. (2) Der Gesamtbetrag sollte auch den Betrag für Bulgarien und Rumänien umfassen, da der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 in Kraft tritt. Sollte der Beitrittsvertrag für eines der Länder oder beide Länder am 1. Januar 2007 nicht in Kraft treten, so sollte der Gesamtbetrag entsprechend angepasst werden — BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag der Konzentration in den Regionen, die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ gemäß Artikel 2 Buchstabe j der genannten Verordnung förderfähig sind, sind im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt. ▼M2 ANHANG Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2007-2013 (konstante Preise des Jahres 2004), die jährliche Aufteilung und der Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen (1) EUR (2) zu Preisen 2004 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Insgesamt Gesamtbetrag EU-25 plus Bulgarien und Rumänien 9 325 497 783 10 788 767 263 11 058 446 242 10 651 531 634 9 824 886 713 9 588 187 168 9 356 225 581 70 593 542 384 Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen 27 676 975 284 (1)   Vor der Modulation und sonstigen Übertragungen von Mitteln für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums. (2)   Die Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2007-2013 (laufende Preise), die jährliche Aufteilung und der Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen (1) EUR (2) zu laufenden Preisen 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Insgesamt Gesamtbetrag EU-25 plus Bulgarien und Rumänien 9 896 292 851 11 678 108 653 12 209 418 209 11 995 354 634 11 285 706 554 11 234 089 442 11 181 555 662 79 480 526 005 Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen 31 232 644 963 (1)   Vor der Modulation und sonstigen Übertragungen von Mitteln für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums. (2)   Die Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet. ( 1 ) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. ( 2 ) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

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