Europäische Union

89/373/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1988 über eine von der italienischen Regierung beschlossene Beihilfe für Investitionen in der staatlichen Flachglasindustrie (Veneziana Vetro) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31989D0373 89/373/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1988 über eine von der italienischen Regierung beschlossene Beihilfe für Investitionen in der staatlichen Flachglasindustrie (Veneziana Vetro) (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 166 vom 16/06/1989 S. 0060 - 0065 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 1988 über eine von der italienischen Regierung beschlossene Beihilfe für Investitionen in der staatlichen Flachglasindustrie (Veneziana Vetro) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (89/373/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2, gestützt auf die gemäß den Bestimmungen des vorgenannten Artikels eingeholten Äusserungen der Beteiligten, in Erwägung nachstehender Gründe: I 1985 erfolgte eine Umgruppierung in der italienischen staatlichen Glasindustrie. Die staatliche Holding-Gesellschaft Ente Participazioni e Finanziamento Industria Manifatturiera (EFIM) übernahm die Anteile einer anderen staatlichen Holding-Gesellschaft Ente Nazionale Idrocarburi (ENI) in den Glasindustrien Società Italiana Vetro (SIV), Veneziana Vetro, Veneziana Conterie und Foschi. Seit dem 2. Oktober 1985 war EFIM alleiniger Anteilseigner in diesen Unternehmen. Im Rahmen dieser neuen Kapitalstruktur und anschließender Ministerialanweisungen wurde SIV Marktführer des öffentlichen Glaskonzerns. Die Umgruppierung wurde am 28. Juli 1986 abgeschlossen, als SIV Veneziana Vetro von ihrem beiderseitigen Anteilseigner EFIM übernahm. Am 28. November 1985 ermächtigte die italienische Regierung EFIM, Schuldverschreibungsanleihen im Werte von 510 Milliarden Lit auszugeben. Hiervon waren 41 Milliarden Lit für Investitionen in der Glasindustrie bestimmt (1). Die Rechtsgrundlage für diese Genehmigung bildete das Gesetzesdekret 547 vom 19. Oktober 1985 (2), später umgewandelt in Gesetz 749 vom 20. Dezember 1985 (3), zwecks Erhöhung der Investitionsmittel in Jahresraten entsprechend den Kapitalanteilen, die vom Staat nach Tilgung erstattet werden. Ausserdem erstattet der Staat die Zinsen für die Vorfinanzierung sowie für die Schuldverschreibungsanleihe und alle sonstigen vom Staat getragenen Lasten. Am 16. Dezember 1985 gab EFIM 20 500 Millionen Lit des Ertrags aus diesen Schuldverschreibungen in Form einer Vorauszahlung für die künftige Kapitalaufstockung an SIV weiter. Ein weiterer Betrag von 19 475 Millionen Lit wurde in der gleichen Form Anfang 1986 an SIV weitergegeben. Am 18. September 1987 ermächtigte die italienische Regierung eine weitere Ausgabe von Schuldverschreibungen durch EFIM, diesmal in Höhe von 150 Milliarden Lit. Hiervon waren 50 Milliarden Lit für den Bau einer Floatanlage für die Flachglasherstellung von Veneziana Vetro bestimmt. (4). Weder im ersten noch im zweiten Fall wurde die von der italienischen Regierung genehmigte Ausgabe von Schuldverschreibungen zu Lasten des Staates durch EFIM für Investitionen in der staatlichen Glasindustrie der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag mitgeteilt. II Nachdem die Kommission von dem Beschluß der italienischen Regierung, die staatliche Flachglasindustrie umzugruppieren und Mittel für einen vierjährigen Investitionsplan bereitzustellen, Kenntnis erhalten hatte, richtete sie mit Fernschreiben vom 12. März 1986 ein Auskunftsverlangen an die italienische Regierung. Die italienische Regierung teilte daraufhin mit Fernschreiben vom 2. Juni 1986 mit, der Glasplan 1985-1988 sei das Ergebnis der Umgruppierung dieser Branche, die staatliche Glasindustrie sei seit 1974 rentabel gewesen und bei der von der Kommission angesprochenen Bereitstellung von Mitteln habe es sich um eine normale Investitionstätigkeit von Anteilseignern gehandelt. Da die Kommission sich noch immer ausserstande sah, die fraglichen Maßnahmen zu beurteilen, bat sie um Erteilung näherer Auskünfte über die entsprechenden Investitionen und Umstrukturierungsmaßnahmen. Die italienische Regierung antwortete mit einem Schreiben vom 13. Oktober 1986, daß 1985 EFIM ENIs Anteil von 50 % an SIV sowie ENIs Anteil von 100 % an den drei kleineren Gesellschaften Veneziana Vetro, Veneziana Conterie und Foschi übernommen habe. Der Preis für diese Übernahme sei von Schiedsrichtern auf 95 400 Millionen Lit festgesetzt worden, d. h. die Summe von 121 300 Millionen Lit für den Anteil an SIV abzueglich 25 900 Millionen Lit für Veneziana Vetro und Foschi. EFIM habe sodann SIV zusätzliches Kapital im Werte von 41 000 Millionen Lit für Investitionen in der Flachglasindustrie zur Verfügung gestellt, die in der Zeit von 1986 bis 1988 266 400 Millionen Lit betragen hätten. 60 500 Millionen Lit für eine Verarbeitungsanlage für die Kfz-Industrie in Spanien und 91 000 Millionen Lit für Veneziana Vetro seien in diesen Investitionen inbegriffen. Dem Schreiben der italienischen Regierung war der Jahresbericht 1985 von SIV beigefügt. Die Kommission, die von der offensichtlich anfälligen Finanzlage von Veneziana Vetro Kenntnis nahm und die Berichte über die Auswirkung der Investitionen dieses Unternehmens auf die Produktionskapazität für Grundflachglas für bedenklich hielt, erbat mit Schreiben vom 6. November 1986 zumindest die letzten drei Jahresberichte und den Umstrukturierungsplan für Veneziana Vetro sowie Auskünfte über die Auswirkung ihrer Investitionen auf die Produktionskapazität und den Handel. Die italienische Regierung antwortete mit Fernschreiben vom 20. Januar 1987, bei den günstigen Verhältnissen in der staatlichen Glasindustrie sei kein Umstrukturierungsplan erforderlich, von der Regierung seien keine finanziellen Maßnahmen getroffen worden und etwaige künftige Maßnahmen würden der Kommission vorher mitgeteilt werden. Die italienische Regierung sehe deshalb keine Veranlassung, der Kommission die gewünschten Auskünfte über Investitionen und finanzielle Ergebnisse mitzuteilen. Dabei wurde betont, die negative Bewertung von Veneziana Vetro könne nicht mit Schulden gleichgesetzt werden; andere Gründe für diesen »bad will" seien die Überalterung der Anlagen des Unternehmens und der Mangel an angemessen ausgebildeten Arbeitskräften. Anhand der so von der italienischen Regierung und aus öffentlichen Quellen erhaltenen unvollständigen Auskünfte gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß die Zeichnung von 41 Milliarden Lit neuem Kapital für die Flachglasindustrie, wovon ein nicht genau angegebener Betrag anscheinend für Veneziana Vetro's Investition von 91 Milliarden Lit bestimmt war, vor allem im Hinblick auf die schlechte finanzielle Lage von Veneziana Vetro Elemente einer staatlichen Beihilfe enthielt; dieses Unternehmen hatte 1982 einen Verlust von 300 Millionen Lit, 1983 einen Verlust 8 500 Millionen Lit, 1984 von 4 300 Millionen Lit und 1985 von 6 300 Millionen Lit verzeichnet. Die Kommission war der Auffassung, daß diese Beihilfeelemente im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten, vor allem weil die Investition von Veneziana Vetro den Bau einer neuen Floatanlage für die Herstellung von Flachglas in Porto Marghera betraf, wodurch die Produktionskapazität dieses Unternehmens gesteigert werden sollte. Da die italienische Regierung keine Begründung für die Beihilfe gegeben hatte, sah die Kommission sich ausserstande festzustellen, ob eine der in Artikel 92 vorgesehenen Ausnahmen von der allgemeinen Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt auf die Beihilfe anwendbar sein könnte. Die Kommission beschloß daher, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten und forderte die italienische Regierung mit Schreiben vom 7. April 1987 auf, ihre Bemerkungen zu übermitteln. III Die italienische Regierung unterbreitete ihre Bemerkungen im Rahmen des Verfahrens mit Schreiben vom 21. Juli 1987, mit Memorandum vom 19. November 1987 und mit Schreiben vom 14. Dezember 1987. Sie bestritt, daß zwischen der Zuführung von Kapital an SIV und den Verlusten von Veneziana Vetro irgendeine Verbindung bestehe und vertrat die Ansicht, daß die Kommission die Bedeutung, die den Investitionen der SIV unter anderem für die Umstrukturierung und Rationalisierung der Flachglasproduktion von Veneziana Vetro zukomme, nicht berücksichtige. Die italienische Regierung lieferte genaue Angaben zur Übernahme des Anteils von ENI in der Flachglasindustrie durch EFIM und zur anschließenden Übertragung des Anteils der EFIM an Veneziana Vetro an SIV. Es wurde erklärt, in der Zeit vom 2. Mai 1985 bis 28. Juli 1986, d. h. der Zeit, in der EFIM Alleininhaber von Veneziana Vetro war, seien 8 200 Millionen Lit des von ENI übertragenen »bad will" von EFIM zur Deckung der Verluste von Veneziana Vetro aufgewandt worden. Die übrigen 18 700 Millionen Lit »bad will" seien am 28. Juli 1986 an SIV und Veneziana Vetro zusammen übertragen worden. SIV habe 1 200 Millionen Lit zur Deckung zusätzlicher Verluste von Veneziana Vetro sowie weitere 16 000 Millionen Lit zur Aufstockung des Kapitals dieses Unternehmens verwendet. Ausser dem von ENI übernommenen »bad will" habe EFIM 41 Milliarden Lit durch eine Schuldverschreibungsanleihe erhalten und habe davon 40 Milliarden Lit an SIV als neues Kapital weitergegeben; die übrige 1 Milliarde Lit sollte die Kosten der Ausgabe und Verwaltung der Anleihe decken. Die fortschreitende Tilgung der Anleihe sollte vom Staat durch eine Aufstockung des Dotationsfonds von EFIM finanziert werden. SIV habe beschlossen, in der Zeit von 1986 bis 1988 246 Milliarden Lit zu investieren, die mit 40 Milliarden Lit Kapital, 110 Milliarden Lit gewerblichen Krediten und 96 Milliarden Lit Eigenfinanzierungsmitteln finanziert werden sollten. Die fraglichen Investitionen waren für Verbesserungen in der Produktionsstruktur, Produktentwicklung, Innovation und Modernisierung bestehender Anlagen und für die Verbreitung einer innovativen Produkt- und Verfahrenstechnologie bestimmt. Insbesondere für Veneziana Vetro betrafen die vorgesehenen Maßnahmen die Umstrukturierung, den Ersatz veralteter Anlagen durch neue, die Ausbildung von Personal und die Anwendung einer neuen fortgeschrittenen Technologie, ohne die Produktionskapazität erheblich zu ändern. In ihrem Schreiben vom 14. Dezember 1987 machte die italienische Regierung geltend, daß SIV beabsichtige, 530 Milliarden Lit, davon 80 Milliarden Lit für die Erneuerung einer Float-Anlage, 140 Milliarden Lit für Automation und Modernisierung bestehender Anlagen und 310 Milliarden Lit im Rahmen einer Folgemaßnahme von Entwicklungstätigkeiten in der Gruppe, zu investieren. EFIM habe beschlossen, 1988 75 Milliarden Lit zur Finanzierung dieses vierjährigen Investitionsprogramms auf dem privaten Kapitalmarkt aufzubringen, davon 40 Milliarden Lit durch die Ausgabe von Aktien und 35 Milliarden Lit durch die Ausgabe einer Schuldverschreibungsanleihe. Weiter unterbreitete die italienische Regierung Angaben, denen zufolge eine weitere Flachglasproduktionsanlage gebraucht werde. Im Rahmen der Anhörung anderer interessierter Kreise legten die Regierungen von fünf anderen Mitgliedstaaten, ein Industrieverband und zwei Herstellergruppen dieser Industrie und die begünstigte SIV Bemerkungen vor. Am 6. Oktober 1987 wurde ein technisches Gespräch mit Vertretern von EFIM und SIV geführt. Laut der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana vom 20. Oktober 1987 genehmigte die italienische Regierung eine weitere Ausgabe von Schuldverschreibungen durch EFIM zu Lasten des Staates. Hiervon waren 50 Milliarden Lit für den Bau der Flachglasanlage von Veneziana Vetro in Porto Marghera bestimmt. Diese Entscheidung war weder von der italienischen Regierung noch von EFIM oder von SIV im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 erwähnt worden. Die Kommission erbat deshalb mit Schreiben vom 27. Oktober 1987 Auskunft über diese neue Entscheidung. Da die erbetenen Auskünfte nicht übermittelt wurden, beschloß die Kommission am 16. März 1988, in das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2, das sie hinsichtlich der 41 Milliarden Lit eröffnet hatte, auch die zusätzlichen 50 Milliarden Lit für Veneziana Vetro einzubeziehen. Sie war der Meinung, daß beide Maßnahmen anscheinend Elemente einer staatlichen Beihilfe zugunsten derselben Investition enthielten, daß diese Elemente im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen konnten und daß sich keine der Ausnahmen von der allgemeinen Unvereinbarkeit einer solchen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt als darauf anwendbar erwies. Mit Schreiben vom 29. März 1988 forderte sie die italienische Regierung im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 auf, ihre Bemerkungen zu übermitteln. IV Die italienische Regierung beantwortete zunächst das Auskunftsverlangen der Kommission betreffend die zweite Maßnahme verspätet mit Schreiben vom 29. März 1988. Eine Aufstockung des Dotationsfonds von EFIM, die mittels einer Schuldverschreibungsanleihe auf Kosten des Staates finanziert werde, enthalte ihrer Ansicht nach keine Elemente einer staatlichen Beihilfe und sei deshalb nicht nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag mitteilungsbedürftig. Die Übertragung dieser Mittel an die Veneziana Vetro - die noch nicht erfolgt sei - werde angesichts der positiven Ergebnisse dieses Unternehmens bestimmt mit dem Vertrag vereinbar sein. Mit Schreiben vom 26. Juli 1988 übermittelte die italienische Regierung ihre Bemerkungen im Rahmen des erweiterten Verfahrens. Erstmals legte sie die letzten drei Jahresabschlüsse von Veneziana Vetro und einen Überblick über die Finanzbeziehungen zwischen SIV und Veneziana Vetro als Beweis dafür vor, daß kein Anteil der von EFIM 1985/86 aufgebrachten 41 Milliarden Lit an Veneziana Vetro in irgendeiner anderen Form als der einer Anleihe mit den gleichen wie den am Markt vorherrschenden Auflagen übertragen worden sei. Den 1987 beschlossenen Betrag von 50 Milliarden Lit betreffend, wiederholte die italienische Regierung ihre Behauptung, dieser Betrag sei bisher nur zur Aufstockung des Dotationsfonds von EFIM verwendet worden, so daß die Handelsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft nicht hätten beeinträchtigt werden können. Weiter wurde erklärt, daß sich Veneziana Vetro in zwei eigene Unternehmen aufgespalten habe: die frühere Veneziana Vetro ohne Wirtschaftstätigkeit und eine neue Società Veneziana Vetro, die am 15. April 1987 gegründet und an die das Vermögen der früheren Veneziana Vetro am 1. August 1987 übertragen worden sei. SIV und die frühere Veneziana Vetro schlossen sich im Dezember 1987 zusammen, was es SIV ermöglichte, die in den letzten fünf Jahren angehäuften Verluste von annähernd 15 Milliarden Lit von Veneziana Vetro steuerlich zu ihrem Vorteil auszunutzen. In Verbindung mit der Anhörung anderer interessierter Kreise im Rahmen des erweiterten Verfahrens übermittelten die Regierungen von drei weiteren Mitgliedstaaten, ein Industrieverband und zwei Herstellergruppen desselben Industriezweigs ihre Auskünfte. (1) Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 6 vom 9. Januar 1986, S. 40. (2) Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 248 vom 21. Oktober 1985, S. 7555. (3) Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 299 vom 20. Dezember 1985, S. 9180. (4) Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 245 vom 20. Oktober 1987, S. 36. V Die Bereitstellung öffentlicher Mittel in Form von Schuldverschreibungen kann Elemente einer staatlichen Beihilfe beinhalten. Um festzustellen, ob es sich dabei um eine Beihilfe handelt, müsste - abgesehen von irgendwelchen sozialen Faktoren oder von der regionalen oder sektorbezogenen Politik - festgestellt werden, ob unter den gleichen Umständen ein privater Anteilseigner mit einer solchen Kapitalspritze unter den gleichen Bedingungen wie auf der Grundlage der Rentabilitätserwartung vorankäme. In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission die Unterschiede zwischen der Finanzlage von SIV und derjenigen von Veneziana Vetro zur Kenntnis. SIV verzeichnete 1982 einen Gewinn von 1 100 Millionen Lit, 1983 von 400 Millionen Lit, 1984 von 200 Millionen Lit, 1985 von 2 000 Millionen Lit und 1986 von 13 200 Millionen Lit; dies entspricht 0,5 %, 0,2 %, 0,1 %, 0,6 % und 3,6 % ihres entsprechenden Jahresumsatzes. Der Geschäftswert von SIV wurde von Schlichtern 1985 mit 242 600 Millionen Lit bewertet. Veneziana Vetro machte in den Jahren 1982, 1983, 1984, 1985 und 1986 Verluste von 300 Millionen Lit bzw. 8 500 Millionen Lit, 4 300 Millionen Lit, 6 300 Millionen Lit und 1 700 Millionen Lit; dies entspricht 2,5 %, 30,7 %, 14,8 %, 21,2 % und 6,8 % ihres entsprechenden Jahresumsatzes. Diese Verluste wurden von ihrem öffentlichen Anteilseigner, und zwar zunächst von ENI und sodann von EFIM und anschließend von SIV, ausgeglichen. Ihr Wert wurde von Schlichtern 1985 angesichts der Verlusterwartung und Umstrukturierungskosten mit minus 24 900 Millionen Lit beziffert. Die italienische Regierung hatte selber die Kommission darauf hingewiesen, daß Veneziana Vetro's Anlage veraltet sei und kein qualifiziertes Bedienungspersonal für moderne Maschinen zur Verfügung stehe. Nach Auffassung der Kommission ist unter diesen Umständen die Bereitstellung von zusätzlichem Kapital aus öffentlichen Mitteln an ein Unternehmen geeignet, Elemente einer staatlichen Beihilfe zu enthalten, wie aus den Erwägungen in der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 17. September 1984 betreffend die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag auf staatliche Beteiligungen hervorgeht. Zu der an EFIM von der italienischen Regierung am 28. November 1985 erteilten Genehmigung für die Ausgabe von 41 Milliarden Lit Schuldverschreibungen, deren Erträge für Investitionen in die staatliche Glasindustrie bestimmt waren, nimmt die Kommission zur Kenntnis, daß EFIM 39 975 Millionen Lit dieser Summe zur Aufstockung des Aktienkapitals von SIV verwendete. Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag erbrachte die italienische Regierung den Nachweis dafür, daß - ganz abgesehen von der Übernahme des restlichen »bad will" von ENI über EFIM - SIV 1987 43 361 Millionen Lit für Veneziana Vetro bereitstellte, allerdings nur in Form von Darlehen zum gleichen Zinssatz, den Veneziana Vetro im selben Jahr von Banken erhalten hatte. Nach Auffassung der Kommission besteht zwischen der Bereitstellung von 39 975 Millionen Lit durch EFIM an SIV in Form von zusätzlichem Aktienkapital und der Verhaltensweise von Privatinvestoren kein Unterschied, wenn man die grundsätzlich gesunde Finanzlage von SIV und ihre zunehmende Rentabilität, gemessen an ihrem Investitionsbedarf, berücksichtigt. Wie aus den Erwägungen in der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 17. September 1984 betreffend die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag auf staatliche Beteiligungen hervorgeht, stellt somit diese Ausstattung keine Beihilfe in Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag dar. Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, daß die Bereitstellung von 43 365 Millionen Lit von SIV an Veneziana Vetro in Form von Darlehen zu marktüblichen Bedingungen, wie von der italienischen Regierung in ihrem Schreiben vom 26. Juli 1988 dargelegt, staatliche Beihilfeelemente enthält. Die Kommission behält sich jedoch vor, ihren Standpunkt zu überprüfen, wenn sich zeigen sollte, daß die Darlehensbedingungen geändert wurden. Was die von der italienischen Regierung 1987 der EFIM erteilte Genehmigung, Veneziana Vetro 50 Millionen Lit in Form von Aktienkapital zu geben, betrifft, enthält diese Finanzhilfe nach Auffassung der Kommission staatliche Beihilfeelemente wegen Veneziana Vetros schwacher Finanzlage, insbesondere ihrer Verluste und des Verhältnisses zwischen ihrem Kapital und ihrem Investitionsbedarf. Im Laufe des Verfahrens erklärte die italienische Regierung wiederholt, daß EFIM bislang die Erträge aus der Schuldverschreibungsanleihe von 50 Milliarden Lit nur zur Aufstockung ihres eigenen Dotationsfonds verwendet habe, ohne allerdings diese Summe für einen anderen Verwendungszweck als den der Finanzierung einer neuen Floatanlage für die Flachglasherstellung von Veneziana Vetro zu bestimmen. Folglich beinhaltet die EFIM am 18. September 1987 erteilte Genehmigung zur Ausgabe von 50 000 Millionen Lit Schuldverschreibungen auf Kosten der italienischen Regierung für Investitionen von Veneziana Vetro Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, weil sie Veneziana Vetro in die Lage versetzt, einen Teil der normalerweise von ihr selbst zu tragenden Investitionskosten mit staatlichen Mitteln zu finanzieren. Indem sie ihre beabsichtigte Entscheidung der Kommission nicht vorher meldete, verstieß die italienische Regierung gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags. Zumindest seit dem 7. April 1987, als der italienischen Regierung mitgeteilt wurde, aus welchen Gründen die Kommission die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 hinsichtlich der Vergabe von 41 Milliarden Lit an die italienische staatliche Flachglasindustrie beschlossen hatte, war ihr bekannt, daß die Kommission Kapitalspritzen aus öffentlichen Mitteln für Veneziana Vetro als eine Beihilfe betrachtet. Die beschlossene Beihilfe ist somit jedenfalls wegen des Verfahrensfehlers rechtswidrig; ausserdem ist sie im Sinne des Artikels 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. VI Während SIV hauptsächlich Flachglas, besonders für die Kfz- und die Bauindustrie, herstellt und verarbeitet, produzierte Veneziana Vetro vor dem Bau ihrer Floatanlage nur gezogenes Glas. Flachglas wird zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt; Italien exportierte 1983 143 000 Tonnen Flachglas (gezogenes Glas, Flachglas, Sicherheitsglas, Glasspiegel, NIMEXE-Kennziffern 70.05 bis 70.09) nach neun anderen Mitgliedstaaten, Spanien und Portugal, 1984 150 000 Tonnen, 1985 179 000 Tonnen und 1986 193 000 Tonnen; die entsprechenden Einfuhren betrugen 141 000 Tonnen, 160 000 Tonnen, 141 000 Tonnen und 152 000 Tonnen. Die SIV-Gruppe - zu der nun Veneziana Vetro gehört - ist an diesem Handel mit der Ausfuhr von 50 % ihrer Produktion, vor allem nach anderen Mitgliedstaaten, beteiligt. Die Flachglashersteller stehen miteinander im Wettbewerb. Der Kommission liegen Angaben vor, wonach es 1987 in der Zwölfergemeinschaft 29 Floatanlagen gab, die in Händen von sechs Hauptgruppen waren, darunter SIV; ferner gab es fünf Schmelzwannen (gezogenes Glas). Sechs Floatanlagen und eine Schmelzwanne befanden sich in Italien; eine dieser Floatanlagen hat die Produktion seither eingestellt. Veneziana Vetros letzte Schmelzwanne stellte ebenfalls die Produktion 1987 ein; ihre neue Floatanlage läuft seit 1988. Wenn eine Finanzhilfe des Staates die Stellung bestimmter Unternehmen gegenüber derjenigen anderer mit ihnen in der Gemeinschaft im Wettbewerb stehenden Unternehmen stärkt, ist davon auszugehen, daß diese anderen Unternehmen dadurch beeinträchtigt werden. Folglich beeinträchtigt die von der italienischen Regierung beschlossene Beihilfe an Veneziana Vetro den Handel zwischen Mitgliedstaaten und verfälscht den Wettbewerb im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag. Nach Artikel 92 Absatz 1 ist grundsätzlich jede Beihilfe, die den darin festgelegten Kriterien entspricht, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 2 des Vertrages gelangen wegen der Art und der Ziele der beabsichtigten Beihilfe nicht zur Anwendung. In Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages sind diejenigen Beihilfen aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem Vertrag ist im Rahmen der Gemeinschaft insgesamt und nicht eines einzelnen Mitgliedstaates zu sehen. Um das angemessene Funktionieren des Gemeinsamen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.